Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2018.51
URTEIL
vom 6.
Juni 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, [...], von Algerien,
zurzeit: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch [...]
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 28. Mai 2018
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, [...],
von Algerien, reiste am 24. Januar 2016 in die Schweiz ein und stellte ein
Asylgesuch. Am 27. Januar 2016 wurde er in Basel wegen Ladendiebstahls festgenommen
und dafür von der Staatsanwaltschaft mit Strafbefehl vom 29. Januar 2016 mit
einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen bestraft. Er wurde auf das Gebiet der
näheren Umgebung des Empfangs- und Verfahrenszentrums eingegrenzt. Am 22. April
2016 hat das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des A____
abgelehnt und ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis 17. Juni 2016 aus der
Schweiz weggewiesen; er wurde dem Kanton Basel-Stadt zugeteilt. Am 26. April
2016 hat ihn die Kantonspolizei erneut wegen Ladendiebstahls festgenommen, und
er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 27. April 2016 dafür mit
einer Busse von CHF 600.– belegt. Am 11. Mai 2016 wurde A____ zum dritten Mal
wegen Ladendiebstahls festgenommen und von der Staatsanwaltschaft mit
Strafbefehl vom 12. Mai 2016 mit einer Busse von CHF 1‘000.– belegt. Die
Staatsanwaltschaft hat A____ mit Strafbefehl vom 14. Juni 2016 wegen
rechtswidriger Einreise und Missachtung der Ausgrenzung mit einer
Freiheitsstrafe von 90 Tagen bestraft. Die Kantonspolizei Basel-Landschaft hat A____
am 9. August 2016 bei einem Einbruchsversuch betroffen und festgenommen; er
wurde in Untersuchungshaft versetzt. Die Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn hat A____ mit Strafbefehl vom 2. September 2016 wegen mehrfachen
Fahrens ohne gültigen Fahrausweis zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Das
Strafgericht Basel-Landschaft hat A____ mit Urteil vom 10. Mai 2017 des
gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des
mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Widerhandlung gegen das
Ausländergesetz sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Die Sicherheitsdirektion
Basel-Landschaft, Straf- und Massnahmenvollzug, hat am 4. Juli 2017 verfügt, A____
per 5. August 2017 bedingt zu entlassen, sofern u.a. die Ausschaffung vollzogen
werden kann, widrigenfalls er die Strafe bis zum ordentlichen Ende zu verbüssen
habe. Nachdem die algerischen Behörden für A____ ein Laissez-Passer ausgestellt
hatten, wurde für ihn ein DEPA Flug Level 2 für 1. Februar 2018 nach Alger
organisiert. Am 18. Januar 2018 wurde A____ ein bis 16. Januar 2023 gültiges
Einreiseverbot eröffnet (übersetzt in Französisch und Arabisch), wobei er die
Unterschrift verweigert hat. Die Repatriierung von A____ wurde nach
unkooperativem Verhalten („massive Gegenwehr“) durch den Flugzeugcaptain und
die Einsatzleitung abgebrochen. A____ wurde danach wieder in den Strafvollzug
versetzt mit Vollzugsende am 24. Februar 2018. Das Migrationsamt Basel-Stadt
hat am 23. Februar 2018 Ausschaffungshaft über A____ bis 23. Mai 2018 verfügt,
welche Haft der Haftrichter mit Urteil VGE AUS.2018.22 vom 28. Februar 2018
bestätigt hat. Die Migrationsbehörden haben per 4. Mai 2018 einen zweiten Flug
für A____ organisiert, welcher Vollzugsversuch erneut nach dessen heftiger
Gegenwehr abgebrochen wurde. Das Migrationsamt hat am 7. Mai 2018 die
Verlängerung der Ausschaffungshaft über A____ bis 23. August 2018 verfügt,
welche der Haftrichter bis 8. Juni 2018 bestätigt hat. Am 28. Mai 2018 hat das
Migrationsamt die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis 7. September 2018
verfügt. Die Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung durch den Einzelrichter
hat am 6. Juni 2018 im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen
Verhandlung stattgefunden. A____ wurde durch Advokat [...] vertreten. Dieser
hat die kostenfällige Freilassung seines Mandanten sowie die unentgeltliche
Verbeiständung beantragt.
Erwägungen
Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG
sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die
maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG).
Diese maximale Haftdauer kann jedoch gemäss Art. 79 Abs. 2 AuG mit Zustimmung
der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens
um zwölf Monate, verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der
zuständigen Behörde kooperiert (lit. a) oder sich die Übermittlung der für die
Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat
ist, verzögert (lit. b). Weiter darf der Vollzug der Weg- oder Ausweisung
nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (vgl. Art.
80 Abs. 6 lit. a AuG). Schliesslich muss der Vollzug der Wegweisung mit dem
nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot).
Leiten die Behörden die erforderlichen Bemühungen, insb. Rückfragen beim
zuständigen Botschaftspersonal oder die Einschaltung von Bundesstellen, nicht
mit der nötigen Beförderung voran, ist die Haft nicht mehr zweckgerichtet und
daher unverhältnismässig (BGE 124 II 49 E. 3a). Dasselbe gilt, wenn der Vollzug
der Weg- oder Ausweisung trotz behördlicher Bemühungen aus rechtlichen (z.B.
Gebot des Non-refoulement) oder tatsächlichen (z.B. Transportunfähigkeit)
Gründen undurchführbar ist (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 125 II 219 E.
1). Letzteres ist in der Regel aber nur der Fall, wenn die Ausschaffung auch
bei gesicherter Kenntnis der Identität oder Nationalität des Betroffenen bzw.
trotz dessen Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen ist (BGE 125 II 220 E. 2). Der
Wegweisungsvollzug muss zumutbar sein (Thomas
Hugi Yar, in: Ausländerrecht, Basel 2009, S. 464; Tarkan Göksu, in: Kommentar zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 76 Rz. 3). Auf jeden
Fall muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58
und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.). Die genannten Kriterien
gelten sowohl im Falle einer Haftverlängerung als auch bei der Prüfung eines
Haftentlassungsgesuchs (BGer 2A.363/2004 vom 6. Juli 2004, E. 2.1).
2.1 Hinsichtlich
der Voraussetzungen für die Anordnung von Ausschaffungshaft und der Haftgründe
ist zunächst auf das Urteil VGE AUS.2018.22 vom 28. Februar 2018 E. 1 und 2 zu
verweisen. Der Beurteilte stellt sich im gesamten Verfahren nach wie vor
ausdrücklich und konstant gegen eine Rückkehr in seine Heimat. Er hat
mittlerweile auch den zweiten Vollzugsversuch vom 4. Mai 2018 mittels heftiger
Gegenwehr beim Aussteigen aus dem Transportfahrzeug vor dem Flugzeug vereitelt.
Anlässlich der Verhandlung vom 23. Mai 2018 und auch anlässlich der heutigen
Verhandlung ist er bei der Haltung geblieben, nicht in seine Heimat
zurückkehren zu wollen. Damit ist Untertauchensgefahr nach wie vor gegeben.
2.2 Mit
der vorliegend verfügten Haftverlängerung wird die maximale Haftdauer von sechs
Monaten gemäss Art. 79 Abs. 1 AuG erreicht (ausländerrechtliche Haft seit 25.
Februar 2018), weshalb die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AuG zu prüfen
sind.
Das
Migrationsamt erwähnt dies in ihrer 4-seitigen Haftverlängerungsverfügung mit
keinem Wort und nennt auch diese Gesetzesbestimmung nicht.
Art.
79 Abs. 1 AuG lautet so: Die maximale Haftdauer kann mit Zustimmung der
kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens um
zwölf Monate, für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren um höchstens sechs
Monate verlängert werden, wenn:
a.
die
betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert;
b.
sich
die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen
Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert.
2.3 Der
Vertreter des Beurteilten macht wohl zutreffend geltend, dass beim gegebenen
Vollzugsregime der Beurteilte voraussichtlich auch bei einem dritten Versuch
sich erneut zur Wehr setzen wird. Er macht zutreffend geltend, dass
Vollzugsstufe 4 im Rückübernahmeabkommen mit Algerien nicht vorgesehen ist. Das
SEM plant indessen tatsächlich einen erneuten, dritten Repatriierungsversuch,
und stellt weitere und andere Möglichkeiten des Vollzugs in Aussicht, als sie
bis anhin praktiziert worden sind. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.
Das Beschleunigungsgebot ist gewahrt, und der Wegweisungsvollzug erscheint
rechtlich und tatsächlich möglich und durchführbar, da bei den Vollzugsmodalitäten
Änderungen zu erwarten sind. Anlässlich der Verhandlung vom 28. Februar 2018
hatte der Beurteilte geltend gemacht, ihn erwarte in Algerien eine
Gefängnisstrafe, er sei in contumacio verurteilt und das Urteil seiner Mutter
zugestellt worden, eine in England wohnende Tante würde ihm helfen, den Stand
der Dinge zu klären. Mit etwas Unterstützung, auch seitens des Migrationsamtes,
könne dies gelingen, allerdings könne dies zwei Wochen, einen Monat oder auch
ein Jahr dauern, und solange sei er nicht bereit, nach Algerien zu gehen. Wie
seinen Ausführungen gegenüber dem Migrationsamt vom 7. Mai 2018 zu entnehmen
ist, besteht offenbar telefonischer Kontakt zur Tante, das Problem war aber
noch ungelöst. Anlässlich der Verhandlung vom 23. Mai 2018 hat der Beurteilte
dies bestätigt. Allerdings gehe die Telefonkarte jeweils sehr schnell zu Ende,
wenn er nach Algerien und England telefoniere. Mehr Telefonkarten könne er sich
nicht leisten. Diese Umstände stehen der Haft derzeit nicht entgegen.
Allenfalls wurde das Migrationsamt bereits im ersten Urteil des Haftrichters
darauf hingewiesen, dass den Beurteilten mit geeigneten Mitteln (z.B.
Möglichkeit, zu telefonieren) bei seinen Abklärungen unterstützen sollte. Das
Migrationsamt könnte solche Bemühungen gegebenenfalls auch dokumentieren. Am
28. Mai 2018 hat der Beurteilte dem Migrationsamt gegenüber auf den Vorhalt
hin, er könne doch telefonieren und Briefe schreiben aus dem Gefängnis und was
denn das Problem sei, erklärt, er könne seine Probleme nicht im Gefängnis
lösen. Es klappe nicht seine Tante zu erreichen, wenn er sie anrufe, sie sei
dann nicht da. Wenn sie ihn zurückrufe, dann sei wiederum er nicht da. Anlässlich
der heutigen Verhandlung hat der Beurteilte nun bekannt gegeben, er habe seine
Tante sprechen können. Diese könne aber nichts in Algerien für ihn tun. Diese
Umstände sind zwar bedauerlich, sie ändern aber nichts daran, dass der
Beurteilte bereits zwei Mal den Flug verweigert hat und die Verlängerung der
Haft letztlich auf sein eigenes Verhalten zurückzuführen ist. Die
Voraussetzungen gemäss Art. 79 Abs. 2 lit. a AuG sind damit gegeben. Ein
milderes Mittel als die angeordnete Haft ist zur Sicherstellung des
Wegweisungsvollzugs nicht ersichtlich. Die Verlängerung der Haft erweist sich
somit als recht- und verhältnismässig und ist zu bestätigen.
Das Verfahren
ist kostenlos. Da die angeordnete Haft 3 Monate übersteigt, ist praxisgemäss
die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen und der Rechtsvertreter des
Beurteilten angemessen zu entschädigen.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Verlängerung
der Ausschaffungshaft ist bis 7. September 2018 rechtmässig.
Es
werden keine Kosten erhoben.
Der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung wird
gutgeheissen, und [...], Advokat, wird ein Honorar [...] aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beurteilter
Advokat [...]
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.