Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 27.
März 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), R.
Köhler, Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.190
Verfügung vom 25. August 2017
Beweistauglichkeit eines
Gutachtens
Tatsachen
I.
a)
Der 1962 geborene Beschwerdeführer ist türkischer Abstammung und lebt
seit dem […] 1983 in der Schweiz (vgl. Anmeldung für Erwachsene: berufliche
Integration/Rente vom 26. August 2015 mit Beilagen, Akte 1 der
Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], S. 2 und 8). Seither arbeitete
er zunächst im Gastrobereich und seit 1986 als Spediteur und Logistiker. Seit
2007 arbeitete er als Magaziner und Staplerfahrer (Lebenslauf, IV-Akte 18).
Zuletzt war er bei der Firma [...] angestellt. Dort wurde ihm auf den 31. Juli
2015 gekündigt (Fragebogen für Arbeitgebende vom 3. September 2015,
IV-Akte 5).
b)
Am 26. August 2015 meldete sich der Beschwerdeführer bei der
Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Die
Beschwerdegegnerin leitete daraufhin Abklärungen ein.
c)
Auf Anraten von Dr. C____, Facharzt für Allgemeinmedizin,
zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, des regionalen ärztlichen Dienstes
(RAD) der IV (vgl. RAD-Bericht vom 12. Juni 2016, IV-Akte 41), gab
die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten unter Beteiligung der
Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Psychiatrie und Psychotherapie in
Auftrag. Die Begutachtung wurde via SuisseMED@P der Gutachterstelle D____
(nachfolgend: Gutachterstelle D____) zugeteilt (vgl. z.B. E-Mail vom
12. August 2016, IV-Akte 44). Die Gutachter kamen im Wesentlichen zum
Schluss, der Beschwerdeführer sei seit dem 17. Dezember 2014 in seiner
angestammten Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig. Ab dem 21. März 2016 sei er
zudem auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 30% eingeschränkt
(Gutachten vom 14. Dezember 2016, IV-Akte 51, S. 12 f.).
d)
Im Wesentlichen gestützt auf das erwähnte polydisziplinäre Gutachten,
teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in einem Vorbescheid vom
24. Januar 2017 mit, dass er einen Invaliditätsgrad von 37% habe und ihm
daher keine Rente zugesprochen werde (IV-Akte 60). Dagegen liess der
Beschwerdeführer Einwand erheben (Schreiben vom 3. Februar 2017,
IV-Akte 61; vgl. auch Einwandbegründung vom 9. März 2017,
IV-Akte 64). Mit Verfügung vom 25. August 2017 hielt die Beschwerdegegnerin
an ihrem Vorbescheid fest. Zugleich wies sie das Gesuch des Beschwerdeführers
um unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren ab (IV-Akte 70).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 25. September 2017 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, die Verfügung der
IV-Stelle Basel-Stadt vom 25. August 2017 sei vollumfänglich aufzuheben
und dem Beschwerdeführer mindestens eine unbefristete halbe Invalidenrente
auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen mit der Massgabe, gestützt auf ein psychosomatisches Gutachten
neu zu verfügen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die unentgeltliche
Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung durch B____, beantragt.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2017 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 15. Januar 2018 und Duplik vom 8. Februar 2018
halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten
Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2018 bewilligt die
Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und
die unentgeltliche Vertretung durch B____.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 27. März 2018 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200)
in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig
erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin verneint einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
Sie begründet dies mit einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 37%.
In medizinischer Hinsicht stützt sie sich hauptsächlich auf das
polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle D____ vom 14. Dezember
2016.
2.2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, auf das genannte
polydisziplinäre Gutachten könne nicht abgestellt werden. Es entspreche den
Anforderungen an ein Gutachten nicht. Der Sachverhalt sei unvollständig und
willkürlich festgestellt worden. Zudem sei bei der Bemessung des
Invaliditätsgrads ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20%, statt 10%,
vorzunehmen. Somit sei dem Beschwerdeführer entsprechend der vom Hausarzt
attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50% eine halbe Rente zuzusprechen.
2.3.
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der IV
hat.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch
auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie
zu mindestens 50% und auf ein Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid
ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der
Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG
war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf
von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Artikel 29
Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.2.
Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG
prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Im Falle der
Invalidenversicherung sind dies die IV-Stellen (Art. 54-56 i.V.m.
Art. 57 Abs. 1 lit. c-g und Abs. 3 IVG sowie Art. 69 IVV;
vgl. BGE 137 V 210, 219 E. 1.2.1). Was notwendig ist, ergibt sich aus dem
Umfang der Abklärungen, die vorzunehmen sind, und daraus, „in welcher Tiefe
dies der Fall ist“; der Versicherungsträger hat abzustecken, welche Bereiche im
jeweiligen Fall massgebend sind (Ueli
Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 43
N 18 f.). Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders – vorliegend der
IV-Stelle –, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden. Namentlich
darüber, ob ein einfacher Arztbericht genügt oder ob weitere Abklärungen
notwendig sind. Dabei hat der Versicherungsträger wie das
Sozialversicherungsgericht die Beweismittel frei zu würdigen. Im Beschwerdeverfahren
hat das Gericht demnach zu prüfen, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 122 V 157, 160
E. 1b und 1c).
3.3.
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen
dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die
Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
Überdies ist zu berücksichtigen, dass gemäss ständiger Praxis
des Bundesgerichts, den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten
unabhängiger Fachärztinnen oder Fachärzte höherer Beweiswert zukommt als
solchen von Hausärztinnen bzw. Hausärzten oder behandelnder Fachärzte oder
Fachärztinnen. Dies hängt in erster Linie mit dem unterschiedlichen Auftrag
zusammen: die behandelnden Ärztinnen und Ärzte haben sich ‑ im Gegensatz
zu den Gutachtern ‑ primär auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre
Berichte verfolgen somit nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid
über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des
Gesundheitszustandes (vgl. BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5 mit weiteren Hinweisen).
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder
Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).
Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere
Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten
mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom
29. Oktober 2014 E. 4.1.).
4.1.
Im von der Beschwerdegegnerin veranlassten polydisziplinären
Gutachten (Orthopädie/Traumatologie, Neurologie, Innere Medizin und
Psychiatrie) der Gutachterstelle D____ vom 14. Dezember 2016 stellten die
Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 51,
S. 9 f.):
Coxarthrose
rechts
Pseudoradikuläres
lumbales Schmerzsyndrom bei Facettenarthrose LWK 4/5 und LWK 5/SWK 1 beidseits
Postoperative
Arthrofibrose linkes Schultergelenk
Mittelgradige
depressive Episode (F33.1) im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung
Daneben stellten die Gutachter diverse Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Sie kamen zum Schluss, der
Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit seit dem 17. Dezember
2014 nicht mehr arbeitsfähig. In einer leidensadaptierten Tätigkeit sei ihm ein
Pensum von 70% zumutbar. Das Belastung- und Ressourcenprofil definierten sie
wie folgt (IV-Akte 51, S. 12 f.): Es müsse sich um eine körperlich
leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastete Tätigkeit ohne
Zwangshaltungen der Wirbelsäule, ohne häufiges Bücken, in der Hocke,
Über-Kopf-Arbeiten mit dem linken Arm und unter Witterungseinfluss handeln.
Bezüglich der festgestellten Synkopen (vgl. dazu die Diagnosen ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit, IV-Akte 51, S. 19) sei anzumerken, dass
Arbeiten auf Gerüsten, Leitern und an gefährlichen Maschinen kontraindiziert seien.
In Anlehnung an das Mini-ICF-APP lägen bei dem Versicherten keine
Beeinträchtigungen der Fähigkeit zur Selbstpflege, leichte Beeinträchtigungen
der Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen und der Verkehrsfähigkeit,
mittelgradige Beeinträchtigungen der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung
von Aufgaben, der Flexibilität und der Umstellungsfähigkeit und der Fähigkeit
zur Anpassung an Regeln und Routinen sowie schwere Beeinträchtigungen der
Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit,
der Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Gruppenfähigkeit, der Fähigkeit zu
familiären beziehungsweise intimen Beziehungen und der Fähigkeit zu Spontan-Aktivitäten
vor.
Bezüglich des retrospektiven Verlaufs der Arbeitsfähigkeit
erklärten sie, in der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit dem
17. Dezember 2014 zu 100% arbeitsunfähig. In einer leidensadaptierten
Tätigkeit habe für die Dauer der stationären Aufenthalte eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bestanden. Nach den Arthroskopien des
rechten Hüftgelenkes am 19.12.2014 und der linken Schulter am 08.06.2015 werde
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sechs Wochen postoperativ eingeschätzt.
Ansonsten sei die Arbeitsfähigkeit des Versicherten nie längerfristig
eingeschränkt gewesen. Es sei davon auszugehen, dass die beschriebenen Einschränkungen
auf psychiatrischem Gebiet und damit die 70%ige Arbeitsfähigkeit seit der
Diagnosestellung am 21.03.2016 bestünden. Vorher sei eine entsprechende
Symptomatik nicht dokumentiert.
4.2.
Das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle D____ vom
14. Dezember 2016 (IV-Akte 51) ist für die streitigen Belange
umfassend, auf allseitigen Untersuchungen beruhend und auch die geklagten Beschwerden
werden berücksichtigt. Die Vorakten wurden im Gutachten auszugsweise wiedergegeben
(vgl. IV-Akte 51, S. 3 bis 7). Es wurde somit in deren Kenntnis
erstellt. Auf die Kritik des Beschwerdeführers, ein Bericht des behandelnden
Hausarztes Dr. E____, FMH Innere Medizin, sowie ein Bericht der
behandelnden Psychologin seien nicht rechtskonform berücksichtigt worden, ist
weiter unten einzugehen. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind
einleuchtend und die Schlussfolgerungen der Gutachter sind begründet und
nachvollziehbar. Das Gutachten erfüllt somit die bundesgerichtlichen Anforderungen
(BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, es
lägen konkrete Indizien vor, welche gegen das Gutachten sprächen (vgl. dazu BGE
125 V 351, 353 E. 3b/bb). Auf diese ist im Folgenden einzugehen.
4.3.
Bezüglich seines Vorbringens, dass der Bericht seines Hausarztes
Dr. E____ nicht rechtskonform berücksichtigt worden sei, geht der Beschwerdeführer
hauptsächlich auf die von diesem diagnostizierte chronische Müdigkeit und
chronische Leistungsintoleranz ein. Er macht geltend, die von Dr. E____
gestellten Diagnosen seien im Gutachten zwar wiedergegeben worden, jedoch seien
die Gutachter und der RAD weder auf die geklagten Beschwerden des
Beschwerdeführers noch auf die gegenteiligen medizinischen Facheinschätzungen
eingegangen, wie dies von der Rechtsprechung verlangt werde (Beschwerde,
Ziff. 3).
4.4.
4.4.1 In seinem Bericht vom 21. März 2016 stellte Dr. E____
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 36,
S. 1 ff.):
Chronische
Müdigkeit und Leistungsintoleranz multifaktorielle Aetiologie
Insulinpflichtiger
Diabetes mellitus Typ II
Arterielle
Hypertonie
Intermittierendes
lumboradikuläres Reizsyndrom S1 Iinks
Rezidiv Frozen
Shoulder links
St. n. Nasenoperation
nach Nasenbeinfraktur
Rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode
V.a. Somatoforme
Störung nach Diphterie in der Kindheit, autonome Funktionsstörung
Zur Diagnose der chronischen Müdigkeit und Leistungsintoleranz
multifaktorieller Aetiologie führte Dr. E____ eine Polypharmazie, eine ungenügende,
diabetische Stoffwechsellage, nächtliche Desaturationen bei behinderter
Nasenatmung und rezidivierende Sinusitiden auf. Im Weiteren stellte er verschiedene,
vorliegend nicht zu diskutierende Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit.
Wie die Gutachter der Gutachterstelle D____ kam auch er zum
Schluss, der Beschwerdeführer sei als Staplerfahrer/Magaziner zu 100%
arbeitsunfähig (a.a.O., S. 2). Beim Belastungsprofil einer Verweistätigkeit
und die Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer solchen wich er jedoch etwas von den
Gutachtern ab. Er erklärte, eine körperlich leichte Tätigkeit, die überwiegend
im Sitzen mit gelegentlichem Stehen oder Gehen ausgeführt werden kann, sollte dem
Beschwerdeführer während fünf Stunden pro Tag mit einer Leistungeinsbusse von
20% möglich sein. Die Arbeitsfähigkeit entspreche in diesem Fall insgesamt 50%.
Ein dauerhaftes Stehen ohne wirksame Bewegungsmöglichkeit sollte vermieden
werden. Repetitive und monotone Tätigkeiten, wie Arbeiten ununterbrochen mit
ständig wiederkehrenden, gleichartigen Schulter-, Arm-, Handbewegungen mit
erhöhter Krafteinwirkung oder in extremen Gelenkstellungen seien dem Beschwerdeführer
nicht zuzumuten. Zu beachten gelte, dass aktuell die Beidhändigkeit eingeschränkt
sei (a.a.O., S. 3).
Im gemeinsamen Bericht von Dr. E____ und F____, Psychologin
FSP, vom 19. Mai 2016 stellten sie ‑ nebst einigen Diagnosen ohne ‑
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 39,
S. 3):
Rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode mit körperlichen Beschwerden
(ICD-10 F33.0, F32.1)
Chronische
Müdigkeit und Leistungsintoleranz multifaktorielle Aetiologie
Insulinpflichtiger
Diabetes mellitus Typ II
Rezidiv Frozen
Shoulder links
Symptomatische
Coxarthrose rechts
Tendovaginitis de
Quervain
Intermittierendes
lumboradikuläres Reizsyndrom S1 links
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit wiederholten sie im
Wesentlichen die Angaben von Dr. E____ in seinem Bericht vom 21. März
2016 (a.a.O., S. 5).
4.4.2 Die Berichte wurden beide im Gutachten in der auszugsweisen
Auflistung der Vorakten (IV-Akte 51, S. 6 f.) und in der
Zusammenfassung der medizinischen Vorgeschichte (a.a.O., S. 8) aufgeführt.
Der Bericht von Dr. E____ vom 21. März 2016 inklusive der darin
geschilderten Müdigkeit wurde zudem im internistischen Teilgutachten erwähnt (a.a.O.,
S. 42). Es trifft zu, dass die Gutachter die abweichende Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit durch Dr. E____ nicht besprochen und auch seine Diagnosestellung
nicht im Einzelnen diskutiert haben. Dies wird von der Beschwerdegegnerin auch
bestätigt (Beschwerdeantwort, Ziff. 7). Der vom Beschwerdeführer
hervorgehobene Aspekt der chronischen Müdigkeit wurde allerdings zudem in der
Anamnese des neurologischen und des internistischen Teilgutachtens (a.a.O.,
S. 35, 42 und 43) erfasst. Vor allem aber hat sich der psychiatrische
Gutachter der Gutachterstelle D____ ausführlich zur Diagnosestellung geäussert.
Er legte dar, was unter dem Krankheitsbild einer rezidivierenden depressiven
Störung zu verstehen ist und welche Symptome dieses mit sich bringt. Darunter
findet sich eine potentielle Verminderung der Konzentration und das mögliche
Auftreten von ausgeprägter Müdigkeit nach jeder kleinsten Anstrengung sowie ein
meist gestörter Schlaf (a.a.O., S. 57; vgl. dazu H. Dilling/W. Mombour/M.H. Schmidt
[Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V
(F) Klinisch-diagnostische Leitlinien, 8. Auflage, Bern 2011, S. 169 ff.).
Der RAD-Arzt Dr. G____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter
Gutachter SIM, verwies in seinem Bericht vom 14. August 2017
(IV-Akte 67) auf diese Ausführungen. Im Weiteren wies er darauf hin, dass
aus medizinischer Sicht in keiner der fachärztlichen Untersuchungen eine
Müdigkeit objektiv habe beobachtet werden können. Er zitierte dazu aus dem psychiatrischen
Teilgutachten, wo berichtet wurde, dass die Auffassung nicht erschwert und die
Konzentration während der Untersuchung durchgehend unbeeinträchtigt gewesen sei
(vgl. IV-Akte 51, S. 54). Dr. G____ kam zum Schluss, dass die
subjektiv empfundene Müdigkeit ohne Schwierigkeiten der attestierten mittelgradigen
depressiven Episode im Rahmen der depressiven Störung (welche auch Dr. E____
diagnostiziert hat; vgl. E. 4.4.1) zugeordnet werden könne. Das Argument
des Beschwerdeführers, dass ein Fatigue-Syndrom nicht vollständig abgeklärt
worden sei, sei nicht nachvollziehbar (IV-Akte 67, S. 4).
