Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2018.45
URTEIL
vom 23. Mai 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Annatina Wirz, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch B____, Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532,
4057 Basel
C____ Tochter
[...]
vertreten durch D____, Advokatin,
[...]
E____ Beigeladener
[...]
vertreten durch F____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 14. März 2018
betreffend Gesuch um Verschiebung
der Verhandlung, Akteneinsicht
sowie unentgeltliche Rechtspflege
mit der Einsetzung der Kanzlei
B____ als unentgeltlichem
Prozessbeistand
Sachverhalt
C____, geboren
am [...] 2009, ist die Tochter von A____ (Beschwerdeführerin) und E____
(Beigeladener). Die verheirateten Eltern leben seit August 2009 getrennt. Im
Rahmen der Regelung des Getrenntlebens wurde der Beschwerdeführerin mit Entscheid
des Einzelgerichts in Familiensachen vom 14. Dezember 2009 die Obhut über ihre
Tochter übertragen und dem Beigeladenen ein Besuchsrecht von jedem Mittwoch-
und Samstagnachmittag von je viereinhalb Stunden eingeräumt (mit der Möglichkeit
der Abänderung durch individuelle Abrede). Zudem wurde eine Besuchsrechtsbeistandschaft
gemäss Art. 308 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210)
angeordnet mit dem Auftrag, die Ausübung des Besuchsrechts zu überwachen sowie die
Ehegatten bei der Anpassung der Besuchs- und Betreuungsregelung zu begleiten
und zu beraten.
In der Folge
entspannte sich ein virulenter Konflikt um die Frage des Besuchskontakts des
Beigeladenen mit seiner Tochter, was eine Vielzahl von Entscheiden über
Kindsschutzmassnahmen des Zivilgerichts und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) notwendig machte. Nach zahlreichen früheren Regelungen wurde der
persönliche Verkehr zwischen C____ und dem Beigeladenen von der KESB mit
Entscheid vom 12. April 2016 erneut in der Form von begleiteten Besuchskontakten
geregelt. Dabei wurde festgelegt, dass die Frequenz der Besuche innerhalb der
nächsten acht Monate von einmal monatlich drei Stunden sukzessive auf alle 14
Tage und vier Stunden zu erhöhen sei. Gleichzeitig wurde die örtliche Beschränkung
der Besuche aufgehoben, wobei der Vater dazu aufgefordert wurde, C____ nur in
Absprache mit der Kindsmutter und der Beiständin (von C____) zu sich nach Hause
zu nehmen. Im Weiteren wurde die Beiständin beauftragt, bei der KESB
unverzüglich und schriftlich Antrag zu stellen, sollte die Ausübung der
Besuchskontakte nicht wie vorgesehen erfolgen können.
Die Beiständin informierte
die KESB mit Berichten vom 14. und 22. Juli 2016 sowie vom 22. November 2016 über
die Entwicklung dieser Besuchskontakte. Mit verfahrensleitender Verfügung vom
2. März 2017 orientierte die KESB die Parteien, dass sie die Anordnung eines
interventionsorientierten Gutachtens beabsichtige und gewährte ihnen dazu das
rechtliche Gehör. Mit Entscheid vom 30. März 2017 konkretisierte die KESB die
Besuchsregelung vom 12. April 2016 dahingehend, dass für die folgenden zwei
Monate je ein fixer Tag für die Besuchskontakte festgelegt wurde. Aufgrund der
weiteren Entwicklung beantragte der Beigeladene zunächst mit Schreiben vom 26.
April 2017 die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge über C____ und mit
Eingabe vom 25. Mai 2017 die Prüfung einer Übertragung der Obhut an ihn. Die
Beschwerdeführerin ihrerseits beantragte mit Schreiben vom 2. Mai und 23. Juni
2017 einen Wechsel der Beistandsperson.
Nach einem
weiteren Bericht der Beiständin regelte die KESB mit Einzelentscheid vom 13.
Juli 2017 das Besuchsrecht im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf
Art. 445 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 273 Abs. 1 ZGB in dem Sinne, dass die
Besuchskontakte weiterhin durch „Help! for Families“ begleitet stattfinden
sollten, die Frequenz der Besuche von anfänglich einmal monatlich drei Stunden
jedoch sukzessive zu erhöhen sei und auf unbegleitete Besuche hingearbeitet
werden sollte. Weiter wurde ein interventionsorientiertes Gutachten bei Dr. G____,
[...], in Auftrag gegeben. Dieser erstattete mit Datum vom 25. Oktober 2017
seinen Zwischenbericht.
In der Folge
ordnete die Vorsitzende der Spruchkammer 2 der KESB auf den 16. März 2018
hin eine mündliche Verhandlung betreffend Kindesschutzmassnahmen an. Mit
Eingabe vom 6. März 2018 bestätigte der Beigeladene seine mit Schreiben vom 26. April
und 25. Mai 2017 gestellten Anträge. Am 13. März 2018 orientierte die (frühere)
Vertreterin der Beschwerdeführerin die KESB mündlich darüber, dass ihre Klientin
ihr aufgrund von Meinungsverschiedenheiten das Mandat gekündigt habe. Mit
Schreiben vom gleichen Tag unterrichtete B____ die KESB, dass ihn die Beschwerdeführerin
neu mit ihrer Vertretung beauftragt habe. Gleichzeitig beantragte er, es sei
von der Niederlegung des Vertretungsmandats durch Frau H____ Kenntnis zu nehmen
(Antrag Ziff. 1), es sei von der Konstituierung der Anwaltskanzlei B____ als
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Kenntnis zu nehmen (Antrag Ziff. 2), die
Verhandlung vom 16. März 2018 sei abzusetzen und auf anfangs Mai 2018 neu anzusetzen
(Anträge Ziff. 3 und 4), es sei Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten
zu gewähren (Antrag Ziff. 5), es sei der Beschwerdeführerin weiterhin die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei die Anwaltskanzlei B____ als
unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen (Antrag Ziff. 6), unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten des Beigeladenen (Antrag Ziff. 7).
Mit E-Mail vom
14. März 2018 nahm Frau D____, Advokatin, als Kindesvertreterin zum
Verschiebungsgesuch Stellung und beantragte mit Blick auf das Interesse von C____
die Abweisung des Gesuchs. Die KESB wies in der Folge mit Einzelentscheid vom
14. März 2018 das Gesuch um Verschiebung des Verhandlungstermins ab, gewährte
dem neuen Vertreter per File Transfer Einsicht in die Kindsschutzakten, bestätigte
die der Beschwerdeführerin bewilligte unentgeltliche Rechtspflege bezüglich
ihrer Befreiung von den Verfahrenskosten und wies das Gesuch um Einsetzung der
Kanzlei B____ als unentgeltlichem Prozessbeistand ab.
Am 16. März 2018
führte die KESB die angesetzte Verhandlung des Spruchkörpers 2 in Abwesenheit
der Beschwerdeführerin und ihres neuen Vertreters durch, hob mit Entscheid vom
gleichen Tag (vgl. act. 26) gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht
der Beschwerdeführerin über ihre Tochter auf, platzierte diese vorläufig im
Übergangsheim […] und beauftragte die Beiständin, für C____ einen geeigneten
längerfristigen Platzierungsort zu finden und der Kindesschutzbehörde einen
Antrag auf Umplatzierung zu stellen (Dispositiv Ziff. 1). Dabei erteilte sie
der Beiständin gestützt auf Art. 450g Abs. 3 ZGB die Befugnis, für die
Umsetzung von Ziff. 1 dieses Entscheids, soweit erforderlich, polizeiliche
Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dabei sei die Mitwirkungspflicht (inkl. Türöffnung)
gegebenenfalls zwangsweise durchzusetzen (Ziff. 7). Sie stellte in Aussicht,
dass diese Anordnung nach acht Monaten überprüft werde (Ziff. 2). Weiter
beauftragte und ermächtigte sie die Beiständin, für die Dauer der Unterbringung
von C____, die Besuchskontakte der Elternteile in Zusammenarbeit mit [...] in
Bezug auf Umfang, Dauer und Frequenz festzulegen, wobei grundsätzlich beide
Elternteile gleichberechtigt sein sollen (Ziff. 3). Schliesslich ersuchte sie
die Beiständin, für C____ schnellstmöglich eine kinderpsychiatrische Begleitung
in die Wege zu leiten (Ziff. 4). Die Eltern wurden gemäss Art. 307 ZGB angewiesen,
bei einer von der Kindesschutzbehörde noch zu benennenden Fachstelle je einzeln
eine psychotherapeutische Begleitung zur Aufarbeitung der Konfliktgeschichte
und um zukünftig einvernehmliche Besuchsregelungen zu ermöglichen, in Anspruch
zu nehmen (Ziff. 5). Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wechsel der
Beiständin gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wurde abgewiesen (Ziff. 6). Einer
allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid wurde gestützt auf Art. 450c
ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen. Über die Verfahrenskosten wurde ein
separater Entscheid in Aussicht gestellt.
Mit Beschwerde
vom 19. März 2018 focht die Beschwerdeführerin den Entscheid der KESB vom 14.
März 2018 an (act. 2/4). Sie beantragt, es sei der angefochtene,
verfahrensleitende Entscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben,
die Verhandlung der KESB vom 16. März 2018 zu wiederholen, ihr und ihrem
heutigen Anwalt genügend Zeit einzuräumen, um sich zum Gutachten G____ zu
äussern, Ergänzungsfragen anzubringen und Anträge zu stellen. Weiter beantragt
sie die Einsetzung der Kanzlei B____ als unentgeltlichen Prozessbeistand.
Schliesslich verlangt sie, die aufschiebende Wirkung eines allfälligen
Rechtsmittels gemäss Entscheid der Vorinstanz vom 16. März 2018 mit sofortiger
Wirkung wiederherzustellen. Die KESB nahm zu dieser Beschwerde mit Eingabe vom 20.
März 2018 Stellung (act. 6/8). Mit Verfügung vom gleichen Tag stellte der
Instruktionsrichter die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde
gegen den Entscheid vom 16. März 2018 wieder her und stellte in Aussicht, dass
der Entscheid über die weiteren Begehren der Beschwerdeführerin ohne weitere
Instruktion und Verhandlung erfolgen werde.
Mit Schreiben
vom 27. März 2018 liess der Beigeladene anzeigen, dass er sich durch I____,
Advokat, vertreten lasse (act. 11). Auf entsprechendes Gesuch (act. 12) wurde
der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme zur Eingabe der KESB vom
20. März 2018 gegeben, welche sie mit Schreiben vom 23. April 2018
wahrnahm (act. 24). Die Vorinstanz brachte dem Gericht in der Folge ihren Entscheid
vom 3. April 2018 zur Kenntnis, mit dem ein am 27. März 2018 gestelltes
Ausstandsgesuch gegen die Spruchkörpervorsitzende abgewiesen worden ist (act. 13).
Die Beschwerdeführerin orientierte das Verwaltungsgericht daraufhin, dass sie
der Vorinstanz auch gegen diesen Entscheid eine Beschwerde angekündigt und dieselbe
aufgefordert habe, mit weiteren prozessualen Handlungen zuzuwarten (act. 21).
Zwischenzeitlich gingen von Drittpersonen verfasste Stellungnahmen zum
Entscheid der KESB vom 16. März 2018 ein (Eingaben vom März 2018, 28. März
2018, 4. April 2018, 8. April 2018, 9. April 2018 sowie 10. April 2018 [act. 14
bis 18, 20]). Mit Eingabe vom 11. April 2018 zeigte F____, Advokat, dem
Verwaltungsgericht an, dass er vom Beigeladenen (neu) mit der Wahrung seiner
Interessen beauftragt worden sei (act. 19). Dieser übermittelte dem
Gericht mit Schreiben vom 19. April 2018 eine Stellungnahme des Beigeladenen
(act. 22/23). Dazu hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. April 2018
Stellung bezogen.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind
– aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs.
3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und
Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) grundsätzlich Beschwerde
an das Verwaltungsgericht geführt werden.
1.2 Anfechtungsobjekt
der vorliegenden Beschwerde ist der Einzelentscheid der Vorsitzenden der
Spruchkammer 2 der KESB vom 14. März 2018. Der Instruktionsrichter hat mit
seinem vorsorglichen Entscheid vom 20. März 2018 einer (allfälligen) Beschwerde
gegen den Entscheid der KESB in der Sache vom 16. März 2018 in vorläufiger Aufhebung
von Ziffer 8 dessen Dispositivs die aufschiebende Wirkung wieder zuerkannt. Diese
Anordnung hat mit vorliegender Beschwerde indessen nichts zu tun. Vielmehr
handelt es sich beim entsprechenden Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin (vgl.
Sachverhaltsdarstellung) um ein vorsorgliches Gesuch im Hinblick auf eine (allfällige)
Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 16. März 2018. Eine solche
Beschwerde ist momentan jedoch (noch) nicht hängig. Es bedarf daher
diesbezüglich in diesem Verfahren keinen weiteren Anordnungen.
1.3
1.3.1 Beim
angefochtenen Entscheid der KESB vom 14. März 2018 betreffend Gesuch um Verschiebung
der Verhandlung, Akteneinsicht und unentgeltliche Rechtspflege handelt es sich
um einen prozessleitenden Zwischenentscheid. Die Anfechtbarkeit von
Zwischenentscheiden mittels Beschwerde gemäss Art. 450 ZGB wird durch das
Bundesrecht nicht geregelt. Diese Frage muss deshalb durch das kantonale
Verfahrensrecht beantwortet werden (Häfeli,
Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Auflage, Bern 2016, N 34.06).
1.3.2 Als
Ausnahme zur Regel, wonach nur Endentscheide, die ein Verfahren materiell zum Abschluss
bringen, der Anfechtung beim Verwaltungsgericht zugänglich sind, können gemäss
§ 10 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100)
Zwischenverfügungen dann selbständig angefochten werden, wenn diese einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Dieser Nachteil muss
rechtlicher und nicht nur tatsächlicher Natur sein und liegt vor, wenn das
nachteilige Ergebnis auch mit einem späteren günstigeren Entscheid nicht
gänzlich behoben werden kann (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277 ff., 282 mit Hinweis auf BJM 2002, S. 42 sowie BGE 126 I 207 ff. E.
2 S. 210; vgl. auch VGE VD.2016.247 vom 7. August 2017 E. 1.1). Fehlt
es an einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil, so können verfahrensleitende
Entscheide auch mit einer Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden,
soweit sie sich auf dessen Inhalt ausgewirkt haben (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches
Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 1878).
1.4
1.4.1 Mit
ihrer Beschwerde hat die Beschwerdeführerin – nach bereits erfolgtem Entscheid
in der Sache – die mit zuvor selbständig eröffnetem Zwischenentscheid
verweigerte Verschiebung der Verhandlung vom 16. März 2018 angefochten. Die
Beschwerdeführerin rügt dabei eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs und
ihrer Verfahrensgarantien (Art. 29 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV, SR
101] und Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]).
Ihrem neu beigezogenen und „mit anderweitigen Fristen verplanten“ Vertreter sei
es nicht möglich gewesen, sich „sozusagen über Nacht“ in das über 700-seitige
Dossier einzuarbeiten, die Sache mit ihr zu besprechen und eine Replik
auszuarbeiten.
1.4.2 Diese
Rüge kann ohne weiteres im Rahmen eines Rechtsmittels gegen den Endentscheid vorgebracht
werden. Dies gilt umso mehr, nachdem die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde
gegen den Entscheid in der Sache mit Verfügung vom 20. März 2018 wiederhergestellt
worden ist. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführerin durch die
verfahrensleitende Abweisung ihres Gesuchs um Verschiebung der Hauptverhandlung
vom 16. März 2018 kein mit einem Rechtsmittel gegen den Endentscheid nicht
wieder gutzumachender Nachteil erwachsen ist. Insoweit ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten.
1.5
1.5.1 Weiter
ficht die Beschwerdeführerin die mit dem Zwischenentscheid verweigerte
Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung mit ihrem neu beigezogenen
Vertreter an.
1.5.2 Ein
nicht wieder gutzumachender Nachteil wird bei der Verweigerung der
unentgeltlichen Prozessführung nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts
ohne weiteres bejaht (Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 281 f.; vgl. statt vieler VGE VD.2014.174 vom
26. September 2014 E. 1.2 mit Hinweisen). Vorliegend wurde der
Beschwerdeführerin der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung jedoch nicht
verweigert, sondern bloss ein Wechsel der Beistandsperson nicht bewilligt. Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts begründet die Abweisung eines Gesuchs um Wechsel
der unentgeltlichen Vertretung unter Vorbehalt besonderer Umstände keinen nicht
wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil (BGE 139 IV 113 E. 1.1 S. 115
f., 135 I 261 E. 1.2 S. 263, 133 IV 335 E. 4 S. 339, 126 I 207 E. 2b S. 211).
Ein solcher ist aber immerhin dann nicht auszuschliessen, wenn die vom
Rechtsuchenden geäusserten Wünsche bezüglich ihrer Beistandsperson objektiv
begründet sind und diese willkürlich unbeachtet geblieben sind (BGer
4A_106/2017 vom 4. Juli 2017 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer 5A_153/2014 vom 10.
Juli 2014 E. 1.2.1, 5A_234/2009 vom 18. Mai 2009 E. 1.2.1, 1B_74/2008
vom 18. Juni 2008 E. 2 und 2C_241/2008 vom 27. Mai 2008 E. 4.3).
1.5.3 Ob
diese Rechtsprechung auch für die Abweisung eines Gesuchs um Bewilligung der
unentgeltlichen Verbeiständung, das bloss drei Tage vor der Hauptverhandlung
und dem mutmasslichen Datum des Entscheids in der Sache gestellt wird, angewendet
werden muss, kann hier offen bleiben. Da der Beschwerdeführerin nach dem
Gesagten mit der Abweisung ihres Verschiebungsgesuchs kein nicht wieder
gutzumachender Nachteil entstanden ist und diese noch mit einer Beschwerde
gegen den Hauptentscheid wird angefochten werden können, ist nachfolgend allein
zu prüfen, ob die Abweisung des Gesuch um Bewilligung einer neuen
unentgeltlichen Verbeiständung zulässig war. Insoweit ist auf die
diesbezügliche Beschwerde einzutreten.
1.6 Der
Instanzenzug bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden entspricht demjenigen
in der Hauptsache (Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 283). Funktional zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 10 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SR 154.100) das Verwaltungsgericht als
Dreiergericht. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kommen primär die
Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des KESG sowie des VRPG
und schliesslich jene der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in
sinngemässer Ergänzung dieser beiden kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1
KESG in Verbindung mit Art. 450f ZGB) zur Anwendung (vgl. VGE VD.2016.247
vom 7. August 2017 E. 1.2, VD.2017.6 vom 6. Juni 2017 E. 1.2).
1.7 Vorliegend
ist eine verfahrensleitende Verfügung angefochten. Es handelt sich daher nicht
um eine Streitigkeit im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, weshalb auf die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die im Übrigen auch nicht beantragt worden
ist, verzichtet werden kann (Grabenwarter/Pabel,
Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Auflage, München 2016 § 24 N 15). Das
vorliegende Urteil ergeht daher auf dem Zirkulationsweg.
2.1 Zur
Begründung der Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin, die Kanzlei B____
neu als unentgeltlichen Prozessbeistand einzusetzen, erwog die Vorinstanz, dass
aufgrund des Gegenstands des Verfahrens (es werde über die Regelung des
persönlichen Verkehrs des Kindsvaters zu C____ sowie allenfalls über weitere
Kindsschutzmassnahmen zu entscheiden sein), unter Umständen erheblich in die
Rechtsposition der Beschwerdeführerin eingegriffen werden könnte. Daher seien
die Voraussetzungen für den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gegeben. Ein Wechsel des Rechtsbeistandes vor Prozessende komme aber nur dann
in Frage, wenn der bisherige Rechtsbeistand die wesentlichen Interessen seiner
Partei nach objektiven Kriterien nicht mehr wahrnehmen könne, wenn das
Vertrauensverhältnis vollständig zerstört worden ist. Blosse
Meinungsverschiedenheiten zwischen Rechtsbeistand und Partei genügten hierzu
nicht. Ein Wechsel sei daher nur mit Zurückhaltung zu gewähren. Vorliegend sei
nicht dargetan worden, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines neuen
Rechtsbeistandes gegeben seien, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen
sei. Es bleibe der Kindsmutter jedoch unbenommen, sich weiterhin bzw. wieder
durch die bisherige Rechtsbeiständin vertreten zu lassen.
2.2 Dem
hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass zu ihrer früheren Vertreterin aufgrund
deren Mandatsführung kein Vertrauensverhältnis mehr bestanden habe. So habe diese
gleich mehrfach anwaltliche Sorgfaltspflichten verletzt. Einerseits habe Frau H____
ihre Mitwirkungspflicht verletzt, indem sie keine Sachverhaltsgrundlagen (insbesondere
keine Stellungnahme zum Gutachten Dr. G____) eingereicht und auch keine
Beweisanträge gestellt habe. Andererseits habe sie die Verhandlung vom 16. März
2018 mangelhaft vorbereitet. Darüber hinaus habe sich Frau H____ auch geweigert,
ihre Mandantin an die Verhandlung vom 16. März 2018 zu begleiten. Ferner habe
ihre frühere Vertretung den Entscheid mit der Klientschaft weder analysiert
noch besprochen.
2.3 Wie
es sich damit verhält, braucht vorliegend nicht abschliessend beurteilt zu
werden. B____ war aufgrund anderweitiger Termine und Inanspruchnahmen offensichtlich
gar nicht in der Lage, die Beschwerdeführerin bis zum im Zeitpunkt der
Beschwerdeerhebung bereits erfolgten Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens
zu vertreten. Bereits aus diesem Grund hat die Vorinstanz den Antrag auf
Einsetzung der gar nicht verfügbaren Kanzlei B____ als unentgeltlichen
Rechtsbeistand zu Recht abgewiesen.
3.1 Aus
dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin
grundsätzlich dessen Kosten (§ 30 Abs. 1 VRPG). Sie stellt aber ein Gesuch um
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren).
3.2
3.2.1 Anspruch
auf unentgeltliche Rechtspflege hat eine Person, wenn sie nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint (Art. 29 Abs. 3 BV). Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung
Rechtsbegehren zu betrachten, deren Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind
als die Verlustgefahren und die daher kaum als ernsthaft bezeichnet werden
können. Dagegen gilt ein Begehren nicht bereits dann als aussichtslos, wenn
sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder
jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Person, die
über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung
zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie
auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen
können, weil er sie nichts kostet (statt vieler BGE 140 V 521 E. 9.1 S.
537; VGE DG.2018.2 vom 28. März 2018 E. 4.2.1).
3.2.2 Die
Beschwerdeführerin lässt zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil als
prozessuale Voraussetzungen einer Beschwerde gegen den angefochtenen
Zwischenentscheid gar keine Ausführungen machen. Sie gesteht auch selber zu,
dass der von ihr gewünschte Vertreter im vorinstanzlichen Verfahren zu ihrer
Vertretung bis zum Entscheid in der Sache, der im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung
bereits vorlag, gar nicht in der Lage gewesen ist. Mit einer vorsorglichen
Massnahme bewilligt worden ist zwar ihr Gesuch um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Entscheid in der Sache vom
16. März 2018. Dieses Gesuch bezog sich aber gar nicht auf das
Anfechtungsobjekt. Inwieweit dieser Aufwand im Rahmen der unentgeltlichen
Prozessführung zu entschädigen sein wird, muss daher bei der Beurteilung eines
Kostenentscheids in einem Beschwerdeverfahren gegen den Sachentscheid vom 16.
März 2018 beurteilt werden. Die Beschwerde gegen den hier angefochtenen
Zwischenentscheid vom 14. März 2018 ist aber als aussichtlos zu beurteilen.
3.2.3 Folglich
ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren wegen Aussichtslosigkeit
abzuweisen. Somit hat die Gesuchstellerin die Verfahrenskosten zu tragen. Die
Gebühr für Entscheide betreffend den Kindes- und Erwachsenenschutz beträgt
CHF 200.– bis CHF 3‘000.– (§ 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren
[GGR, SG 154.810]). Im vorliegenden Fall wird die Gebühr auf CHF 500.–
festgesetzt.
3.2.4 Weiter
hat sie Parteientschädigungen für die Kindsvertreterin und den Beigeladenen zu
tragen. Entschädigt werden kann aber bloss der Aufwand im Rahmen der
Kenntnisnahme der Eingaben der Beschwerdeführerin. Die Eingabe des Beigeladenen
bezog sich dagegen nicht auf den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Angemessen erscheint ein Aufwand von je zwei Stunden zu CHF 250.– bzw. eine Parteientschädigung
von je CHF 500.– (zuzüglich Mehrwertsteuer).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Dementsprechend trägt die Beschwerdeführerin die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– sowie
Parteientschädigungen zu je CHF 538.50 (inklusive Mehrwertsteuer) an den
Beigeladenen und die Kindsvertreterin.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Tochter und deren Beiständin (J____, KJD)
Beigeladener
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.