Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 29.
Januar 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Spöndlin , P. Kaderli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
C____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2017.34
Einspracheentscheid vom 18. Mai
2017
Beweiswert einer
versicherungsinternen Beurteilung; leichte Zweifel genügen
Tatsachen
I.
Die 1959 geborene Beschwerdeführerin arbeitete als
Französisch-Lehrerin im Kanton Baselland und war in dieser Eigenschaft bei der
Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfälle
versichert. Am 15. Oktober 2013 erlitt die Beschwerdeführerin einen Unfall; dabei
fiel sie auf den Rücken und die rechte Schulter und verdrehte sich das linke
Bein sowie den linken Fuss (vgl. Schadenmeldung UVG vom 17. Oktober 2013, Beschwerdeantwortbeilagen
[AB] 1 und 2). In der Folge begab sich die Beschwerdeführerin in die Klinik D____
in Behandlung. Dort diagnostizierten die Ärzte eine Mittelfussverletzung mit
Verdacht auf Lisfranc-Gelenkverletzung sowie eine OSG-Distorsion mit Verdacht
auf Zerrung des Ligamentum fibulotalare anterior links und schrieben die
Beschwerdeführerin ab 15. Oktober 2013 zu 100% arbeitsunfähig (AB 3 und 4). In
diesem Zusammenhang erbrachte die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen
Leistungen (AB 23). Nach Eingang weiterer medizinischer Unterlagen teilte die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Oktober 2015 mit, die Beschwerden im
Bereich des linken Knies sowie des linken Fusses seien überwiegend
wahrscheinlich nicht mehr auf das Ereignis vom 15. Oktober 2013 zurückzuführen.
Die Versicherungsleistungen würden per 28. November 2014 eingestellt (AB 40). Die
dagegen erhobene Einsprache vom 21. November 2015 (AB 46) wies die
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 18. Mai 2017 ab (AB 70).
II.
Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin, nun vertreten durch
Rechtsanwalt B____, beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde.
Darin beantragt sie, der Einspracheentscheid vom 18. Mai 2017 sei aufzuheben
und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die
gesetzlichen Leistungen über das Datum des 28. November 2014 hinaus zu
erbringen.
Mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2017 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 24. Oktober 2017 und Duplik vom 25. Januar 2017
halten die Parteien im Wesentlichen an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Am 29. Januar 2018 findet die Hauptverhandlung in Anwesenheit
der Beschwerdeführerin, ihres Rechtsvertreters sowie der Vertreterin der
Beschwerdegegnerin statt. Die Beschwerdeführerin wurde befragt. Anschliessend
gelangten die Parteien zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin bringt vor, die Beschwerden im Mittelfuss
seien zwar durch das Ereignis vom 15. Oktober 2013 aktiviert worden. Aufgrund
der Art der Verletzung seien diese nach allgemeiner medizinischer Erfahrung
aber spätestens 3 Monate nach dem Unfallereignis folgenlos ausgeheilt. Die viel
später auftretenden Beschwerden im linken Knie (ohne Brückensymptomatik)
stünden überwiegend wahrscheinlich gar nicht im Zusammenhang mit dem Unfall.
Somit sei die Beschwerdegegnerin spätestens ab 28. November 2014 nicht mehr
leistungspflichtig (vgl. Einspracheentscheid vom 18. Mai 2017, AB 70-76 und
Beschwerdeantwort vom 14. August 2017).
2.2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, zwar hätten unmittelbar nach
dem Unfall und während den ersten Wochen die Fussbeschwerden im Vordergrund gestanden.
Ab Sommer 2014 habe die Beschwerdeführerin jedoch auch Beschwerden im linken
Knie verspürt, welche auf eine Überbelastung zufolge der mit der Schonhaltung
des linken Fusses einhergegangen Fehlstellung/Fehlbelastung zurück zu führen
gewesen sei. Der behandelnde Orthopäde, Dr. E____, habe diese aufgetretenen Beschwerden
ausschliesslich als Folgen des Unfallereignisses vom 15. Oktober 2013
bezeichnet. Weiter treffe es nicht zu, dass der Status quo sine betreffend der
Mittelfuss Distorsion am 15. Januar 2014 erreicht gewesen sei. Das diesbezügliche
MRI vom 22. September 2015 zeige, dass die geklagten Beschwerden Folge des Unfallereignisses
seien. Insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine
Lisfranc-Gelenkverletzung in der Literatur als schwere Verletzung beschrieben
werde, die mit posttraumatischen Schmerzsyndromen und Arthrosen einhergehe
(vgl. Beschwerde vom 19. Juni 2017 und Replik vom 24. Oktober 2017).
2.3.
Im Nachfolgenden ist zu untersuchen, ob die Beschwerdegegnerin für
die gemeldeten Beschwerden am linken Fuss und linken Knie über den 28. November
2014 hinaus leistungspflichtig ist.
3.1.
Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt
- die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten
gewährt. Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG nebst
dem Vorliegen eines Unfalls (Art. 4 ATSG) oder einer unfallähnlichen
Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV) voraus, dass
zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und
ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
3.2.
Als natürlich kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden
gelten alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht,
nicht in der gleichen Weise oder nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre.
Entsprechend dieser Umschreibung genügt es für die Bejahung des natürlichen
Kausalzusammenhangs, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen
Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person
beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann,
ohne dass auch die eingetretene Gesundheitsstörung entfiele (BGE 119 V 335, E.
1). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es daher, wenn
der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache
darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b).
Ob zwischen dem schädigenden Ereignis und einer Gesundheitsstörung ein
natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die
Verwaltung und das Gericht nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden haben. Die blosse
Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung der Leistungspflicht
nicht (BGE 119 V 335, 338).
Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der
Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach
der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art
des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177, E. 3.2). Bei
objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h.
rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz
hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine
selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
3.3.
Ist die Unfallkausalität nachgewiesen, entfällt die deswegen
anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht
die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn
also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht.
Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige
Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften
Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo
sine), erreicht ist. Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein, wobei die Beweislast beim
Unfallversicherer liegt (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 17. Dezember 2009
[8C_239/2008], E. 3.2 mit Hinweisen).
4.1.
Umstritten ist, ob im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 28. November
2014 noch natürlich kausale Unfallfolgen vorgelegen haben oder nicht.
4.2.
Zur Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge ist die rechtsanwendende
Behörde naturgemäss auf Angaben ärztlicher Fachpersonen angewiesen. Hinsichtlich
des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden
ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und
nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a; AHI 2001 S. 113 Erw. 3).
4.3.
Nachfolgend werden die wichtigsten medizinischen Aktenauszüge kurz
dargestellt:
Mit Bericht vom 15. Oktober 2013 erheben die Ärzte der Klinik D____
eine Mittelfussverletzung mit Verdacht auf Lisfranc-Gelenksverletzung, OSG-Distorsion
mit Verdacht auf Zerrung des Ligamentum fibulotalare anterior links (AB 3). Am
18. Oktober 2013 erheben die Ärzte als Diagnose eine Mittelfussdistorsion
links. Die Beschwerdeführerin könne praktisch hinkfrei gehen ohne wesentliche
Beschwerden. Zehenspitzenstand und Fersenstand seien ohne Beschwerden
durchführbar. Die Beschwerden würden auf eine Zerrung der Mittelfussbänder
hinweisen. Das Röntgen zeige keine Hinweise für eine Lisfranc-Dislokation (AB
4).
Am 9. September 2014 berichtet Dr. med. E____, FMH Orthopädie,
Traumatologie & Sportmedizin, die Beschwerdeführerin leide unter einer
Lisfranc-Verletzung am linken Fuss. Der Verlauf sei normal. Es würden keine
unfallfremden Faktoren im Heilungsverlauf mitspielen. Aktuell finde keine
Behandlung statt. Sie solle sich bei Bedarf wiedervorstellen. Es sei kein
bleibender Nachteil zu erwarten (AB 18).
Mit MRI des linken Knies vom 28. November 2014 wird
festgehalten, es liege ein nicht dislozierter peripherer Einriss des medialen
Meniskushinterhornes in Höhe des vaskulalrisierten Drittels mit Ruptur der
medialen Hinterhorn Fixation sowie ein ossäres Stress-Ödem des medialen
Femurkondylus und korrespondierenden medialen Tibiaplateaus vor (AB 6).
Am 3. April 2015 gibt die Beschwerdeführerin in einem
Fragebogen zuhanden der Beschwerdegegnerin an, sie leide unter Schmerzen am
hinteren linken Knie von der Ferse bis zur Hüfte, manchmal spürbar seit
Wanderungen vom Sommer 2014 und seit 3 Wochen bei Unebenheiten. Sie habe sich
diesbezüglich in Behandlung zu Dr. E____ begeben. Sie sei voll
arbeitsfähig (AB 21).
Mit Arztzeugnis UVG vom 23. Juni 2015 diagnostiziert Dr. E____
im Zusammenhang mit einem Unfall der Beschwerdeführerin vom 7. Mai 2015 eine
Achillodynie und Bursitis präachillea. Zu 50% würden Unfallfolgen vorliegen. Der
Behandlungsabschluss sei voraussichtlich in 24 Wochen (Duplikbeilage 93).
Am 2. Juli 2015 erhebt Dr. E____ in seinem Arztzeugnis im
Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 15. Oktober 2013 eine posttraumatische
Achillodynie durch unfallbedingte Fehlbelastung als Diagnose. Die
Beschwerdeführerin berichte über eine deutliche Beschwerdebesserung im Bereich
des Kniegelenkes. Schmerzen habe sie dort keine mehr. Jetzt seien allerdings
Schmerzen im Bereich der distalen Achillessehne dazugekommen. Die Beschwerdeführerin
sei arbeitsfähig (AB 23).
Am 24. Juli 2015 schildert der Vertrauensarzt der
Beschwerdegegnerin, Dr. med. F____, Facharzt für Chirurgie FMH, dass die
aktuellen Beschwerden nicht mehr überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis
vom 25. Oktober 2013 zurückzuführen seien. Nach diesem Ereignis sei eine
Mittelfussdistorsion diagnostiziert worden. Radiologisch hätten sich keine
Hinweise für eine Lisfranc-Dislokation ergeben. Die Schmerzen vor allem am
linken Knie mit Ausdehnung von der Ferse bis zur Hüfte bzw. die diagnostizierte
posttraumatische Achillodynie sei nach einem Intervall von mehr als 1.5 Jahren
aufgetreten. Damit sei deren Unfallkausalität nur noch möglich, nicht aber
überwiegend wahrscheinlich. Der status quo sine sei überwiegend wahrscheinlich
spätestens zwölf Wochen nach dem Unfallereignis erreicht gewesen (AB 25).
Das MRI vom 22. September 2015 des Mittel- und Hinterfusses
links zeige eine chronische Bandverletzung mit Narbenbildung am interossären
Ligament zwischen Os cuboideum und Os cuneiforme latere als wahrscheinlichste
Erklärung für die aktuellen Beschwerden, keine Pathologie am
Lisfranc’schen-Gelenk oder am Os metatarsale Digitus III, geringgradige
Tendovaginitis der Peroneus-brevis, kein Peroneus-Split-Syndrom, geringgradige
Achillotendopathie mit Zeichen einer –ansatztendinitis, Ganglionzyste am
ventralen OSG-Gelenkraum (AB 34).
Mit ärztlicher Beurteilung vom 9. Oktober 2015 führt der
Vertrauensarzt Dr. F____ bezüglich der Kniebeschwerden aus, dass das verzögerte
Auftreten, Monate nach dem Ereignis und die Lokalisation der Meniskusläsion
sowie das Alter der Patientin gegen eine traumatische Genese der Meniskusläsion
sprächen. Der status quo sine sei somit spätestens im Zeitpunkt der
Durchführung der MRT des linken Knies am 28. November 2014 erreicht gewesen.
Der status quo sine betreffend der Mittelfussdistorsion sei spätestens am 15.
Januar 2014, zwölf Wochen nach dem Ereignis, erreicht gewesen (AB 38).
Der beratende orthopädische Chirurge der Beschwerdegegnerin,
Dr. med. G____, stellt mit Beurteilung vom 10. Mai 2016 fest, dass die
bildgebenden Abklärungen keine höhergradigen makrostrukturellen Veränderungen,
von denen dauerhaft ein funktionell relevanter Einfluss zu erwarten gewesen
sei, zeigten. Bei der vorliegenden Problematik handle es sich somit um eine
schmerzhafte Aktivierung durch passagere strukturelle Veränderungen. Aufgrund
allgemeiner medizinischer Erfahrung sei bei dieser Ausgangslage zu erwarten,
dass es innert 3 Monaten post Trauma zu einem folgenlosen Ausheilen komme. Dies
korreliere gut mit den Gegebenheiten im Fall der Versicherten, wo die ärztliche
Betreuung etwa 5 Wochen post Trauma sistiert worden sei mit Verweis auf eine
anschliessend noch durchzuführende Physiotherapie. Entsprechend sei davon
auszugehen, dass die Problematik am linken Knie überwiegend wahrscheinlich
nicht in natürlichem Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 15. Oktober 2013
stehe. Im Zusammenhang mit dem Auftreten von Knieschmerzen sei am 28. November
2014 eine MRT erfolgt, wo sich als wesentliche Befunde Degenerationen vor allem
im medialen Kompartiment gezeigt hätten. Die erwähnten Befunde am linken Knie
seien ausschliesslich ereignisfremd und ein kausaler Zusammenhang zum Ereignis
vom 15. Oktober 2013 sei überwiegend auszuschliessen (AB 66).
Mit Bericht vom 10. August 2017 gibt der behandelnde Orthopäde
Dr. E____ an, die Beschwerdeführerin berichte über ein Hyperextensionstrauma im
Oktober 2013 (15. Oktober 2013). Seitdem bestünden Schmerzen im Bereich der
Fusswurzel. Diese seien inzwischen durch eine sekundäre Arthrose aufgrund der
Unfallursache verstärkt. Zur Unfallkausalität lasse sich sagen, dass eine
primäre Lisfranc-Gelenk Arthrose in der Literatur nicht beschrieben werde und
somit immer eine Unfallursache vorliege. In diesem Fall lasse sich mit
Sicherheit das Hyperextensionstrauma vom 15. Oktober 2013 als alleinige Ursache
für die aktuellen Beschwerden festlegen (AB 86).
4.4.
Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Verfügung vom 22. Oktober 2015
sowie den Einspracheentscheid vom 18. Mai 2017 im Wesentlichen auf die
vertrauensärztlichen Berichte und Stellungnahmen vom 24. Juli 2015, 9. Oktober
2015 und 10. Mai 2016 (AB 25, 38 und 66). In diesem Zusammenhang ist zu
beachten, dass rechtsprechungsgemäss den Berichten versicherungsinterner
medizinischer Fachpersonen nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem
gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger
in Auftrag gegebenen Gutachten. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines
externen Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 f. E.
4.6, Urteil des Bundesgerichts vom 19. Januar 2011 [9C_689/2010] E. 3.1.4).
Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Feststellungen
bestehen.
4.5.
Gestützt auf die medizinischen Erhebungen lässt sich vorliegend
nicht zuverlässig beurteilen, ob die von der Beschwerdeführerin auch nach dem
28. November 2014 geklagten Fuss- und Beinbeschwerden links auf den Unfall vom
15. Oktober 2013 zurückgeführt werden können oder nicht. Mit Blick auf die
medizinischen Unterlagen bestehen - wie nachfolgend dargelegt wird - geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
Feststellungen, weshalb ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind.
So gehen die Vertrauensärzte der Beschwerdegegnerin, Dr. F____ und Dr. G____,
hinsichtlich der Knie- bzw. Beinbeschwerden davon aus, der status quo sine sei spätestens
mit Erstellung des MRI am 28. November 2014 eingetreten (AB 25 und 38) bzw. die
Knie- und Beinbeschwerden seien nicht auf das Unfallereignis vom 15. Oktober
2013 zurückzuführen (AB 66). In Erwägung der medizinischen Aktenlage vermögen
diese Beurteilungen indes nicht vollständig zu überzeugen. Denn der behandelnde
Orthopäde, Dr. E____, erhebt in seinem Bericht vom 2. Juli 2015 die Diagnose
einer posttraumatischen Achillodynie (Schmerzzustand im Bereich der Achillessehne)
durch unfallbedingte Fehlbelastung (AB 23) und widerspricht damit der Beurteilung
der Vertrauensärzte. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin
beim Unfallereignis vom 15. Oktober 2013 das linke Bein und den linken Fuss
verdreht hat (vgl. Unfallmeldung vom 28. Oktober 2013, AB 1) und im Formular
vom 3. April 2015 angab, sie leide bereits seit Sommer 2014 unter Schmerzen am
hinteren linken Knie von der Ferse bis zur Hüfte (AB 21), erscheint es
vorliegend als nicht ausgeschlossen, dass die Knie- und Beinbeschwerden aufgrund
einer Schonhaltung/Fehlstellung entstanden sind. Jedenfalls ist aufgrund der
medizinischen Aktenlage nicht ausgewiesen, dass die vorerwähnten Beschwerden
nicht zumindest teilursächlich auf das Unfallereignis vom 15. Oktober 2013
zurückzuführen sind. Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt eine
Teilursächlichkeit des Unfallereignisses bereits, damit die Beschwerdegegnerin
leistungspflichtig wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. Oktober 2011
[8C_380/2011], E. 4.2. mit Hinweisen). Dass das Knieleiden - nachweislich -
erst im November 2014 und somit gut ein Jahr nach dem Unfallereignis festgestellt
wurde, spricht nicht gegen eine allfällige Unfallkausalität der Beschwerden.
Wie die Beschwerdeführerin nachvollziehbar darlegt, standen zunächst die
Fussbeschwerden im Vordergrund. Erst im Anschluss seien aufgrund der
Fehlbelastung/Schonhaltung die Knie- und Beinbeschwerden aufgetreten. Diese
Begründung erscheint nicht als unplausibel und wird durch die vorerwähnte Beurteilung
von Dr. E____ gestützt (AB 23). Unter diesen Umständen liegen (geringe) Zweifel
an der Einschätzung des Vertrauensarztes Dr. F____, die Kniebeschwerden seien
unter anderem aufgrund des verzögerten Auftretens der Symptome nicht
unfallkausal (vgl. AB 25 und 38), vor und es kann nicht darauf abgestellt
werden. Daher besteht diesbezüglich weiterer Abklärungsbedarf.
Hinsichtlich der Fussbeschwerden bzw. der Mittelfussdistorsion sind
die Vertrauensärzte zum Ergebnis gelangt, diese seien drei Monate nach dem
Unfallereignis, mithin spätestens ab dem 15. Januar 2014, nicht mehr unfallkausal.
Diesbezüglich sei der status quo sine eingetreten (AB 25, 38 und 66). Aus den
Akten ist indes nicht eindeutig erstellt und für einen medizinischen Laien auch
nicht nachvollziehbar, ob es sich vorliegend „lediglich“ um eine
Mittelfussdistorsion oder zusätzlich noch um eine Lisfranc-Verletzung handelt. Immerhin
wird zunächst durch die behandelnden Ärzte der Klinik D____ ein Verdacht auf
Lisfranc-Gelenkverletzung erhoben, wobei im Bericht vom 18. Oktober 2013
erwähnt wird, das Röntgenbild zeige keine Hinweise für eine
Lisfranc-Dislokation (AB 3 und 4). Dr. E____ dagegen führt in seinem Bericht vom
9. September 2014 aus, die Beschwerdeführerin leide unter einer Lisfranc-Verletzung
am linken Fuss (AB 18). Dies bestätigt er auch in der Krankengeschichte (vgl.
Replikbeilage 2). Darüber hinaus gibt er in den Berichten vom 14. Januar 2016
und 10. August 2017 an, dass es sich hierbei um eine schwere Verletzung handle,
die mit posttraumatischen Schmerzsyndromen und Arthrosen einhergehe. Das
Schmerzsyndrom der Beschwerdeführerin könne als direkte Folge der Lisfranc-Gelenk(verletzung)
eingestuft werden. Eine andere Ursache der von der Beschwerdeführerin
angegebenen Schmerzen könne er aufgrund seiner fachärztlichen Beurteilung nicht
feststellen (Replikbeilage 1). Diese Einschätzung bestätigt er mit Bericht vom
10. August 2017 (AB 86). Damit widersprechen die Einschätzungen der Vertrauensärzte
derjenigen des behandelnden Orthopäden Dr. E____. Eine eingehendere Abklärung
der vorerwähnten Beschwerden bzw. eine Auseinandersetzung mit den von Dr. E____
erhobenen Diagnosen fand indes nicht statt. Vor diesem Hintergrund sind die
Berichte von Dr. E____ geeignet, berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der
Beurteilungen der Vertrauensärzte Dres. F____ und G____ hervorzurufen. Somit
sind auch im Hinblick auf die Fussbeschwerden weitere Abklärungen angezeigt. Dabei
ist insbesondere zu klären, ob die Fussbeschwerden noch unfallkausal zum Ereignis
vom 15. Oktober 2013 sind bzw. ob vom Erreichen des status sine vel ante ausgegangen
werden kann.
4.6.
Angesichts der vorliegenden medizinischen Unklarheiten lässt es sich
rechtfertigen, die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines
neutralen Gutachtens im Sinne von Art. 44 ATSG zurückzuweisen. Das Gutachten
hat sich zur Frage zu äussern, ob die Fuss- und Beinbeschwerden links (noch) unfallkausal
zum Ereignis vom 15. Oktober 2013 sind bzw. ob vom Erreichen des status sine
vel ante ausgegangen werden kann. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu
klären, ob ein allfälliger Vorzustand (vgl. MRT vom 22. September 2015, AB 34)
durch das Ereignis vom 15. Oktober 2013 vorübergehend oder dauerhaft
(richtungsgebend) verschlimmert worden ist.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben. Die
Beschwerdegegnerin ist dazu zu verpflichten, ein orthopädisches Gutachten
einzuholen und anschliessend erneut über die Leistungsansprüche der
Beschwerdeführerin zu entscheiden.
5.2.
Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in
durchschnittlichen (IV-)Fällen bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von
Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Bei
komplizierten Verfahren kann dieser Ansatz erhöht, bei einfachen reduziert
werden. Der vorliegende Fall ist - da eine mündliche
Verhandlung durchgeführt wurde - als überdurchschnittlich aufwändig zu
betrachten. Daher erscheint eine erhöhte Parteientschädigung
von Fr. 3'600.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen.
5.3.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In
Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 18. Mai 2017
aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'600.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Fr. 288.-- Mehrwertsteuer.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: