Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.19
ENTSCHEID
vom 19.
April 2018
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Eliane Haas
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20,
4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 15. Januar 2018
betreffend Verfahrenskosten im
Strafbefehlsverfahren
Sachverhalt
Mit
Übertretungsanzeige der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 27. April 2017
wurde A____ (Beschwerdeführer) zur Zahlung einer Busse von CHF 20.–
verpflichtet und mit Zahlungserinnerung vom 27. Juli 2017 erneut zur
Zahlung aufgefordert. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom
7. Dezember 2017, die dem Beschwerdeführer am
11. Dezember 2017 zugestellt wurde, wurde er sodann der einfachen
Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und zu einer Busse von
CHF 20.– verurteilt. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten von
CHF 208.60 auferlegt. Die Busse von CHF 20.– hat der Beschwerdeführer
am 18. Dezember 2017 beglichen. Mit am 9. Januar 2018 der
schweizerischen Post übergebenem Schreiben (Postaufgabe in Deutschland:
19. Dezember 2017) erhob der Beschwerdeführer aber gegen den
Strafbefehl dahingehend Einsprache, als dass festzustellen sei, er habe keine
Verfahrenskosten zu bezahlen. Mit Verfügung vom 15. Januar 2017, die dem
Beschwerdeführer am 18. Januar 2018 zugestellt wurde, hat das Einzelgericht
in Strafsachen festgestellt, dass der Strafbefehl vom 7. Dezember 2017
im Schuld- und Strafpunkt zum rechtskräftigen Urteil geworden sei, dass der
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 208.60 zu tragen habe und
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werde.
Gegen diese
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Januar 2017 hat
der Beschwerdeführer eine am 26. Januar 2017 beim Strafgericht
Basel-Stadt eingegangene Beschwerde erhoben und beantragt, der Kostenentscheid
sei aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat sich am 20. Februar 2017
zur Beschwerde vernehmen lassen und beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Mit
Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 23. Februar 2018 wurde dem
Beschwerdeführer eine Frist zur Replik bis zum 19. März 2018
angesetzt. Am 17. März 2018 (Posteingang in der Schweiz:
20. März 2018) hat der Beschwerdeführer repliziert und dabei an
seinen Anträgen festgehalten.
Die
Verfahrensakten wurden beigezogen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte kann Beschwerde erhoben werden
(Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Vorliegend geht es um eine Verfügung des Einzelgerichts
in Strafsachen, wobei diese ein auf die Verfahrenskosten beschränktes
Einspracheverfahren zum Abschluss bringt. Da in diesem beschränkten
Einspracheverfahren nicht über den Schuldpunkt zu befinden war, erging der
Entscheid in der Form der Verfügung, weshalb dagegen die Beschwerde zulässig
ist (Guidon, in: Basler Kommentar,
2. Auflage 2014, Art. 393 N 12). Das Appellationsgericht ist als
Einzelgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Es behandelt dabei die
Beschwerde im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO) und
mit freier Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer
ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar davon betroffen und
hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, was
ihn zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2 Die
Beschwerde kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet erhoben werden (Art. 396 Abs. 1 StPO).
Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Januar 2018
wurde dem Beschwerdeführer am 18. Januar 2018 zugestellt. Am 29. Januar 2018
ist seine Beschwerde schriftlich und begründet beim Strafgericht eingegangen. Ungeachtet
des genauen Aufgabedatums – das Couvert befindet sich nicht bei den Akten – ist
jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerde frist- und formgerecht erhoben
wurde, womit auf sie einzutreten ist. Daran ändert auch die Tatsache nichts,
dass die Replik erst am 20. März 2018 und somit nach Ablauf der Frist
vom 19. März 2018 der schweizerischen Post übergeben wurde.
2.1 Der
Beschwerdeführer setzt sich dagegen zur Wehr, dass ihm die Kosten für das
Strafbefehlsverfahren auferlegt worden sind. Er macht geltend, weder die Übertretungsanzeige
der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 27. April 2017 noch die Zahlungserinnerung
vom 27. Juli 2017 erhalten zu haben. Erst der per Einschreiben versandte
Strafbefehl habe ihn erreicht. Somit habe er keine Gelegenheit gehabt, die
Ordnungsbusse fristgerecht zu bezahlen und so zusätzliche Gebühren zu
vermeiden.
2.2 Es
ist davon auszugehen, dass die Übertretungsanzeige und die Zahlungserinnerung
korrekt adressiert an den Beschwerdeführer abgeschickt worden sind (Akten
S. 13, 16), da die Adressen der beiden Schreiben mit derjenigen übereinstimmen,
die der Beschwerdeführer auf seinen Eingaben verwendet (act. 3, 6; Akten
S. 5, 7). Die Zustellung der Übertretungsanzeige ist allerdings nachweislich
nicht erfolgt, wurde diese doch von der Post zurückgesandt (Akten S. 15). Die
Zustellung der Zahlungserinnerung ist nicht nachgewiesen, da dieses Schreiben –
wie auch die Übertretungsanzeige und damit im Gegensatz zum Strafbefehl – nicht
mit eingeschriebener, sondern mit normaler Post versandt wurde.
2.3 Der
nicht eingeschriebene Versand von Übertretungsanzeigen und Zahlungserinnerungen
ist im Ordnungsbussenverfahren zulässig (AGE BES.2014.23 vom 13. Juni
2014 E. 2.3.1, BES.2013.31 vom 12. Juni 2013 E. 3.2). Die Beweislast
für die Zustellung obliegt allerdings der Behörde (AGE BES.2014.23 vom
13. Juni 2014 E. 2.3.2, BES.2013.31 vom 12. Juni 2013 E. 3.1).
Der Nachweis der Zustellung kann nicht nur durch eingeschriebene Post, sondern
auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht
werden (BGer 2A.293/2001 E. 1b; AGE BES.2014.23 vom 13. Juni
2014 E. 2.3.2, BES.2013.31 vom 12. Juni 2013 E. 3.1). Notwendig
für den Zustellnachweis ist eine Einzelfallbeurteilung, bei der nicht nur die
Zahl der Zustellungen, sondern auch alle weiteren wesentlichen Umstände
berücksichtig werden (AGE BES.2014.1 vom 2. Juni 2014 E. 3.3).
Im Fall eines einmaligen Versands mit gewöhnlicher Post ist nicht
auszuschliessen, dass die Sendung nicht ankommt. Dass zwei zu unterschiedlichen
Zeiten an eine korrekte und funktionsfähige Adresse versandte Schreiben nicht
angekommen sind, ist hingegen nach der Rechtsprechung des Appellationsgerichts
Basel-Stadt fast ausgeschlossen, wobei aufgrund des Erfordernisses der
Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände Ausnahmefälle vorbehalten bleiben
müssen (AGE BES.2014.124 vom 3. Dezember 2014 E. 2.5, BES.2014.23 vom
13. Juni 2014 E. 2.3.3, BES.2013.31 vom 12. Juli 2013 E. 3.3).
Vorliegend
erscheint zwar zweifelhaft, dass die Zahlungserinnerung den Beschwerdeführer nicht
erreicht hat, zumal der später ebenfalls an die [...] in [...] versandte
Strafbefehl dem Beschwerdeführer offenkundig zugestellt werden konnte. Da
allerdings die Übertretungsanzeige nachweislich und, wie auch von der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt eingeräumt wird, aus unbekannten Gründen nicht zugestellt werden
konnte (act. 5), liegen offenkundig Zustellprobleme vor, weshalb diese
nicht als blosse Schutzbehauptung abgetan werden können. Die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vermag sodann auch keinen Nachweis zu erbringen, wonach die
Zahlungserinnerung zugestellt werden konnte. Wenn dadurch auch nicht erstellt
ist, dass die Zustellung an den Beschwerdeführer unterblieben ist, führen die
dargelegten Umstände doch dazu, dass im Sinne einer Ausnahme von der
Zustellvermutung gemäss der dargelegten Rechtsprechung abgewichen werden muss
und der Zustellbeweis nicht als erbracht gelten darf. Dies hat die Vorinstanz
verkannt. Der Beschwerdeführer hatte demnach nicht nachweislich die Gelegenheit,
die Ordnungsbusse fristgerecht zu bezahlen und die Gebühren für das Strafbefehlsverfahren
zu vermeiden. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.
3.1 Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, da die
Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl vom
7. Dezember 2017 verspätet erhoben wurde.
3.2 Gemäss
Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO kann die beschuldigte
Person gegen den Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen
schriftlich Einsprache erheben. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl
zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).
Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer der Strafbefehl vom
7. Dezember 2017 am 11. Dezember 2017 zugestellt
(Akten S. 21), womit die 10-tägige Frist zur Einsprache bis zum
21. Dezember 2017 dauert. Am 18. Dezember 2017 hat der Beschwerdeführer
die Busse ohne weiteres bezahlt und am 19. Dezember 2017 hat er seine
Einsprache bezüglich der Kosten der deutschen Post übergeben
(Akten S. 7); die gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO für die
Fristberechnung relevante Übergabe an die schweizerische Post erfolgte indessen
erst am 9. Januar 2018 (Akten S. 19). Die Einsprache wurde
somit zwar an sich verspätet erhoben. Da die Vorinstanz allerdings trotz der
Verspätung ohne Weiteres auf die Einsprache eingetreten ist und diese materiell
behandelt hat, kann dem Beschwerdeführer ebendiese Verspätung im vorliegenden Beschwerdeverfahren
nicht mehr entgegengehalten werden. Ohnehin wäre fraglich, ob der
ausserordentliche Umstand, dass das zwei Tage vor Ablauf der zehntägigen Frist
in Deutschland aufgegebene Schreiben während rund drei Wochen von der deutschen
Post nicht befördert worden ist, dem Beschwerdeführer angelastet werden kann.
4.1 Aus
den oben genannten Gründen ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde
aufzuheben. Gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO kann das
Beschwerdegericht in solchen Fällen einen neuen Entscheid in der Sache fällen
oder die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückweisen. Vorliegend
ist die Sache liquide, sodass in reformatorischer Weise festgestellt werden
kann, dass der Strafbefehl vom 14. Oktober 2014 hinsichtlich des
Kostenentscheides aufzuheben ist und dem Beschwerdeführer für das
Strafbefehlsverfahren keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
4.2 Für
das vorliegende Verfahren sind keine Kosten zu erheben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde werden die
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Januar 2018 sowie
der Strafbefehl vom 7. Dezember 2017 hinsichtlich des Kostenentscheides
aufgehoben und es wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer für das
Strafbefehlsverfahren keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Einzelgericht in Strafsachen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw
Eliane Haas
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.