Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DG.2017.34
ENTSCHEID
vom 16. April 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen, lic. iur. Cla Nett, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Gesuchsteller
[...]
gegen
Appellationsgericht
Basel-Stadt Gesuchsgegner
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Revisionsgesuch betreffend
Entscheid des Appellationsgerichts BES.2014.111 vom 13. November 2014
Sachverhalt
Mit Verfügung
vom 15. Juli 2014 stellte die Staatsanwaltschaft ein auf Anzeige von A____
(Gesuchsteller) gegen B____ betreffend Urkundenfälschung, Betrug und der
Drohung eingeleitetes Verfahren ein und auferlegte die Verfahrenskosten von
CHF 485.20 sowie eine Gebühr von CHF 500.– dem Gesuchsteller. Die vom Gesuchsteller
dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid des Appellationsgerichts BES.2014.111
vom 13. November 2014 kostenfällig abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
Mit Urteil 6B_36/2015 vom 21. Januar 2015 trat das Bundesgericht auf die gegen
diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht ein.
Mit Eingabe vom
17. November 2017 stellte der Gesuchsteller in Bezug auf den Entscheid BES.2014.111
ein Revisionsgesuch. Dieses Gesuch ergänzte er mit Eingaben vom 21. und 30.
November 2017 sowie 5. und 6. Dezember 2017. Die Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 411 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist zur Beurteilung
von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig. Dieses ist in Basel-Stadt
das Appellationsgericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 3 des Gesetzes betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Gemäss Art. 412
Abs. 1 StPO nimmt das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren eine
vorläufige Prüfung des Revisionsgesuches vor. Ist das Gesuch offensichtlich
unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit dem gleichen Vorbringen schon früher
gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). In
Basel-Stadt erfolgt in diesem Fall der Nichteintretensentscheid durch ein
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG).
1.2
1.2.1 Gemäss
Art. 410 Abs. 1 StPO kann eine Revision verlangen, wer durch ein
rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen
Entscheid oder einen Entscheid im selbständigen Massnahmeverfahren beschwert
ist. Nicht möglich ist eine Revision von Einstellungsverfügungen und
Nichtanhandnahmeverfügungen sowie dagegen erhobenen Rechtsmittelentscheiden (Schmid, StPO-Praxiskommentar, 2.
Auflage, Zürich 2013, Art. 410 N 10). Gegen eine Einstellungsverfügung
steht einzig die Wiederaufnahme im Sinne von Art. 323 StPO zur Verfügung
(vgl. Heer, a.a.O., Art. 410
N 94; Riklin, Kommentar StPO,
2. Auflage 2014, Art. 410 N 2; Schmid,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, Rz 1587).
Danach verfügt die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme eines durch
Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel
oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit
der beschuldigten Person sprechen (lit. a) und die sich nicht aus den früheren
Akten ergeben (lit. b). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt
sein (vgl. BGer 6B_1015/2013 vom 8. April 2014 E. 5.1; AGE BES.2016.65 vom 3.
Juli 2017 E. 6.2.1).
1.2.2 Vorliegend
wird die Revision eines Beschwerdeentscheids in Bezug auf die Prüfung einer Einstellungsverfügung
beantragt, weshalb auf das Gesuch nicht eingetreten werden kann. Letzteres kann
sinngemäss als Gesuch um Wiederaufnahme der Einstellungsverfügung vom 15. Juli
2014 betrachtet werden. Die Akten im Verfahren DG.2017.34 sind daher an die
hierfür zuständige Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt weiterzuleiten
(vgl. BGer 6B_1187/2017 vom 27. November 2017 E. 3).
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen, wobei
eine Gebühr in Höhe von 200.– (inkl. Auslagen) als angemessen erscheint.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf das Revisionsgesuch wird nicht
eingetreten.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.
Die Akten im Verfahren DG.2017.34 werden zwecks Prüfung der Wiederaufnahme der Einstellungsverfügung vom 15.
Juli 2014 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt weitergeleitet.
Mitteilung an:
Gesuchsteller
Gesuchsgegner
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
B____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.