Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2018.41
URTEIL
vom 14.
Mai 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Syrien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 9. Mai 2018
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ stammt aus
Syrien. In der Schweiz reichte er im Mai 2010 ein erstes Asylgesuch unter der
Identität B____ ein. Bevor ein Entscheid ergehen konnte, tauchte der
Gesuchsteller unter. Am 6. Februar 2012 wurde er durch Dänemark in die Schweiz
überstellt, woraufhin er ein zweites Asylgesuch einreichte. Auch dieses musste
abgeschrieben werden, weil A____ erneut untergetaucht war, bevor über sein
Gesuch entschieden wurde. Am 19. Februar 2013 wurde er durch Belgien in die
Schweiz überstellt mit der Folge, dass er sein drittes Asylgesuch einreichte.
Am 13. Mai 2013 wurde A____ in Basel verhaftet, am 10. September 2013 wurde er im
Wesentlichen der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig erklärt
und zu 5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Nachdem er im Strafvollzug sein
drittes Asylgesuch am 4. März 2016 zurückgezogen hatte, reichte er am 13.
März 2017 ein neues Gesuch ein. Dieses wurde mit Entscheid des Staatssekretariats
für Migration (SEM) am 26. April 2018 abgelehnt. Nach Verbüssung seiner
Strafe (Strafende: 14. Mai 2018) wurde A____ dem Migrationsamt übergeben, welches
sich bereits seit längerem um die Organisation der Rückkehr des Beurteilten in
seine Heimat bemühte. Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 ordnete das Migrationsamt
eine dreimonatige Ausschaffungshaft an. In der Verhandlung der Einzelrichterin
für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 14. Mai 2018 ist A____ befragt
worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund
einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Die Haft des Beurteilten ist noch
bis zum 14. Mai 2018 strafrechtlich begründet; erst ab dem 15. Mai 2018 handelt
es sich um ausländerrechtliche Haft. Mit der heutigen Verhandlung ist die Frist
von 96 Stunden deshalb ohne weiteres eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der
Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht
(vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
[SG 122.300]).
2.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere
in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h vorliegen, so etwa wenn der Ausländer
wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (lit. h). Ausserdem kann er in
Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich
der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer
bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet,
hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369
E. 3 b/aa S. 375).
2.2 In
seinem Asylentscheid vom 26. April 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des
Beurteilten ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Damit liegt ein erstinstanzlicher
Wegweisungsentscheid vor. A____ wurde am 10. September 2013 der mehrfachen
versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig erklärt und zu 5 Jahren Freiheitsstrafe
verurteilt. Dabei handelt es sich um ein Verbrechen, womit ein erster Haftgrund
gegeben ist. Es kommt hinzu, dass der Beurteilte, als er noch in Freiheit war, zweimal
untergetaucht ist, bevor ein Asylentscheid ergangen war. Nachdem er früher offenbar
bereit war, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren (aus diesem Grund hatte
er sein drittes Asylgesuch zurückgezogen), verweigert er momentan seine Mitwirkung
im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung. Schliesslich ist A____ in der
Schweiz unter diversen Aliasnamen verzeichnet. Bei dieser Situation ist auch
die Gefahr des Untertauchens klarerweise gegeben.
Der Vollzug der
Wegweisung muss mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs. 4
AuG, Beschleunigungsgebot). Leiten die Behörden die erforderlichen Bemühungen,
insb. Rückfragen beim zuständigen Botschaftspersonal oder die Einschaltung von
Bundesstellen, nicht mit der nötigen Beförderung voran, ist die Haft nicht mehr
zweckgerichtet und daher unverhältnismässig (BGE 124 II 49 E. 3a). Das
Migrationsamt hat bereits während des Strafvollzugs des Beurteilten mit der
Beschaffung eines Reisedokumentes angefangen. Allerdings stellte das SEM,
welches um Vollzugsunterstützung ersucht worden war, seine Bemühungen während
der Dauer des Asylverfahrens des Beurteilten ein. Seit Erlass des abweisenden
Asylentscheids vom 26. April 2018 hat das Migrationsamt erneut mit Nachdruck darauf
hingewirkt, den Beurteilten dazu zu bewegen, sich seinen Pass nach Basel schicken
zu lassen. Es leuchtet ein, dass zuerst versucht werden soll, in den Besitz
dieses Dokuments zu gelangen, bevor weitere Massnahmen geprüft werden. Das
Beschleunigungsgebot ist eingehalten.
Ausschaffungshaft
erweist sich nur dann als rechtmässig, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung
nicht aus rechtlichen (z.B. Gebot des Non-refoulement) oder tatsächlichen (z.B.
Transportunfähigkeit) Gründen undurchführbar ist (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a
AuG; BGE 125 II 219 E. 1). Letzteres ist in der Regel aber nur der Fall, wenn
die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder Nationalität
des Betroffenen bzw. trotz dessen Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit
grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BGE 125 II 220 E. 2). Auf jeden Fall
muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125
II 369 E. 3a S. 374 f.). Im vorliegenden Fall sind zurzeit keine
Anhaltspunkte vorhanden, dass eine Rückschaffung des Beurteilten nicht möglich
sein wird. Das SEM hat in seinem Asylentscheid auch die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Syrien geprüft und bejaht. Es ist der Einzelrichterin
deshalb verwehrt, diese Prüfung erneut vorzunehmen. Offenbar war der Beurteilte
bis vor kurzem auch gewillt, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren. Eine
Kooperation im jetzigen Zeitpunkt macht er von der Zahlung eines hohen
Geldbetrages abhängig. Damit verkennt er seine Pflicht zur Ausreise. Es ist
nicht ausgeschlossen, dass der Beurteilte eine freiwillige Rückreise wieder in
Erwägung zieht, sobald er merkt, dass seinen Forderungen nicht nachgekommen
wird und dass er während der Dauer der Papierbeschaffung weiterhin im Gefängnis
bleiben muss. Er täuscht sich, wenn er meint, er sei nach Verbüssung seiner
Strafe zwingend aus der Haft zu entlassen. Sofern wie vorliegend die
Voraussetzungen von Art. 76 AuG gegeben sind, erweist sich die Anordnung einer
neuen, ausländerrechtlich begründeten Haft als zulässig.
Schliesslich ist
festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung auch in zeitlicher Hinsicht
absehbar sein muss. Der Beurteilte gibt an, gegen den Asylentscheid Beschwerde
führen zu wollen. Vorerst steht jedoch nicht fest, ob er dies tatsächlich tun
wird und falls ja, ob dem Beschwerdeverfahren die aufschiebende Wirkung
bewilligt würde. Selbst im letzteren Fall ist es einem Ausländer in der Regel zumutbar,
den Entscheid im Gefängnis abzuwarten, wenn wie hier das öffentliche Interesse
am Vollzug der Wegweisung derart hoch erscheint.
Das vorliegende
Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den
Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht). Der Beurteilte hat überdies um
Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ersucht. Dieses Gesuch ist
abzuweisen. Zwar ist eine unentgeltliche Verbeiständung bei der erstmaligen
Haftüberprüfung nicht von vorneherein ausgeschlossen. Erforderlich ist
allerdings, dass der Fall besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder
tatsächlicher Natur aufweist (BGer 2C_556/2007 vom 21. Januar 2008, BGE 122 I
276 f.), was vorliegend nicht zutrifft.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 13.
August 2018, rechtmässig und angemessen.
Das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu
versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.