Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.283
URTEIL
vom 31. Mai 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur André Equey
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____ Rekurrent
Justizvollzugsanstalt [...],
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Amt für
Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 8. November 2017
betreffend Verweigerung der
bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug (Art. 86 StGB)
Sachverhalt
Mit Urteil des Appellationsgerichts
des Kantons Basel-Stadt vom 22. August 2014 wurde A____ des Verbrechens
gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefahr, Banden- und Gewerbsmässigkeit),
der qualifizierten Geldwäscherei, der mehrfachen Nötigung, des mehrfachen
Vergehens gegen das Waffengesetz und des mehrfachen Vergehens gegen das
Ausländergesetz schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 8 ½
Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–
verurteilt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit
Entscheid vom 4. Mai 2015 abgewiesen (BGer 6B_1252/2014). Mit mittlerweile rechtskräftigem
Entscheid des Appellationsgerichts vom 26. Mai 2016 wurde die Niederlassungsbewilligung
von A____ widerrufen und dieser unmittelbar nach der Entlassung aus dem Strafvollzug
aus der Schweiz weggewiesen.
A____ hat sich
in Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Strafverfahren seit dem
25. Oktober 2011 in Haft befunden. Nachdem ihm am 6. Mai 2013 der
vorzeitige Strafvollzug bewilligt worden war, konnte er per 26. November
2013 in die Strafanstalt B____ eintreten. Aus organisatorischen Gründen wurde
er am 19. Juli 2016 in die Strafanstalt C____ verlegt, von wo er bereits
am 16. November 2016, auch aus organisatorischen Gründen, in die
Strafanstalt D____ versetzt wurde. Nachdem er mit Eingabe vom 24. März 2017 den
Strafvollzug um Gewährung der bedingten Entlassung auf den 24. Juni 2017
ersucht hatte, wurde er am 11. Mai 2017 zur beabsichtigten Verweigerung der
bedingten Entlassung angehört; am 15. Mai 2017 reichte er eine ergänzende
Stellungnahme nach. Mit Entscheid vom 13. Juni 2017 verweigerte das Amt
für Justizvollzug die bedingte Entlassung. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement
(JSD) hat einen von A____ dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 8. November
2017 kostenfällig abgewiesen; ebenso wurde sein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege abgewiesen. Per 14. Dezember 2017 wurde A____, wieder aus
organisatorischen Gründen, in die Strafanstalt E____ versetzt.
Gegen den
Entscheid des JSD vom 8. November 2017 hat A____ mit Eingabe vom 20.
November 2017 rechtzeitig Rekurs an den Regierungsrat erhoben und am 8. Dezember
2017 begründet. Das Präsidialdepartement hat den Rekurs am 19. Dezember
2017 gemäss § 42 Organisationsgesetz (OG; SG 153.100) dem Verwaltungsgericht
zum Entscheid überwiesen. Der Rekurrent beantragt in seiner Rekursbegründung die
vollumfängliche Aufhebung der Entscheide des JSD vom 8. November 2017 und des
Strafvollzugs vom 13. Juni 2017 sowie die Anweisung an den Strafvollzug, ihn
umgehend bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen; alles unter o/e-Kostenfolge
respektive Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Fall des
Unterliegens. Das JSD beantragt in seiner Stellungnahme vom 18. Januar
2018, unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, die kostenfällige
vollumfängliche Abweisung des Rekurses. Am 18. April 2018 ist ein
aktueller Führungsbericht des Amts für Justizvollzug des Kantons [...] vom 17.
April 2018 eingegangen; auf Ersuchen des Appellationsgerichts vom 24. Mai
2018 hat die Strafanstalt E_____ noch einen ergänzenden Bericht zur Frage der Deliktsaufarbeitung
im Vollzug, datierend vom 29. Mai 2018, eingereicht.
Die Akten des
JSD und des Strafvollzugs wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist anlässlich
einer mündlichen Beratung am 31. Mai 2018 ergangen. Die Standpunkte der
Parteien sowie die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit für den Entscheid
von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses gemäss
§ 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) sowie gestützt
auf die Rekursüberweisung vom 19. Dezember 2017 durch den Regierungsrat nach
§ 42 OG zuständig. Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1
Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das
Dreiergericht zum Entscheid berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des
angefochtenen Entscheids unmittelbar berührt und hat damit ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG
zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit
einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz
den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat (statt vieler VGE VD.2015.137 vom 9. Juni 2016 E. 1).
Im Interesse
eines sachlich richtigen Entscheides wird in Fällen, wo die Verhältnisse in
Entwicklung sind und das Abstellen auf einen bestimmten Zeitraum sich nicht als
sachgerecht erweist, auf die aktuellen Verhältnisse im Zeitpunkt des
verwaltungsgerichtlichen Entscheides abgestellt, somit werden allfällige
Entwicklungen seit dem angefochtenen Entscheid des JSD berücksichtigt (vgl. Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit
in: Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt,
2008, S. 509; vgl. auch VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 1.4 [betreffend
Migrationsrecht]).
1.3 Eine
mündliche Verhandlung nach § 25 Abs. 2 VRPG hat vorliegend nicht stattzufinden,
da es sich nicht um einen Fall von Streitigkeiten über zivilrechtliche
Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinn von
Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,
SR 0.101) handelt (vgl. BGer 6B_1070/2016 vom
23. Mai 2017 E. 3.2; 6B_715/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.3; 6B_796/2009
vom 25. Januar 2010 E. 3.5, 6B_791/2007 vom 9. April 2008 E. 2;
AGE VD.2016.181 vom 11. Oktober 2016 E. 1.3). Der Rekurrent hat im Übrigen auch
keine mündliche Verhandlung verlangt.
2.1 Hat
die gefangene Person zwei Drittel ihrer Strafe, mindestens aber drei Monate
verbüsst, ist sie nach Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs
(StGB, SR 311.0) bedingt zu entlassen, wenn es ihr Verhalten im
Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, sie werde weitere Verbrechen
oder Vergehen begehen. Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der
Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören und
einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten
Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten
Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll
der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven
Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso
höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter
sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung
zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten
des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu
seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu
erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.2
S. 203; statt vieler BGer 6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4 mit
Hinweisen). Im Sinne einer Differenzialprognose sind
sodann die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer
Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen, wobei zu prüfen ist, ob die
Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleich
bleiben oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb S. 202; BGer
6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4 mit Hinweisen; AGE VD.2016.181
vom 11. Oktober 2016 E. 5; vgl. zum Ganzen auch Baechtold/Weber/ Hostettler,
Strafvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen in der Schweiz,
3. Auflage 2016, S. 266 ff.).
2.2 Die
Vorinstanz hat auf diese Grundsätze Bezug genommen (E. 2 Entscheid JSD).
Sie hat zunächst richtig erkannt, dass der Rekurrent in zeitlicher Hinsicht die
Voraussetzungen der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug erfüllt (E. 3
Entscheid JSD). Sie hat berücksichtigt, dass er nach seiner Entlassung aus dem
Strafvollzug die Schweiz verlassen und in sein Heimatland, Kosovo, zurückkehren
muss (E. 3 Entscheid JSD). Sie nimmt schliesslich Bezug auf Vorstrafen des
Rekurrenten aus den Jahren 1997 und 2007, jeweils wegen Betrugs, und führt aus,
dass der Rekurrent trotz einschlägiger Vorbestrafung über einen längeren
Zeitraum hinweg in gehobener Position im hiesigen Betäubungsmittelhandel tätig
gewesen sei, wobei er durch den ihm vorgeworfenen Umsatz von circa 8 Kilogramm
Heroingemisch und einer kleinen Menge Kokain zumindest in abstrakter Weise eine
Gefahr für hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben geschaffen habe. Zusätzlich
ins Gewicht falle sein skrupelloses Vorgehen gegenüber den ihm unterstellten
Mittätern und gegenüber Dritten sowie der Umstand, dass er nicht aus finanzieller
Not heraus gehandelt habe. Das deliktische Vorleben falle im Rahmen der
Gesamtwürdigung insgesamt als prognostisch negativ ins Gewicht (E. 4
Entscheid JSD). Weiter berücksichtigt die Vorinstanz im Rahmen einer sehr
ausführlichen Würdigung der Persönlichkeit des Rekurrenten und seines
Verhaltens im Strafvollzug (E. 5 Entscheid JSD) Führungsberichte aus den verschiedenen
Strafanstalten sowie einen Bericht des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes der
Universität [...] (F____) und die Stellungnahmen des Rekurrenten im Rahmen des
rechtlichen Gehörs betreffend bedingte Entlassung. Sie führt dazu aus, dass
während mehrerer Jahre, bis zum Austritt aus der Strafanstalt C____, Einsicht
und Reue kein Thema gewesen seien. Auch lasse das im früheren Vollzugsverlauf
an den Tag gelegte „vordergründig freundliche[s], zeitweise jedoch auch
autorativ fordernde[s], arrogante[s], manipulative[s] und dominante[s]
Verhalten“ des Rekurrenten im Vollzug Parallelen zu seinem deliktischen
Verhalten und Vorleben erkennen, was prognostisch berücksichtigt werden dürfe.
Dass der Rekurrent sich seit dem Übertritt in die Strafanstalt D____ auf eine
Tatbearbeitung einlasse und das Vollzugsverhalten sich weiter stabilisiere,
rechtfertige es, diese beinahe ein Jahr währende positive Entwicklung betreffend
seine Einstellung und sein Vollzugsverhalten im Rahmen der Gesamtwürdigung als
prognostisch neutral zu beurteilen. Täterpersönlichkeit und Vollzugsverhalten
des Rekurrenten vermöchten im Rahmen der Gesamtwürdigung zum aktuellen
Zeitpunkt jedoch (noch) nicht in positiver Weise ins Gewicht zu fallen; ein Anpassungsverhalten
könne immer noch nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Die zu erwartenden Lebensverhältnisse
nach der Entlassung dürften denjenigen vor der Inhaftierung ähnlich anmuten
(keine Arbeit, fehlende Tagesstruktur, etc.; vgl. E. 6 Entscheid JSD), sodass sie
im Rahmen der Gesamtwürdigung (vgl. E. 7 Entscheid JSD) insgesamt negativ zu gewichten
seien. Insgesamt könne dem Rekurrenten noch keine hinreichend günstige Legalprognose
gestellt werden. Da vorliegend hochwertige Rechtsgüter (Leib und Leben)
gefährdet seien, sei dem Schutzbedürfnis der Bevölkerung zum aktuellen
Zeitpunkt ein höheres Gewicht beizumessen als dem Interesse des Rekurrenten an
seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug. Unter dem Aspekt der
Differenzialprognose sei es möglich, dass diese Einschätzung anlässlich einer
künftigen Prüfung der bedingten Entlassung des Rekurrenten (Art. 86 Abs. 3
StGB) dannzumal zu seinen Gunsten ausfallen könnte.
2.3 Der Rekurrent
macht geltend, der angefochtene Entscheid sei bei korrekter Würdigung der tatsächlichen
Umstände und der richtigen Anwendung der entsprechenden rechtlichen Vorgaben
weder recht- noch verhältnismässig und trage seinen auf dem Spiel stehenden
Interessen nicht angemessen Rechnung.
3.1 Der Rekurrent
hat zwei Drittel respektive mittlerweile rund drei Viertel seiner Strafe unbestrittenerweise
verbüsst, womit die zeitliche Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt
ist. Der Entscheid über die bedingte Entlassung hängt somit von einer günstigen
Legalprognose respektive jedenfalls vom Fehlen einer ungünstigen Prognose ab (vgl.
BGE 133 IV 201 E. 2.2 S. 203; VGE VD.2018.2 vom 20. April 2018; Jositsch/Ege/Schwarzenegger, Strafrecht
II, 9. Auflage 2018, S. 253; Trechsel/Aebersold,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3. Auflage 2018, Art. 86 N 8; vgl. aber Heimgartner,
in: Donatsch et. al. [Hrsg.], StGB Kommentar, 20. Auflage 2018; VGE 2016.181
vom 11. Oktober 2016 E. 4.1 [günstige Legalprognose verlangt]). Dafür sind
nachfolgend das deliktische Verhalten, das Vorleben, die Persönlichkeit sowie
die voraussichtlichen Lebensverhältnisse des Rekurrenten nach seiner Entlassung
zu beurteilen. In diesem Rahmen ist auch das im Gesetz ausdrücklich aufgeführte
Kriterium der guten Führung im Vollzug zu würdigen (vgl. oben E. 2.1; VGE
VD.2016.181 vom 11. Oktober 2016 E. 4.1).
Bei der Würdigung der Bewährungsaussichten ist ein
vernünftiges Mittelmass zu halten. Das bedeutet einerseits, dass nicht jede
noch so entfernte Gefahr neuer Straftaten eine Verweigerung der bedingten
Entlassung zu begründen vermag. Diese stellt wie erwähnt die Regel dar, von der
nur aus guten Gründen abgewichen werden darf (BGE 133 IV 201 E. 2.2 f. S. 203; 124
IV 193 E. 3 S. 195; 119 IV 5 E. 2 S. 8). Andererseits darf aber auch nicht
aufgrund einzelner günstiger Faktoren die bedingte Entlassung bewilligt werden,
obwohl gewichtigere Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen
(BGE 124 IV 193 E. 3 S. 195 mit Hinweisen; vgl. BGer 6B_606/2010 vom 28.
September 2010 E. 4.2).
3.2 Der hier massgeblichen
Verurteilung des Rekurrenten vom 22. August 2014 liegen Schuldsprüche
wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, qualifizierter
Geldwäscherei, mehrfacher Nötigung, mehrfachen Vergehens gegen das
Ausländergesetz sowie mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz zu Grunde; dabei
ist der qualifizierte Drogenhandel im Zentrum des Verfahrens gestanden (vgl.
Urteil des Appellationsgerichts vom 22. August 2014 [AGE SB.2012.54/SB.2012.85]).
Das Verschulden des Rekurrenten wurde als sehr schwer beurteilt, dies
insbesondere wegen seiner längeren Tätigkeit im Betäubungsmittelgeschäft in einer
höherrrangigen, aber noch subalternen Position in einer international tätigen
Betäubungsmittelorganisation, seinem skrupellosen Vorgehen, der grossen
umgesetzten Menge von ca. 8 Kilogramm Heroingemisch und einer kleinen Menge
Kokain, dies als Money-Dealer, welcher nicht aus einer finanziellen Notlage
heraus gehandelt habe; es konnten weder Reue noch ein Geständnis zugutegehalten
werden. Dementsprechend wurde der Rekurrent zu einer sehr hohen Freiheitsstrafe
von 8 ½ Jahren verurteilt. Er hat nun über zwei Drittel dieser Freiheitsstrafe verbüsst
und zeigt unterdessen insbesondere Einsicht in sein Fehlverhalten und Reue (dazu
ausführlich unten E. 3.5). Der Deliktsart kommt im Übrigen insofern
Bedeutung zu, als beim Entscheid über die bedingte Entlassung nicht nur die
Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls, sondern auch die Art der gefährdeten
Rechtsgüter ins Gewicht fällt (BGE 124 IV 193 S. 195; 125 IV 113 S. 116). Dabei
ist gemäss neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Beurteilung der
bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug im Drogenhandel – der nicht
bagatellisiert werden soll – jedenfalls keine unmittelbare konkrete Gefahr für
hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben zu sehen (BGE 133 IV 201 E. 3.2 S.
206); auch aus den übrigen Anlassdelikten lässt sich nicht auf eine
entsprechende Gefahr schliessen. Die Anlassdelikte stehen heute, auch angesichts
des Umstandes, dass sich der Rekurrent unterdessen damit im Rahmen einer Deliktsaufarbeitung
auseinandergesetzt hat und Einsicht zeigt (dazu unten E. 3.4, 3.5), einer
bedingten Entlassung des Rekurrenten somit nicht entgegen.
3.3 Die
Vorinstanz hat Urteile des Amtsgerichts D-[...] vom 30. Juni 1997 (Geldstrafe:
30 Tagessätze zu DM 25.–, vgl. Entscheid des JSD vom 30. September 2013
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung) und des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 31. August 2007, rechtskräftig am 20. September 2007 (Geldstrafe:
70 Tagessätze zu CHF 20.–, bedingt, Probezeit 2 Jahre), offenbar
beide wegen Betrugs, bei der Würdigung des Vorlebens des Rekurrenten
berücksichtigt. Wie der Rekurrent richtig geltend macht, dürfen diese Urteile nicht
mehr berücksichtigt werden. Sie waren von Amtes wegen 10 Jahre nach
Rechtskraft, d.h. das [...]er Urteil im Jahre 2007 respektive das Basler Urteil
am 20. September 2017, zu löschen (Art. 369 Abs. 3 StGB). Sie können somit
im Rahmen der Beurteilung der Frage der bedingten Entlassung nicht mehr zu
Lasten des Rekurrenten berücksichtigt werden (vgl. BGer 6B_93/2015 vom 19. Mai
2015 E. 5.4; BGE 135 IV 87 E. 2.4; Koller,
in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 86 N 7). Ohnehin verbüsst
der Rekurrent gemäss Akten nun zum ersten Mal eine Freiheitsstrafe. Dem
erstmals eine Strafe Verbüssenden wird man in der Regel eine Chance geben (vgl.
Trechsel/Aebersold, in:
Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3.
Auflage 2018, Art. 86 N 9 mit Hinweis auf BGE 98 Ib 108).
Im Übrigen scheint das Vorleben des 1964 im Kosovo
geborenen Rekurrenten insgesamt über Jahre hin unauffällig verlaufen zu sein (vgl.
dazu Urteile des Appellationsgerichts VGE VD.2013.214 vom 26. Mai 2014; AGE
SB.2012.54/SB.2013.85 vom 22. August 2014). Er hielt sich seit 1989 wiederholt
mit Saisonbewilligungen in der Schweiz auf, erhielt 1996 die
Aufenthaltsbewilligung im Kanton […]. 1998 reiste die Ehefrau mit vier Kindern
in die Schweiz ein; 2002 wurde ein fünftes Kind in der Schweiz geboren. Der
Rekurrent hat über Jahre hin als ungelernter Arbeiter in verschiedenen Bereichen
gearbeitet, bis er zu rund 75 % arbeitsunfähig wurde und deswegen seit circa
2001 eine volle Rente der Invalidenversicherung erhält. Daneben war er auch von
der Sozialhilfe abhängig. Er hat übrigens, wie sich aus den Führungsberichten
der verschiedenen Strafanstalten ergibt, die Beziehung zu Ehefrau und Kindern
während des mehrjährigen Strafvollzuges aufrechterhalten können; alle besuchten
ihn regelmässig. Prognostisch ist das Vorleben insoweit als neutral zu
beurteilen.
3.4
3.4.1 Der
Berufungskläger befindet sich seit Oktober 2011 in Haft und seit Ende November
2013 im (vorl.figen) Strafvollzug. Bei der Würdigung seines Verhaltens im
Strafvollzug ist zu berücksichtigen, dass er den Vollzug durchgehend in
geschlossenen Strafanstalten verbracht und keinerlei Vollzugsöffnungen, wie
beispielsweise Beziehungsurlaub (vgl. Art. 84 Abs. 6 StGB), genossen hat.
3.4.2 Von
November 2013 bis Juli 2016 hat sich der Rekurrent im Vollzug in der Strafanstalt
B____ befunden. Der entsprechende Führungsbericht vom
19. Juli 2016 hält zusammenfassend fest, der Vollzug sei von Sonderregelungen
und eher forderndem Verhalten geprägt gewesen; abgesehen davon sei er ohne
Disziplinierungen beziehungsweise spezielle Zwischenfälle und somit in
geordneten Bahnen verlaufen. Die Sonderregelungen scheinen insbesondere die
Arbeit betroffen zu haben, die bezüglich Leistungsfähigkeit und zeitlicher Beanspruchung
der Invalidität des Rekurrenten angepasst werden musste. Im Rahmen einer
angepassten Tätigkeit habe der Rekurrent zwar wenig Eigeninitiative gezeigt,
aber exakt gearbeitet und sich an die Vorgaben gehalten. Dies entspricht in etwa
dem Inhalt eines früheren Führungsberichts vom 5. August 2014. Der
Austrittsbericht des F____ vom 11. August 2016 hält zunächst als Diagnose
den Verdacht auf eine leichte organisch-asthenische Störung (ICD-10: F06.6) bei
Status nach Schädel-Hirn Trauma 2003 sowie Status nach längerer depressiver
Anpassungsstörung (ICD.10 F43.21) fest. Es wird der Verdacht geäussert, dass
der Rekurrent Symptome simuliere respektive aggraviere, wobei allerdings eine
intrapsychische Komponente mit einer dem Rekurrenten selber unbewussten
Dynamik, im Sinne einer artifiziellen Störung, zu bedenken sei. Es gebe keine
Anhaltspunkte für eine Fremd- oder Selbstgefährdung. Der Rekurrent habe in
Bezug auf seine Verurteilung respektive Delikte eine durchgehend
bagatellisierende und leugnende Haltung gezeigt, ohne die Verantwortung für
sein deliktisches Handeln anzuerkennen. Vordergründig habe er freundlich und
kooperativ gewirkt; allerdings habe er innerhalb einer Gruppe von schwächeren
Insassen eine dominante Position eingenommen und sei mit manipulativem
Verhalten in Verbindung gebracht worden.
3.4.3 Von Juli bis
November 2016 befand sich der Rekurrent im Vollzug in der Strafanstalt C____. Laut
dem entsprechenden Führungsbericht vom 17. November 2016 sei der Rekurrent
im Vollzug stets freundlich, aber häufig sehr fordernd aufgetreten, vor allem
in Bezug auf seine geklagten gesundheitlichen Beschwerden, und es scheine, als habe
er versucht, verschiedene Stellen gegeneinander auszuspielen. Unter Hinweis auf
seine IV-Berentung habe er die Auffassung vertreten, dass ihm Arbeit, auch in
einem zeitlichen Rahmen von 50%, wovon nur 35 % Arbeitsleistung, nicht zumutbar
sei. Es seien im Oktober 2016 drei disziplinarische Massnahmen ausgesprochen
worden. Der Rekurrent habe weder für Yogaunterricht noch für
Weiterbildungsangebote gewonnen werden können. An einer vertieften
Tataufarbeitung sei er nicht interessiert gewesen, sondern er habe die
Auffassung vertreten, dass er zu Unrecht und zu hart bestraft worden sei;
Wiedergutmachung leiste er nicht, weil er sich dies als IV-Rentner nicht
leisten könne.
3.4.4 Vom 16.
November 2016 bis 13. Dezember 2017 befand sich der Rekurrent im Vollzug in der
Strafanstalt D____. In einem ersten Führungsbericht vom 4. April 2017 wird
der Rekurrent als unauffälliger, freundlicher und zuvorkommender Insasse, der
sich eher zurückgezogen verhalte, allerdings in Bezug auf seine Anliegen und
Wünsche auch unangenehm und fordernd auftreten könne, beschrieben. Er habe sich
von seinen Delikten distanziert und geäussert, dass er sich in der Haft in
gutem Sinne verändert habe. Im Vollzugsplan vom 5. September 2017 wird
insbesondere die Deliktsaufarbeitung thematisiert; es geht daraus hervor, dass
der Rekurrent nun Einsicht in das Unrecht seiner Taten und auch Empathie mit
den Drogenkonsumenten zeigt und zur Erkenntnis gelangt ist, dass er künftig deliktsfrei
leben wolle. Diese Berichte wurden von der Vorinstanz im angefochtenen
Entscheid bereits berücksichtigt und gewürdigt. Auch der unterdessen ergangene ausführliche
Führungsbericht vom 19. Dezember 2017 ist in jeder Hinsicht sehr gut
ausgefallen. Der Rekurrent habe weitgehend ein sozial angepasstes,
regelkonformes und konfliktfreies Verhalten gezeigt. Eine anfänglich
beobachtete Anspruchshaltung habe er deutlich verloren und sich geduldig und
verständnisvoll gezeigt. Trotz Ablehnung seiner Gesuche um Vollzugsöffnungen –
Beziehungsurlaub, bedingte Entlassung – sei sein Führungsverhalten unauffällig
und angepasst geblieben. Die Arbeitsstrukturen seien seinen gesundheitlichen
Beschwerden angepasst worden; er habe seine Arbeit, zunächst in der
Holzbearbeitung, dann in der Waschküche, ruhig und zuverlässig verrichtet und sich
engagiert gezeigt, seine Abläufe zu optimieren. In eigener Initiative habe er
seinen Zellentisch renoviert, worauf es ihm zwei andere Insassen gleich getan
hätten. Die Freizeit habe er mit Lesen, Fernsehen oder Training verbracht. Gesundheitlich
würden ihm Rückenschmerzen, Depressionen, Schlafstörungen und Epilepsie zu
schaffen machen. Er habe ungefähr wöchentliche Besuche von Ehefrau und Kindern
erhalten und teilweise mehrfach täglich mit ihnen telefoniert. In diversen
Gesprächen im Rahmen der Tatbearbeitung habe er Einsicht in das Unrecht seiner
Taten gezeigt und die Verantwortung für seine deliktische Vergangenheit
übernommen. Das Vorgefallene scheine er aufrichtig zu bedauern. Was die Zukunft
anbelange, so habe er akzeptiert, dass er die Schweiz nach Verbüssung der
Freiheitsstrafe verlassen müsse.
3.4.5 Seit dem 14.
Dezember 2017 befindet sich der Rekurrent nun in der Strafanstalt E____. Gemäss
Bericht des Amts für Justizvollzug des Kantons […] vom 17. April 2018 habe
er sich rasch in den Alltag der Strafanstalt integriert und verhalte sich
gegenüber dem Anstaltspersonal weitgehend angepasst, freundlich und korrekt.
Allerdings reagiere er teilweise sehr fordernd und ungehalten, wenn einem Anliegen
nicht stattgegeben werde. Obwohl er gewisse anstaltsinterne Regelungen ablehne
oder nur mit Mühe akzeptiere, habe es keinen Regelverstoss gegeben. Er arbeite seit
Beginn in der Schreinerei, bedingt durch seine körperlichen Gebrechen mit einem
Pensum von 50%, wobei seine Leistungen als unterdurchschnittlich auffielen.
Seine Kontakte zum sozialen Empfangsraum beschränkten sich auf seine Familie,
mit der er eng verbunden scheine. Seine Freizeit gestalte er nicht sonderlich
aktiv, er nehme aber am Leben in der Wohngruppe teil. Die Zusammenarbeit mit
seiner Bezugsperson werde von dieser eher als schwierig beurteilt. Die
Tatbearbeitung wird in diesem Bericht nicht thematisiert; dementsprechend wurde
ein Ergänzungsbericht insbesondere zur Frage der Deliktsbearbeitung eingeholt.
Gemäss diesem Bericht vom 29. Mai 2018 sei der bisherige Vollzugsverlauf davon
geprägt gewesen, den Rekurrenten in den Alltag der Strafanstalt E____ zu
integrieren. Es sei, vor allem in Zusammenhang mit dem Inkasso von
Gesundheitskosten und der Frage des zeitlichen Umfangs der Arbeitstätigkeit, zu
heftigen Auseinandersetzungen gekommen; der Rekurrent habe sich aber schliesslich
kooperativ gezeigt und arbeite nun in einem zeitlichen Umfang von 75 % in der
Schreinerei. Die Deliktsaufarbeitung sei von der Anstalt nicht als dringlich
betrachtet worden, zumal der Rekurrent ja bereits in der Strafanstalt D____ an
Tataufarbeitungsgesprächen teilgenommen habe. Der Rekurrent habe aus eigenem
Antrieb den Antrag gestellt, regelmässige Zahlungen an die Opferhilfe zu
leisten. Dies habe bis jetzt wegen fehlenden Geldes – infolge Problemen mit der
Rückerstattung der Gesundheitskosten ist das Sparkonto des Rekurrenten in ein
Minus geraten – nicht durchgeführt werden können.
3.4.6 Zusammenfassend
ist der jahrelange Strafvollzug in wechselnden Anstalten jedenfalls geordnet
verlaufen. Der Rekurrent mag zwar kein „Mustergefangener“ gewesen sein – was im
Übrigen kein Kriterium für besonders gute Bewährungsaussichten wäre, verhalten
sich doch gerade hartnäckig Rückfällige in den Anstalten durchaus gut oder
unauffällig (Trechsel/Aebersold,
a.a.O., Art. 86 N 7 mit Hinweisen). Insgesamt verhielt sich der Rekurrent aber
offenbar freundlich, korrekt und zunehmend auch sozial angepasst. Probleme sind
insbesondere in Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhalten und teilweise
forderndem und manipulativ erscheinendem Verhalten aufgetreten, dies offenbar
vor allem jeweils nach Versetzungen in eine neue Anstalt. Auch die – offenbar
einzigen – drei Disziplinarmassnahmen im Oktober 2016 in der C____ scheinen vor
allem in Zusammenhang mit der Arbeit gestanden zu haben. Der Rekurrent hält
sich laut den jüngsten Vollzugsberichten aus der Anstalt E_____ aber an Regeln,
selbst wenn er diese verbal in Frage stelle, und zeigt sich nach
Auseinandersetzungen nun kooperativ. Trotz Ablehnung seines Gesuchs um
Beziehungsurlaub und trotz Verweigerung der bedingten Entlassung ist sein
Verhalten im Vollzug angepasst und unauffällig geblieben. Seit seiner Versetzung
in die D____ Ende 2016 ist zudem eine Auseinandersetzung mit den Delikten
aktenkundig (dazu ausführlich gleich E. 3.5). Aus dem Verhalten des Rekurrenten
im Vollzug, namentlich in letzter Zeit, ergeben sich insgesamt jedenfalls keine
Anhaltspunkte dafür, dass er nach seiner Entlassung neue Delikte begehen
könnte. Sein Verhalten im Strafvollzug ist heute somit insoweit prognostisch neutral
zu werten.
3.5 Die
Vorinstanz weist richtig darauf hin, dass der Rekurrent zunächst über Jahre hin
weder Einsicht noch Reue gezeigt hat. Jedenfalls seit seinem Eintritt in die
Strafanstalt D____ im November 2016, d.h. seit nunmehr anderthalb Jahren, hat
er sich allerdings mit seiner Delinquenz auseinandergesetzt und zeigt nun Einsicht,
Reue und Empathie. Dies wurde bereits im Führungsbericht der Anstalt D____ vom
4. April 2017 festgestellt, vom Rekurrenten selber an der mündlichen
Anhörung am 11. Mai 2017 und in der schriftlichen Ergänzung dazu vom 15. Mai
2017 beteuert und schliesslich auch noch detailliert im Vollzugsplan vom 5.
September 2017 dargelegt.
Die Vorinstanz hat allerdings in ihrem Entscheid vom 8. November
2017 die Auffassung vertreten, dass diese positive Entwicklung in Relation zur
gesamthaft absolvierten Vollzugszeit noch von untergeordneter Bedeutung sei und
ein Anpassungsverhalten somit noch nicht ausgeschlossen werden könne. Im
Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids hat durchaus noch begründeter Anlass
zur Befürchtung bestanden, dass es sich bei den Äusserungen von Einsicht und
Reue um ein Anpassungsverhalten handelte respektive, dass diese Äusserungen verfahrenstaktisch
motiviert waren. Denn es wurde noch im Austrittsbericht der F____ vom 11. August
2016 festgehalten, dass der Rekurrent in Bezug auf seine Delikte eine
bagatellisierende und leugnende Haltung gezeigt und keine Verantwortung für
sein Tun anerkannt habe; auch laut Führungsbericht der Strafanstalt C____ vom
17. November 2016 sei der Rekurrent nicht an einer vertieften Tataufarbeitung
interessiert gewesen, sondern habe vor allem beklagt, zu Unrecht und zu hart
bestraft worden zu sein. Es ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanz schliesslich festgehalten hat, dass bei der Bekundung von
Einsicht und Reue ein reines, taktisch motiviertes Anpassungsverhalten nicht
auszuschliessen und die weitere Entwicklung deshalb abzuwarten sei.
Unterdessen liegt der ausführliche Führungsbericht der
Anstalt D____ vom 19. Dezember 2017 vor, welcher nach dem angefochtenen
Entscheid erstellt worden ist. Er bekräftigt die erfolgreiche Deliktsaufarbeitung,
wobei dem Rekurrenten von Seiten der Strafanstalt Authenzität bei der Äusserung
von Einsicht, Reue und Empathie bescheinigt wird. Diese Einschätzung wird
dadurch bestätigt, dass der Rekurrent in der Anstalt E_____ aus eigenem Antrieb
den Antrag gestellt hat, regelmässige Zahlungen an die Opferhilfe – im
Verständnis des Rekurrenten wohl eine gemeinnützige Organisation, die sich um
Drogenabhängige kümmert (vgl. Vollzugsbericht D____ vom 5. September 2017) – zu
leisten. Im jetzigen Zeitpunkt kann somit insoweit nicht mehr von einem rein
taktisch motivierten Verhalten des Rekurrenten ausgegangen werden. Dieser hat
sich seit nunmehr rund anderthalb Jahren mit seinen Delikten auseinandergesetzt;
seine Äusserungen über Einsicht, Reue und auch Empathie, namentlich mit den
Drogenkonsumenten, sind als aufrichtig und ernsthaft zu werten, zumal sie durch
seine Bereitschaft zu Geldleistungen an eine gemeinnützige Organisation
unterstrichen werden. Dieser Umstand ist prognostisch wichtig und heute klar
positiv zu werten.
3.6 Der Rekurrent
wird die Schweiz nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug verlassen und in
sein Herkunftsland Kosovo ausreisen müssen. Seine Ehefrau und die Kinder
bleiben in der Schweiz. Immerhin leben noch ein Bruder und eine Schwester des
Rekurrenten im Kosovo, auf deren Unterstützung er wird zählen können, so dass
ein gewisser sozialer Empfangsraum besteht. Angesichts der gesundheitlichen
Einschränkungen des Rekurrenten – er ist lediglich zu rund 25 % arbeitsfähig –
und der Arbeitslosigkeit in Kosovo wird er dort mutmasslich keine Arbeitsstelle
finden. Allerdings ist sein Unterhalt durch die Rente der schweizerischen
Invalidenversicherung, die ihm auch im Kosovo ausbezahlt werden sollte,
gesichert (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts AGE VD.2013.214 vom 26. Mai 2016
E. 3.4.1). Der Rekurrent ist sich der Schwierigkeiten, auf welche er nach
seiner Entlassung stossen wird, durchaus bewusst und er hat sich damit
auseinandergesetzt. Laut Vollzugsplanung der Strafanstalt D____ vom 5. September
2017 (Entlassungsvorbereitung) werde ihm seine Familie fehlen; auch wisse er
noch nicht, wie er seine Freizeit im Kosovo gestalten könne, zumal er nach der
langen Haftdauer nicht mehr wisse, wie es mit dem Leben in Freiheit sei. Seine
gesundheitliche Versorgung, insbesondere in Bezug auf eine Epilepsie, mache ihm
auch Sorgen. Sein persönliches Ziel sei, sein Leben so gut wie möglich normal
zu führen, seine gesundheitlichen Probleme in den Griff zu bekommen und
deliktsfrei zu leben. Gemäss Führungsbericht der Anstalt D____ vom 19. Dezember
2017 habe er, soweit als möglich, eine realistische Zukunftsplanung getätigt.
Alles in allem sind heute auch die Lebensverhältnisse des
Rekurrenten nach seiner Entlassung neutral zu bewerten. Es mag für ihn zweifellos
nicht ganz einfach werden, sich im Kosovo wieder eine Existenz aufzubauen.
Immerhin ist aber sein Lebensunterhalt gesichert. Günstig für die Legalprognose
ist insoweit auch, dass er sich der Probleme, die auf ihn zukommen werden,
bewusst ist und sich entsprechend vorzubereiten versucht (vgl. Vollzugsplan vom
4. September 2017, Führungsbericht vom 19. Dezember 2017). Zudem finden sich in
den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Rekurrent in Kosovo oder
sonst irgendwo noch in irgendeiner Weise in Strukturen eingebunden wäre oder
solchen nahestehen würde, die für einen erneuten Einstieg in den Drogenhandel
sprechen. Die Aussichten des Rekurrenten, sich im Kosovo eine Existenz
aufzubauen und dort ein deliktfreies Leben zu führen, erscheinen unter diesen
Umständen heute durchaus realistisch.
3.7 Zusammengefasst
ist festzuhalten, dass heute letztlich allenfalls noch das als fordernd,
dominant und manipulativ beschriebene Verhalten des Rekurrenten im Strafvollzug
und das früher von ihm offen geäusserte Gefühl, zu hart und zu Unrecht bestraft
worden zu sein, gegen eine günstige Prognose sprechen könnten. Aus den
Berichten der Anstalten D____ und E____ geht hervor, dass der Rekurrent zwar
zunächst fordernd aufgetreten ist, sich dann aber durchaus kooperativ gezeigt
hat und Regeln schliesslich auch dann befolgt, wenn er sie an sich nur mit Mühe
akzeptiert. Auch wenn seine Gesuche, etwa um Beziehungsurlaub und um bedingte
Entlassung, nicht bewilligt wurden, ist sein Verhalten in der Anstalt D____
unauffällig und angepasst geblieben. Insoweit bietet das Verhalten des Rekurrenten
im Strafvollzug keine Anhaltspunkte dafür, dass er nach seiner Entlassung aus
dem Vollzug straffällig werden könnte. Die im Bericht des F____ erwähnten
psychischen Probleme des Rekurrenten (oben E. 3.4.2, Verdacht auf eine leichte
organisch-asthenische Störung, Status nach depressiver Anpassungsstörung)
deuten nicht auf eine erhöhte Rückfallgefahr hin. Die weiteren
Beurteilungsfaktoren sind neutral respektive positiv zu werten. So sind heute die
Persönlichkeit, das Vorleben, das allgemeine Verhalten des Rekurrenten im
Vollzug sowie seine Lebensverhältnisse nach seiner Entlassung insgesamt neutral
zu veranschlagen. Demgegenüber sind nun die seit mittlerweile rund
anderthalb Jahren, also seit geraumer Zeit, deutlich gewordene und mittlerweile
ernsthaft und aufrichtig erscheinende Einsicht in sein Fehlverhalten und die
entsprechende Reue klar positiv zu werten. Unter diesen Umständen ist heute bei
Abwägung sämtlicher relevanter Kriterien eine günstige Prognose zu stellen und
der Rekurrent nun bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen.
3.8 Die
Vorinstanz hatte dem Schutzbedürfnis der Bevölkerung zum Zeitpunkt ihres
Entscheides im November 2017 noch ein höheres Gewicht beigemessen als dem
Interesse des Rekurrenten an seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug, da
vorliegend hochwertige Rechtsgüter (Leib und Leben) gefährdet seien (Entscheid
JSD E. 7 S. 22). Sie hat allerdings ausdrücklich festgehalten, dass es unter
dem Aspekt der Differenzialprognose möglich sei, dass diese Einschätzung
anlässlich einer künftigen Prüfung der bedingten Entlassung dannzumal zu seinen
Gunsten ausfallen könne.
Tatsächlich muss die Wahrscheinlichkeit künftigen
Wohlverhaltens umso grösser sein, je schwerer die Taten wiegen, denen es
vorzubeugen gilt. Bei besonders schwerwiegenden oder gefährlichen Anlasstaten,
wie insbesondere Tötungsdelikten, sind deshalb erhöhte Anforderungen an die
Legalprognose zu stellen (BGer 6B_1159/2013 vom 3. Dezember 2014 E. 2.2 [betr.
Mord]). Selbst in diesem Bereich dürfen die diesbezüglichen Voraussetzungen allerdings
nicht derart streng gehandhabt werden, dass der verurteilten Person letztlich
kaum eine Chance auf bedingte Entlassung bleibt (VGE VD.2016.181 vom 11.
Oktober 2016 E. 5.1). Vorliegend gehören die Anlasstaten, auch wenn sie nicht
zu bagatellisieren sind, zudem nicht in diesen Bereich besonders gefährlicher
Anlasstaten; schwere Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz bewirken, wie
erwähnt, keine unmittelbare, konkrete Gefahr für hochwertige Rechtsgüter wie
Leib und Leben oder die sexuelle Integrität (BGE 133 IV 201 E. 3.2). Dass ein Restrisiko
für weitere Delikte, namentlich Betäubungsmitteldelikte und entsprechende
Begleitdelikte, auch heute nicht völlig ausgeschlossen werden kann,
rechtfertigt angesichts der nun insgesamt guten Legalprognose die Verweigerung
der bedingten Entlassung nicht mehr.
Insbesondere kann diesem Risiko nicht mit dem Restvollzug
adäquat begegnet werden. Im Sinne der Differenzialprognose ist zu beurteilen,
ob sich die Legalprognose des Rekurrenten bei einer allfälligen Weiterführung
des Strafvollzugs verbessert, gleichbleibt oder verschlechtert. Vorliegend
bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein weiterer Verbleib des Rekurrenten
im Strafvollzug eine wesentliche Veränderung mit sich brächte, die zu einer weiteren
relevanten Verbesserung seiner Legalprognose beitragen würde. Aus dem
Vollzugsbericht und insbesondere dem Ergänzungsbericht der E____ ergibt sich
vielmehr, dass der Rekurrent die Deliktsaufarbeitung bereits in der D____ erfolgreich
vorgenommen hat. Insoweit vermag eine Fortführung des Vollzugs die
Legalprognose jedenfalls nicht relevant zu verbessern (vgl. auch BGE 124 IV 193
E. 4d aa S. 199). Auch unter dem Aspekt der Differenzialprognose ist der
Rekurrent nun bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen.
Daran ändert auch nichts, dass der Rekurrent die Schweiz nach
seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug verlassen muss und somit die
bedingte Entlassung faktisch in eine definitive münden wird. Sind, wie
vorliegend nun mittlerweile, die entsprechenden Voraussetzungen (Art. 86 Abs. 1
StGB) erfüllt, so ist ein Gefangener bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen,
auch wenn er nach der Entlassung nicht in der Schweiz verbleiben kann oder
möchte. Der Rekurrent ist somit bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen.
3.9 Zusammengefasst
ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz angesichts der damals noch
frisch erscheinenden Einsicht und Reue das Fehlen einer schlechten Prognose
noch verneint und die bedingte Entlassung des Rekurrenten verweigert hat. Heute
sprechen die Legalprognose und die Differenzialprognose aber nicht mehr gegen die
nun rasche bedingte Entlassung des Rekurrenten. Unter Berücksichtigung aller
relevanter Umstände ist der Rekurrent somit bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen.
Dem bedingt entlassenen Rekurrenten ist eine Probezeit nach Art. 87 Abs. 1
StGB aufzuerlegen, deren Dauer hier der Reststrafe entspricht. Angesichts der
Tatsache, dass der Rekurrent nach seiner Entlassung die Schweiz wird verlassen
müssen, erscheinen die Anordnung von Bewährungshilfe respektive die Erteilung
von Weisungen (Art. 87 Abs. 2 StGB) vorliegend nicht zweckmässig, weshalb
darauf zu verzichten ist.
3.10 Dementsprechend ist der Rekurs im Sinne der Erwägungen gutzuheissen
und der Entscheid des JSD vom 8. November 2017, Dispositiv Ziff. 1, sowie der
Entscheid des Amts für Justizvollzug vom 13. Juni 2017 sind aufzuheben. Das
Amt für Justizvollzug wird angewiesen, den Rekurrenten nun möglichst rasch,
spätestens bis 30. Juni 2018, bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen
und die Modalitäten im Sinne der Erwägungen (vgl. insbesondere E. 3.9) zu
regeln. Auch im Hinblick auf die Bewährungsaussichten ist es wichtig, dass der
Rekurrent vor seiner Entlassung die Möglichkeit und die Zeit hat, seinen geordneten
Austritt aus der Strafanstalt respektive seine Ausreise in den Kosovo zu organisieren
und, allenfalls mit Hilfe des Sozialdienstes, die notwendigen Schritte im
Hinblick auf die Entlassung zu unternehmen. Namentlich wird zu organisieren sein,
dass die während des Strafvollzugs offenbar sistierte Rente der
Invalidenversicherung ihm nach seiner Entlassung im Kosovo soweit möglich ausbezahlt
wird (vgl. VGE VD.2013.214 E. 3.4.1).
4.1 Nach dem
Gesagten ist das Begehren um bedingte Entlassung des Rekurrenten aus dem Strafvollzug
nun gutzuheissen. Demgegenüber ist festzuhalten, dass die Verweigerung der
bedingten Entlassung im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids des JSD im
Zeitpunkt seines Erlasses (8. November 2017) nicht zu beanstanden ist. Entsprechend
diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens
und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu verteilen.
4.2 Dementsprechend
ist der Kostenentscheid im angefochtenen Entscheid des JSD, Dispositiv Ziff. 3,
korrekt. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Verweigerung der
unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren. Die Vorinstanz
hatte dem Rekurrenten die unentgeltliche Rechtspflege verweigert (Entscheid
JSD, Dispositiv Ziff. 2), weil dieser seine Bedürftigkeit nicht nachgewiesen
habe. Demgegenüber stellt sich der Rekurrent im Rahmen seines Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege (für das vorliegende Rekursverfahren) auf den
Standpunkt, seine Bedürftigkeit sei aufgrund seiner jahrelangen Inhaftierung
notorisch. Dies mag im Allgemeinen zwar zutreffen. Vorliegend hat die Vorinstanz
indes explizit festgehalten, der Rekurrent verfüge über Grundeigentum im
Kosovo. Bereits im Urteil des Verwaltungsgerichts VGE VD.2013.214 vom 26. Mai
2016 E. 3.4.1 (Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung) war
festgehalten worden, der Rekurrent habe die Feststellung des JSD, er verfüge in
seiner Heimat über Grundeigentum, nicht bestritten. Damit setzte sich der
Rekurrent im vorinstanzlichen Verfahren indes nicht auseinander, sondern er blieb
und bleibt jegliche Angaben zum Wert des Grundeigentums schuldig. Er hat seine
finanzielle Bedürftigkeit im vorinstanzlichen Verfahren somit nicht genügend
dargelegt.
4.3 Für das
vorliegende Rekursverfahren wurde dem Rekurrenten vom Verfahrensleiter mit Verfügung
vom 21. Dezember 2017 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Gründe für
einen rückwirkenden Entzug sind nicht gegeben. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine ordentlichen
Kosten zu erheben. Dem unentgeltlichen Rechsbeistand des Rekurrenten ist ein
Honorar von CHF 1‘200.–, entsprechend einem geschätzten Aufwand von 6 Stunden,
sowie Auslagen von geschätzt CHF 50.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % –
der relevante Aufwand, insbesondere Rekurserhebung, wurde zum ganz
überwiegenden Teile im Jahre 2017 erbracht – aus der Gerichtskasse zu
entrichten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen
und der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartementes vom 8. November 2017,
Dispositiv Ziff. 1, sowie der Entscheid des Amts für Justizvollzug vom 13. Juni
2017 werden aufgehoben.
Das Amt für Justizvollzug wird dementsprechend angewiesen,
den Rekurrenten möglichst rasch, spätestens bis 30. Juni 2018, bedingt aus dem
Strafvollzug zu entlassen und die Modalitäten im Sinne der Erwägungen zu
regeln.
Der Kostenentscheid des Justiz- und
Sicherheitsdepartementes im Entscheid vom 8. November 2017, Dispositiv
Ziff. 2, 3, wird bestätigt.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des
Rekurrenten, […], Advokat, werden für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1‘200.– sowie Auslagen
von CHF 50.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 100.–, ausgerichtet.
Mitteilung an:
Rekurrent
Amt für Justizvollzug
Justiz- und Sicherheitsdepartement
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde
erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.