Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2018.2
URTEIL
vom 20. April 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger , lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o Interkantonale Strafanstalt, 6313 Menzingen
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 4. Dezember 2017
betreffend Verweigerung der
bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug (Art. 86 StBG)
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Appellationsgerichts vom 22. August 2007 des Mordes, des versuchten
Mordes und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und
unter Einbezug einer vollziehbar erkärten Vorstrafe zu einer Freiheitsstrafe
von 20 Jahren verurteilt. Zudem wurde er zur Bezahlung von Genugtuungsleistungen
an die Angehörigen des Opfers von insgesamt CHF 45‘000.– verpflichtet.
Mit Verfügung
vom 4. Juli 2017 verweigerte der Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für
Justizvollzug des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (SMV) A____ nach
erfolgten Abklärungen die von ihm mit Schreiben vom 22. März 2017 ersuchte
bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach Verbüssung von zwei Dritteln
seiner Strafe per 4. Juli 2017. Den dagegen erhobenen Rekurs vom 3. August 2017
wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 4. Dezember
2017 ab. Das gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung
bewilligte es, verzichtete auf die Erhebung amtlicher Kosten und sprach der
Vertreterin des unentgeltlich prozessierenden A____ eine Entschädigung in der
Höhe von CHF 2‘288.10 zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% zu.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 13. und 19. Dezember 2017
erhobene und begründete Rekurs von A____ (nachfolgend: Rekurrent) an den
Regierungsrat. Der Rekurrent beantragt die kosten- und entschädigungspflichtige
Aufhebung des angefochtenen Entscheids und seine bedingte Entlassung aus dem
Strafvollzug. Weiter stellt er Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2017 überwies das
Präsidialdepartement diesen Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das
JSD beantragte mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2018 die kostenfällige
Abweisung des Rekurses und verwies zur Begründung unter Verzicht auf eine
eingehende Stellungnahme auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid.
Die
entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses gemäss §
12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) sowie gestützt auf
die Rekursüberweisung vom 28. Juli 2016 durch den Regierungsrat nach § 42
des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) zuständig. Gemäss § 88 Abs. 2 in
Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG
154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Der Rekurrent ist als
Adressat vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat damit ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist daher
gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerechten
Rekurs ist somit einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz
den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften
verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem
ihr zustehenden Ermessen einen unzulässig Gebrauch gemacht hat (statt vieler
VGE VD.2017.126 vom 20. September 2017 E. 1.2).
1.3 Eine
mündliche Verhandlung nach § 25 Abs. 2 VRPG hat vorliegend nicht stattzufinden,
da es sich nicht um einen Fall von Streitigkeiten über zivilrechtliche
Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) handelt
(vgl. VGE VD.2016.181 vom 22. Oktober 2016 m. H. auf BGer 6B_796/2009 vom 25. Januar
2010 E. 3.5, 6B_791/2007 vom 9. April 2008 E. 2).
2.1 Hat
die gefangene Person zwei Drittel ihrer Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst,
ist sie nach Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR
311.0) bedingt zu entlassen, wenn es ihr Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt
und nicht anzunehmen ist, sie werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
Voraussetzung für eine bedingte Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln
der Dauer des angeordneten Freiheitsentzugs ist danach ein kooperatives Verhalten
der gefangenen Person während des Strafvollzugs und die Verneinung einer
ungünstigen Legalprognose (Killias/Markwalder/Kuhn/Dongois,
Grundriss des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, 2. Auflage, Bern 2017, N
1421). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt
entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung
einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar,
von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In
dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll die entlassene Person den Umgang
mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die
Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht
beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose
über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen,
welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters
während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten,
seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden
Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.2 f. S. 203 f.; BGer
6B_vom 19. Juli 2017 E. 2.4 m. H., 6B_1188/2015 vom 22. Februar 2016 E. 1.1.3).
Im Sinn einer Differenzialprognose sind sodann die Vorzüge und Nachteile der
Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests
gegenüberzustellen. Dabei ist zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des Täters bei
einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen wird
(BGE 124 IV 193 E. 5b/bb S. 202; BGer 6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4 m.
H.; VGE VD.2016.181 vom 11. Oktober 2017 E. 3.1). Bei dieser Beurteilung steht
der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (BGE 133 IV 201 E. 2.3 S.
204).
2.2 Unter
zutreffender Bezugnahme auf diese Grundsätze hat die Vorinstanz anerkannt, dass
der Rekurrent am 4. Juli 2017 zwei Drittel seiner Strafe verbüsst habe, womit
die zeitliche Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt sei. Es sei daher
zu prüfen, ob dem Rekurrenten eine günstige Legalprognose gestellt werden
könne, wofür dessen deliktisches Verhalten, sein Vorleben, die Täterpersönlichkeit
sowie die voraussichtlichen Lebensverhältnisse nach der Entlassung zu
beurteilen seien. In diesem Rahmen sei auch das Kriterium der guten Führung zu
würdigen (Entscheid Ziff. 7 p. 7). Dieses angewandte Prüfungsprogramm wird vom
Rekurrenten mit seinem Rekurs zu Recht nicht in Frage gestellt.
2.3 Soweit
der Rekurrent die von den Vorinstanzen nach diesen Grundsätzen vorgenommene Gesamtwürdigung
und Differenzialprognose rügt, kann ihm nicht gefolgt werden. Es kann
diesbezüglich vollumfänglich auf die umfassende und differenzierte Begründung
des vorinstanzlichen Entscheids verwiesen werden (Entscheid Ziff. 8-16 ff. p. 8-13).
2.3.1 Der
Rekurrent rügt zunächst die Beurteilung seines Verhaltens im Strafvollzug. So
werde er gemäss den Führungsberichten vom 3. Oktober 2016 und 10. Mai 2017 als
ruhiger, höflicher Gefangener wahrgenommen, der sich an die Regeln halte, mit
Mitgefangenen gut auskomme und seine Zelle sehr sauber und ordentlich halte
(Rekurs p. 4). Die Vorinstanz hat ihm diesbezüglich zwar ein korrektes, aber
kein tadelloses Verhalten attestiert. Nicht zu beanstanden seien seine
Arbeitsleistung, sein Verhalten gegenüber Anstaltspersonal und Mitinsassen
sowie die Einhaltung von Hausordnung und Sauberkeit in der Zelle. Er habe aber
seit seinem Wiedereintritt in die Strafanstalt Bostadel zweimal diszipliniert
werden müssen. So habe er sich im September 2016 trotz mehrfacher Aufforderung
geweigert, das Büro des zuständigen Sozialarbeiters zu verlassen. Zudem habe er
das verfügte Kontaktverbot zu seiner ehemaligen Therapeutin nach unangemessenen
Annäherungen missachtet und unter anderem versucht, ihr einen Brief zukommen zu
lassen. Zusammengefasst stelle das Vollzugsverhalten im Ergebnis einen eher
ungünstigen, mit Sicherheit aber keinen eindeutig günstigen Faktor für die
Legalprognose dar (Entscheid Ziff. 9 p. 8 f.).
2.3.2 Die
beiden schriftlichen Verweise vom September 2016 und März 2017 bestreitet der
Rekurrent nicht. Er macht jedoch geltend, es handle sich um zwei einzelne
kleinere Zwischenfälle in über 13 Jahren, denen keine übermässige Bedeutung
beigemessen werden dürfe. So habe er im Übrigen stets ein korrektes
Vollzugsverhalten an den Tag gelegt. Vor diesem Hintergrund sei nicht
nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz von einer „Bereitschaft zur Missachtung
von Regeln“ ausgehe und aufgrund des Verweises vom März 2017 ein
„stereotypisches deliktrelevantes Muster“ zu erkennen glaube (Rekurs p. 5). Die
beiden genannten Zitate finden sich so weder im vorinstanzlichen Entscheid des JSD
noch in der ursprünglichen Verfügung des SMV. Insoweit zielt der diesbezügliche
Vorwurf des Rekurrenten daher zum vornherein ins Leere.
2.3.3 Inhaltlich
haben die Vorinstanzen aber zu Recht auf das in den Führungsberichten vom 3.
Oktober 2016 und 10. Mai 2017 mehrfach erwähnte beharrliche und gelegentlich
stur bzw. engstirnig anmutende Verhalten gegenüber dem zuständigen
Sozialarbeiter sowie seine Schwierigkeit, negative Entscheidungen zu
akzeptieren, hingewiesen. Dieses habe im September 2016 darin gegipfelt, dass
sich der Rekurrent trotz mehrfacher Aufforderung geweigert habe, das Büro des
Sozialarbeiters zu verlassen, was zu einem schriftlichen Verweis geführt habe
(Führungsbericht vom 3. Oktober 2016 p. 2). Nachdem sich der Rekurrent
Ende 2016 im Hinblick auf eine mögliche bedingte Entlassung zu einer deliktsorientierten
Psychotherapie entschlossen habe, sei es bereits nach wenigen Sitzungen zu Avancen
gegenüber der Therapeutin in Form von Komplimenten, Beziehungswunsch,
unangemessenen Kontaktversuchen und persönlichen Fragen gekommen. In der Folge
sei ein Therapeutenwechsel vorgenommen worden. Trotz wiederholter mündlicher
Aufforderung habe der Rekurrent in der Folge weiterhin den Kontakt zur
ehemaligen Therapeutin gesucht, so dass schliesslich ein Kontaktverbot habe
ausgesprochen werden müssen. Gegen dieses habe er verstossen, indem er sich
einmal nach der Telefonnummer der Therapeutin erkundigt und einmal versucht
habe, ihr einen Brief zukommen zu lassen, worauf ihm am 31. März 2017 ein
weiterer schriftlicher Verweis habe erteilt werden müssen (Führungsbericht vom
10. Mai 2017 p. 2).
Aus dem
Therapieverlaufsbericht vom 7. Juni 2017 geht hervor, hinsichtlich des
psychopathologischen Befundes betreffend die inhaltlichen Denkstörungen seien
auffällige Gedankenstrukturen in Form von Wahnsymptomen beobachtbar gewesen.
Diese äusserten sich beispielsweise in einer tendenziell verzerrten Wahrnehmung
bezüglich des Verhaltens der früheren Therapeutin, der Umdeutung von Signalen
entsprechend der Vorstellung des Rekurrenten und des Festhaltens an seiner
Überzeugung trotz mehrmaliger Richtigstellung durch Drittpersonen. Zwar sei es möglich
gewesen, die deliktsspezifische Arbeit mit dem Rekurrenten zu beginnen. Das
Therapiebündnis mit dem aktuellen Therapeuten befinde sich jedoch aufgrund des
Therapeutenwechsels noch in der Anfangsphase, insbesondere die Diskussionen
über die Notwendigkeit des vorgenommenen Therapeutenwechsels hätten in den
bisher sechs Therapiesitzungen einen grossen Raum eingenommen. Dementsprechend ständen
die Auseinandersetzung des Rekurrenten mit seinem Deliktverhalten und die
Erarbeitung seines zukünftigen Risikomanagements noch aus; in welcher Tiefe
diese Arbeit gelingen könne, werde sich im weiteren Verlauf zeigen. Eine
Einschätzung der Rückfallgefahr hinsichtlich einer bedingten Entlassung könne
daher aus therapeutischer Sicht noch nicht vorgenommen werden. Im Hinblick auf
die wiederholten Kontaktversuche zur ehemaligen Therapeutin trotz Grenzziehung
sei vor allfälligen Vollzugs-lockerungen die Einholung eines psychiatrischen
Gutachtens zum aktuellen psychischen Gesundheitszustand des Rekurrenten zwecks
Einschätzung der Rückfallwahrscheinlichkeit empfehlenswert (Therapieverlaufsbericht
vom 7. Juni 2017). Damit kann von einem tadellosen Vollzugsverhalten des Rekurrenten
nicht gesprochen werden. Im Übrigen reicht ein solches Verhalten für die Verneinung
einer negativen Legalprognose nicht aus (BGer 6B_240/2017 vom 6. Juni 2017 E.
1.5).
2.4
2.4.1 Mit Bezug auf die von der Vorinstanz
vorgenommene Legalprognose rügt der Rekurrent zunächst die Beurteilung seines
Vorlebens und weist auf die tiefe Rückfallquote bei Tötungsdelikten hin (Rekurs
p. 6). Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, bei besonders schwerwiegenden oder
gefährlichen Anlasstaten, wie Tötungsdelikten, seien erhöhte Anforderungen an
die Legalprognose zu stellen, wobei die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht
derart streng gehandhabt werden dürften, dass der verurteilten Person letztlich
kaum eine Chance auf bedingte Entlassung bleibe (BGer 6B_1159/2013 vom 3. Dezember
2014 E. 2.2; VGE VD.2016.181 vom 11. Oktober 22016 E. 5.1). Die Tatumstände seien
insoweit beachtlich, als sie Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit und damit
auf das künftige Verhalten des Verurteilten in Freiheit erlaubten (BGer
6B_1188/2015 vom 22. Februar 2016 E. 1.1.4). Es ist folglich entgegen dem
Vorbringen des Rekurrenten nicht zu beanstanden, dass die Vor-instanzen die
Umstände der Anlasstat in die Gesamtwürdigung einbezogen haben. Bei der
vorliegenden Anlasstat handelt es sich um Mord und damit um ein äusserst schwerwiegendes
Delikt. Zwar ist dem Rekurrenten zu folgen, wenn er geltend macht, dass für
Rückfälle bei Tötungsdelikten eine niedrige Basisrate von maximal 3% besteht.
Obwohl die Anlasstat im Rahmen einer hochspezifischen Täter-Opfer-Beziehung
begangen wurde und als Folge eines schicksalhaften Konflikts zu betrachten ist,
schliesst dies ein erhöhtes Rückfallrisiko bei einer erneuten problemhaften
(auch nur vermeintlichen) Beziehung nicht aus. In diesem Zusammenhang negiert der
Rekurrent die Entwicklung hin zu dem von ihm verübten Mord, welche offensichtliche
Parallelen zu seinem Verhalten um die Jahreswende 2016/17 gegenüber seiner
ehemaligen Therapeutin erkennen lässt. Die Behauptung des Rekurrenten, er habe
bis zur Anlasstat ein unauffälliges Leben geführt, immer gearbeitet und über
ein intaktes soziales Umfeld verfügt, trifft nur bedingt zu (Rekurs p. 7). Die Vor-instanz
hat in diesem Zusammenhang zu Recht auf die Vorstrafen des Rekurrenten wegen
Ungehorsams gegen ein gerichtlich ausgesprochenes Annäherungsverbot sowie
„Stalking“ seiner Ehefrau hingewiesen. Ein entsprechend relevantes
deliktspezifisches Verhaltensmuster habe er auch im Vollzug erneut an den Tag
gelegt, indem er zuletzt um die Jahreswende 2016/2017 seiner Psychotherapeutin
unangemessene Avancen gemacht habe und trotz mehrmaliger mündlicher
Aufforderung und schliesslich eines Kontaktverbots versucht habe, ihr einen
Brief zukommen zu lassen. Der Auffassung des Rekurrenten, er habe nach
anfänglicher Enttäuschung die Notwendigkeit des Therapeutenwechsels akzeptieren
können (Rekurs p. 10), kann nicht gefolgt werden. So war ihm aufgrund des
Settings im Strafvollzug gar nichts anderes übrig geblieben. Dennoch kann keine
Rede davon sein, er habe auf die erfolgte Zurückweisung nicht deliktsrelevant
reagiert. So sind hier eindeutig Parallelen zur Stalking-Situation gegenüber
seinem Opfer zu erkennen. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass
die genannten Vorstrafen, welche schliesslich in der Anlasstat kulminiert haben,
deshalb durchaus als einschlägiges Verhalten im Vorleben des Rekurrenten zu
berücksichtigen sind (vgl. Entscheid Ziff. 8 p. 8). Wie bereits erwähnt, wird
das Verhalten des Rekurrenten in den Führungsberichten vom 3. Oktober 2016 und
10. Mai 2017 wiederholt als beharrlich und stur beschrieben und auf die
Tatsache hingewiesen, dass er offensichtlich Mühe habe, negative Entscheide zu
akzeptieren. Entsprechend könne gemäss Führungsbericht vom 10. Mai 2017 eine
bedingte Entlassung „nur bedingt unterstützt“ werden (Entscheid Ziff. 9 p.9). Der
Einschätzung der Vorinstanz, das Verhalten des Rekurrenten gegenüber der
Therapeutin sei erheblich prognoserelevant ist vollumfänglich zu folgen (Entscheid
Ziff. 13 p. 11).
2.4.2 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend
erwogen hat, stützt sich die Beurteilung der Rückfallgefahr nicht in erster
Linie auf das psychiatrische Gutachten vom 19. Juli 2005, sondern auf den
Therapiebericht vom 7. Juni 2017, welcher sich lediglich im Sinne einer
Arbeitshypothese auf das Gutachten aus dem Jahr 2005 abstützt. Mit der
Vorinstanz ist hinsichtlich der Aktualität des Gutachtens primär nicht das
formale Alterskriterium massgebend, sondern ob Gewähr besteht, dass sich die
Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat (BGer
6B_1155/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 2.3 m. H. auf BGE 134 IV 246 E. 4.3 S.
254). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte für eine Veränderung der Ausgangslage
ersichtlich. Aus dem Therapieverlaufsbericht vom 7. Juni 2017 muss geschlossen
werden, dass die Auseinandersetzung mit seinem Deliktsverhalten sowie die
Erarbeitung eines Risikomanagements für die Zukunft erst in Ansätzen erfolgt
ist. Da der Rekurrent die Therapie nach dem erstinstanzlichen Entscheid betreffend
die Verweigerung der bedingten Entlassung sogleich abgebrochen hat, kann von
einem diesbezüglichen Fortschritt jedenfalls nicht ausgegangen werden.
Nachhaltige Bemühungen betreffend die ernsthafte Bearbeitung seiner Delikte hat
der Rekurrent nicht geltend gemacht und sind bis im Herbst 2016 überhaupt nicht
erkennbar. Gemäss dem Führungsbericht der Interkantonalen Strafanstalt Bostadel
vom 3. Oktober 2016 sehe sich der Rekurrent „als Opfer von Justiz, Behörden,
andern Gefangenen, dem zuständigen Sozialarbeiter und allen, die ihm aus seiner
Sicht Schlechtes wollen.“ Eine Tataufarbeitung habe bis zu diesem Zeitpunkt
aufgrund seiner Einstellung zur Tat nicht stattgefunden, da er sich „als Opfer
und nicht als Täter“ sehe. Versuche, mit ihm die Thematik aufzugreifen, seien bis
dahin erfolglos geblieben und er sei entsprechend auch nicht bereit gewesen,
Wiedergutmachung zu leisten. Die mit Blick auf eine mögliche bedingte
Entlassung begonnene Therapie habe er zunächst für dysfunktionale Zwecke zur
Annäherung an seine Therapeutin genutzt. Im Anschluss an den deshalb
erforderlichen Therapeutenwechsel seien Diskussionen über die Notwendigkeit
dieses Wechsels im Vordergrund gestanden, so dass eine deliktsorientierte
Arbeit wiederum in den Hintergrund getreten sei. Aufgrund des Abbruchs der
Therapie durfte die Vorinstanz davon ausgehen, es sei nicht ersichtlich, dass
der Rekurrent seine Abwehrhaltung betreffend die Bearbeitung seiner Delikte
aufgegeben und einen erstzunehmenden Therapiefortschritt erzielt habe. Es ist
durchaus zulässig, die fehlende Auseinandersetzung mit der Tat und den
deliktsauslösenden Faktoren als negative Prognoseelemente zu würdigen. So hat
der Rekurrent in keiner Form auf das Ziel, die Rückfallgefahr zu senken,
hingearbeitet und die begonnene Therapie wieder abgebrochen. Wenn der Rekurrent
sich darauf beruft, das Gericht habe keine therapeutischen Massnahmen
angeordnet, weshalb er nicht dazu verpflichtet sei, sich in Therapie zu
begeben, so verkennt er, dass das Fehlen einer ungünstigen Legalprognose nach
Art. 86 Abs. 1 StGB Voraussetzung für eine bedingte Entlassung ist. Zwar war
der Rekurrent nicht gerichtlich verpflichtet, sich einer Therapie zu
unterziehen, jedoch kann aufgrund seines Vollzugsverhaltens, namentlich der
fehlenden Auseinandersetzung mit der Anlasstat eine ungünstige Prognose im
vorliegenden Fall nicht verneint werden kann. Die Vorinstanz hat zutreffend
festgehalten, dass die Weigerung, an Resozialisierungsmassnahmen „aktiv
mitzuwirken“(Art. 74 Abs. 4 StGB) als negatives Prognoseelement zu gewichten
sei (Entscheid Ziff. 12 p. 10 mit Verweis auf BGer 6B_240/2017 vom 6. Juni 2017
E. 1.5.4). So wäre es an ihm gewesen, mittels einer deliktsorientierten
Therapie seine Legalprognose zu verbessern. Dass er dies nicht getan hat bzw.
die begonnene Therapie wieder abgebrochen hat, bevor eine ernsthafte
Auseinandersetzung mit seinen Delikten überhaupt erst beginnen konnte, muss zu
einer ungünstigen Prognose und damit zur Verweigerung der bedingten Entlassung
führen.
2.5 Entgegen den Argumenten des
Rekurrenten hat ihm die Vorinstanz somit die bedingte Entlassung nicht aufgrund
eines einzigen Verweises verweigert. Vielmehr hat sie die Umstände, unter denen
es zu besagtem Verweis kam, nämlich die Weigerung des Rekurrenten, trotz
mehrfacher mündlicher Aufforderung den Kontakt zu seiner früheren Therapeutin
einzustellen, zu Recht als deliktsrelevant erachtet. In Kombination zu seinem
wiederholten sturen, engstirnigem Verhalten sowie der mangelnden Fähigkeit,
negative Entscheidungen zu akzeptieren, welches zu einem weiteren Verweis
geführt hat, ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, die bedingte
Entlassung sei dem Rekurrenten zu verweigern. Daran ändert auch nichts, dass
der Rekurrent geltend macht, es sei nicht ersichtlich, was die Verbüssung des
letzten Strafdrittels zu einer positiven Legalprognose beitragen sollte (Rekurs
p. 12). So besteht zumindest die Hoffnung, dass der Rekurrent die Verbüssung
des letzten Drittels der Strafe dazu nutzen wird, die abgebrochene therapeutische
Behandlung wieder aufzunehmen und darin die deliktsrelevanten Problembereiche
zu bearbeiten sowie taugliche Konflikt- und Lösungsstrategien zu erarbeiten. Aus
diesen Erwägungen folgt, dass der Rekurs vollumfänglich abzuweisen ist.
3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens
trägt der Rekurrent grundsätzlich dessen Kosten. Er beantragt mit seinem Rekurs
aber die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Zwar stellt sich die
Frage, ob der Rekurs aufgrund des einlässlich und zutreffend begründeten
Entscheids der Vorinstanz nicht als aussichtslos qualifiziert werden muss. Gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos
anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können
(statt vieler: BGE 138 III 217 E. 2.2.4, m. H. auf 133 III 614 E. 5 S. 616;
vgl. auch Waldmann, in: Basler
Kommentar zur BV, Art. 29 BV N 78). Dagegen gelte ein Begehren nicht als
aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die
Waage hielten oder jene nur wenig geringer seien als diese. Das Bundesgericht
hat weiter festgehalten, für die Frage, ob ein Verfahren aussichtslos sei, sei
entscheidend, ob sich eine Partei, welche über die erforderlichen Mittel
verfüge, nach reiflicher Überlegung zu einem solchen entschliessen würde. Eine
Partei solle einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen
würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts koste (BGE 138 III
217, a.a.O.).
3.2 Vorab ist festzuhalten, dass der
Rekurrent mit seinem Entlassungsgesuch einen Entscheid beantragt, welcher sich
fundamental auf seine Rechtsposition auswirkt. Immerhin geht es für ihn um die
Frage, ob er nach über 13 Jahren noch mindestens ein weiteres Jahr im
Strafvollzug zubringen muss (vgl. Art. 86 Abs. 3 StGB). Vor diesem Hintergrund
scheint die Ergreifung des Rekurses zumindest verständlich, auch wenn die
Erfolgsaussichten nicht besonders gross sind. Immerhin äussert sich der Führungsbericht
vom Mai 2017 nicht dahingehend, dass eine bedingte Entlassung vollkommen
abwegig sei, sondern spricht lediglich davon, eine solche könne „nur bedingt
unterstützt“ werden, da der Rekurrent nach wie vor die Verantwortung für seine
Tat nicht übernehme und in der Opferrolle verharre. Somit kann nicht davon ausgegangen
werden, dass die Gewinnaussichten des Rekurses im Zeitpunkt seiner Erhebung
kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten, oder dass eine Person, welche
über die erforderlichen Mittel verfügte, bei dieser Ausgangslage auf die
Erhebung eines Rechtsmittels verzichtete hätte. Es kann folglich zu Gunsten des
Rekurrenten von einem Grenzfall ausgegangen und die unentgeltliche
Prozessführung bewilligt werden. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist der
Aufwand der Rechtsvertreterin zu schätzen, wobei ein Zeitaufwand von knapp acht
Stunden angemessen erscheint. Dies ergibt bei einem praxisgemässen Stundenansatz
von CHF 200.– einen Betrag von 1‘600.–, inklusive Auslagen. Hinzu kommt die
Mehrwertsteuer von 8% für sieben Stunden für den im Jahr 2017 geleisteten
Aufwand (CHF 112.–) sowie von 7.7% für eine im Jahr 2018 geleistete Stunde (CHF
15.40). Demgemäss wird der Rechtsvertreterin des Rekurrenten gesamthaft ein
Honorar in Höhe von CHF 1‘727.40 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese zu Lasten des Staates.
Der Rechtsvertreterin des Rekurrenten im
Kostenerlass, [...], werden für das Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1‘600.–
(inkl. Auslagen), zuzüglich MWST von CHF 127.40 aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Mitteilung an:
Rekurrent
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
Amt für Justizvollzug
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.