Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BES.2017.138
ENTSCHEID
vom 15. Mai 2018
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
MLaw Derya Avyüzen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
c/o Untersuchungsgefängnis Beschuldigte
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 15. September 2017
betreffend amtliche Verteidigung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 16. August 2017 wurde A____ des Diebstahls, der rechtswidrigen Einreise
und des geringfügigen Diebstahls schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe
von 90 Tagen, sowie zu einer Busse von CHF 500.–, bei schuldhaftem
Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen, verurteilt. Mit
Eingabe vom 14. September 2017 erhob A____ Einsprache gegen den Strafbefehl
und beantragte die Gewährung der amtlichen Verteidigung mit Advokat [...]. Am 15. September 2017
verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt die Abweisung des
Gesuchs von A____ um Anordnung der amtlichen Verteidigung.
Mit Eingabe vom 29. September
2017 erhob A____ (Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen diese Verfügung. Sie
beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zudem sei die
Staatsanwaltschaft anzuweisen, ihr für das Einspracheverfahren die amtliche
Verteidigung mit Advokat [...] zu gewähren, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Eventualiter sei ihr für
das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Mit Stellungnahme
vom 1. November 2017 verlangte die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige
Abweisung der Beschwerde, während die Beschwerdeführerin mit Replik vom 14. Dezember
2017 an ihren Anträgen festhielt. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10
Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind
verfahrensleitende Entscheide (Art. 20 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit
Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Entscheide betreffend die
Bewilligung bzw. die Ablehnung der amtlichen Verteidigung sind praxisgemäss
beschwerdefähig (Stephenson/Thiriet,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 10; AGE BES.2017.6 vom
28. Februar 2017 E. 1.1, BES.2015.80 vom 10. November 2015 E. 1). Die
Beschwerdeführerin hat als Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerdeerhebung
legitimiert (Art. 382 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
Streitig und zu
prüfen ist, ob das Gesuch der Beschwerdeführerin um amtliche Verteidigung zu
Recht abgewiesen worden ist.
2.1 Unbestritten
ist, dass kein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit.
a StPO vorliegt. Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist die amtliche Verteidigung
überdies anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
Dieses Gebotensein wird in Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO näher umschrieben: Es ist
namentlich zu bejahen, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und
(kumulativ) der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen
wäre (vgl. statt vieler BGer 1B_338/2016 vom 3. April 2017 E. 3.4, mit
Hinweisen).
Mit Art. 132
StPO wurde die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 3 lit. c der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) kodifiziert (BGE 139 IV 113 E. 4.3
- 119; BGer 1B_338/2016 vom 3. April 2017 E. 3.5, 1B_402/2015 vom 11. Januar 2016
- 3.4 f.). Demgemäss liegt kein Bagatellfall vor, wenn die Interessen der beschuldigten
Person in schwerwiegender Weise betroffen sind bzw. das in Frage stehende Verfahren
besonders stark in die Rechtsposition der Betroffenen eingreift (vgl. statt
vieler BGer 1B_402/2015 vom 11. Januar 2016 E. 3.3 f.). Ein Bagatellfall liegt
jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten,
eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr
als 480 Stunden zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO), wobei es nicht auf die
abstrakte Sanktionsdrohung ankommt, sondern auf die im konkreten Fall
tatsächlich in Frage kommende (vgl. Ruckstuhl,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 132 StPO N 42; AGE BES.2015.98
vom 2. Oktober 2015 E. 2.1; jeweils mit Hinweisen). Aber auch im Bereich
zwischen mehr als 4 Monaten und einem Jahr hat die Höhe der Sanktion nicht
ausser Acht zu bleiben, sondern ist zu unterscheiden, ob sich diese nahe an der
Grenze zum Bagatellbereich bewegt oder schon fast einen Fall notwendiger
Verteidigung begründet (vgl. AGE BES.2015.81 vom 30. September 2015 E.