4.4.3 Die Ausführungen von Dr. G____ des RAD sind
nachvollziehbar und einleuchtend. Es kann den Gutachtern nicht der Vorwurf
gemacht werden, sie hätten die geklagte Müdigkeit zu wenig abgeklärt, vielmehr
ist davon auszugehen, dass diese als Symptom der depressiven Störung gewertet
wurde. Dieser Kritikpunkt des Beschwerdeführers vermag somit nicht zu
überzeugen. Dass die Gutachter die unter E. 4.4.1 aufgeführten Berichte
nicht ausdrücklich diskutiert haben, ist allenfalls als „Schönheitsfehler“ zu
werten, in diesem konkreten Fall vermag diese Tatsache das im Übrigen sehr
ausführliche Gutachten nicht in Frage zu stellen, da sich die Gutachter mit dem
Aspekt der Müdigkeit ansonsten genügend auseinandergesetzt haben. Andere
Gründe, weshalb die oben angeführten Berichte des Hausarztes Dr. E____ und
der delegierten Psychologin F____, zu Zweifeln am Gutachten der Gutachterstelle
D____ vom 14. Dezember 2016 veranlassen würden, bringt der Beschwerdeführer
zu Recht nicht vor. Aufgrund des Gesagten und mangels weiterer Argumente dafür,
rechtfertigt es sich ‑ entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ‑
auch nicht, hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit auf die Beurteilung von Dr. E____
abzustellen, statt auf das Gutachten der D____. Im Übrigen sei auf die
Ausführungen unter E. 3.3 verwiesen.
4.5.
In somatischer Hinsicht macht der Beschwerdeführer allerdings
geltend, dass die im Bericht der H____klinik [...] vom 15. September 2017
(Beschwerdebeilage [BB] 3) festgestellte Tatsache, dass der
Beschwerdeführer einen hüfttotalprothetischen Ersatz benötige, von den
Gutachtern, bzw. insbesondere im orthopädischen Teilgutachten, nicht berücksichtigt
worden sei (Beschwerde, Ziff. 3).
4.6.
4.6.1 Dr. I____, FMH Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, der H____klinik [...], stellte in seinem
Bericht vom 15. September 2017 (BB 3) die Diagnose einer Coxarthrose
links mehr als rechts bei Coxa profunda. Dazu hielt er fest, es handle sich um
eine zunehmend symptomatische Coxarthrose. Seiner Auffassung nach sei die
Indikation zum hüfttotalprothetischen Ersatz mittelfristig klar gegeben. Der
Beschwerdeführer habe sich diesbezüglich noch Bedenkzeit erbeten und würde sich
im Falle eines konkreten Operationswunsches mit der H____klinik in Verbindung
setzen.
4.6.2 Der Bericht wurde rund neun Monate nach der
Fertigstellung des Gutachtens der Gutachterstelle D____ und etwa drei Wochen
nach der vorliegend angefochtenen Verfügung erstellt.
Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der
Begutachtung nie über Beschwerden der linken Hüfte geklagt hat (vgl. die
jeweilige Anamnese in den Teilgutachten, IV-Akte 51, S. 22 f.,
S. 35, 42 und 51). Auch in der orthopädisch/traumatologischen Begutachtung
des Beckens und der unteren Extremitäten ergaben sich keine Auffälligkeiten
bezüglich der linken Hüfte (a.a.O., S. 26 f.). Genauso wenig ergeben
sich zudem aus den wenige Monate vor dem Gutachten vom Hausarzt Dr. E____
unterschriebenen Berichten vom 21. März 2016 und vom 9. Mai 2016
(IV-Akten 36 und 39) Hinweise auf Probleme mit der linken Hüfte. Daraus
ist zu schliessen, dass die Problematik sich erst im Laufe der Zeit nach der Begutachtung
entwickelt hat.
Es ist daher zu berücksichtigen, dass das
Sozialversicherungsgericht rechtsprechungsgemäss auf den Sachverhalt abstellt,
wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung zugetragen
hat (BGE 130 V 445, 446 E. 1.2, BGE 129 V 1, 4 E. 1.2, BGE 129 V 167,
169 E. 1 und BGE 121 362, 366 E. 1b). Vorliegend ist folglich
lediglich der Sachverhalt von der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 26. August
2015 bis zur Verfügung vom 25. August 2017 zu beurteilen. Der Bericht von
Dr. I____ kann somit für den fraglichen Zeitraum nur berücksichtigt werden,
sofern er rückwirkend darüber etwas auszusagen vermag. Dies ist vorliegend
nicht der Fall. Insbesondere lassen sich dem Bericht von Dr. I____ keine
Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers entnehmen. Zudem geht er
mittelfristig von einer Operationsindikation aus und der Beschwerdeführer
überlegt sich den Eingriff zuerst nochmals. Die Indikation zur Operation kann
daher nicht akut sein. Andere Gründe, die den Schluss zuliessen, dass schon
seit längerer Zeit erhebliche Beschwerden bestünden, die sich in einem über die
von den Gutachtern attestierten Arbeitsunfähigkeit hinausgehenden Mass auf die
Arbeitsfähigkeit auswirken würden, lassen sich aus dem Bericht von Dr. I____
nicht ablesen. Im Übrigen gibt es keine weiteren Berichte behandelnder Ärzte
aus der Zeit seit dem Gutachten.
4.6.3 Zusammengefasst kann den Gutachtern der Gutachterstelle
D____ nicht der Vorwurf gemacht werden, sie hätten sich nicht zur von Dr. I____
später festgestellten Hüftproblematik geäussert. Insbesondere vermag diese nach
der Verfügung gestellte Diagnose aufgrund des Gesagten das polydisziplinäre
Gutachten vom 14. Dezember 2016 nicht in Zweifel zu ziehen. Zugleich kann
nicht gesagt werden, die Beschwerdegegnerin habe ihre Untersuchungspflicht nach
Art. 43 ATSG (vgl. dazu E. 3.2.) verletzt, weil sie die anlässlich
des Beschwerdeverfahrens geltend gemachten Hüftbeschwerden nicht berücksichtigt
und weiter abgeklärt habe.
4.7.
Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht auf das Gutachten der D____
vom 14. Dezember 2016 abgestellt und den Sachverhalt genügend abgeklärt. Es
ist gemäss der unter E. 4.1. wiedergegebenen gutachterlichen Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer
leidensadaptierten Tätigkeit zu 70% arbeitsfähig ist. Weitere medizinische
Abklärungen, insbesondere die vom Beschwerdeführer eventualiter beantragte
psychosomatische Begutachtung sind somit nicht angezeigt.
5.1.
Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von in einem 100%-Pensum erwerbstätigen
Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs,
anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird das Erwerbseinkommen,
welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte
(Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden
wäre (Valideneinkommen).
5.2.
Auf Seiten des Invalideneinkommens
kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug
vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund
bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit
voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig
benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem
derartigen Abzug führen können, sind das Alter, die Dauer der
Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie sowie der
Beschäftigungsgrad. Dieser beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472, 481
E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b). Bei Männern führt
eine Reduktion der Erwerbstätigkeit von einer Voll- zu einer
Teilzeitbeschäftigung zu einem überproportional tieferen Lohn, was ebenfalls einen
leidensbedingten Abzug rechtfertigen kann (Urteile 9C_481/2011 vom
30. September 2011 E. 3.1.2. und 8C_664/2007 vom 14. April 2008
E. 8.3). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller
Merkmale, zu schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung
gelangende Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese
zusammenzuzählen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 80
E. 5b/bb).
Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug
gemacht werden muss, ist rechtlicher Natur, während die Frage nach dessen Höhe
eine Ermessensfrage ist (BGE 132 V 393, 399 E. 3.3). Dabei darf das Sozialversicherungsgericht
sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der
Verwaltung setzen. Weicht das Gericht in seinem Ermessen von der Verwaltung ab,
muss es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine Ermessensausübung
als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150, 152 E. 2 mit
Hinweisen).
5.3.
5.3.1 Die Beschwerdegegnerin hat bei der Berechnung des
Invaliditätsgrads in ihrer Verfügung vom 25. August 2017 sowohl für das
Validen- als auch für das Invalideneinkommen auf denselben Tabellenlohn
abgestellt. Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet.
Der Beschwerdeführer ist in seiner angestammten Tätigkeit seit
dem 17. Dezember 2014 zu 100% arbeitsunfähig (vgl. E. 4.1.). Die
IV-Anmeldung erfolgte jedoch erst am 26. August 2015. Somit ist der früheste
Rentenbeginn im Februar 2016 (vgl. E. 3.1.). Für diesen Zeitpunkt ist
daher der Einkommensvergleich vorzunehmen. Da für das Validen- und das
Invalideneinkommen auf denselben Lohn abgestellt wird, erübrigt sich ein
separater Einkommensvergleich für die Zeit, in welcher der Beschwerdeführer in
der bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig war, in einer Verweistätigkeit
jedoch zu 100%.
Gemäss der am 15. April 2016 veröffentlichten
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014, Tabelle TA1, Zeile „Total
Privater Sektor“, Männer, Anforderungsniveau 1 (CHF 5‘312.--) mit
Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden (vgl. Tabelle des BFS „Betriebsübliche
Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen“) und unter Anrechnung einer
Nominallohnentwicklung für das Jahr 2015 von 0.3% und für das Jahr 2016 von
0.6% (vgl. Tabelle T 39 „Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise
und der Reallöhne, 1976-2017“ des Bundesamtes für Statistik [BFS]) konnten
männliche Hilfskräfte im Jahr 2016 in einem 100%-Pensum CHF 67‘052.--
verdienen. Dies entspricht somit dem hypothetischen Valideneinkommen des Beschwerdeführers.
In einem Pensum von 70% hätte das Einkommen CHF 46‘937.-- betragen.
5.3.2 Von diesem auf den Tabellenlöhnen beruhenden Einkommen
von CHF 46‘937.-- hat die Beschwerdegegnerin einen Abzug von 10%
vorgenommen. Sie begründete diesen mit einer Reduktion des Arbeitspensums und leidensbedingten
Einschränkungen. Ein solcher Abzug ergibt ein Invalideneinkommen von
CHF 42‘243.--.
Dieser Abzug wird vom Beschwerdeführer als zu niedrig
empfunden, weshalb er einen Abzug von mindestens 20% verlangt. Über die von der
Beschwerdegegnerin genannten Abzugsgründe hinaus bringt er vor, er habe ein
höheres Krankheitsrisiko und weise eine langjährige Arbeitsabwesenheit auf.
Diese Aspekte würden auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu einem deutlich
tieferen Lohn führen. Dem ist zu entgegnen, dass die Beschwerdegegnerin
anerkannt hat, dass leidensbedingte und somit gesundheitliche Gründe zu
berücksichtigen sind. Eine längere Arbeitsabwesenheit fällt nicht unter die
unter E. 5.2. aufgeführten Gründe, die zu einem Abzug führen können. Wie
erwähnt (E. 5.2.) ist die Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn eine Ermessensfrage
und das Gericht darf nicht ohne triftigen Grund in das Ermessen der IV-Stelle
eingreifen. Vorliegend werden weder triftige Gründe geltend gemacht noch ergeben
sich solche aus der Aktenlage. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene
Abzug von 10% ist daher nicht zu beanstanden.
5.4.
Beim Vergleich des (hypothetischen) Valideneinkommens von
CHF 67‘052.-- (E. 5.3.1) und des Invalideneinkommens von
CHF 42‘243.-- (E. 5.3.2) ergibt sich ‑ wie von der
Beschwerdegegnerin festgestellt ‑ ein Invaliditätsgrad von 37%. Dieser
ist nicht rentenbegründend (vgl. E. 3.1.), weshalb die Beschwerdegegnerin
einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.
6.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang
hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr
von CHF 800.--, zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und sind die
ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Die ordentlichen Kosten gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
6.3.
Dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar
auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines
Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem
Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF
2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren
oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert
werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar
in Höhe von CHF 2‘650.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Die Mehrwertsteuer betrug bis zum 31. Dezember 2017 8%.
Seit dem 1. Januar 2018 beträgt die Mehrwertsteuer 7.7%. Der erste
Schriftenwechsel fand vorliegend vollständig im Jahr 2017 statt, der zweite im
Jahr 2018. Es ist davon auszugehen, dass der erste Schriftenwechsel, vor allem
unter Berücksichtigung des Aktenstudiums, zeitaufwändiger war. Zudem fiel die
Replik kürzer aus als die Beschwerdeschrift. Daher schätzt das Gericht (mangels
Vorliegens einer Honorarnote), dass rund zwei Drittel des Aufwandes für den
vorliegenden Fall im Jahr 2017 anfiel und rund ein Drittel im Jahr 2018. Entsprechend
wird die Mehrwertsteuer aufgeteilt. Somit ist dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im Jahr 2017 ein Honorar von
CHF 1‘766.65 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 141.35) und für das
Jahr 2018 ein Honorar von CHF 883.35 zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer
(CHF 68.--) auszurichten.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird
Rechtsanwalt B____ ein Honorar von CHF 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von CHF 209.35.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: