Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 17.
April 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), R.
Köhler, lic. iur. A. Lesmann-Schaub
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.154
Verfügung vom 13. Juni 2017
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1958, arbeitete
zuletzt (ab dem 14. Januar 2002) als Chauffeur für die C____ AG (vgl. u.a.
IV-Akte 6.2, S. 27 und IV-Akte 18). Am 22. November 2003 erlitt er in Kroatien
einen Autounfall (vgl. IV-Akte 6.3, S. 6). Hierbei zog er sich – gemäss dem
Bericht über die ärztliche Erstversorgung – eine Ohrmuschelverletzung links, Rippenbrüche,
eine Contusio capitis, eine Commotio cerebri sowie eine Wunde an der linken
Hand zu (vgl. u.a. IV-Akte 6.2, S. 74; siehe auch IV-Akte 56.3, S. 38). Der
Heilungsverlauf gestaltete sich als langwierig. Namentlich klagte der Beschwerdeführer
über zunehmende Beschwerden an der linken Hand (vgl. u.a. IV-Akte 6.2, S. 67
und 68). Am 18. Mai 2004 wurden ihm operativ Glassplitter am linken Handgelenk
palmar entfernt (vgl. IV-Akte 6.2, S. 65). Dessen ungeachtet persistierten
die Schmerzen (vgl. IV-Akte 6.2, S. 60 und S. 64). Am 7. November 2004
wurde der Beschwerdeführer erneut an der linken Hand operiert (Dekompression
Nervus medianus; IV-Akte 6.2, S. 4). Allerdings trat wiederum keine
Besserung der Beschwerden ein (vgl. u.a. IV-Akte 6.1, S. 15).
b) Im Februar 2005 meldete sich der Beschwerdeführer zum
Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte
2). Per Ende April 2005 stellte die SUVA die Taggelder ein (vgl. IV-Akte
13, S. 22). Am 10. August 2005 erfolgte ein weiterer operativer Eingriff
an der linken Hand (Neurolyse Nervus medianus, Deckung mit Faszienlappen vom
distalen Unterarm Resektion des Ramus palmaris; vgl. IV-Akte 13, S. 7). Im
Februar 2006 nahm der Beschwerdeführer eine psychiatrische Behandlung bei Dr. D____
auf (vgl. IV-Akte 44.3, S. 79). Am 23. März 2006 fand eine Untersuchung des
Beschwerdeführers durch Prof. Dr.E____ statt (vgl. den entsprechenden Bericht
vom 24. März 2006; IV-Akte 44.3, S. 82). Am 26. April 2007 wurde der
Beschwerdeführer nochmals an der linken Hand operiert (vgl. IV-Akte 44.2, S.
37).
c) Im weiteren Verlauf erteilte die IV-Stelle Dr. F____
einen Auftrag zur rheumatologischen Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten
vom 29. Dezember 2008; IV-Akte 50). Überdies nahm sie das von der SUVA bei
Dr. G____ in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten vom 30. August 2008 zu
den Akten (IV-Akte 56.3, S. 5) und erteilte der H____klinik, [...], einen
Auftrag zur Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 14. September
2009; IV-Akte 80). Mit Vorbescheid vom 12. Mai 2010 (vgl. IV-Akte 83) stellte die
IV-Stelle dem Beschwerdeführer die Ausrichtung einer halben Rente ab November
2004 in Aussicht. Dazu nahm der Beschwerdeführer am 12. Mai 2010 Stellung (vgl.
IV-Akte 91). Dessen ungeachtet verfügte die IV-Stelle entsprechend dem Vorbescheid
(vgl. IV-Akte 100 resp. IV-Akte 101). Die hiergegen vom Beschwerdeführer
erhobene Beschwerde (vgl. IV-Akte 103, S. 2 ff.) wurde vom Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt mit Urteil vom 19. Dezember 2011 gutgeheissen und die IV-Stelle
dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Dreiviertelsrente gestützt auf
einen IV-Grad von 63 % zuzusprechen (vgl. IV-Akte 113). Dem kam die IV-Stelle
mit Verfügung vom 15. März 2012 nach (vgl. IV-Akte 117).
d) Im Oktober 2013 leitete die IV-Stelle eine
Überprüfung des Rentenanspruches des Beschwerdeführers in die Wege (vgl.
IV-Akte 125). In diesem Zusammenhang holte sie bei Dr. D____ einen Verlaufsbericht
ein (vgl. IV-Akte 135). Des Weiteren erteilte sie – gestützt auf den
Zwischenentscheid der Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts vom 3. Juni
2015 (IV-Akte 177) – der I____ GmbH (I____) einen Auftrag zur polydisziplinären
Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 11. März 2016; IV-Akte 192,
S. 3 ff.). Mit Vorbescheid vom 29. August 2016 wurde dem Beschwerdeführer
die Weiterausrichtung der bisher gewährten Dreiviertelsrente bei unverändertem
Zustand in Aussicht gestellt (vgl. IV-Akte 196). Dazu nahm der Beschwerdeführer
am 3. Oktober 2016 Stellung. Er beantragte die Zusprechung einer ganzen Rente
(vgl. IV-Akte 199). Am 28. Oktober 2016 äusserte er sich ergänzend dazu (vgl.
IV-Akte 202). Am 24. Februar 2017 liess er der IV-Stelle das von ihm bei PD Dr.
phil. J____ eingeholte psychologische Gutachten vom 22. Februar 2017 zukommen (vgl.
IV-Akte 208). Am 16. März 2017 äusserte er sich dazu (vgl. IV-Akte 210). Daraufhin
holte die IV-Stelle bei der I____ GmbH die ergänzende Stellungnahme vom 28. Mai
2017 (IV-Akte 217) ein. Am 13. Juni 2017 erliess sie eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 221).
II.
a) Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 13. Juni 2017
hat der Beschwerdeführer am 17. August 2017 Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die
IV-Stelle zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insb. ihm
ab 1. Dezember 2013 eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Des
Weiteren beantragt der Beschwerdeführer, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm
die Kosten für die Erstellung des Berichtes von PD Dr. phil. J____ von Fr.
325.-- zu erstatten.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2017 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 6. Dezember
2017 an seiner Beschwerde fest. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um
Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines Berichtes der K____ Clinic.
d) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Eingabe vom 18.
Dezember 2017 die Abweisung des Verfahrensantrages.
e) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 21.
Dezember 2017 wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Sistierung des
Verfahrens abgewiesen.
f) Am 22. Dezember 2017 reicht der Beschwerdeführer
einen Bericht von Dr.L____ vom 15. Dezember 2017 ein.
g) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 23.
Januar 2018 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
h) Am 29. Januar 2018 lässt der Beschwerdeführer dem
Gericht den Bericht der K____ Clinic vom 18. Januar 2018 zukommen.
i) Die Beschwerdegegnerin lässt sich am 1. März 2018
zum Bericht der K____ Clinic vernehmen.
III.
Am 17. April 2018 fand die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf
das Gutachten der I____ GmbH vom 11. März 2016 könne davon ausgegangen werden,
dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im relevanten Zeitraum
nicht in massgeblicher Art und Weise verändert habe. Aus diesem Grunde sei die
Weiterausrichtung der Dreiviertelsrente korrekt (vgl. insb. die angefochtene Verfügung;
siehe auch die Beschwerdeantwort). Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur
Hauptsache ein, sein Gesundheitszustand habe sich in der Zwischenzeit verschlechtert
(vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).
2.2.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
zu Recht gestützt auf die vorliegende Aktenlage weiterhin eine Dreiviertelsrente
ausrichtet.
3.1.
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen
Änderung des Gesundheitszustandes der versicherten Person revidierbar. Liegt in
diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine
Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit
Hinweis).
3.2.
Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im
Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen zurzeit
der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131, 132 f.
E. 3 und BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung
vom 15. März 2012 (IV-Akte 117) den massgebenden Vergleichszeitpunkt.
4.1.
4.1.1. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der
ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132
V 93, 99 f. E. 4).
4.1.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung
der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind
(BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
4.1.3. Das Gericht darf den von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) eingeholten,
den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender Gutachten externer
Spezialärzte vollen Beweiswert zuerkennen, solange "nicht konkrete
Indizien gegen die Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen (BGE 135 V 465,
470 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_362/2017 vom 30. Oktober 2017 E.
4).
4.2.
4.2.1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. März 2012
(IV-Akte 117) basierte in medizinischer Hinsicht auf dem Gutachten von Dr.
F____ vom 29. Dezember 2008 (IV-Akte 50) und dem Gutachten der H____klinik
vom 14. September 2009 (IV-Akte 80).
4.2.2. Dr. F____ hatte in seinem Gutachten vom 29. Dezember
2008 (IV-Akte 50) festgehalten, in Bezug auf die linke Hand und den linken
Unterarm seien gewisse Griffformen wie z.B. Grob-, Spitz-, Schlüssel- oder
Hakengriff nicht gut möglich. Dasselbe gelte auch für Arbeiten in der Auto-
oder Maschinenmechanik. Nicht möglich sei dem Exploranden das Hantieren mit
Werkzeugen oder Ähnlichem sowie forcierte Torsionsbewegungen mit dem linken
Handgelenk. Des Weiteren seien dem Exploranden Arbeiten über Kopf und Arbeiten
mit repetitiven Rotationsbewegungen der Halswirbelsäule sowie auch Arbeiten,
die ein längeres Verharren in vorüber geneigter Haltung mit sich bringen würden,
zu vermeiden (vgl. S. 26 des Gutachtens). Aktuell sei dem Exploranden eine
leichte bis gut mittelschwere Tätigkeit, welche die Handproblematik und die
Einschränkung in Bezug auf Arbeiten über Kopf beachte, eine mindestens 80%ige
Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Bei Ganztagespräsenz diene die angenommene
20%ige Leistungsminderung für vermehrte Pausen (vgl. S. 27 des Gutachtens).
4.2.3. Die H____klinik hatte im Gutachten vom 14. September
2009 (IV-Akte 80) als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers angegeben: (1.) mittelgradige neuropsychologische Störung,
vor allem im Bereich der Aufmerksamkeit, des Arbeitsgedächtnisses und der
exekutiven Funktionen; (2.) DD im Rahmen eines organischen Psychosyndroms nach
Schädelhirntrauma (ICD-10 F07.2); (3.) rezidivierende depressive Störung,
zuletzt (23. November 2009) mittelgradige Episode (vgl. S. 19 des Gutachtens). In
Bezug auf die Arbeitsfähigkeit war im Gutachten der H____klinik festgehalten
worden, aus rein psychiatrischer (inkl. neuropsychologischer) Sicht bestehe
derzeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Exploranden für eine Tätigkeit
als Chauffeur und – aufgrund der kognitiven Funktionseinbussen – für jegliche
Arbeiten, die ein hohes Mass an Aufmerksamkeit, Konzentration und
Reaktionsfähigkeit mit sich bringen würden. Das Arbeitsfeld sollte gut
überschaubar und die Tätigkeit einfach, mithin ohne hohe Ansprüche an
intellektuelle Fähigkeiten oder Flexibilität sein. Für eine Verweistätigkeit,
die externe Stressoren (starker Termin- und Zeitdruck sowie anspruchsvollen
Kundenkontakt) und einen hohen Anspruch an die kognitiven Funktionen
ausschliesse, bestehe eine quantitative Arbeitsfähigkeit von 60 % (ungefähr fünf
Stunden pro Tag), wobei die effektive Leistung durch erhöhten Pausenbedarf und
eine – je nach Tätigkeitsprofil – zusätzlich verlangsamte Erledigung nochmals
um ungefähr 10 % eingeschränkt sein könne. Die psychiatrisch begründete
Einschränkung sei in einer allfällig konstatierten Arbeitsunfähigkeit aus
somatischen Gründen bereits enthalten (vgl. S. 21 des Gutachtens).
