Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.264
URTEIL
vom 30. Mai 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
gegen
Schulleitung der Primarschule [...]
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Erziehungsdepartements
vom 17. August 2017
betreffend Förderangebot (Pull-Out)
Sachverhalt
B____ (geboren
am [...]) ist der Sohn von A____ (im Folgenden Rekurrentin). Er besuchte seit
dem Schuljahr 2015/2016 die Primarschule [...]. Mit Schreiben vom 5. Januar
2016 sprach der Schulpsychologische Dienst (SPD) für B____ aufgrund einer
Abklärung, bei der ein kognitives Potential im Hochbegabtenbereich festgestellt
worden war, eine Empfehlung für das Förderangebot Pull-Out aus. Am 8. Januar
2016 teilte die Schulleitung der Rekurrentin mit, dass B____ erst ab dem
zweiten Schuljahr an diesem Programm teilnehmen könne, da es momentan an freien
Plätzen mangle. Die Schulleitung zog die Anmeldung für das Pull-Out Angebot
jedoch zurück, nachdem B____ auf Verlangen der Rekurrentin das Überspringen der
zweiten Klasse bewilligt worden war. Im Januar 2017 beantragte die Rekurrentin erneut
die Teilnahme ihres Sohns an einem Pull-Out Angebot. Als die Schulleiterin sich
weigerte, mittels Verfügung über den Antrag zu entscheiden, erhob die
Rekurrentin am 27. März 2017 Rekurs an das Erziehungsdepartement (ED), mit dem
sie Rechtsverweigerung monierte. Daraufhin lehnte die Schulleitung mit
Verfügung vom 5. April 2017 den Antrag auf Teilnahme von B____ am Pull-Out Angebot
ab. Gegen diese Verfügung erhob die Rekurrentin am 13. April 2017 Rekurs an das
ED. Im Sinn vorsorglicher Massnahmen hatte die Rekurrentin bereits im
Rechtsverweigerungsrekurs begehrt, B____ sofort für die Teilnahme an einem Pull-Out
Angebot anzumelden und ihm unter der Voraussetzung eines freien Platzes die
Teilnahme zu bewilligen. Mit Zwischenentscheid vom 7. Juni 2017 wies das ED das
Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab. Einen dagegen erhobenen Rekurs
wies das Verwaltungsgericht ab (VGE VD.2017.186 vom 1. November 2017). Das
Bundesgericht trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (BGer
2C_1041/2017 vom 11. Dezember 2017). In der Hauptsache wies das ED den Rekurs gegen
die Verfügung der Schulleitung vom 5. April 2017 mit Entscheid vom 17. August
2017 ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der am 31. August 2017 angemeldete und am 9. November
2017 begründete Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt. Darin
begehrt die Rekurrentin, es seien der angefochtene Entscheid vom 17. August
2017 sowie die Verfügung vom 5. April 2017 aufzuheben und es sei B____ die Teilnahme
am Pull-Out Programm zu gewähren. Eventualiter sei ein Zeitplan mit verbindlichen
Vorgaben festzulegen, ab wann B____ am Pull-Out Programm teilnehmen könne. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Rekurrentin die Befragung einer
Fachperson der Fachstelle Förderung und Integration sowie die Befragung der
ihren Sohn behandelnden Psychologin. Das Präsidialdepartement überwies den Rekurs
am 27. November 2017 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das ED beantragt mit
Vernehmlassung vom 22. Januar 2018, der Rekurs sei abzuweisen, sofern darauf
einzutreten sei. Die Rekurrentin hielt in ihrer Replik vom 19. März 2018 an ihren
Rechtsbegehren fest. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 27.
November 2017 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und §
12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist
das Dreiergericht berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2
1.2.1 Gemäss
§ 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch den angefochtenen
Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung hat. Um schutzwürdig zu sein, muss das Interesse der Rekurrentin aktuell
sein (VGE VD.2014.248 vom 7. Juni 2016 E. 1.2.1, VD.2015.177 vom 1. April 2016
E. 1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 1.2; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 292). Dies ist dann der Fall, wenn die Anfechtung für die Rekurrentin
sowohl beim Einreichen des Rekurses als auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung
eine praktische Bedeutung hat und die Gutheissung ihres Rechtsmittels ihr einen
gegenwärtigen und praktischen Nutzen einträgt in dem Sinn, dass dadurch der
Eintritt eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anderweitigen Nachteils
verhindert wird (VGE VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 1.2; vgl. VGE
VD.2017.86 und VD.2017.175 vom 24. November 2017 E. 1.3.1; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 292).
Mit dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass
dem Gericht nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte
Rechtsfragen unterbreitet werden (VGE VD.2014.248 vom 7. Juni 2016 E. 1.2.1,
VD.2015.177 vom 1. April 2016 E. 1). Fehlt das aktuelle Rechtsschutzinteresse bei
der Einreichung des Rekurses, ist auf diesen nicht einzutreten; fällt es im
Verlauf des Rekursverfahrens dahin, wird das Verfahren als gegenstandslos
abgeschrieben (VGE VD.2016.170 vom 21. August 2017 E. 1.3.1, VD.2010.12 vom 27.
Oktober 2010 E. 2.6; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1 S. 143).
1.2.2 Streitgegenstand
des vorliegenden Rekursverfahrens ist die Teilnahme des Sohns der Rekurrentin
an einem Pull-Out Angebot. Mit Schreiben vom 24. August 2017 und damit am Tag
der Zustellung des angefochtenen Entscheids erklärte die Rekurrentin
sinngemäss, dass ihr Sohn die staatliche Schule nicht mehr besuchen werde. Die
Rekurrentin bestreitet in ihrer Replik nicht, dass ihr Sohn die staatliche
Schule nicht mehr besucht, und behauptet auch nicht, dass er diese in Zukunft
wieder besuchen wolle. Sie macht bloss geltend, ihr Sohn wolle weiterhin an
einem Pull-Out Angebot teilnehmen und dies sei auch neben dem Privatunterricht
möglich (Replik, S. 2). Gemäss § 63b Abs. 1 des Schulgesetzes (SG 410.100)
werden im Rahmen der Regelschule Förderangebote bereitgestellt, die
Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf unterstützen und ihre
individuelle Begabung stärken. Gemäss § 4 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die
Schulung und Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Bildungsbedarf
(Sonderpädagogikverordnung, SG 412.750) werden im Rahmen der Regelschulen für
Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf Förderangebote für
besonders leistungsfähige Schülerinnen und Schüler bereitgestellt. Bei den Pull-Out
Angeboten handelt es sich um solche Förderangebote (vgl. Begabungsförderung in
der Volksschule Basel-Stadt – Handreichung Primarstufe, Ziff. 1.2.3) (VGE
VD.2017.186 vom 1. November 2017 E. 3.1). Die Pull-Out Angebote werden somit
nur im Rahmen der Regelschule bereitgestellt. Für einen Schüler, der keine
staatliche Schule besucht, ist die Teilnahme daran deshalb von vornherein
ausgeschlossen. Selbst wenn die übrigen Voraussetzungen für den Besuch eines
Pull-Out Angebots erfüllt würden, könnte dem Sohn der Rekurrentin folglich mit
einer Gutheissung des Rekurses keine Teilnahme an einem solchen Angebot
ermöglicht werden. Damit fehlte es der Rekurrentin bereits beim Einreichen des
Rekurses an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse.
1.2.3 Wenn
sich die gerügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen kann und eine
rechtzeitige gerichtliche Überprüfung wegen der Dauer des Verfahrens kaum je
möglich wäre, verzichtet das Verwaltungsgericht ausnahmsweise auf das
Erfordernis der Aktualität des Rechtsschutzinteresses (VGE VD.2017.86 und
VD.2017.175 vom 24. November 2017 1.3.2, VD.2016.213 vom 10. Januar 2017 E. 1.3;
Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 500; vgl. BGE
140 III 92 E. 1.1 S. 94). Das Bundesgericht verzichtet zumindest dann auf das
Erfordernis des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses, wenn sich die mit
der Beschwerde aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen
jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall
kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlichen Bedeutung
im öffentlichen Interesse liegt (BGE 142 I 135 E. 1.3.1 S. 143, 139 I 206 E.
1.1 S. 208; BGer 2C_1052/2016 und 2C_1053/2016 vom 26. April 2017 E. 1.3). Wenn
die Erziehungsberechtigte das Kind nicht während des laufenden Rekursverfahrens
aus der staatlichen Schule nimmt, ist eine rechtzeitige gerichtliche
Überprüfung der Voraussetzungen eines Pull-Out Angebots ohne Weiteres möglich.
Im vorliegenden Fall ist ein Verzicht auf das Erfordernis der Aktualität des
Rechtsschutzinteresses deshalb ausgeschlossen. Folglich ist auf den Rekurs
wegen Fehlens einer Sachurteilsvoraussetzung nicht einzutreten.
2.1 Im
Fall eines Nichteintretensentscheids infolge Fehlens des aktuellen
Rechtsschutzinteresses richtet sich der Kostenentscheid nach dem mutmasslichen
Ausgang des Verfahrens (Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 310). Die Prüfung der Prozessaussichten erfolgt dabei summarisch
(VGE VD.2015.117 vom 1. April 2016 E. 2.1).
2.2
2.2.1 Das
ED begründete die Abweisung des Rekurses in seinem Entscheid vom 17. August
2017 eingehend und bei summarischer Prüfung überzeugend. Die Rekurrentin
schildert in der Rekursbegründung über weite Strecken ihre eigene Sicht des
Sachverhalts und der Rechtslage, ohne die Relevanz ihrer Ausführungen für die
Beurteilung ihres Rekurses aufzuzeigen und ohne sich mit den Erwägungen des ED
auseinanderzusetzen. Insoweit ist die Rekursbegründung nicht geeignet, den Entscheid
des ED bei summarischer Prüfung unrichtig erscheinen zu lassen. Auch soweit
sich die Rekurrentin in ihrer Rekursbegründung mit den Erwägungen des ED
auseinandersetzt, ist ihre Kritik bei summarischer Prüfung nicht geeignet, deren
Richtigkeit in Frage zu stellen (vgl. E. 2.2.2 und 2.2.3 hiernach).
2.2.2 Das
ED erwog, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Rekurrentin
bzw. ihres Sohns sei nicht ersichtlich: Der Rekurrentin habe bekannt sein
müssen, dass die Schulleitung mit dem Schulpsychologischen Dienst in Kontakt
gestanden habe; es sei zu erwarten gewesen, dass dieser keine erneute
Empfehlung für ein Pull-Out abgeben würde und die Rekurrentin habe vor dem
Erlass der Verfügung vom 16. Juni 2017 diverse Anhörungs- und Äusserungsmöglichkeiten
gehabt (Entscheid vom 17. August 2017, E. 7.3.5). Diesbezüglich macht die
Rekurrentin zu Recht geltend, dass die Verfügung, mit der die Schulleitung die
Teilnahme des Sohns an einem Pull-Out Angebot abgelehnt hat, bereits am 5.
April 2017 erlassen worden ist (Rekursbegründung, S. 17). Dies ändert aber
nichts daran, dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei
summarischer Prüfung nicht erkennbar ist. Mit E-Mail vom 17. Januar 2017
beantragte die Rekurrentin die Teilnahme ihres Sohns an einem Pull-Out Angebot.
Bereits in dieser E-Mail legte sie kurz die Gründe dar, die ihrer Meinung nach
für ein solches Angebot sprachen. In einer E-Mail vom 3. Februar 2017
schilderte sie ausführlich ihre Sicht und diejenige ihres Sohns. Mit E-Mail vom
21. März 2017 teilte die Schulleitung der Rekurrentin mit, dass ihr Sohn
zurzeit keine Empfehlung des SPD für eine Teilnahme am Pull-Out Angebot habe.
Aufgrund dieser E-Mail musste die Rekurrentin davon ausgehen, dass die
Schulleitung mit dem SPD Rücksprache genommen hatte und dieser der Teilnahme
ihres Sohns an einem Pull-Out Angebot negativ gegenüberstand. Daran vermögen
entgegen der Auffassung der Rekurrentin auch die E-Mails des Schulpsychologen
vom 9. Dezember 2016 nichts zu ändern. Darin erklärte der Schulpsychologe der
Rekurrentin bloss, sie könnten im Januar einen Termin vereinbaren, das Pull-Out
könne aus seiner Sicht wieder thematisiert werden und die Indikation für das
Pull-Out könne anlässlich dieses Termins besprochen werden. Daraus konnte und
durfte die Rekurrentin nicht ableiten, der Schulpsychologe würde die Teilnahme
ihres Sohns an einem Pull-Out Angebot befürworten. In ihrem Rechtsverweigerungsrekurs
vom 27. März 2017 legte die Rekurrentin ihre Sichtweise erneut ausführlich dar.
2.2.3 Die
Rekurrentin beantragte bereits vor dem ED die Befragung der Fachbeauftragten
der Fachstelle Förderung und Integration sowie die Befragung der ihren Sohn
behandelnden Psychologin. Das ED wies diese Beweisanträge in antizipierter
Beweiswürdigung ab (Entscheid vom 17. August 2017, E. 9.4.5). Die Rekurrentin
beanstandet dies (Rekursbegründung, S. 25 f.) und wiederholt die Anträge im
vorliegenden Rekursverfahren (Rekursbegehren 3 und 4).
Der Anspruch auf
rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101)
umfasst unter anderem das Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen
gehört zu werden (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; Kiener/Rütsche/Kuhn,
Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich 2015, N 232). Aus dem Beweisantrag
muss hervorgehen, für welche rechtserhebliche Tatsache mit dem Beweismittel der
Beweis oder der Gegenbeweis erbracht werden soll (Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 33 VwVG N 10). Die Behörde kann
von der Abnahme eines beantragten Beweismittels insbesondere dann absehen, wenn
der rechtserhebliche Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist. Ob dies der
Fall ist, beurteilt sich mittels einer antizipierten Beweiswürdigung (Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich
2013, N 153 und 457; Waldmann/Bickel,
a.a.O., Art. 33 VwVG N 21 f.). Demnach darf die Behörde von weiteren
Beweisabnahmen absehen, wenn sie aufgrund der bereits erhobenen Beweise bzw.
aufgrund der Aktenlage ihre Überzeugung gebildet hat und mit nachvollziehbaren
Gründen annehmen kann, dass diese durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert
würde (Waldmann/Bickel, a.a.O.,
Art. 33 VwVG N 22, Art. 29 VwVG N 88; Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., N 537).
Aufgrund seiner
sorgfältigen Würdigung der Akten, insbesondere der Stellungnahme des SPD, nahm das
ED – bei summarischer Prüfung – aus nachvollziehbaren Gründen an, dass seine
Überzeugung durch die von der Rekurrentin beantragten Befragungen nicht
geändert würde. Der Fachbeauftragten einerseits wären – gemäss der Rekurrentin –
nur Fragen allgemeiner Natur zu unterbreiten gewesen. Die Rekurrentin behauptet
zwar, diese könnten für die Beurteilung des vorliegenden Falls sehr hilfreich
sein, begründet aber nicht, weshalb die Beantwortung der allgemeinen Fragen für
die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erforderlich sein sollte (Rekursbegründung,
S. 25 f.). Eine solche Relevanz ist bei summarischer Prüfung auch nicht
erkennbar. Eine Pflicht des ED zur Befragung der den Sohn behandelnden
Psychologin andererseits lässt sich entgegen der Auffassung der Rekurrentin (Rekursbegründung,
S. 26) auch nicht aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Gutachten
ableiten. Gemäss dieser sind ergänzende Beweiserhebungen nur dann erforderlich,
wenn sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien in
wesentlichen Punkten ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit eines
Gutachtens aufdrängen (vgl. BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 372 f., 136 II 539 E. 3.2
S. 548). Die Rekurrentin äusserte zwar viele Bedenken gegen die Stellungnahme
des SPD. Diese sind aber bei summarischer Prüfung nicht geeignet, die
Überzeugungskraft der Einschätzung des SPD ernstlich zu erschüttern. Demzufolge
ist die Abweisung der Beweisanträge der Rekurrentin durch das ED bei
summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Auch im Rahmen der vorliegenden
summarischen Prüfung der Prozessaussichten kommen ergänzende Beweiserhebungen
nicht in Betracht.
2.3 Aus
den vorstehenden Gründen ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass das
ED den Rekurs zu Recht abgewiesen hat. Zur Begründung kann mit der vorstehenden
Präzisierung vollumfänglich auf die Erwägungen des Entscheids vom 17. August 2017
verwiesen werden. Folglich hat die Rekurrentin die Verfahrenskosten zu tragen.
Da die Prozessaussichten aufgrund des im Zeitpunkt der Erhebung des
Kostenvorschusses dem Verfahrensleiter noch nicht bekannten Fehlens des aktuellen
Rechtsschutzinteresses nur summarisch zu prüfen sind, wird eine gegenüber dem
Kostenvorschuss von CHF 1'200.– reduzierte Gerichtsgebühr von CHF 800.–
erhoben.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,
einschliesslich Auslagen. Die Kosten werden mit dem Kostenvorschuss der Rekurrentin
von CHF 1'200.– verrechnet. Die Gerichtskasse hat der Rekurrentin CHF 400.–
zurückzuerstatten.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Schulleitung der Primarschule [...]
Erziehungsdepartement Basel-Stadt
Regierungsrat Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.