Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.30
ENTSCHEID
vom 9.
April 2018
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 15. Februar 2018
betreffend Wechsel der amtlichen
Verteidigung
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen
mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen Vergehens gegen
das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes.
Als amtliche Verteidigerin von A____ wurde mit Verfügung vom 20. November 2017 Advokatin
C____ bestellt. Mit Gesuch vom 19. Januar 2018 beantragte Advokat B____ namens
und im Auftrag des Beschwerdeführers, es sei seinem Mandanten ein
Verteidigerwechsel zu bewilligen und B____ als neuer amtlicher Verteidiger
einzusetzen. Mit Verfügung vom 15. Februar 2018 wies die Staatsanwaltschaft den
Wechsel der amtlichen Verteidigung ab.
Dagegen richtet
sich die Beschwerde von A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) vom 16. Februar
2018, mit welcher er durch B____ beantragen lässt, der angefochtene Entscheid
sei aufzuheben und B____ als sein amtlicher Verteidiger einzusetzen. Mit
Beschwerdeantwort vom 14. März 2018 schliesst die Staatsanwaltschaft auf
Abweisung der Beschwerde. Replicando hält der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
16. März 1018 an seinen Anträgen fest.
Die entscheidrelevanten
Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Der
vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der vom
Strafgericht eingereichten Verfahrensakten, ergangen.
Erwägungen
1.1 Verfügungen
der Staatsanwaltschaft unterliegen der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz (Art.
393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit 93 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2
StPO).
1.2 Der
Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und
hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, was ihn zur Beschwerde
legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Diese ist gemäss Art. 396 StPO form- und
fristgemäss eingereicht worden, sodass auf sie einzutreten ist.
2.1 Sind
die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung bei Einleitung des Verfahrens
erfüllt, so ist gemäss Art. 131 Abs. 2 StPO die Verteidigung nach der ersten
Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung,
sicherzustellen. Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen
Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt (Art. 133 Abs. 1
StPO). Die Verfahrensleitung berücksichtigt bei der Bestellung nach Möglichkeit
die Wünsche der beschuldigten Person (Art. 133 Abs. 2 StPO). Dieses
Vorschlagsrecht ist einmalig. Da diesem Wunsch nur „nach Möglichkeit“ zu folgen
ist, muss begründet werden, wenn dem Vorschlag aus objektiven Gründen nicht
gefolgt werden kann (Lieber, in:
Donatsch et al., Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage
2014, Art. 133 N 5).
2.2 In
der angefochtenen Verfügung macht die Staatsanwaltschaft geltend, dem
Beschwerdeführer sei unmittelbar nach seiner Festnahme mitgeteilt worden, dass
er nicht durch seinen Wunschverteidiger B____ vertreten werden könne, da dieser
bereits einen Beschuldigten der „Aktion [...]“ vertreten habe. Jenes Verfahren
sei zwar mittlerweile erstinstanzlich beurteilt worden, jedoch noch nicht
rechtskräftig, daher bestehe für B____ immer noch eine Interessenkollision.
2.3 Es
steht fest, dass der Beschwerdeführer in der ersten Einvernahme vom 17. November
2017 auf sein Recht auf Beizug einer Rechtsvertretung hingewiesen wurde. Zudem
wurde ihm erläutert, weshalb der von ihm gewünschte Advokat B____ diese Rolle
nicht übernehmen könne. Hierauf erklärte sich der Beschwerdeführer mit der
Vertretung durch die anwesende Anwältin C____ einverstanden (Akten S. 1072).
Diese wurde mit Verfügung vom 20. November 2017 als amtliche Verteidigerin eingesetzt
(Akten S. 67). Diese Verfügung wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten. Erst
mit Schreiben vom 19. Januar 2018 meldete sich Advokat B____ bei der
Staatsanwaltschaft und erklärte, der Beschwerdeführer habe bereits anlässlich
der ersten Einvernahme geäussert, er wünsche von ihm amtlich verteidigt zu
werden. Diesem Wunsch sei zu Unrecht nicht nachgekommen worden, weshalb
nachträglich ein Verteidigerwechsel zu bewilligen sei (Akten S. 89).
2.4 Soweit
sich der Beschwerdeführer mit dieser Eingabe inhaltlich gegen die Einsetzungsverfügung
von C____ als amtliche Verteidigerin vom 20. November 2017 richtet, ist die 10-tägige
Frist zur Anfechtung offensichtlich abgelaufen. Selbst wenn davon auszugehen
wäre, dass die Verfügung vom 20. November 2017 lediglich der Verteidigerin und
nicht auch dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt worden war, so dass er
nicht mittels der Rechtsmittelbelehrung über die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung
aufgeklärt worden war, war die Anfechtungsfrist für den Beschwerdeführer im
Zeitpunkt des Gesuchs vom 19. Januar 2018 auf jeden Fall verstrichen. Nicht nur
hat der Beschwerdeführer sich ausdrücklich mit der Einsetzung von C____ als
amtliche Verteidigerin einverstanden erklärt. Sie hat den Beschwerdeführer in
der Folge als amtliche Verteidigerin zu allen zehn bisher durchgeführten Einvernahmen
begleitet. Vor diesem Hintergrund verstösst die – erneute – Geltendmachung des
Wahlanspruchs gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO, nachdem die Vertretung über derart
lange Zeit anstandslos akzeptiert worden ist, gegen das Verbot des
Rechtsmissbrauchs. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist auch die
beschuldigte Person an dieses Verbot gebunden (BGE 131 I 185 E 3.2.3 f. S. 192
f.; Thommen, in: Basler Kommentar
zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 3 N 79 ff.). Die
Staatsanwaltschaft hat deshalb das Gesuch vom 19. Januar 2018 zu Recht abschlägig
beantwortet und einen Wechsel der amtlichen Verteidigung abgelehnt. Für eine
erneute Ausübung des gesetzlich vorgesehenen einmaligen Vorschlagsrechtes
gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO bleibt vorliegend kein Raum. Die Beschwerde ist folglich
wegen Verspätung sowie Rechsmissbräuchlichkeit des Gesuchs vom 19. Januar 2018
abzuweisen.
3.1
3.1.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermitteln
Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV der beschuldigten Person einen
Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer
Parteiinteressen (BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 164 f.; BGer 1B_211/2014
vom 23. Juli 2014 E. 2.1 und 1B_410/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 1.2). Wird die
beschuldigte Person amtlich verteidigt, überträgt die Verfahrensleitung die
amtliche Verteidigung einem anderen Anwalt, wenn das Vertrauensverhältnis
zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich
gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr
gewährleistet ist (Art. 134 Abs. 2 StPO).
3.1.2 Der Beschwerdeführer verneint ausdrücklich, dass das
Vertrauensverhältnis zu seiner amtlichen Verteidigerin C____ gestört sei. Auch
in objektiver Hinsicht ist nichts ersichtlich, was für ein erheblich gestörtes
Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner amtlichen
Verteidigerin sprechen und einen Verteidigerwechsel rechtfertigen oder
erfordern würde. Die amtliche Verteidigerin hat den Beschwerdeführer bei allen
bisher erfolgten zehn Einvernahmen begleitet, dabei die Verteidigungsrechte und
–pflichten korrekt und ausreichend wahrgenommen und sich umsichtig und pflichtbewusst
für die Belange des sich in Untersuchungshaft befindenden Beschwerdeführers
eingesetzt. Eine wirksame Verteidigung durch C____ ist nach wie vor
gewährleistet. Damit liegen die Voraussetzungen für einen Wechsel der amtlichen
Verteidigung gemäss Art. 134 StPO nicht vor. Die Beschwerde wäre somit auch
unter diesem Titel abzuweisen.
3.2
3.2.1 Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass nicht näher zu erörtern ist, ob B____
nach der ersten Einvernahme entgegen dem Wunsch des Beschwerdeführers wegen
Interessenkollision zu Recht nicht eingesetzt worden war. Diese Frage wäre nur
dann zu prüfen, wenn sich B____ als neuer Wahlverteidiger des Beschwerdeführers
präsentiert hätte. So erachtete das Bundesgericht in einem Fall, in welchem sich
ein neuer Anwalt innerhalb der 10-tägigen Frist nach Einsetzung einer amtlichen
Verteidigung als Wahlverteidiger präsentiert hatte, den Entzug der amtlichen
Verteidigung infolge Ernennung einer Wahlverteidigung als berechtigt (BGer 1B_419/2017
vom 07. Februar 2018 E. 2.5).
3.2.2 Eine
Interessenkollision besteht in der Regel bei sogenannten Doppelvertretungen.
Eine solche liegt vor, wenn der Anwalt verschiedene Parteien berät oder vor
Gericht vertritt, deren Interessen sich möglicherweise widersprechen. Dabei
muss es sich nicht notwendigerweise um die gleiche Streitsache handeln; nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt es in jedem Fall, wenn mindestens
ein Sachzusammenhang zwischen den Mandaten besteht. Unerheblich ist
grundsätzlich auch, ob das erste, den gleichen Sachzusammenhang betreffende
Verfahren bereits beendet oder noch hängig ist, zumal die anwaltliche Treuepflicht
in zeitlicher Hinsicht unbeschränkt ist (BGer 134 II 108 E. 3 S. 110 m. H., 141
IV 257 E- 2.1 S. 260; BGer 1B_263/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 2.1).
3.2.3 Sollte
das Gesuch vom 19. Januar 2018 dahingehend zu verstehen sein, dass B____ als
Wahlverteidiger eingesetzt werden soll, kann im Sinne eines obiter dictum festgehalten
werden, dass die Staatsanwaltschaft durchaus nachvollziehbar darlegt, der
vermutete Drogenlieferant des Beschwerdeführers habe die Ware bei dem gleichen
übergeordneten Drogenhändler bezogen wie der Zwischenhändler, welchen B____
bereits vertreten habe. Es bestehe somit der Verdacht, dass der Beschwerdeführer
und besagter Zwischenhändler zum gleichen Betäubungsmittelhändlerring gehören
(Beschwerdeantwort p. 2). Entgegen der Formulierung in der Replik wird von der
Staatsanwaltschaft damit nicht nur ein „gedanklicher Raum“ für Vermutungen geschaffen
(Replik Ziff. 3), sondern es werden konkret die Personen bezeichnet, welche
eine potentielle Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und dem durch B____
vertretenen Zwischenhändler in der deliktischen Angelegenheit herstellen.
3.2.4 Daraus folgt, dass B____, welcher bereits Rechtsvertreter
eines mutmasslich zum gleichen Drogenhändlerring gehörenden Zwischenhändlers
ist, nicht auch den Beschwerdeführer in seinem Strafverfahren wegen
Betäubungsmitteldelikten vertreten kann. Damit liegt im vorliegenden Fall eine
potentielle Mehrfachvertretung und folglich ein sachlicher Grund für die
Bejahung einer Interessenkollision vor (BGer 1B_178/2013 vom 11. Juli 2013 E
2.1). Die Beschwerde wäre somit auch unter diesem Aspekt abzuweisen.
4.1 Nach
diesen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen. Der unterliegende
Beschwerdeführer hat die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer
Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Der
Beschwerdeführer hat um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung ersucht. In einem von der beschuldigten Person selbst
angestrengten Nebenverfahren hängt die Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung von der Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerde ab (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar zur
Strafprozessordnung, Art. 130 N 10; BGer 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012
E. 7.2; vgl. AGE BES.2017.60 vom 18. August 2017 E. 2). Dies gilt auch dann,
wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren die Voraussetzungen der
notwendigen Verteidigung erfüllt (BGer 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2,
1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 7.1 f., je mit Hinweisen). Als
aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren
anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten
und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind
als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt,
sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen
würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene
Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil
er sie nichts kostet (statt vieler: BGE 138 III 217 E. 2.2.4, m. H. auf 133 III
614 E. 5 S. 616; vgl. auch Waldmann,
in: Basler Kommentar zur Bundesverfassung, 2015, Art. 29 N 78). Ob im
Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer
vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten nach den
Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gestellt wird (BGE 138 III 217, a.a.O.).
4.2 Wie
die vorangehenden Erwägungen zeigen, ist weder ersichtlich noch dargelegt,
weshalb der Beschwerdeführer seine Beschwerde erst mehrere Monate nach Einsetzung
der amtlichen Verteidigerin – welche das Mandat zu seiner ausdrücklichen
Zufriedenheit führt –, vorbringt. Wie oben dargelegt, ist die Beschwerde gar unter
mehreren Gesichtspunkten abzuweisen. Eine vernünftige Partei, welche die
Verfahrenskosten selber zu tragen hätte, würde eine solche Beschwerde nicht
anstrengen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
Beschwerdeverfahren durch B____ ist deshalb zufolge Aussichtslosigkeit
abzuweisen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Der Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer (vertreten durch B____)
C____
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135
Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit
schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano
Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).