Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DG.2018.4
ENTSCHEID
vom 18.
Mai 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur.
Barbara Schneider,
Dr. Carl Gustav Mez und
Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Ausstandsbegehren gegen die
Instruktionsrichterin im strafrechtlichen Berufungsverfahren SB.2016.115
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts
in Strafsachen vom 7. September 2016 wurde A____ (Gesuchsteller) des Betrugs
schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 40.–,
mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren,
verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Gesuchsteller am 22. November 2016
Berufung erklärt. Instruktionsrichterin im Berufungsverfahren (SB.2016.115) ist
Appellationsgerichtspräsidentin B____.
Mit Eingabe vom 25.
Januar 2018 reichte der Gesuchsteller ein Ausstandsgesuch gegen die Instruktionsrichterin
ein. Diese hat am 22. Februar 2018 dazu Stellung bezogen und beantragt, es sei auf
das Gesuch nicht einzutreten, eventualiter sei dasselbe abzuweisen. Der
Gesuchsteller hat am 26. März 2018 repliziert.
Mit Eingabe vom
18. Februar 2018 beantragte der Gesuchsteller – soweit verständlich –
vorliegendes Ausstandsverfahren zu sistieren. Daneben verlangte er, der Verfahrensleiter
des Ausstandsverfahrens, C____, habe ebenfalls in den Ausstand zu treten. Mit
Verfügung vom 23. Februar wurde das Sistierungsgesuch als offensichtlich unbegründet
abgewiesen und auf das Ausstandsbegehren mangels Substantiierung nicht
eingetreten. Der Gesuchsteller reichte darüber hinaus am 4. März 2018, 11. März
2018, 18. März 2018, 19. März 2018, 3. April 2018 und am 10. April
2018 unaufgefordert weitere Eingaben ein. Diese wurden zu den Akten genommen. Der
vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten
und Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für vorliegenden Entscheid von
Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Das
Ausstandsbegehren richtet sich gegen ein Mitglied des Berufungsgerichts.
Gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) entscheidet dasselbe auch über das
streitige Ausstandsbegehren (in Dreierbesetzung), wobei die abgelehnte Person
durch ein ihr entsprechendes Gerichtsmitglied ersetzt wird (§ 56
Abs. 4 Ziff. 2 und Abs. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2 Die
abgelehnte Gerichtspräsidentin hat – wie in Art. 58 Abs. 2 StPO
vorgesehen – am 22. Februar 2018 zum Ausstandsgesuch Stellung bezogen. Gemäss
Art. 59 Abs. 3 StPO übt sie bis zum Entscheid über den Ausstand ihr
Amt weiterhin aus. Dadurch soll verhindert werden, dass grundlos missliebige
Justizfunktionäre in den Ausstand geschickt werden und dadurch das Verfahren
blockiert wird (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom
21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1085, 1150).
1.3 Der
Entscheid wird ohne weiteres Beweisverfahren gefällt. Er ergeht schriftlich und
ist zu begründen (Art. 59 StPO). Für die Begründung des Entscheids ist es
nach der Rechtsprechung nicht erforderlich, dass darin eine einlässliche
Auseinandersetzung mit allen Parteistandpunkten stattfindet und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt wird. Vielmehr kann sich die Begründung auf
die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so
abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids
Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz
weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich
ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88;
BGer 6B_673/2014 vom 28. Januar 2015 E. 4.1.1).
Streitgegenstand
ist das Ausstandsgesuch gegen die Instruktionsrichterin im strafrechtlichen Berufungsverfahren
SB.2016.115, B____. Soweit der Gesuchsteller in seinen weitschweifigen Eingaben
die bereits rechtskräftigen Entscheide VD.2016.61, VD.2014.181, VD.2012.96, BEZ.2016.34,
DG.2017.36 und DG.2017.37 – in welchen B____ im Übrigen nicht mitgewirkt hat – kritisiert,
gehen dessen Äusserungen an der Sache vorbei und ist darauf nicht einzutreten.
3.1 Gemäss
Art. 56 StPO tritt eine Gerichtsperson unter anderem in den Ausstand, wenn sie
in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als
Rechtsbeistand einer Person, als Sachverständige oder Sachverständiger bzw. als
Zeugin oder Zeuge in der gleichen Sache tätig war (lit. b) oder wenn sie aus anderen
Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder
deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f).
3.2 Die
den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der Partei, die eine Gerichtsperson
ablehnen will, glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die Bestimmungen zum
Ausstand konkretisieren den verfassungs- und menschenrechtlichen Anspruch der
Parteien auf ein unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung
[BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
[EMRK, SR 0.101]; Keller, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014,
Art. 56 N 1). Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist generell
anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die
Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer
Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr
müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit
oder Voreingenommenheit begründen. Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen
ist, wird nicht verlangt (vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242, 139 I 121 E. 5.1 S.
125; Keller, a.a.O., Art. 56 N 9).
4.1 Bezüglich
der Frage, ob eine Gerichtsperson in einem früheren Verfahren mit der konkreten
Streitsache schon einmal befasst gewesen ist (Art. 56 lit. b StPO), ist massgebend,
ob sie sich durch ihre Mitwirkung an einer früheren Entscheidung in einzelnen
Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die sie nicht mehr als
unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren nicht mehr als offen
erscheinen lässt (BGE 140 I 326 E. 5.1 S. 329, 133 I 89 E. 3.2 S. 92). Der
Unterschied zwischen zulässiger und unzulässiger Vorbefassung besteht darin, ob
die vorbefasste Person erst ihre vorläufige Einschätzung zur Streitsache zum
Ausdruck bringt oder aber der Eindruck entsteht, sie habe sich über den Ausgang
des Verfahrens bereits eine feste Meinung gebildet (BGE 140 I 326 E. 6.3 S.
333; VGE DG.2016.16 vom 14. November 2016 E. 2.2).
4.2 Weshalb
die Instruktionsrichterin durch die Äusserung, sie habe ein vom Gesuchsteller in
einem anderen Verfahren (DG.2017.36/37) verfasstes Schreiben, welches auf
Wunsch desselben in Kopie auch im Verfahren SB.2016.115 abzulegen war, zur
Kenntnis genommen, vorbefasst sein soll (Ausstandsgesuch S. 1), ist in keiner
Weise nachvollziehbar und wurde auch nicht rechtsgenüglich begründet.
5.1 Der
Umstand, dass die Instruktionsrichterin vor ihrer Wahl an das
Appellationsgericht mit der Strafgerichtspräsidentin D____, die als
Einzelrichterin das Urteil vom 7. September 2016 gefällt hat, gegen welches
sich die Berufung des Gesuchstellers richtet, am selben Gericht tätig war,
stellt als solcher keinen Ausstandsgrund dar. Um einen Ausstandsgrund annehmen
zu können, müsste die Intensität und Qualität der Beziehung zwischen
vorinstanzlicher Richterin und Berufungsrichterin vom Mass des sozial Üblichen
abweichen. So hat das Bundesgericht beispielsweise festgestellt, dass eine
langjährige Bürogemeinschaft von Anwälten ebenso wenig auf eine
ausstandsbegründende Freundschaft schliessen lasse wie Einladungen zu
Geburtstagen und anderen Anlässen, die in diesem Kontext üblich seien (BGer
1C_474/2014 vom 9. Februar 20015 E. 3.1 und 3.4; vgl. auch Keller, a.a.O., Art. 56 N 25 ff.).
5.2 Solches
macht der Gesuchsteller nicht einmal ansatzweise glaubhaft. Im Übrigen ist
darauf hinzuweisen, dass sich die Instruktionsrichterin diesbezüglich auch
nicht befangen fühlt (Stellungnahme S. 1).
Bezüglich des
Antrags des Gesuchstellers auf Einsetzung eines ausserkantonalen Gerichts (Replik
S. 1) gilt es festzustellen, dass ganze Gerichte in der Regel nicht abgelehnt
werden können. Vielmehr wären die Ausstandsgründe für jedes einzelne Mitglied
des Appellationsgerichts substantiiert zu begründen gewesen. Da der
Gesuchsteller dies unterlässt, kann der entsprechende Antrag nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung betreffend offensichtlich unbegründete Gesuche vom Appellationsgericht
selbst abgewiesen bzw. muss darauf nicht eingetreten werden (BGE 129 III 445 E.
4.2.2 S. 464 ff.; Boog, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 59 StPO N 6).
Der
Gesuchsteller legt nicht dar, inwiefern B____ in der Sache SB.2016.115
vorbefasst sein oder sonst wie einen Ausstandsgrund erfüllen sollte. Das
vorliegende Ausstandsgesuch erweist sich demgemäss als unbegründet und ist deshalb
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
gehen dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu Lasten des Gesuchstellers
(Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements
[SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Ausstandsbegehren gegen B____ wird
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Antrag auf Einsetzung eines
ausserkantonalen Gerichts wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Verfahrens
mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Gesuchsteller
Instruktionsrichterin des Berufungsverfahrens SB.2016.115
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.