2.1, BES.2012.88 vom 23. November 2012 E. 2.1; jeweils mit Hinweisen). Falls
kein besonders schwerer Eingriff in die Rechte der Gesuchstellerin droht (sog.
relativ schwerer Fall), müssen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten
hinzukommen, denen die Gesuchstellerin, auf sich allein gestellt, nicht gewachsen
wäre. Das Bundesgericht hat einen relativ schweren Fall etwa bei einer
Strafdrohung von drei Monaten Gefängnis unbedingt oder bei einer
"empfindlichen Strafe von jedenfalls mehreren Monaten Gefängnis"
angenommen (vgl. BGer 1B_338/2016 vom 3. April 2017 E. 3.5, mit Hinweisen).
Schliesslich ist auch in Bagatellfällen bei Unterschreiten der gesetzlichen
Schwellenwerte eine amtliche Verteidigung nicht per se ausgeschlossen, wobei
diese dann nur ausnahmsweise zu bejahen ist. Dies kann zutreffen, wenn der Fall
ganz besondere Schwierigkeiten bietet oder eine ganz besondere Tragweite
aufweist (vgl. statt vieler BGer 1B_402/2015 vom 11. Januar 2016 E. 3.5).
In der Lehre
wird die Auffassung vertreten, dass die Schwierigkeiten des Falls umso höher
sein müssen, je geringer die zu erwartende Strafe ist, und umso geringer, je
näher die Situation in Bezug auf die Strafhöhe aber auch die persönliche Lage
der beschuldigten Person den Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung kommt
(Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132 StPO
N 37). Als Umstände, die eine relevante tatsächliche Schwierigkeit begründen,
fallen beispielsweise heikle Abgrenzungsfragen und damit verbunden komplexe
beweismässige Abklärungen des Sachverhaltes (Gutachten, Einvernahme verschiedener
Zeugen etc.) in Betracht (BGer 1B_314/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 3.4).
Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht sind etwa anzunehmen, wenn die
rechtliche Subsumtion oder die in Frage kommenden Sanktionen Anlass zu Zweifeln
geben. Schliesslich können auch persönliche Eigenschaften (Intelligenz,
Schulbildung, Beruf, Herkunft, gesundheitliche Aspekte etc.) die amtliche
Verteidigung rechtfertigen. Da über die tatsächliche Komplexität mittels einer
Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden ist, können die
erwähnten Umstände allein allerdings nicht in jedem Fall Schwierigkeiten in
tatsächlicher Hinsicht, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen
wäre, begründen (vgl. BGer 1B_102/2012 vom 24. Mai 2012 E. 2.2. und 2.5.4;
AGE BES.2012.88 vom 23. November 2012 E. 3.3.1). Beim Entscheid, ob die
amtliche Verteidigung zu bewilligen sei, ist den zuständigen Behörden ein Ermessenspielraum
zuzugestehen (vgl. AGE BES.2012.44 vom 8. September 2012 E. 3.1).
Für die
Beurteilung der Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung sind die Verhältnisse
im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend. Dabei ist aller-dings
nicht nur der gegenwärtige Verfahrensstand zu berücksichtigen, sondern auch
dessen möglicher künftiger Entwicklung Rechnung zu tragen, weil es für eine
wirksame Verteidigung in der Regel wesentlich ist, möglichst früh im Verfahren
damit zu beginnen (vgl. BGer 1B_195/2012 vom 7. Mai 2012 E. 2.3; AGE
BES.2015.81 vom 30. September 2015 E. 2.1; jeweils mit Hinweisen). Die
Gewährung der amtlichen Verteidigung wirkt auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung
zurück (Ruckstuhl, a.a.O., Art.
132 StPO N 7 f.). Gemäss Art. 132 Abs. 1 und Art. 133 Abs. 1 StPO einerseits
sowie Art. 134 Abs. 1 StPO andererseits fallen die Anordnung bzw. Bestellung
und der Widerruf der amtlichen Verteidigung in die Zuständigkeit der
Verfahrensleitung, welche im Strafbefehlsverfahren der Staatsanwaltschaft
obliegt (vgl. BGer 1B_251/2014 vom 4. September 2014 E. 3, AGE BES.2015.80 vom
10. November 2015 E. 2.1).
2.2 Die
Staatsanwaltschaft hat zur Ablehnung des Gesuchs um Anordnung einer amtlichen
Verteidigung im Wesentlichen erwogen, dass einerseits ein Bagatellfall im Sinne
von Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO vorliege, und andererseits der Fall weder in
tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht kompliziert sei und keinerlei
Schwierigkeiten erkennen lasse, denen die Beschwerdeführerin alleine nicht gewachsen
wäre, zumal sie bereits über umfangreiche Justizerfahrung verfüge. Die von der
Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang behauptete Kleptomanie erscheine als
blosse Schutzbehauptung. Läge tatsächlich eine derartige Sucht vor, wäre zu
erwarten, dass die seit Jahren als Diebin auftretende Beschwerdeführerin in Frankreich
psychologische, psychiatrische oder anderweitig spezialisierte Hilfe
beansprucht, wovon jedoch aufgrund ihrer Aussagen nicht auszugehen sei. Zudem
sei die Beschwerdeführerin zur Deliktsbegehung stets in die Schweiz eingereist.
Hätte sie sich tatsächlich nicht unter Kontrolle gehabt, wäre sie dem
angeblichen Zwang zu stehlen auch in ihrer direkten Umgebung in Frankreich
erlegen und hätte nicht immer den Weg in die Schweiz auf sich genommen.
Hinweise für gleichgelagerte Delinquenz in Frankreich und Deutschland seien
nicht vorhanden. Zudem habe die Beschwerdeführerin nicht wahllos, sondern für
bestimmte Zwecke gestohlen (Geschenke für ihre Angehörigen). Schliesslich sei
sie über das gegen sie verfügte Einreiseverbot informiert worden, dennoch sei
sie immer wieder in die Schweiz eingereist, womit sie grundsätzlich und somit
unabhängig von einer behaupteten Kleptomanie manifestiert habe, dass ihr die
hiesigen Gesetze egal seien.
Demgegenüber
erachtet die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine amtliche
Verteidigung als erfüllt. Sie bestreitet zwar nicht, dass es sich vorliegend
aufgrund der Höhe der Freiheitsstrafe noch um einen Bagatellfall handelt, in
welchem normalerweise noch keine amtliche Verteidigung bewilligt wird. Sie
macht aber geltend, der Fall biete in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten,
denen sie alleine nicht gewachsen wäre. Sie begründet dies damit, dass sie zwangshaft
Sachen stehle. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft bestünden daher ernstliche
Gründe, um an ihrer Schuldfähigkeit zu zweifeln, was durch einen Bericht der Universitären
Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) vom 7. September 2017 ersichtlich
werde. Es stelle sich daher in rechtlicher Hinsicht die Frage, ob sie
schuldfähig gehandelt habe, oder ob die Strafe wegen verminderter
Schuldfähigkeit zu mildern sei, weshalb im Hauptverfahren ein Gutachten
einzuholen sei. Zudem sei die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63
StGB zu prüfen.
2.3 Bei
der in Frage stehenden Strafe von 90 Tagen Freiheitsstrafe ist zwar
unbestrittenermassen von einem Bagatellfall auszugehen (vgl. Art. 132 Abs. 3
StPO), im Sinne der obigen Erwägung (2.1) ist jedoch zu prüfen, ob besondere
tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die Beschwerdeführerin,
auf sich allein gestellt, nicht gewachsen wäre.
Die von der
Staatsanwaltschaft gemachten Ausführungen zur Schutzbehauptung durch die
Beschwerdeführerin überzeugen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
liefert der Bericht der UPK vom 7. September 2017 keine Anhaltspunkte für die
behauptete Krankheit Kleptomanie ICD-10 F63.2. Die Oberärztin kommt darin
vielmehr zum Schluss, es bestünden keine Hinweise für das Vorliegen einer
akuten behandlungsbedürftigen affektiven oder psychotischen Störung (act. 3
S. 2). Zudem ist aufgrund der guten schulischen Ausbildung der
Beschwerdeführerin eher davon auszugehen, dass sie sich den Begriff und die
Symptome der Kleptomanie angeeignet hat. Anlässlich ihrer Einvernahme vom 13.
August 2017 antwortete sie auf die Frage, woher ihre perlenförmige, blumige
Halskette stamme: „Ich habe den mir vorgehaltenen Schmuck im Kilopreis in
Mulhouse im Juli 2017 gekauft. Ich brauche einen Psychiater wegen meiner
Kleptomanie“ (act. 114). Auffällig an dieser Antwort ist, dass der zweite Satz
nicht die Frage beantwortet und daher vorgeschoben scheint. Negativ ins Gewicht
fällt auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrer eigenen
Behauptung nicht wahllos, sondern für bestimmte Zwecke gestohlen hat. In der
Einvernahme vom 13. August 2017 sagte sie in Bezug auf den ihr zur Last
gelegten Diebstahl aus, sie habe ein Geschenk für ihre Cousine aussuchen wollen
(act. 126). Weiter fällt auf, dass sie hinsichtlich ihrer behaupteten
Krankheit offenbar nie professionelle Hilfe in Anspruch genommen hat. Eine
solche hat sie auch anlässlich des Untersuchungsgesprächs bei den UPK abgelehnt
(Bericht vom 7. September 2017 S. 2, act. 3), obwohl sie zuvor selbst
behauptet hat, einen Psychiater zu benötigen (Einvernahme vom 13. August 2017,
act. 114). Ferner befinden sich in den Akten unterdessen die durch die
Staatsanwaltschaft bestellten Strafregisterauszüge der in Mulhouse wohnhaften
Beschwerdeführerin aus Deutschland und Frankreich (act. 5), in denen keine
Vorstrafen verzeichnet sind. Da sie es offenbar selbst unter Kontrolle hatte,
nur in der Schweiz und nicht in ihrer direkten Umgebung in Frankreich zu
stehlen, kann nicht von einem zwanghaften Verhalten ausgegangen werden.
Schliesslich kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin auch gegen
ihr Einreiseverbot verstossen hat und bei ihr insofern eine gewisse kriminelle
Energie vorhanden ist, welche nicht mit ihrer angeblichen Kleptomanie
begründbar ist. Aufgrund des Ausgeführten ist die Aussage der Beschwerdeführerin,
sie stehle zwanghaft, nicht glaubwürdig und als reine Schutzbehauptung zu
werten.
Aus dem
Dargelegten folgt, dass der Fall keine besonderen tatsächlichen oder
rechtlichen Schwierigkeiten bereitet, denen die Beschwerdeführerin, auf sich
allein gestellt, nicht gewachsen wäre.
Nach dem
Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu
tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf die dem Verfahrensausgang entsprechende
Auferlegung der Kosten an die Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO) ist
umständehalber zu verzichten.
Die
Beschwerdeführerin beantragt auch für das Beschwerdeverfahren die amtliche
Verteidigung. Die amtliche Verteidigung wird nur gewährt, wenn die Hablosigkeit
belegt ist und das Rechtsmittel nicht aussichtslos erscheint (vgl. Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132 N 10). Auch
wenn die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist, erweist sie sich nicht als
offensichtlich aussichtslos. Die Beschwerdeführerin hat zwar keine Unterlagen
für den Beleg ihrer Hablosigkeit eingereicht, sie bezieht aber offenbar Sozialhilfe
(Fragen zur Person, act. 6). Folglich ist der Beschwerdeführerin die
amtliche Verteidigung zu gewähren.
In der
Honorarnote vom 14. Dezember 2017 (act. 8) werden zahlreiche
Aktivitäten erwähnt, die nicht mit der vorliegenden Beschwerde zusammenhängen
können. Nebst mehreren Telefonaten mit der Klientin wird beispielsweise ein
70-minütiger Besuch sowie eine Telefonbesprechung mit dem Straf- und Massnahmenvollzug
und der Heilsarmee von insgesamt 90 Minuten aufgeführt. Auch eine Eingabe an
das Strafgericht kann nicht dem Beschwerdeverfahren zugerechnet werden. Das
Honorar ist daher auf ein Mass festzulegen, welches dem Umfang und der Art der
angemessenen Bemühungen (Beschwerde von 5 Seiten, Replik von 2 Seiten)
entspricht. Das Honorar ist somit auf CHF 1‘200.– (6 Stunden à CHF 200.–)
festzusetzen, zuzüglich Auslagen von CHF 41.10, zuzüglich MWST zu 8 %.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Kosten für das
Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘241.10, einschliesslich
Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 99.30, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw
Derya Avyüzen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).