4.2.4. Gestützt auf diese gutachterlichen Feststellungen war
das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 19. Dezember 2011 von einer insgesamt
noch möglichen Leistung des Beschwerdeführers von 50 % ausgegangen (vgl.
IV-Akte 113). Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts war in der Folge von
der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. März 2012 (IV-Akte 117) umgesetzt
worden.
4.3.
4.3.1. Die angefochtene Verfügung vom 13. Juni 2017 (IV-Akte 221) basiert
in medizinischer Hinsicht auf dem Gutachten der I____ GmbH vom 11. März 2016
(IV-Akte 192, S. 3 ff.). In diesem wurden als Diagnosen mit Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit angegeben (vgl. S. 93): (1.) Status nach
Verkehrsunfall vom 22. November 2003, (a.) Glassplitterverletzung am linken Handgelenk
(Status nach viermaliger handchirurgischer Revision, leichte residuelle
Medianus-Neuropathie am Handgelenk links), (b.) Commotio cerebri, (c.) cervicocephales
Schmerzsyndrom (leichtes Cervicalsyndrom bei degenerativen HWS-Veränderungen, kein
Nachweis einer Kompromittierung neuraler Strukturen, insbesondere ohne Nachweis
eines radikulären Reiz- und Ausfallsyndroms, Verdacht auf Occipitalis-Neuralgie
links); (2.) leichte bis mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.1); (3.) periarthropathische
Schulterbeschwerden links mit endständigem Impingement (ICD-10 M75.4); (4.) begleitende
muskuläre Dysbalance am Schultergürtel, links mehr als rechts (ICD-10 M79.1).
4.3.2. In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten angegeben (vgl. S. 94 des Gutachtens): (1.)
funktionelle Überlagerung mit (a.) Ausweitung des Schmerzsyndroms auf die linke
Körperseite, (b.) sensomotorischer Hemisymptomatik links; (2.) Genua vara;
(3.) klinisch beginnender Morbus Dupuytren Strahl III und IV der rechten Hand;
(4.) Spreizfüsse, beginnender Hallux valgus beidseits; (9.) mehrfaktoriell
bedingte geringe neuropsychologische Testleistungen (vgl. S. 94 des Gutachtens).
4.3.3. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
wurde im Gutachten der I____ GmbH ausgeführt, aus neurologischer Sicht könne
die frühere Einschätzung von Dr. F____ aus dem Jahr 2008 im Wesentlichen
bestätigt werden. In einer angepassten Tätigkeit mit körperlich leichter bis
sporadisch mittelschwerer Trage- und Hebebelastung, unter Vermeidung von vorwiegend
einseitigen Körperhaltungen, unter Vermeidung einer repetitiven Überkopfstellung
der Arme sowie unter Vermeidung grobmanueller repetitiver Belastung der linken
Hand bestehe eine Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit von 80 %. Die 20%ige
Einschränkung auch in einer angepassten Tätigkeit sei mit dem organischen Beschwerdekern
und den daraus resultierenden partiellen Funktionseinschränkungen auch bei angepasster
Belastung zu begründen (vgl. S. 96 des Gutachtens).
4.3.4. Des Weiteren wurde im Gutachten der I____ GmbH
festgehalten, aus psychiatrischer Sicht sei der Explorand nicht in der Lage,
unter hohem Zeitdruck zu arbeiten. Er vermöge keine Verantwortung zu übernehmen.
Die Arbeit müsse klar vorgegeben sein. Es sei auch mit einer gewissen Verlangsamung
und einem erhöhten Pausenbedarf zu rechnen, weswegen insgesamt weiterhin von
einer ungefähr 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für adaptierte
Tätigkeiten auszugehen sei (vgl. S. 96 des Gutachtens).
4.3.5. Überdies wurde im Gutachten der I____ GmbH klargestellt,
aufgrund der zusätzlichen Beschwerden im Vergleich zum früheren
rheumatologischen Gutachten aus dem Jahr 2008 bestünden aus rheumatologischer
Sicht aktuell zusätzliche Einschränkungen. Aus rein rheumatologischer Sicht seien
dem Exploranden noch vorwiegend leichte bis intermittierend mittelschwere und wechselbelastende
Tätigkeiten zumutbar, sofern diese Arbeiten unterhalb der Schulterhorizontalen
bezüglich des linken, dominanten Armes ausgeführt werden könnten und keine
Zwangshaltungen vorüber geneigt oder rekliniert bezüglich der Halswirbelsäule mit
sich bringen würden. In einer derartigen Tätigkeit bestehe aus rein
rheumatologischer Sicht eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Diese
Beurteilung berücksichtige neu, dass die Einschränkung etwas höher ausfalle (30
% gegenüber 20 % im Hinblick auf eine adaptierte Tätigkeit). Aufgrund der
anamnestischen Angaben könne nicht genau gesagt werden, seit wann diese zusätzliche
Einschränkung bestehe. Der Explorand habe von einer kontinuierlichen Zunahme
gesprochen. Aus diesem Grund werde auf das Datum der aktuellen Begutachtung abgestellt.
Abschliessend sei noch darauf hinzuweisen, dass sich auch unter
Berücksichtigung der beschriebenen Spontanbewegungen mit in der Regel
symmetrischem Einsatz beider Hände keine höhergradige Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit begründen lasse (vgl. S. 97 des Gutachtens).
4.3.6. Schliesslich wurde im Gutachten der I____ GmbH
ausgeführt, aus neuropsychologischer Sicht würden die festgestellten kognitiven
Defizite für sich alleine genommen in Bezug auf alternative Tätigkeiten keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Die Defizite stünden nicht überwiegend
wahrscheinlich im Zusammenhang mit einer hirnorganischen Schädigung. In einer
allfälligen psychiatrisch attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seien
die damit in Zusammenhang stehenden kognitiven Schwächen bereits enthalten
(vgl. S. 98 des Gutachtens).
4.3.7. Abschliessend wurde im Gutachten klargestellt, gesamtmedizinisch
verfüge der Explorand somit in einer angepassten Tätigkeit (mit körperlich
leichter bis sporadisch mittelschwerer Trage- und Hebebelastung, unter Vermeidung
von vorwiegend einseitigen Körperhaltungen und repetitiver Überkopfstellung der
Arme sowie unter Vermeidung einer grobmanuellen repetitiven Belastung der
linken Hand) noch über eine Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit von 50 % (vgl. S.
98 des Gutachtens).
4.4.
4.4.1. Auf dieses Gutachten der I____ GmbH vom 11. März 2016 kann
abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische
Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 4.1.2. hiervor). Die Gutachter haben sich
umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit – Bezugnehmend auf die erhobenen Befunde und gestellten
Diagnosen – in nachvollziehbarer Art und Weise begründet (vgl. die
nachstehenden Überlegungen). Damit ist davon auszugehen, dass sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht in relevanter Art und Weise
verschlechtert hat und er daher weiterhin über eine 50%ige Leistungsfähigkeit
in einer leidensangepassten Tätigkeit verfügt.
4.4.2. Das psychologische Privatgutachten von PD Dr. phil. J____
vom 22. Februar 2017 (IV-Akte 208) ist nicht geeignet, Zweifel an der
Richtigkeit der Einschätzung der I____ GmbH hervorzurufen. PD Dr. phil. J____
machte geltend, mit gezeigten Leistungen sei es schlicht nicht vorstellbar, wie
der Explorand selbst einfachste berufliche Anforderungen bewältigen könne.
Selbst für tägliche Einkäufe müsse er sich alles aufschreiben. Das schwache
logisch-schlussfolgernde Denken und die noch schwächere analytische
Gliederungsfähigkeit und Formwahrnehmung stellen eine intellektuelle Schwäche
dar, die eine starke Behinderung bei jeder auch nur im entferntesten Sinne
konstruktiven Aufgabe bzw. für das Problemlösen im Allgemeinen darstelle. Die
schwache Konzentrationsfähigkeit schliesslich verbiete ein sorgfältiges und speditives
Arbeiten. Würden überdies die vorhandenen emotionalen Beeinträchtigungen
beachtet, sei eine kontinuierliche Leistungserbringung undenkbar. Unter
Berücksichtigung all dieser Beeinträchtigungen würden selbst einfache
Hilfstätigkeiten keine realistische berufliche Möglichkeit mehr darstellen
(vgl. S. 5 f. des Gutachtens). Mit dieser Einschätzung von PD Dr. phil. J____
hat sich die I____ GmbH mit Stellungnahme vom 28. Mai 2017 fundiert
auseinandergesetzt (vgl. IV-Akte 217). Es wurde zutreffend klargestellt, dass
die – nicht nur von PD Dr.J____, sondern auch im Rahmen der eigenen
neuropsychologischen Testung festgestellten – tiefen Werte nicht mit dem klinischen
Zustand korrelieren und sich daher nicht in dem von PD Dr. phil. J____
angenommenen Ausmass auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken. Auch
die weitere Stellungnahme von PD Dr. phil. J____ vom 10. August 2017
(Beschwerdebeilage 2) vermag an der Schlüssigkeit der neuropsychologischen
Beurteilung durch die I____ GmbH keine Zweifel hervorzurufen. Der vom Beschwerdeführer
beigezogene Parteigutachter hat darin im Wesentlichen lediglich seine frühere
Einschätzung wiederholt.
4.4.3. Auch der Bericht der K____ Clinic vom 18. Januar 2018 (Beilage
zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2018) vermag den Beweiswert
des Gutachtens der I____ GmbH nicht infrage zu stellen. In diesem Bericht wurde
als Dia-gnose eine "nicht valide beurteilbare kognitive Leistungsfähigkeit"
festgehalten (vgl. S. 1 des Berichtes). Erläuternd wurde ausgeführt, die
dargestellten Auffälligkeiten, welche die Ergebnisse der aktuellen
neuropsychologischen Untersuchung prägten, liessen keine valide Beurteilung der
kognitiven Leistungsfähigkeit des Patienten zu. Daher sehe man davon ab, die
Resultate der übrigen neuropsychologischen Testverfahren detailliert
darzustellen, da diese Ergebnisse inhaltlich keine Bedeutung hätten. Ein Vergleich
mit der kognitiven Leistungsfähigkeit zum Zeitpunkt der neuropsychologischen
Untersuchung durch den Gutachter der I____ GmbH verbiete sich, da damals wie
heute die Voraussetzungen für eine valide Beurteilung nicht vorhanden gewesen
seien (vgl. S. 5 des Berichtes). Dieser Bericht bestätigt somit – wie von der Beschwerdegegnerin
zutreffend bemerkt wird (vgl. die Stellungnahme vom 1. März 2018) – die bereits
anlässlich der neuropsychologischen Begutachtung durch die I____ GmbH
festgestellten Diskrepanzen. Es erscheint daher auch vor diesem Hintergrund als
plausibel, dass die I____ GmbH nicht eine gesundheitliche Schädigung, sondern
im vorliegenden Zusammenhang unbeachtliche Faktoren als Erklärung der
schlechten neuropsychologischen Testresultate angesehen hat.
4.5.
Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf das
Gutachten der I____ GmbH zu Recht weiterhin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit ausgeht. Damit hat sie zu
Recht mit Verfügung vom 13. Juni 2017 die Weiterausrichtung der bislang
gewährten Dreiviertelsrente bestätigt.
5.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
5.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des
Beschwerdeführers.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: