Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.108
ENTSCHEID
vom 26.
März 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, [...] Beschwerdeführer
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 26. Juni 2017
betreffend Antrag auf
Herabsetzung der Busse
Sachverhalt
A____ gelangte
am 7. Juni 2017 ans Strafgericht und ersuchte um Herabsetzung der Busse von CHF
3‘000.‒ zu welcher er mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom
10. Dezember 2015 neben einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 360.‒
verurteilt worden war. Mit Verfügung vom 26. Juni 2017 wurde dieser Antrag
abgewiesen.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 10. Juli 2017. Der
Beschwerdeführer beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, dem
Antrag auf Herabsetzung der Busse zuzustimmen und der Tagessatz [der bedingten
Geldstrafe] auf CHF 130.‒ festzulegen. Alles unter o/e-Kostenfolge zu
Lasten des Strafgerichts. Die Parteien seien zu einer mündlichen Berufungsverhandlung
vorzuladen.
Sowohl die
Vorinstanz als auch die Staatsanwaltschaft haben mit jeweiligen Schreiben vom
17. Juli 2017 auf die Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen, soweit sie
für den Entscheid von Bedeutung sind.
Erwägungen
1.1 Gegen
die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen, mit der dieses den Antrag auf
Herabsetzung der Busse abgewiesen hat, ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde zulässig. Zuständige
Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1
und 93 Abs 1 Ziff. 1 GOG). Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen
schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und
begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Auf die rechtzeitig erhobene
Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Die
Argumente der Parteien ergeben sich aus dem angefochtenen Entscheid und der Beschwerdeschrift,
weshalb auf die beantragte mündliche Verhandlung zu verzichten ist.
1.3 Mit
Schreiben vom 7. Juni 2017 hat der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz einzig
die Herabsetzung der Busse beantragt. Die Tagessatzhöhe der Geldstrafe ist
somit ‒ entgegen dem Antrag in der Beschwerdeschrift vom 26. Juni 2017 ‒nicht
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
2.1 Gemäss
Art. 36 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 106 Abs. 5 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) kann eine Busse auf Antrag des Verurteilten herabgesetzt
werden, wenn er sie nicht bezahlen kann, weil sich ohne sein Verschulden die
für ihre Bemessung massgebenden Verhältnisse seit dem Urteil erheblich
verschlechtert haben und dem Beurteilten die Bezahlung unter den gewandelten
Verhältnissen nicht mehr möglich oder zumutbar ist (Dolge, in: Basler Kommentar StGB I, 3. Auflage 2013, Art. 36
N 26).
2.2 Der
Beschwerdeführer gelangte bezüglich der Busse von CHF 3‘000.‒ bereits am
14. Juni 2016 an die Vorinstanz und verlangte die Umwandlung in
gemeinnützige Arbeit. Sein Gesuch wurde abgelehnt. Die dagegen erhobene
Beschwerde wurde mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 18. Oktober 2016
(BES.2016.124) abgewiesen. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 11. April 2017 (6B_1418/2016) ab, soweit es darauf
eintrat.
2.3 Die
vom Strafgericht angenommenen Einkommensverhältnisse basieren nicht auf den vom
Beschwerdeführer präsentierten Geschäftsunterlagen. Aufgrund der Angaben zu
seinem Arbeitspensum als selbständiger Informatiker wurde vielmehr von einem
erheblich höheren Einkommen ausgegangen (Verfügung vom 26. Juni 2017, S. 3),
und die Tagessatzhöhe wurde auf CHF 360.‒ bemessen.
Bereits im
erwähnten Beschwerdeentscheid des Appellationsgerichts vom 18. Oktober 2016
wurde festgehalten, dass eine allfällig falsche Berechnung der Bussenhöhe
mittels Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 15. Dezember 2015 hätte
angefochten werden müssen und gemäss Art. 106 Abs. 5 in Verbindung mit 36 Abs. 3
StGB (altes Recht, in Kraft bis 31. Dezember 2017) nur eine Verschlechterung
der finanziellen Situation zu einer Umwandlung der Strafe führen kann. Das
gleiche gilt für die nun beantragte Herabsetzung der Bussenhöhe. Es ist darauf
hinzuweisen, dass im Falle eines hypothetischen Einkommens, wie es das
Strafgericht angenommen hat, nur von einer schuldlosen Verschlechterung des
finanziellen Umstände im Sinne von Art. 36 Abs. 3 aStGB ausgegangen werden
kann, wenn sich die im Urteil getroffenen Annahmen aufgrund nachträglicher
persönlicher Umstände (z.B. Krankheit) als unrealistisch erwiesen haben (Dolge, in: Basler Kommentar StGB,
3. Auflage 2013, Art. 36 N 24). Hierauf wurde der Beschwerdeführer bereits
mit Urteil des Bundesgerichts vom 11. April 2017 betreffend sein Gesuch um
Umwandlung in gemeinnützige Arbeit hingewiesen (E.2.3).
Der
Beschwerdeführer hat Unterlagen eingereicht, welche eine Einkommensverschlechterung
seit dem Urteil vom 10. Dezember 2015 belegen sollen. Hinsichtlich des Urteils
des Zivilgerichts vom 20. Dezember 2016 ist in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz festzuhalten, dass es für den vorliegenden Entscheid keine bindende
Wirkung hat. Was die eingereichten Jahresrechnungen und Bilanzen angeht, ist zudem
auf den oben zitierten Bundesgerichtsentscheid vom 11. April 2017 zu verweisen.
Bereits im Verfahren betreffend die geforderte Umwandlung in gemeinnützige
Arbeit wurde dort festgehalten, dass die mit „Bilanz“ und „Erfolgsrechnung“
überschriebenen Dokumente weder den Aussteller bezeichnen noch unterschrieben
sind und dass daraus weder Firma oder Name noch Rechtsform und Sitz des Unternehmens
hervorgehen (Urteil E.2.2). Die eingereichten Steuerunterlagen sind nicht
aussagekräftig, da der Beschwerdeführer bezeichnenderweise nur die von ihm
eingereichten Deklarationen, nicht aber die Veranlagungen eingereicht hat.
Ohnehin sind
diese Dokumente nicht geeignet, eine Verschlechterung der vom Strafgericht
angenommenen Verhältnisse zu belegen, da das Gericht ja gerade nicht auf die
Jahresrechnungen und Bilanzen abgestellt hat, sondern basierend auf den
Schilderungen der beruflichen Umstände und insbesondere der geleisteten
Wochenstunden ein wesentlich höheres Einkommen angenommen hat. Diesbezüglich
werden keine veränderten Verhältnisse dargetan. Wie ausgeführt, hätte die
Berechnungsgrundlagen des Strafgerichts, soweit sie bereits zum Zeitpunkt des
Urteils nicht der Realität entsprochen haben sollen, mit Berufung gegen das
Urteil vom 15. Dezember 2015 angefochten werden müssen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.‒.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.