Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.37
ENTSCHEID
vom 5.
April 2018
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Eliane Haas
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 13. Februar 2018
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
Sachverhalt
Am 28. November 2017
hat die Staatsanwaltschaft gegen A____ (Beschwerdeführer) einen Strafbefehl
erlassen, worin er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig
erklärt und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 50.– bestraft
wurde. Des Weiteren wurde das Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
vom 26. Januar 2016, mit dem der Beschwerdeführer zu einer bedingt
ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt
worden war, für vollziehbar erklärt; zudem wurden dem Beschwerdeführer die
Kosten des Verfahrens auferlegt. Auf entsprechende Einsprache hin wurde das
Strafverfahren eingeleitet. Darin machte der Beschwerdeführer geltend, dass
nicht er, sondern sein Onkel B____ den Personenwagen gelenkt und damit die Geschwindigkeitsüberschreitung
begangen habe. Mit Verfügung vom 19. Januar 2018 wurde das Verfahren mangels
Beweises der Täterschaft eingestellt.
Mit Verfügung
vom 13. Februar 2018 hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das mit
der Verfügung vom 19. Januar 2018 rechtskräftig eingestellte
Strafverfahren wieder aufgenommen. Zur Begründung hat sie erwogen, dass
ergänzende Abklärungen der Kantonspolizei Basel-Stadt neue Beweismittel hervorgebracht
hatten, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten
sprechen.
Gegen diese Verfügung
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. Februar 2018 richtet sich
die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragt, die Verfügung sei vollumfänglich
aufzuheben, unter o/e Kostenfolge. Mit Stellungnahme vom 7. März 2018
ersucht die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind ‒ aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Verfügungen
und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar
(Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]); es urteilt dabei mit
freier Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist im
schriftlichen Verfahren zu behandeln (Art. 397 Abs. 1 StPO).
1.2 Als
beschuldigte Person im wiederaufzunehmenden Verfahren ist der Beschwerdeführer
durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein unmittelbares Interesse an
deren Aufhebung. Er ist damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).
Diese hat er auch frist- und formgerecht eingereicht (Art. 396
Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.1 Im
eingestellten Strafverfahren wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, auf der
Autobahn A2 die auf dem relevanten Streckenabschnitt vorgesehene Geschwindigkeitsbegrenzung
von 60 km/h um 40 km/h überschritten zu haben. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
bringt zweierlei Beweismittel neu vor, die die strafrechtliche
Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers erhärten und wegen Verdachts der groben
Verletzung der Verkehrsregeln zur Wiederaufnahme des eingestellten Verfahrens
berechtigen sollen: Es sind dies eine Radaraufnahme einer am Tattag mit
demselben Personenwagen begangenen weiteren Geschwindigkeitsüberschreitung
sowie zusätzlich erhobene Bilder von B____, dem Onkel des Beschwerdeführers,
die von dessen Facebook-Account stammen.
2.2 Demgegenüber
vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt mit der angefochtenen Wiederaufnahmeverfügung vom
13. Februar 2018 ihre Begründungspflicht verletze, da sie weder Ort
noch Zeit der Geschwindigkeitsüberschreitung angebe, von welcher das neue
Beweismittel stamme. Zudem bringt er vor, dass es ihm nicht zu seinen Lasten
entgegen gehalten werden könne, wenn die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ihren
Abklärungspflichten nicht nachgekommen sei. Es bestehe auch kein Zusammenhang
zwischen der Geschwindigkeitsübertretung, von welcher das neue Beweismittel
stamme, und der Geschwindigkeitsübertretung, die Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens sei. Ohnehin stehe fest, dass nicht er, sondern sein Vater C____ für
die auf dem neuen Beweis abgelichtete Geschwindigkeitsübertretung
verantwortlich sei.
Hierzu ist
zunächst anzumerken, dass Entscheide der Verfahrensleitung, in welchen nicht
über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, in der Form einer
Verfügung ergehen und begründet werden müssen (Art. 80 Abs. 1 und 2
StPO). Die vorliegende Wiederaufnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom
13. Februar 2018 stellt einen entsprechenden Entscheid dar. Als Grund
für die Wiederaufnahme nennt die Staatsanwaltschaft die beiden neu
hervorgebrachten Beweismittel. Dies vermag als Begründung bereits zu genügen. Genaue
Zeit- und Ortsangaben zu der neuen Radaraufnahme sind damit nicht erforderlich;
entsprechende Angaben sind erst bei der Wertung von neuen Beweisen und somit im
Verfahren zur Hauptsache von Relevanz.
4.1 Gemäss
Art. 323 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme
eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr
neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche
Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen (lit. a) und die sich
nicht aus den früheren Akten ergeben (lit. b). Diese beiden
Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtes sind Beweismittel neu, wenn sie zum Zeitpunkt der Einstellung
des Verfahrens unbekannt waren. Entscheidend ist dabei, ob entsprechende
Hinweise in den Akten vorhanden waren oder nicht. Es kann dabei allerdings nicht
verlangt werden, dass ein Beweismittel nur dann als neu anzusehen ist, wenn dieses
der Staatsanwaltschaft im ersten Verfahren auch bei Anwendung der notwendigen
Sorgfalt nicht hätte bekannt sein können. Angesichts der Masse der zu
erledigenden Strafverfahren seitens der Untersuchungsbehörden dürfen an die
Sorgfaltspflicht keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Im Übrigen
entsprechen die Wiederaufnahmegründe weitgehend jenen, die nach Art. 410
Abs. 1 lit. a StPO eine Revision begründen. Die Wiederaufnahme eines
eingestellten Verfahrens ist jedoch an geringere Voraussetzungen geknüpft als
die Revision eines rechtskräftigen Urteils gemäss
Art. 410 ff. StPO (BGE 141 IV 194 E. 2.3
S. 197; BGer 6B_92/2014 vom 8. Mai 2014 E. 3.1, mit Hinweisen).
4.2 Vorliegend
stützt sich die Staatsanwaltschaft bei der Wiederaufnahme des Verfahrens
einerseits auf eine Radaraufnahme, die von einer weiteren
Geschwindigkeitsübertretung entstammt, die am selben Tag mit demselben
Personenwagen begangen wurde. Zu dieser Geschwindigkeitsübertretung waren keine
Hinweise in den Akten vorhanden. Die Staatsanwaltschaft hatte somit im
Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung keine Kenntnis von der Geschwindigkeitsübertretung
und dem daraus resultierenden Fotobeweis. Der Fotobeweis hätte der Staatsanwalt
auch nicht bekannt sein müssen, wurde doch die Geschwindigkeitsübertretung im
Ordnungsbussenverfahren durch die Polizei und nicht etwa in einem Strafverfahren
durch die Staatsanwaltschaft geahndet und gab es auch anderweitig keine Hinweise
darauf, dass es weitere, zeitnahe Radaraufnahmen gibt. Aufgrund der Zeit- und
Ortsnähe der beiden Radaraufnahmen und des gleichen äusseren Erscheinungsbildes
des jeweils darauf abgelichteten Fahrzeugführers ist nicht auszuschliessen,
dass die zweite Radaraufnahme die strafrechtliche Verantwortlichkeit des
Beschwerdeführers zu beweisen vermag. Die Radaraufnahme vermag somit als neues
Beweismittel gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO zur Wiederaufnahme des
Verfahrens führen. Was den Einwand des Beschwerdeführers betrifft, dass die
Geschwindigkeitsübertretung, von welcher das neue Beweismittel stammt, nicht
von ihm, sondern von seinem Vater C____ begangen wurde, so ist dieser
vorliegend irrelevant, ist doch dieser Standpunkt erst im Verfahren zur
Hauptsache vorzubringen.
4.3 Was
die zusätzlichen Fotos von B____ betrifft, die von seinem Facebook-Account stammen,
so kann offen gelassen werden, ob diese ebenfalls als neue Beweismittel
qualifiziert werden können und damit zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen,
gereicht dazu doch bereits der neue Beweis der Radaraufnahme.
Nach dem
Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist folglich
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO der Beschwerdeführer die Kosten mit einer Gebühr von
CHF 500.– zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw
Eliane Haas
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG).
Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf
Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.