Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 13.
März 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. A. Lesmann-Schaub , C. Müller
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.157
Verfügung vom 21. Juni 2017
Beweiswert eines Gutachtens;
Rentenanspruch abgelehnt
Tatsachen
I.
Der 1970 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 10. Dezember
2015 unter dem Hinweis auf eine rezidivierende depressive Störung, zurzeit
mittelgradige Episode bei Erschöpfungssyndrom und sozial wirksamem
Rollenkonflikt, zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 1). In der Folge holte die IV-Stelle
erwerbliche und medizinische Abklärungen ein, wobei sie unter anderem ein
psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. B____ in Auftrag gab (IV-Akte 19). Im
Wesentlichen gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 9. März 2017
(IV-Akte 23) gab die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 3. April 2017 bekannt, dass
keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, welche einen Anspruch auf eine
Invalidenrente begründe (IV-Akte 26). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer
mit Eingabe vom 2. Mai 2017 (IV-Akte 27) und persönlichem Einwand vom 15. Mai
2017 (IV-Akte 29). Am 21. Juni 2017 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung und hielt an ihrem abweisenden Entscheid fest (IV-Akte
31).
II.
Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 21. August 2017 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde. Darin beantragt er
sinngemäss die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen.
Mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2017 schliesst die
IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer verzichtet auf eine Stellungnahme im
Rahmen des zweiten Schriftenwechsels.
III.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2018 bewilligt die
Instruktionsrichterin die unentgeltliche Prozessführung.
IV.
Nachdem keine der Parteien eine Verhandlung verlangt hatte, findet
am 13. März 2018 die Urteilsberatung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben
worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.1.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2017 lehnt die IV-Stelle einen Anspruch
auf eine Invalidenrente des Beschwerdeführers ab. In medizinischer Hinsicht
kommt sie zum Schluss, dass keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit
bestehe. Aus spezialärztlicher Sicht sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig
für eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft. Dem Beschwerdeführer seien
Tätigkeiten im Verkauf oder als Angestellter in einem Reisebüro ganztags
zumutbar. Da sich der Beschwerdeführer von der Arbeit entwöhnt habe, sei zu
Beginn eine reduzierte Leistungsfähigkeit während eines Monats von 20% anzunehmen.
Wegen der verminderten Belastbarkeiten solle der Beschwerdeführer Tätigkeiten
ohne grosse Verantwortung übernehmen. Da kein krankheitsbedingter
Einkommensverlust und somit keine Invalidität vorliege, bestehe kein Anspruch
auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung (IV-Akte 31).
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er sei aufgrund seines Gesundheitszustandes
nicht in der Lage, zu arbeiten. Dieser Zustand bestehe nun seit 20 Jahren und
sei von verschiedenen Ärzten dokumentiert worden. Im Laufe der Jahre habe er
verschiedene Medikamente verschrieben bekommen und unterschiedliche Programme
zur Wiedereingliederung in die Arbeit durchgeführt. Leider seien alle Unternehmungen
ergebnislos gewesen. Er sei zeitweise kaum in der Lage, die Wohnung zu
verlassen. Aus diesen Gründen habe er einen Antrag auf Invalidenleistungen
gestellt (vgl. Beschwerde vom 21. August 2017).
2.3.
Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die
IV-Stelle zu Recht mit Verfügung vom 21. Juni 2017 einen Anspruch auf eine
Invalidenrente verneint hat.
3.1.
Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im
Streitfall die Gerichte zunächst auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten
angewiesen, deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten
Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung
zumutbar ist (BGE 122 V 158 f. E. 1b; 144 V 31 f. E. 3b). Für den Beweiswert
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels, noch die Bezeichnung der Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3). Dennoch hat es die Rechtsprechung
mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar erachtet, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten (Gerichtsgutachten,
Gutachten von externen Spezialärzten, Stellungnahmen versicherungsinterner
Ärzte, Berichte von Hausärzten, Parteigutachten) Richtlinien für die Beweiswürdigung
aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 ff. E. 3b). So ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und
-ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach
Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu
schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts
vom 25. März 2015 [9C_847/2014] E. 2.2.1 mit Hinweisen).
3.2.
Die IV-Stelle stützt die angefochtene Verfügung im
Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten vom 9. März 2017. Darin erhebt
der Gutachter Dr. B____ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
eine rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10:F33.4). Ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei der Verdacht auf akzentuierte, vermeidende
Persönlichkeitszüge (ICD-10:Z73.1). Der Beschwerdeführer sei möglicherweise
vermindert belastbar und es müsse bedacht werden, dass er einer Arbeit entwöhnt
sei, da er seit 1998 keiner Arbeit mehr nachgehe. Es sei deshalb anzunehmen,
dass zu Beginn eine reduzierte Leistungsfähigkeit von etwa 20% für eine
ähnliche Tätigkeit wie vorgängig, z.B. als Verkäufer oder Angestellter eines
Reisebüros bestehe, was innerhalb eines Monates auftrainiert werden könne. Der
Beschwerdeführer solle keine Verantwortung übernehmen, da ihn dies zu stark
belasten würde. Für eine angepasste Tätigkeit bestehe dieselbe Einschätzung
(IV-Akte 23).
3.3.
Mit Blick auf die Aktenlage ist festzuhalten, dass das
psychiatrische Gutachten zu überzeugen vermag. Es wurde in Kenntnis der Akten
erstellt (Gutachten, S. 1), berücksichtigt die geklagten Beschwerden
(Gutachten, S. 2) und ist in medizinischer Hinsicht schlüssig und
nachvollziehbar. Somit entspricht es den bundesgerichtlichen Vorgaben an
beweiskräftige Expertisen (BGE 125 V 351, E. 3), weshalb ihm volle Beweiskraft
zukommt. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, vermag nicht zu einem
anderen Ergebnis zu führen.
Aus dem psychiatrischen Gutachten geht zwar hervor, dass der
Beschwerdeführer teilweise unter depressiven Zuständen leidet. Gemäss Dr. B____
sei jedoch anzunehmen, dass diese in einem engen Zusammenhang zur
psychosozialen Belastungssituation stünden. So sei der Beschwerdeführer in der
Erziehung seiner Kinder überfordert, die offensichtlich nicht unproblematisch
seien. Es falle zudem auf, dass der Beschwerdeführer sich schon seit 1996 nicht
mehr um eine Arbeit bemüht habe, respektive dauerhaft arbeitslos sei (IV-Akte
23, S. 6). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass rechtsprechungsgemäss
solche psychosozialen und soziokulturellen Faktoren bei der Feststellung einer
anspruchsrelevanten Beeinträchtigung der Gesundheit grundsätzlich ausser Acht
zu bleiben haben (BGE 131 V 49 E. 1.2). Vor diesem Hintergrund erweist sich die
Einschätzung des Gutachters, der Beschwerdeführer sei in psychischer Hinsicht
voll arbeitsfähig, als schlüssig, ist doch nach den obigen Ausführungen
anzunehmen, dass die psychische Problematik im Wesentlichen durch psychosoziale
Umstände mitunterhalten wird. Diesen psychosozialen Belastungsfaktoren kommt
indes kein invalidisierender Charakter zu.
Auch die Berichte der behandelnden Psychiater vermögen nichts
anderes darzutun. Denn der ehemals behandelnde Psychiater, Dr. med. C____ schildert,
der Beschwerdeführer sei bei einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig
leichte Episode zum Zeitpunkt Anfang 2012, während der Behandlungszeit von 2003
bis 2012 aus rein psychiatrischer Sicht nicht längerdauernd arbeitsunfähig
gewesen (vgl. Bericht vom 21. April 2016, IV-Akte 14, S. 2-3). Der aktuell behandelnde
Psychiater, Dr. med. D____, diagnostiziert in seinem Bericht vom 31. Januar
2016 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
und erhebt als Differentialdiagnose eine bipolare affektive Störung sowie einen
sozialen Rollenkonflikt. Er beurteilt den Beschwerdeführer zwar als 100%
arbeitsunfähig, indes gibt er auch an, dass sich diese Einschätzung auf die
Angaben des Beschwerdeführers stützt und er empfiehlt eine psychiatrische
Begutachtung (IV-Akte 9, S. 2-7). In diesem Zusammenhang hält der Gutachter Dr.
B____ sodann fest, dass nicht ganz klar sei, weswegen der behandelnde
Psychiater eine volle Arbeitsunfähigkeit bei einer mittelgradig depressiven
Störung angebe, denn bei einer derartigen Störung sei eine teilweise Arbeitsunfähigkeit
anzunehmen. Hinweise auf eine anderweitige psychiatrisch relevante Problematik
könnten nicht gefunden werden. Möglicherweise lägen akzentuierte
Persönlichkeitszüge vor. Zudem könnten gewisse soziophobische Elemente eine
Rolle spielen, allerdings nicht in gravierendem Ausmass. Immerhin sei der Beschwerdeführer
in der Lage, bei Bedarf Hilfe aufzusuchen und ziehe sich nicht konsequent
zurück. In diesem Sinne sei es nicht nachvollziehbar, weswegen der Beschwerdeführer
voll arbeitsunfähig sein solle (IV-Akte 23, S. 6). Abschliessend kommt Dr. B____
zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit unter
rezidivierenden depressiven Störungen leide, was durchaus mit den Angaben in
den Unterlagen übereinstimme, wobei eine bipolare Störung nicht bestätigt
werden könne. Es zeigten sich diesbezüglich keine Hinweise. Mittlerweile sei
die affektive Störung remittiert, wobei nach Angaben des Beschwerdeführers
immer wieder bessere und schlechtere Phasen auftreten würden. Da die affektive
Beeinträchtigung vorwiegend reaktiver Natur sei, sei anzunehmen, dass nicht
dauerhaft eine Beeinträchtigung bestehe und mit geeigneten Massnahmen auch eine
affektive Stabilisierung erzielt werden könne, wodurch sich auch nicht eine dauerhafte
relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen lasse (IV-Akte 23, S.
9-10). Mit dieser einlässlich begründeten Beurteilung setzt sich Dr. B____ eingehend
mit der divergierenden Ansicht des behandelnden Psychiaters Dr. D____ auseinander.
Sie erweist sich denn auch mit Blick auf die Aktenlage als auch vor dem
Hintergrund der vorerwähnten Rechtsprechung als nachvollziehbar, so dass darauf
abgestellt werden kann.
3.4.
Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die
IV-Stelle zur Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit das
psychiatrische Gutachten von Dr. B____ vom 9. März 2017 beigezogen hat. In
medizinischer Hinsicht ist daher von einer vollen Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers in der angestammten als auch in einer leidensangepassten
Tätigkeit auszugehen. Damit hat die IV-Stelle zu Recht einen Anspruch auf eine
Invalidenrente verneint (vgl. Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 28 IVG).
4.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
4.2.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, (Art. 69 Abs.
1bis IVG) zu tragen. Da ihm die unentgeltliche Prozessführung
bewilligt worden ist, gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. A.
Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: