Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2018.39
URTEIL
vom 18.
April 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...]von der
Dominikanischen Republik,
zurzeit: c/o Gefängnis
Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 17. April 2018
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Das Strafgericht
hat A____, geb. [...], von der Dominikanischen Republik, mit Urteil vom 12.
Juli 2017 des mehrfachen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 BetmG schuldig erklärt
und verurteilt zu 9 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs-
und Sicherheitshaft seit dem 9. Januar 2017, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, und es hat ihn in Anwendung von Art.
66abis StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Das Urteil ist
rechtskräftig. A____ war am 12. Juli 2017 zuhanden des Migrationsamtes aus der
Haft entlassen worden, welches über ihn Ausschaffungshaft vom 13. Juli 2017 bis
24. Juli 2017 verfügt hatte, welche der Einzelrichter mit Urteil VGE
AUS.2017.53 vom 14. Juli 2017 bestätigt hatte. Am 21. Juli 2017 ist A____ nach
Spanien ausgeschafft worden.
Die
Kantonspolizei hat A____ am 15. April 2018 um 17 Uhr an der Clarastrasse wegen
Verdachts auf Betäubungsmittelhandel kontrolliert und festgenommen, weil er
ausgeschrieben ist. Sie hat ihn wegen Verweisungsbruchs der Staatsanwaltschaft
überwiesen, welche ihn am 17. April 2018 um 10 Uhr zuhanden des Migrationsamtes
aus der Haft entlassen hat. Dieses hat gleichentags Ausschaffungshaft bis 16.
Juni 2018 über ihn verfügt. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den
Einzelrichter hat innert 96 Stunden (seit Beginn der ausländerrechtlichen Haft
am 9. April 2018) im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen
Verhandlung stattgefunden.
Erwägungen
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann eine betroffene Person zur Sicherstellung des
Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids
oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Artikel 66a
oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis
MStG in Haft belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft
befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG). Ferner kann ein Ausländer in Haft
genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75
Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h AuG vorliegen, so etwa, wenn das Gebiet der
Schweiz trotz Einreiseverbot betreten wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann die Person in Haft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn die
betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine
Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige
und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369
E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einer
straffällig gewordenen betroffenen Person doch eher als bei einer
unbescholtenen davon auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche Anordnungen
missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 4 AuG kann eine betroffene Person auch in Haft genommen werden,
wenn ihr Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen
Anordnungen widersetzt.
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen
Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die
Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und
BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
2.1 Die
Landesverweisung ist rechtskräftig und, nachdem der Beurteilte am 21. Juli 2018
nach Spanien ausgeschafft worden ist, noch bis 20. Juli 2022 wirksam. Diese
Voraussetzung für die Haft ist gegeben.
2.2 Der
Haftgrund, worauf sich das Urteil VGE AUS.2017.53 vom 14. Juli 2017 gestützt
hat, ist nach wie vor gegeben. Der Beurteilte war am am 9. Januar 2017
festgenommen worden, nachdem er dabei betroffen worden war, 2 kg Marihuana mit
dem 8er-Tram in die Schweiz einzuführen. Gemäss dem entsprechenden, eingangs
genannten Urteil des Strafgerichts ist auch auch der Handel mit 10 - 15 Gramm Kokain
in 5 Portionen von je 2 - 3 Gramm nachgewiesen. Damit hat der Beurteilte Personen
ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und ist deshalb
strafrechtlich verfolgt oder verurteilt worden (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AuG; BGer 2C_137/2009 vom 10. März 2009 E. 4;
2C_298/2011 vom 11. April 2011 E. 2.1.3; 2C_304/2012 vom 1. Mai 2012 E. 2.2.1; Zünd, in:
Spe-scha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka (Hrsg.), Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich
2015, Art. 75 AuG N 10).
2.3 Der
Beurteilte hat trotz Landesverweisung, welche sachlich auch ein Einreiseverbot
enthält, das Gebiet der Schweiz betreten. Damit ist auch der Haftgrund gemäss Art.
76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt.
2.4 Schliesslich
ist auch Untertauchensgefahr gegeben, nachdem der Beurteilte strafrechtlich
verurteilt ist, bereits einmal ausgeschafft wurde und trotz wirksamer
Landesverweisung illegal wieder in die Schweiz gekommen ist. Daran ändert
nichts, dass er seinen Angaben der Kantonspolizei und dem Migrationsamt
gegenüber, die er anlässlich der heutigen Verhandlung bestätigt hat, betrunken
gewesen sei, als er am 15. April 2018 zu Fuss bei Burgfelden nach Basel
gekommen sei, um einen Kollegen zu besuchen.
Der Beurteilte
gibt an, nach Spanien ausreisen zu wollen. Er ist im Besitz eines Spanischen
Aufenthaltstitels und eines Reisepasses der Dominikanischen Republik. Spanien
hat den Beurteilten im Jahr 2017 zurückgenommen, und das Migrationsamt hat dem
SEM nun bereits wieder ein Rückübernahmegesuch für Spanien übermittelt, und
wenige Minuten vor der heutigen Verhandlung hat Spanien die Zustimmung für die
Rückübernahme des Beurteilten gegeben. Damit ist das Beschleunigungsgebot
gewahrt. Ein milderes Mittel als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des
Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich, nachdem der Beurteilte sich offenbar
nicht an geltende Anordnungen wie etwa eine Landesverweisung hält. Die
zweimonatige Haft erweist sich somit als recht- und verhältnismässig und ist zu
bestätigen.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist bis 16. Juni 2018 rechtmässig.
Es
werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beurteilter
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat
keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.