[...]
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Urteil
der Präsidentin
vom 7.
Mai 2018
Parteien
A____
[...]vertreten durch B____, [...]
Kläger
C____
[...] Beklagte
Gegenstand
BV.2017.19
Klage vom 19. Oktober 2017
Ausübung der Kapitaloption nach
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit abgelehnt
Erwägungen
1.1.
Der 1953 geborene Kläger war
als Mitarbeiter der D____ AG ab dem 1. Januar 2013 bei der Beklagten im Rahmen
eines Anschlussvertrages für die obligatorische berufliche Vorsorge versichert
(Anschlussvertrag, Klageantwortbeilage [AB] 2). Seit dem 24. April 2016 ist er
infolge eines Schlaganfalls krankheitshalber zu 100% arbeitsunfähig (Bericht
der versicherten Person betreffend seine Arbeits-/Erwerbsunfähigkeit, AB 3;
Arztbericht Dr. med. E____ vom 6. Oktober 2016, AB 4 und Arztzeugnis vom 13.
Juli 2016, AB 5). Am 21. September 2016 teilte er der Beklagten mit, dass er
sein Alterskapital beziehen möchte (Schreiben des Klägers vom 21. September
2016, AB 6). Mit Schreiben vom 7. Oktober 2016 teilte die Beklagte dem Kläger
mit, dass die Auszahlung seines Altersguthabens wegen des Leistungsbezuges in
Form von Prämienbefreiung aufgrund der Arbeitsunfähigkeit momentan nicht
möglich sei (Schreiben der Beklagten vom 7. Oktober 2016, AB 7). Die Eidgenössische
Invalidenversicherung (IV) sprach dem Kläger infolge seiner gesundheitlichen
Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung des fortgeschrittenen
Alters mit Verfügung vom 22. September 2017 auf der Basis eines Invaliditätsgrades
von 100% mit Wirkung ab dem 1. Mai 2017 eine ganze Invalidenrente zu (AB 8).
Eine Anfrage des Klägers vom Oktober 2017, ob die Ausübung einer Kapitaloption
noch möglich sei, da noch keine Invaliditätsleistungen der beruflichen Vorsorge
ausgerichtet würden, beantwortete die Beklagte mit E-Mail vom 13. Oktober
2017 dahingehend, dass eine Kapitaloption vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit
hätte beantragt werden müssen und nun nicht mehr möglich sei (E-Mail-Verkehr
vom 12. und 13. Oktober 2017, AB 9).
1.2.
Mit Klage vom 19. Oktober 2017
(Postaufgabe 20. Oktober 2017) und vom 10. November 2017 (Postaufgabe 13.
November 2017) beantragt der Kläger, es sei sein „Gesuch“ um Bezug einer
Kapitalabfindung neu zu beurteilen.
1.3.
Mit Klageantwort vom 23.
Januar 2018 beantragt die Beklagte, es sei die Klage abzuweisen.
2.1.
Zu beurteilen ist eine
vorsorgerechtliche Streitigkeit, welche der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 des
Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG, SR 831.40) erwähnten
richterlichen Behörden unterliegt. Da die Beklagte ihren Sitz im Kanton
Basel-Stadt hat, ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt als einzige
kantonale Instanz sachlich und örtlich zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit zuständig (Art. 73 Abs. 1 und 3 BVG und § 82 Abs.
1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und
der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100).
2.2.
Da auch die übrigen formellen
Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.
2.3.
Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als
Einzelrichterin zu entscheiden. Dies ist hier der Fall.
3.1.
Gemäss Art. 37 Abs. 1 BVG
werden Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen in der Regel als Rente
ausgerichtet. Dieses „Primat der Rentenleistung“ dient dem Schutz der
Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung des Berechtigten (Isabelle Vetter-Schreiber, BVG FZG
Kommentar, 3. Auflage, 2013, Rz. 1 zu Art. 37 BVG). Der Versicherte kann
verlangen, dass ihm ein Viertel seines Altersguthabens, das für die Berechnung
der tatsächlich bezogenen Altersleistungen (Art. 13 BVG) massgebend ist, als
einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird (Art. 37 Abs. 2 BVG). Die
Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass die Anspruchsberechtigten
eine Kapitalabfindung an Stelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder
Invalidenrente wählen können (Art. 37 Abs. 4 lit. a BVG) und dass diese eine
bestimmte Frist für die Geltendmachung der Kapitalabfindung einhalten müssen
(Art. 37 Abs. 4 lit. b BVG).
3.2.
Die Beklagte hat in ihrem
„Vorsorgereglement für die obligatorische berufliche Vorsorge“ Ausgaben Januar
2015 (AB 11) und Januar 2018 (AB 12) den ihr vom Gesetz eingestandenen
Spielraum genutzt, um den Versicherten grundsätzlich die Möglichkeit
einzuräumen, anstelle der Altersrente, der Ehegattenrente oder der Rente für
geschiedene Ehegatten eine Kapitalabfindung zu verlangen (jeweils Ziffer 23.1
in den AB 11 und 12). Die anspruchsberechtigte Person kann die Kapitalabfindung
nur verlangen, soweit noch kein anderer Vorsorgefall eingetreten ist (jeweils
Ziffer 23.2 in den AB 11 und 12). Eine versicherte Person, die im Zeitpunkt der
Pensionierung erwerbsunfähig ist, kann die Leistungen nach Massgabe ihrer
Erwerbsunfähigkeit nicht ganz oder teilweise in Kapitalform beziehen, es sei
denn, sie hat vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder als Bezügerin einer
Invalidenrente nach UVG oder MVG, die nach Erreichen des AHV-Rentenalters
weiterhin ausgerichtet wird, auf Kapitalbezug optiert (jeweils Ziffer 23.3 in
den AB 11 und 12).
4.1.
Der Kläger teilte der
Beklagten erstmals im September 2016 mit, dass er sein BVG-Alterskapital
beziehen möchte (Schreiben vom 21. September 2016, AB 6). Er ist jedoch seit
April 2016 ununterbrochen und zu 100% arbeitsunfähig, das kann aus den im Recht
liegenden Arztberichten und dem Rentenentscheid der IV geschlossen werden (vgl.
IV-Verfügung vom 22. September 2017, AB 8, Arztzeugnisse AB 4,5). Da er
folglich zum damaligen Zeitpunkt bereits aufgrund der im April 2016 eingetreten
Krankheit arbeitsunfähig war und es bis zu seiner Pensionierung im November
2018 voraussichtlich auch bleiben wird (vgl. IV-Verfügung vom 22. September
2017, AB 8, Arztzeugnis, AB 5), ist der Bezug der Kapitalabfindung gemäss dem
klaren Wortlaut des Vorsorgereglements der Beklagten (s. oben 3.2)
ausgeschlossen. Die Möglichkeit zum Antrag auf eine Kapitalabfindung wäre nur
vor dem Eintritt der dauernden Arbeitsunfähigkeit des Klägers im April 2016
möglich gewesen. Der Kläger bezieht auch keine Invalidenrente nach UVG oder
MVG, die nach Erreichen des AHV-Rentenalters weiterhin ausgerichtet wird, und
die es ihm trotz Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit im Zeitpunkt der
Pensionierung ermöglichen würde, die Kapitalabfindung zu verlangen. Des
Weiteren hat der Kläger aufgrund der Auskunft der Beklagten, dass ein Bezug der
Kapitalabfindung momentan nicht möglich sei (E-Mail vom 13. Oktober 2017, AB 9)
keinen Vertrauensschaden erlitten. Ein Kapitalbezug wäre so oder so, auch
unabhängig dieser Auskunft nicht mehr möglich gewesen. Die Formulierung im
Reglement ist unmissverständlich.
4.2.
Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung besteht für Bezüger einer Invalidenrente auch kein gesetzlicher
Anspruch aus Art. 32 Abs. 2 BVG auf Kapitalabfindung der Altersleistung (BGE
141 355, 359 E. 3.4.1, mit weiteren Hinweisen). Die Beklagte ist somit nicht
verpflichtet, dem Kläger eine Kapitalabfindung zu ermöglichen.
5.1.
Gemäss diesen Ausführungen ist
die Klage abzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt die Präsidentin
des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die
Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist
kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. H.
Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte
– Aufsichtsbehörde BVG
–
Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: