Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2015.92
URTEIL
vom 17.
Januar 2018
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr.
Andreas Traub , Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____ ,
geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat, Privatkläger
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ ,
geb. [...] Berufungsbeklagter
[...], Beschuldigter
[...] Privatkläger
C____ ,
geb. [...] Berufungsbeklagter
[...], Beschuldigter
[...] Privatkläger
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 25. Juni 2015
betreffend mehrfache einfache
Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand); Freisprüche von der Anklage der
einfachen Körperverletzung und des Raufhandels
Sachverhalt
Mit
Strafbefehlen vom 29. Januar 2015 waren B____ und C____ des Raufhandels und der
einfachen Körperverletzung (letztere zum Nachteil des D____) für schuldig
erklärt und je zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.–,
bedingt, Probezeit 2, Jahre, abzüglich 1 Tagessatz für 1 Tag
Polizeigewahrsam, sowie je zu einer Busse von CHF 500.– verurteilt worden.
Dagegen haben sie und A____ fristgerecht Einsprache erhoben. Ebenfalls mit
Strafbefehl vom 29. Januar 2015 war A____ des Raufhandels schuldig erklärt und
zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, bedingt, Probezeit 2
Jahre, verurteilt worden. Er hat auch gegen diesen Strafbefehl Einsprache
erhoben. B____ und C____ haben mit ihrer Einsprache je einen vollumfänglichen
Freispruch beantragt. A____ hat einerseits (in Bezug auf das gegen ihn geführte
Verfahren) sinngemäss einen Freispruch infolge Notwehr respektive eine
Einstellung infolge eines entschuldbaren Notwehrexzesses, und anderseits (in
Bezug auf das Verfahren gegen die anderen Beschuldigten) deren Verurteilung
wegen schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung und Angriffs beantragt;
ausserdem machte er gegen sie eine Schadenersatzforderung von CHF 1‘387.– geltend.
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 25. Juni 2015 wurden B____ und C____ von der Anklage der
einfachen Körperverletzung und des Raufhandels in Anwendung von Art. 15 des
Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) kostenlos freigesprochen. B____ wurde eine
Entschädigung für den erlittenen Polizeigewahrsam von CHF 200.– zugesprochen.
Die Schadenersatzforderungen des A____ gegen beide wurden abgewiesen.
Demgegenüber wurde A____ der mehrfachen einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem
Gegenstand) schuldig erklärt und verurteilt zu 6 Monaten Freiheitsstrafe,
mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Die
sichergestellten tatrelevanten Gegenstände (Metallstange, Petrollampe,
Messing-Bestandteile, Metallbehälter, Glasbehälter und zerrissenes Unterhemd) wurden
eingezogen. A____ wurden Verfahrenskosten im Betrage von CHF 10'399.50 sowie
(im Falle der Berufung) eine Urteilsgebühr von CHF 2'400.– auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ fristgerecht die Berufung angemeldet und erklärt. Er hat in
der Berufungserklärung vom 14. Oktober 2015 die Aufhebung des angefochtenen
Urteils und einen Freispruch respektive die Einstellung des Strafverfahrens gegen
sich beantragt. Daneben hat er die Verurteilung von B____ und C____ wegen
schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung und Angriffs beantragt;
ausserdem seien beide zu verpflichten, ihm CHF 1‘387.– Schadenersatz zu
bezahlen; alles unter o/e-Kostenfolge für das erst- und zweitinstanzliche
Verfahren. Weiter hat er die Beweisanträge gestellt, es seien B____ und C____ an
der Berufungsverhandlung einzuvernehmen respektive zu befragen und es sei eine
Expertise in Bezug auf das Spurenbild an einer Metallstange vorzunehmen. In
seiner Berufungsbegründung vom 8. Februar 2016 hat er, nun mit einem neuen
Vertreter, seine Anträge auf Aufhebung des angefochtenen Urteils, auf Freispruch
vom Vorwurf der mehrfachen einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen
Gegenstand sowie auf Verurteilung von B____ und C____ wegen Angriffs,
eventualiter Raufhandels, und einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen
Gegenstand sowie zur Zahlung von CHF 1‘387.– in solidarischer Verbindung wiederholt
respektive präzisiert und begründet. Den Beweisantrag auf Expertisierung des
Spurenbildes an der Metallstange hat er zurückgezogen. Die Staatsanwaltschaft
beantragt in der Berufungsantwort vom 8. März 2016 die kostenfällige Abweisung
der Beweisanträge sowie der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen
Urteils. B____ und C____ haben keine Berufungsantwort eingereicht.
An der Berufungsverhandlung
vor Appellationsgericht vom 17. Januar 2018 haben der Berufungskläger mit
seinem Verteidiger sowie die Berufungsbeklagten B____ und C____ teilgenommen.
Der Vertreter der Staatsanwaltschaft wurde antragsgemäss von der Teilnahme an
der Verhandlung dispensiert. Der Berufungskläger und die Berufungsbeklagten
wurden befragt. Der Verteidiger des Berufungsklägers ist zum Vortrag gelangt
und hat seine schriftlich gestellten Anträge bekräftigt. Die Berufungsbeklagten
haben sinngemäss um Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen
Urteils ersucht. Für die Einzelheiten wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen.
Die
Parteistandpunkte und die weiteren Einzelheiten, soweit für den Entscheid von
Belang, ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
das Urteil des Strafgerichts ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung
(StPO; SR 312.0) die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung ist das
Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]).
1.2
1.2.1 Der
Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Urteils, soweit es den Schulspruch gegen ihn betrifft,
weshalb er insoweit ohne weiteres zur Erhebung der Berufung legitimiert ist
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und
fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist insoweit somit einzutreten.
1.2.2 Die
Berufungsbeklagten waren im erstinstanzlichen Verfahren, wie der Berufungskläger,
Beschuldigte und Privatkläger (vgl. Akten S. 631). Angeklagt waren ursprünglich
in Bezug auf sämtliche Beschuldigte Raufhandel und bei den beiden Berufungsbeklagten
daneben auch einfache Körperverletzung. Das Strafgericht hat die Berufungsbeklagten
von beiden Vorwürfen freigesprochen. In Bezug auf die den Berufungsbeklagten ursprünglich
zur Last gelegten Delikte besitzt der Berufungskläger Geschädigtenstellung. Er
hatte frist- und formgerecht Strafantrag gegen beide Berufungsbeklagten wegen
Körperverletzung gestellt und sich somit insoweit als Privatkläger konstituiert
(vgl. Aktennotiz, Akten S. 266; Art. 118 Abs. 2 StPO). In Bezug auf den
angeklagten Raufhandel besitzt der Berufungskläger ebenfalls
Geschädigtenstellung gegenüber beiden Berufungsbeklagten und insoweit ist sein
mittels Strafantrag bekundeter Wille, sich als Privatkläger zu beteiligen, auch
auf den Raufhandel auszudehnen und schon deswegen von einer hinreichenden
Konstituierung auszugehen, dies vor allem, nachdem der Berufungskläger auch
eine Zivilforderung über CHF 1‘387.– gegen die Berufungsbeklagten eingereicht
hat (vgl. Aufstellung über [höheren] Schaden, Akten S. 242; Einsprachen, Akten
S. 465 f., 477 f.; vgl. betreffend Geschädigtenstellung bei Raufhandel BGE 141
IV 454 E. 2.3.1.-2.3.2 und Regeste). Beim Raufhandel im Sinne von Art. 133
StGB handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, obschon als objektive
Strafbarkeitsbedingung ein (Verletzungs-)Erfolg eintreten muss (BGE 139 IV 168
E. 1.1.1 und E. 1.1.4 mit Hinweisen). Bei den abstrakten Gefährdungsdelikten
gibt es keine Geschädigten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, es sei denn,
jemand werde als Folge der Begehung eines solchen Delikts konkret gefährdet
(BGE 138 IV 258 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Der Tatbestand des Raufhandels schützt
primär das öffentliche Interesse, Schlägereien zu verhindern, und in zweiter
Linie das Individualinteresse der Opfer von solchen Schlägereien. Eine Person,
die durch einen Raufhandel verletzt oder konkret gefährdet wird, ist
Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Der Berufungskläger fällt
vorliegend unter den Schutzbereich dieser Strafnorm. Durch die behauptete
Beteiligung der Berufungsbeklagten am Raufhandel wurde er unmittelbar
betroffen; er ist Geschädigter in Bezug auf die von ihm vorgebrachte Verletzung
respektive Gefährdung der körperlichen Integrität durch den Raufhandel. Die
Privatklägerschaft ist sodann unabhängig von der Geltendmachung von
Zivilansprüchen zur Berufung im Schuldpunkt legitimiert und kann damit
einerseits einen Freispruch, andererseits auch (nur) die rechtliche
Qualifikation der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat durch die erste Instanz
anfechten. Bei einer Gutheissung der Berufung der Privatklägerschaft im
Schuldpunkt muss das Berufungsgericht eine dem neuen bzw. geänderten Schuldspruch
entsprechende neue und gegebenenfalls strengere Sanktion aussprechen, dies also
auch wenn die Staatsanwaltschaft ihrerseits keine Berufung erhoben hat (BGE 139
IV 84 = Pra 102 (2013) Nr. 59). Der Berufungskläger ist nach dem Gesagten auch
zur Berufung gegen die Freisprüche in Bezug auf beide Berufungsbeklagten
legitimiert.
1.2.3 Die
Berufungsbeklagten sind aufgrund der Berufung des A____ gegen ihre Freisprüche
wieder respektive immer noch Beschuldigte im Verfahren und als solche zur
Berufungsverhandlung zu laden und zu befragen.
1.3 Die
Berufungsbeklagten haben ihrerseits am 6. Dezember 2012 frist- und
formgerecht Strafantrag gegen den Berufungskläger wegen Körperverletzung
gestellt (vgl. Aktennotizen, Akten S. 263 f.). D____ füllte zunächst vor Ort das
Strafantragsformular betreffend „Körperverletzung“ aus (Akten S. 146). Bei seiner
Einvernahme etwas später am Tattag unterzeichnete er die entsprechenden Formulare
allerdings bei der Rubrik „Strafantrags-Vorbehalt“, enthaltend den Hinweis, er
müsse die Antragsfrist von 3 Monaten selbständig wahrnehmen (vgl. Akten S. 174,
176, 177). Dieser Vorbehalt kann als Rückzug der ursprünglichen Strafanträge
gewertet werden. Die Antragsfrist liess er in der Folge ungenutzt verstreichen.
Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung erinnerte sich D____ nicht mehr an
das erste unterzeichnete Formular und stellte gar in Abrede, dieses
unterschrieben zu haben (Akten S. 652). Auf Nachfrage gab er an, er wolle,
dass die beiden Berufungsbeklagten bestraft würden, dies aber „für das
Randalieren […], nicht für die beiden Schläge“. Jedenfalls diese Äusserung an
der vorinstanzlichen Verhandlung ist als Rückzug der Strafanträge hinsichtlich einer
einfachen Körperverletzung zu beurteilen. Einfache Körperverletzung mit einem
gefährlichen Gegenstand wäre freilich ein Offizialdelikt. Dieses war zum
Nachteil von D____ nicht angeklagt. Es muss aufgrund der vorhandenen Beweise (dazu
unten E. 3) offen bleiben, ob D____ überhaupt mit der Eisenstange
getroffen wurde und insbesondere, ob dies als (gezielter) Schlag passiert wäre.
Vielmehr ist mit der Vorinstanz (Urteil S. 19) davon auszugehen, dass in Bezug
auf ihn allenfalls eine fahrlässige Körperverletzung vorliegen würde, welche
indes nicht angeklagt ist. Die Vorinstanz hat die Berufungsbeklagten somit zu
Recht vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von D____
freigesprochen. Dieser hat diese Freisprüche notabene nicht angefochten. Der
Berufungskläger ist nicht zur Berufung gegen die Freisprüche, soweit sie die
angeklagte Körperverletzung zum Nachteil des D____ betreffen, legitimiert.
1.4
1.4.1 Alle
drei Beschuldigten waren wegen Raufhandels angeklagt, die Berufungsbeklagten zudem
wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil des D____, wofür allerdings wie
soeben ausgeführt kein Schuldspruch ergehen kann. Eine Anklage wegen einfacher
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand wurde weder gegen einen der Berufungsbeklagten
noch gegen den Berufungskläger erhoben. Es fragt sich, ob das
Akkusationsprinzip gewahrt ist, wenn die Vorinstanz den Berufungskläger wegen
einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig gesprochen
hat respektive wenn ein solcher Schuldspruch gegen einen oder beide Berufungsbeklagte
ergehen würde. Diesbezüglich wurden indes zu Recht keine Einwände vorgebracht,
wie sich aus Folgendem ergibt.
1.4.2 Vorliegend
sind die Strafbefehle zur Anklage geworden (356 Abs. 1 StPO). Der Inhalt des
Strafbefehls wird durch seine Doppelfunktion als Anklageersatz im Falle einer
Einsprache und als rechtskräftiges Urteil beim Verzicht auf Einsprache (Art.
354 Abs. 3 StPO) bestimmt. Die Sachverhaltsumschreibung muss den Anforderungen
an eine Anklageschrift genügen, wie sie auch allgemein gelten (BGE 140 IV 188
E. 1.4 und 1.5).
Nach dem aus
Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit.
a und b EMRK abgeleiteten, in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz bestimmt
die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des
Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der
Anklageschrift vorgeworfen werden. Entsprechend ist das Gericht an den in der
Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche
Würdigung durch die Anklagebehörde (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip;
Art. 350 Abs. 1 StPO; BGer 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011; BGE 126 I 19 E. 2a).
Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem
Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und
subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Entscheidend ist, dass der
Angeklagte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird (BGE 126 I 19 E. 2a;
120 IV 348 E. 2c). Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der
Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf
rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.).
Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die formellen
Anforderungen, welche das Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt und
welche in Art. 325 Abs. 1 StPO umschrieben werden. Zu beachten ist stets, dass
der Anklagegrundsatz keinen Selbstzweck verfolgt, sondern die Funktionen der
Umgrenzung und Information gewährleisten soll. Entscheidend ist, dass der
Betroffene genau weiss, welcher Handlungen er beschuldigt und wie sein
Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung
richtig vorbereiten kann (BGE 141 IV 437; BGer 6B_657/2015 vom 1. Juni 2016 E.
3.3).
1.4.3 In
den zur Anklage gewordenen Strafbefehlen (Urteil Strafgericht S. 2–9) wird
zusammengefasst unter anderem festgehalten, laut Angaben von B____ und C____ habe
A____ eine Metallstange geholt und als Erster damit auf sie geschlagen. Zumindest
C____ und A____, wahrscheinlich aber auch B____ hätten sich zudem in
Verletzungsabsicht gegenseitig, „je nachdem, wer die Stange gerade behändigen
konnte, eine rund einen Meter lange und 1,2 Kilogramm schwere Metallstange mit
Klebebandgriffstück – mithin einen gefährlichen Gegenstand – an Kopf, Körper
und Rücken“ geschlagen. B____ und C____ hätten die Flucht ergriffen wobei sie
von A____, welcher die Metallstange mitführte, noch kurze Zeit verfolgt wurden.
Bereits ausserhalb des Gebäudes habe A____ – weiterhin in der Absicht, den
Kontrahenten zu verletzen – C____ die Metallstange an den Rücken geworfen
(Ziff. 3 und 4 der Anklage). Weiter werden die erlittenen Verletzungen der drei
Beteiligten und von D____ geschildert (Ziff. 5 der Anklage). Diese Ausführungen
umschreiben den Vorwurf einer einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen
Gegenstand hinreichend im Sinne des Anklagegrundsatzes, und zwar in Bezug auf
alle drei Beteiligten. Die Vorschrift in Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO, wonach
die erfüllten Tatbestände in der Anklageschrift aufzuführen sind, hat im
Übrigen formell keine bindende Wirkung, sondern gemäss Art. 350 Abs. 1 StPO kann
und muss das Gericht einen Sachverhalt anders rechtlich würdigen, wenn es die
Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft nicht teilt – dies als Ausfluss des
Prinzips „iura novit curia“ (Heimgartner/Niggli,
Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 350 N 4). Allerdings ist in einem solchem
Falle das rechtliche Gehör der Parteien zu wahren (vgl. Art. 344 StPO). Vorliegend
hat die Vorrichterin zu Beginn der Verhandlung einen entsprechenden Hinweis angebracht
(vgl. Protokoll, Akten S. 634 ). Das Akkusationsprinzip ist somit nicht
tangiert.
1.5 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.6 Das
Berufungsgericht prüft das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in Betracht
fallenden Ausnahmen abgesehen [vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO]) nur in den
angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Vorliegend richtet sich die
Berufung explizit einerseits gegen den Schuldspruch gegen den Berufungskläger
wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand und
andererseits gegen die Freisprüche von der Anklage der einfachen
Körperverletzung und des Raufhandels in Bezug auf die Berufungsbeklagten sowie
gegen die Abweisung der Zivilforderungen. Angefochten sind auch die
Kostenverlegung und, jedenfalls implizit, die Strafzumessung. In Bezug auf die
Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände ist das vorinstanzliche Urteil nicht
angefochten.
2.1 Unbestrittenerweise
haben die Brüder B____ und C____ am Nachmittag des 14. September 2012, gegen
16.00 Uhr, in den Räumlichkeiten der [...] GmbH am […] in Basel vorgesprochen,
um sich dort nach Geldforderungen, insbesondere einem ausstehenden
Ferienguthaben, aus einem im April/Mai 2012 geführten temporären
Arbeitsverhältnis von B____ zu erkundigen. In den Geschäftsräumen befanden sich
zu diesem Zeitpunkt der Auszubildende E____, die Angestellte F____ und
besuchshalber deren Onkel D____, während der Geschäftsführer A____ auf die Post
gegangen war. B____ und C____ warteten im Aufenthaltsraum auf A____, der wenig
später, auf einen Anruf von E____ hin, in den Geschäftsräumlichkeiten eintraf
und sich zu ihnen in den Aufenthaltsraum begab. Während die Berufungsbeklagten
auf einer Auszahlung des Guthabens pochten, wollte der Berufungskläger den
Ausstand per Ende Monat mit den übrigen Lohnzahlungen begleichen. Es entstand deshalb
– auch dies ist grundsätzlich unbestritten – ein zunächst verbaler, danach
körperlich ausgetragener Streit.
Die Rollen und
Tatbeiträge der Beteiligten – namentlich wer den ersten Schlag geführt, wer allenfalls
angegriffen, wer sich allenfalls lediglich gewehrt und wer wen womit geschlagen
habe – sind umstritten. Sämtliche Beteiligten, aber auch D____ erlitten bei
diesem Vorfall Verletzungen (vgl. dazu gleich unten E. 3.5).
Die
Staatsanwaltschaft ist in den Strafbefehlen respektive Anklageschriften insoweit
von einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung – der Berufungskläger
auf der einen und die Berufungsbeklagten auf der anderen Seite – ausgegangen,
wobei ungeklärt sei, wer den ersten Schlag geführt habe. Die Vorinstanz ist demgegenüber
der auch in der Anklage aufgeführten Variante gefolgt, dass der Berufungskläger
während des Gesprächs mit den Berufungsbeklagten den Aufenthaltsraum verlassen
habe und mit einer mit Klebeband präparierten Metallstange wieder zurückgekommen
sei. Als die Berufungsbeklagten daraufhin die Büroräumlichkeiten hätten verlassen
wollen, habe er sie nicht gehen lassen wollen, sondern unvermittelt mit diesem
gefährlichen Gegenstand angegriffen und geschlagen und dann versucht, sie
zurückzuhalten, bis die durch den Praktikanten avisierte Polizei eintraf. Er
habe sogar noch auf die Berufungsbeklagten eingeschlagen, als diese gehen
wollten, und sie mit der Stange bis auf die Strasse verfolgt, wo er ihnen die
Stange gezielt nachgeworfen habe. Die Berufungsbeklagten hätten in erster Linie
möglichst schnell die Büroräumlichkeiten verlassen wollen, sich aber durchaus mit
Händen und Fäusten zur Wehr gesetzt, doch sei dies blosse Abwehr gegen die
Hiebe des Berufungsklägers gewesen.
2.2 Diese
Feststellungen der Vorinstanz entsprechen im Wesentlichen der konstanten Darstellung
der Berufungsbeklagten. Demgegenüber macht der Berufungskläger geltend, er sei
von den Berufungsbeklagten angegriffen und minutenlang mit Schlägen eingedeckt
worden. Nachdem er im zunächst vom Einsatz einer Metallstange nichts
mitbekommen haben will, hat er im Berufungsverfahren eingeräumt, er habe diese
Stange zufällig zu fassen bekommen und sich damit zur Wehr gesetzt. Er habe die
Berufungsbeklagten dann am Verlassen der Büroräumlichkeiten hindern wollen und
sie mit der Stange in der Hand bis auf die Strasse verfolgt.
3.1 Es
ist zu prüfen, ob Beweismittel und Indizien vorliegen, welche den angefochtenen
Schuldspruch gegen den Berufungskläger respektive die Freisprüche betreffend
die beiden Berufungsbeklagten stützen oder im Gegenteil gegen deren Richtigkeit
sprechen. Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum
gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren
Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz „in dubio pro
reo“ abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 S. 140 mit Hinweisen), der als
Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Strafgericht nicht von einem für
den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei
objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von
„unüberwindlichen“ Zweifeln. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit
nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen; 124 IV
86 E. 2a S. 87 f.; BGer 6B_759/2014 E. 1.1; AGE AS.2010.57 vom 8. April
2011 mit Hinweisen). Für eine Verurteilung muss genügen, wenn das
Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. ausführlich: Tophinke, in Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, 2014, Art. 10 StPO N
82 ff.); insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer
Gesamtheit beweisbildend sind. Weiter besagt der in Art. 10 Abs. 2
StPO statuierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dass die
Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln,
sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie
eine Tatsache als bewiesen erachten oder nicht (Wohlers,
in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 25). Nachfolgend
wird in Berücksichtigung dieses Grundsatzes zu prüfen sein, ob die Schuldsprüche
respektive die Freisprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.
3.2 Die
Vorinstanz hat sich – so viel schon vorweg – ausführlich, kritisch und
differenziert mit der komplexen Beweislage im vorliegenden Fall
auseinandergesetzt; auf die entsprechenden trefflichen Erwägungen kann
grundsätzlich verwiesen werden (Urteil Strafgericht S. 12 ff.; vgl.
Art. 82 Abs. 4 StPO). Es kann hier mit folgenden zusammenfassenden,
präzisierenden und ergänzenden Erwägungen sein Bewenden haben.
3.3. Als
Beweismittel respektive Indizien gilt es Aussagen des Berufungsklägers und der
Berufungsbeklagten sowie von F____, von E____, von D____ sowie von G____ zu
würdigen. Daneben gibt es weitere Beweis-mittel und Umstände, wie etwa die
Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) oder den Requisitionsbericht
der Kantonspolizei, zu berücksichtigen.
3.4 Aus
dem entsprechenden Requisitionsbericht (act. 137 ff.) lässt sich
entnehmen, dass die Kantonspolizei am 14. September 2012, 16.14 Uhr, durch E____
alarmiert wurde, weil „zwei Typen“ seinen Chef im Geschäft mit einer Stange
angreifen würden. Die beiden Berufungsbeklagten werden im Rapport als
Beschuldigte aufgeführt, der Berufungskläger und D____ als Geschädigte.
Gestützt auf die Angaben des Berufungsklägers, von F____, D____ und E____ wird
im Rapport festgehalten, die Berufungsbeklagten hätten sich in die
Räumlichkeiten der [...] GmbH begeben und den Berufungskläger im Laufe einer
zunächst verbalen Auseinandersetzung tätlich angegriffen und verletzt. Danach seien
sie durch den […]ring in Richtung […]strasse geflüchtet. Demgegenüber hat B____,
hier offensichtlich irrtümlich als C____ bezeichnet, angegeben, A____ habe im
Verlauf der Diskussion um sein ausstehendes Guthaben, den Raum verlassen und
sei mit einer Eisenstange zurückgekehrt und habe damit wild auf sie
eingeschlagen, sie hätten sich zur Wehr gesetzt, aber nur mit Mühe entkommen
können. Weitere Requisitionen erfolgten auch durch die Sanität und durch die […]
Klinik (vgl. Akten S. 143, 154 f.).
3.5
3.5.1 Der
Berufungskläger, die Berufungsbeklagten und D____ haben nach dem Vorfall
Verletzungen aufgewiesen, die teilweise ärztliche Versorgung erforderlich
machten und dokumentiert und gutachterlich gewürdigt wurden.
3.5.2 B____ musste sich nach dem Vorfall in Spitalpflege begeben
und wurde am Abend des Tattags um 22.10 Uhr entlassen (vgl. Akten S. 144). Er hat
laut Gutachten des IRM vom 6. November 2012 (vgl. Akten S. 273 ff.)
zusammengefasst folgende Verletzungen erlitten (Akten S. 280 f.): Zwei Rippenbrüche
rechts am Rücken, die zeitlich dem Ereignis zuzuordnen waren; ein Angriff mit
der Stange sei hier nicht belegt, da es an Verletzungen am Weichteilmantel
fehle, die Einwirkung flächiger stumpfer Gewalt sei als Ursache denkbar. Ausserdem
wies er Kontusionen mit Einblutungen an Kopf und linkem Arm auf, deren genaue
Entstehung unklar bleibe. Weiter fanden sich Hauteinblutungen an Armen und
Rücken, welche typische Befunde nach stumpfer Gewalteinwirkung durch einen
stab-/stangenförmigen Gegenstand darstellten. Eine weitere Verletzung am
rechten Unterarm sei aufgrund ihrer Lokalisation an der Streckseite
grundsätzlich als Parierverletzung zu werten; insofern sei der geltend gemachte
Schlag mit einer Stange gegen den rechten Unterarm nachvollziehbar.
3.5.3 C____ wurde nach seiner Festnahme in die Notfallaufnahme
des Universitätspitals gebracht, weil er Kopfverletzungen aufwies; er musste
bis am 15. September 2012, nachmittags, stationär in Spitalpflege
verbleiben (vgl. Akten S. 131, 144). Laut Gutachten des IRM vom 9.
November 2012 (Akten S. 289 ff.) hat er folgende Verletzungen aufgewiesen
(vgl. Akten S. 297): Eine Rissquetschwunde an der Stirn rechts, die laut Gutachten
als Folge stumpfer Gewalteinwirkung zu werten sei; die Einwirkung der geltend
gemachten Metallstange lasse sich hier nicht mit der notwendigen Sicherheit
belegen. Ausserdem fanden sich Einblutungen sowie Schürfungen an Kopf, Armen
und Rumpf, die als Folgen stumpfer, teils tangentialer Gewalteinwirkung
erschienen, aber ungeformt und somit als unspezifisch zu werten seien; ihr
genauer Entstehungsmechanismus sei unklar. Eine Verletzung am linken Rücken
passt von ihrem Erscheinungsbild her laut Gutachten gut zu einer stumpfen
Gewalteinwirkung durch einen stab-/stangenförmigen Gegenstand.
3.5.4 A____
hat gemäss Austrittsbericht des Universitätsspitals vom 14. Februar 2012 eine
Gehirnerschütterung, eine Rissquetschwunde an der Stirn und eine Schürfwunde an
der Nase erlitten; es wurde ihm eine Arbeitsunfähigkeit vom 14. bis
17. September 2012 attestiert (vgl. Akten S. 187 ff.). Laut Gutachten
des IRM vom 6. November 2012 (Akten S. 308 ff.) können Aussagen zur
Verletzungsmorphologie nicht mit der nötigen Sicherheit gemacht werden, da eine
rechtsmedizinische Untersuchung unterblieben war (Akten S. 313) – dies
notabene angesichts der nicht sehr schweren Verletzungen des Berufungsklägers
(vgl. Akten S. 157). Eine Gehirnerschütterung lasse sich anhand einer
geschilderten kurzen Bewusstlosigkeit nachvollziehen. Dazu ist festzuhalten, dass
der Berufungskläger gegenüber den Ärzten der Notfallstation offenbar geäussert
hat, dass „er glaubt, für wenige Sekunden bewusstlos gewesen zu sein.“ Die
Schürfwunden liessen neben einer stumpfen Gewalteinwirkung auf eine
tangential-schürfende Komponente schliessen. Gestützt auf die Fotografien und
Arztberichte ist das IRM zum Schluss gekommen, dass die Einwirkung eines
stabförmigen Gegenstandes, d.h. der Eisenstange, nicht mit der nötigen
Sicherheit belegt werden könne. Die Rissquetschwunde konnte durch die Faust
oder einen Gegenstand entstehen. Verletzungen, die typisch für Abwehrhandlungen
seien, seien in den Krankenunterlagen nicht dokumentiert, was solche indes
nicht ausschliesse, denn die behandelnden Ärzte würden solche, da harmlos, oft
nicht erfassen.
3.5.5 D____
hat laut Fotobogen der Polizei (Akten S. 175) oberflächliche Verletzungen
respektive Schürfungen an der Stirne linksseitig und am rechten Unterarm respektive
laut Requisitionsbericht (Akten S. 139) eine Prellung am linken Auge und am
rechten Handgelenk erlitten. In ärztliche Behandlung hat er sich deswegen nicht
begeben (vgl. Akten S. 174).
3.6 Die
Polizei hat in den Büroräumlichkeiten der [...] GmbH diverse Kampfspuren
festgestellt. Im Flur lagen mehrere Glasscherben sowie eine Lampe auf dem Boden;
an den Wänden fanden sich Blutspritzer (vgl. dazu auch Fotodokumentation der
Kriminaltechnischen Abteilung der Kantonspolizei [KTA], Akten S. 350
ff.); der Boden des Aufenthaltsraums war mit Zuckerwürfeln übersät (vgl. Akten
S. 143, 365). Eine gläserne (Zucker)dose wurde im Büro des
Berufungsklägers gefunden (Akten S. 364). Der Lampenständer, mit welchem der
Berufungskläger gemäss seinen ersten Aussagen geschlagen worden sei, wurde im
Eingangsbereich der Büroräumlichkeiten gefunden (Pikettbericht, Akten S. 158,
371). Es ist insoweit allerdings festzuhalten, dass zwar vor allem im Flur
Spuren einer tätlichen Auseinandersetzung gefunden wurden, dass das Büro indes
nicht etwa komplett demoliert worden war, wie dies der Berufungskläger in
seiner Einvernahme vom 14. September 2012 behauptet hatte. In einem als Wohn-/Schlafzimmer
genutzten Raum des Büros wurde am Folgetag (15. September 2012) hinter der Türe
eine präparierte Eisenstange gefunden, wie sie der Beschreibung der
Berufungsbeklagten entspricht (vgl. Akten S. 321, 375; Aussagen B____ Akten S.
142 [Requisitionsbericht], 197 [15. September 2012, Aussagen C____, Akten
S. 205 [15. September 2012]). Diese Stange wurde kriminaltechnisch untersucht
(vgl. Akten S. 320 ff., 513). Es handelt sich um ein leicht verbogenes
Eisenrohr von 100,5 cm Länge und 2,1 cm Durchmesser aussen, welches an beiden
Enden Gewinde aufweist, und auf einer Seite mit schwarzem Klebeband (circa 3,5
cm) etwas überklebt und auf der anderen Seite auf einer Länge von circa 36 cm mit
einem aus schwarzem Textil-Klebeband angefertigten Griffstück versehen war
(vgl. Foto, Akten S. 321). Die Eisenstange wies blutverdächtige Antragungen
auf dem Griffstück und der Aussenumwicklung am anderen Rohrende auf. An diesem
Griffstück, aussen am Klebeband, fand sich ein DNA-Mischprofil von
wahrscheinlich 2 Personen: Vom Berufungskläger und von C____ (Akten S. 328). Nach
Entfernung des Klebebands am unteren Ende der Stange wurde an der darunter
befindlichen Kunststoffkappe das DNA-Profil des Berufungsklägers gefunden (Akten
S. 513).
3.7
3.7.1 Die
Aussagen des Berufungsklägers, der Berufungsbeklagten und der Zeugen und
Auskunftspersonen sind sorgfältig und kritisch zu würdigen. Bei solchen
dynamischen und turbulenten Geschehen, wo vieles parallel abläuft, sind bereits
die Wahrnehmungsbedingungen ungünstig. Auch die präzise Wiedergabe solcher
Geschehnisse und deren Protokollierung sind komplex. Es besteht das weitere
Risiko, dass allfällige Lücken in der Wahrnehmung und/oder der Erinnerung
später durch Schlussfolgerungen oder Phantasieprodukte aufgefüllt werden. Zudem
ist zu berücksichtigen, dass zwischen dem Vorfall und der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung über zweieinhalb Jahre vergangen sind (vgl. zum Ganzen: Ludewig/Baumer/Tavor, in:
Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, S. 17
ff.; Undeutsch/Klein, Redlich,
aber falsch – zur psychologischen Problematik des Beweiswerts von
Zeugenaussagen, in AJP 11/2000 1354 ff.).
3.7.2 Der
Berufungskläger A____ hat laut Polizeirapport angegeben, es sei wegen einer
Lohnabrechnung zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen. Er sei durch die
beiden Berufungsbeklagten tätlich angegriffen worden, dabei sei mit einer Lampe
und einem Zuckerglas gegen seinen Kopf geschlagen worden (vgl. Akten S. 140,
vgl. auch Pikettbericht Akten S. 157 betreffend Befragung im Universitätsspital).
In der Einvernahme vom 14. September 2012 (Tattag), abends um 20.25 Uhr (Akten
S. 180 ff.), hat er als Auskunftsperson zusammengefasst ausgesagt, C____ habe
ihm während der Diskussion ohne Vorwarnung einen Faustschlag ins Gesicht
versetzt; dann seien beide Berufungsbeklagten auf ihn losgegangen. Seine Angestellte
F____ und ihr Onkel D____ hätten ihn unterstützen und die beiden Berufungsbeklagten
von ihm trennen wollen. Er habe den Lehrling aufgefordert, die Polizei zu alarmieren,
und versucht, die Berufungsbeklagten bis zum Eintreffen der Polizei im Büro
festzuhalten. In dieser Zeit sei es zu einer weiteren Schlägerei gekommen. Die Berufungsbeklagten
hätten das Büro komplett demoliert und hohen Schaden verursacht. Sie hätten ihn
circa 20 Minuten lang „mit den Fäusten, Lampen, Stangen und Feuerlöscher. Einfach
mit allem, was sie gefunden haben“ geschlagen, auf den Kopf, auf die Arme und
Beine, überall wo sie ihn treffen konnten. Bei seiner Einvernahme als
Beschuldigter am 28. September 2012 (Akten S. 232 ff.) ist er im
Wesentlichen bei diesen Angaben geblieben. C____ sei auf ihn zugekommen, habe
ihn am Hemdkragen gepackt und das Geld verlangt; B____ habe die Türe hinter
ihnen zugemacht. Beide seien auf ihn losgegangen und hätten ihn geschlagen. Er könne
nicht sagen, womit er geschlagen worden sei, habe aber von den Angestellten
gehört, er sei mit einer Stange, einer Messingdekorlampe und weiteren Sachen
geschlagen worden. Er habe die beiden Berufungsbeklagten nicht geschlagen und
nicht gesehen, wie sie geflüchtet seien. Auf der Strasse sei er zu „einer
Million Prozent“ nicht gewesen. Auf Vorhalt, er sei allerdings gesehen worden,
wie er den Berufungsbeklagten mit einer Stange auf die Strasse folgte, gibt er
an, dies wisse er nicht und er erinnere sich nicht. In Bezug auf die Stange
gibt er sich unwissend respektive behauptet, die Berufungsbeklagten seien damit
gekommen (Akten S. 248). Angesprochen auf Ungereimtheiten in seinen Aussagen vom
14. September 2012 gibt er an, er sei damals zu 80% gar nicht einvernahmefähig
gewesen – notabene hatte damals indes selber erklärt, dass er bereit zur
Einvernahme sei (vgl. Akten S. 157). An der erstinstanzlichen Verhandlung hat
er die Aussage grundsätzlich verweigert (vgl. Akten S. 636 ff.). An der
Berufungsverhandlung (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 ff.) hat
er bestätigt, dass er die Berufungsbeklagten bis zum Eintreffen der Polizei in
den Büroräumlichkeiten habe zurückhalten wollen, und eingeräumt, dass er ihnen
auf die Strasse nachgerannt sei und dabei die Stange geworfen habe. Im Übrigen
hat er wieder erklärt, C____ habe Geld wollen, sei immer aggressiver geworden
und habe begonnen, ihn zu schlagen. Dann seien beide Berufungsbeklagte auf ihn
losgegangen. Er habe schon in den ersten Sekunden stark zu bluten begonnenen
und dann die Fassung verloren, es sei eskaliert. Die anderen hätten angefangen,
ihn mit dem Zuckerbehälter und Bildern im Wartezimmer zu schlagen. Die Stange
sei, quasi zufällig, in der Ecke vom Flur gewesen und er habe sie ergriffen. Er
wisse nicht, wie die Stange ins Büro gekommen sei, und er habe sie auch nicht präpariert.
3.7.3 B____
hat laut Polizeirapprt (Akten S. 142, er wird offensichtlich irrtümlich als C____
bezeichnet) erklärt, er habe an jenem Tage Geld, welches ihm der Berufungskläger
schuldete, im Büro der […] GmbH abholen wollen. Während des Gesprächs habe der
Berufungskläger den Raum verlassen und sei mit einer Eisenstange zurückgekehrt
und habe damit wild geschlagen, sie hätten sich zur Wehr gesetzt. Der
Berufungskläger habe sie nicht gehen lassen wollen, sondern an den T-Shirts
zurückgehalten. Am 15. September 2012, aus der vorläufigen Festnahme
vorgeführt, hat er als Beschuldiger ausgesagt (Akten S. 196 ff.), der
Berufungskläger habe sie mit der Auszahlung des Geldes vertrösten wollen, sein
Bruder C____ habe das Geld gleich in bar erhalten wollen. Der Berufungskläger
habe diesem gesagt, er solle „die Klappe halten“, denn es sei nicht sein Geld.
Dann habe der Berufungskläger gesagt, sie sollten einen Moment warten, „er würde
holen, was wir wollen“. Er habe das Büro verlassen und sie hätten gedacht, dass
er jetzt das Geld holen würde. Stattdessen sei mit einer rund 1,5 Meter langen,
an einem Ende mit schwarzem Klebband präparierten Eisenstange zurückgekehrt.
Sie seien noch gesessen und sein Bruder habe gefragt, was der Berufungskläger
mit der Stange machen wolle, sie seien nicht zum Prügeln gekommen, sondern zum
Reden, ausserdem bräuchten sie das Geld. Der Berufungskläger habe gesagt, er
werde sie schlagen. Als sie darauf hin hinausgehen wollten, habe der
Berufungskläger die Türe geschlossen und ihn am T-Shirt gezogen. Der
Berufungskläger habe sie nicht herausgehen lassen, sondern mit der Eisenstange
und einem Zuckerbehälter geschlagen. Er habe den Bruder zurückgezogen, die Türe
geöffnet und eine Frau und einen Mann, welche sie nicht aus dem Zimmer lassen
wollten, in den Gang gestossen. Dort sei es zu weiteren Schlägen gekommen,
wobei sie sich zur Wehr gesetzt und den Berufungskläger gestossen hätten. Dabei
seien auch Sachen heruntergerissen worden. Er sei nach draussen auf die Strasse
gerannt, sein Bruder hinter ihm her; dabei seien sie vom Berufungskläger
verfolgt worden, welcher die Metallstange in der Hand hielt. Sie hätten sich zu
Menschen bei einem Spital retten können. Die ganze Schlägerei habe vielleicht 5
oder 10 Minuten gedauert. Er bestreitet auf Vorhalt, dass sein Bruder den
ersten Schlag gegen den Berufungskläger geführt habe. An der erstinstanzlichen Verhandlung
(vgl. Akten S. 638 ff.) ist er im Wesentlichen bei diesen Aussagen
geblieben. F____ habe den Berufungskläger unterstützt. Ihr Onkel (D____) dagegen
habe sie nur zu trennen versucht. Nachdem sie die Türe hätten öffnen können,
habe der Berufungskläger sie weiter geschlagen, auch mit einer Lampe. Für seine
(B____) Verletzungen sei der Berufungskläger verantwortlich. Auf Vorhalt der
Verletzungen des Berufungsklägers erklärte er, er sage nicht, „dass wir nichts
gemacht hätten“, aber sie hätten sich lediglich verteidigt. Er sei auch für die
Verletzung von D____ am Kopf verantwortlich, da er ihn dort versehentlich
getroffen habe. Er habe nicht mit der Metallstange geschlagen. An der
Berufungsverhandlung ist er im Wesentlichen bei seinen Aussagen geblieben und
hat eingeräumt, dass Dekorationsgegenstände im Flur zur Selbstverteidigung
eingesetzt wurden.
3.7.4 C____
hat am 15. September 2012, vorgeführt aus der vorläufigen Festnahme, als
Beschuldigter den Ablauf im Wesentlichen gleich wie sein Bruder geschildert
(vgl. Akten S. 204 ff.). Der Berufungskläger habe nach heftig geführter
Diskussion, in deren Verlauf er sie beleidigt habe, den Raum verlassen. Er habe
gedacht, der Berufungskläger gehe jetzt Papiere holen. Stattdessen sei dieser
mit einer präparierten Metallstange zurückgekehrt, habe sie nicht aus dem Raum gehen
lassen wollen und sie beide mit der Stange geschlagen. Sie hätten schliesslich die
Türe zum Flur öffnen können und davor seien die Sekretärin und ein etwa 50-jähriger
Mann gestanden, welcher sie trennen wollte. Im Flur sei dem Berufungskläger die
Stange aus der Hand gefallen. Die Sekretärin habe den Berufungskläger
unterstützt und ihm die Stange wieder gebracht. Der Berufungskläger habe sie
nicht gehen lassen wollen und noch einen Glasbehälter gegen ihn geworfen. Der
Bruder habe das Büro zuerst verlassen können; der Berufungskläger habe weiter mit
der Stange auf ihn C____) eingeschlagen. Er habe im Treppenhaus den
Feuerlöscher behändigt und hinter sich geworfen, damit er zum Ausgang gelangen
und auf die Strasse entkommen konnte. Sie seien auf die Strasse gerannt; der
Berufungskläger sei ihnen noch circa 20 Meter mit der Stange in der Hand
gefolgt. Nur der Berufungskläger und die Sekretärin hätten die Stange gehalten.
Im engen Gang habe man sich gegenseitig geschubst; deshalb seien die Sachen
kaputt gegangen, der Berufungskläger habe mit vielem nach ihnen geworfen. Er
bestreitet auf Vorhalt, dass er den ersten Schlag geführt habe. An der
erstinstanzlichen Verhandlung ist er im Wesentlichen bei diesen Aussagen
geblieben (vgl. Akten S. 641 ff.). Er ergänzte, er habe versucht, dem
Berufungskläger die Stange wegzunehmen und diese dabei auch in der Hand
gehalten, und sie weggeworfen. D____ habe lediglich zu trennen versucht und sich
neutral verhalten; es sei möglich, dass dieser im allgemeinen Durcheinander einen
Schlag gegen den Arm erhielt. Falls er ihm diesen Schlag versetzt hätte, sei
dies ohne Absicht erfolgt. Er präzisierte, dass er den Feuerlöscher nur auf
Kniehöhe habe heben können. An der Berufungsverhandlung ist er im Wesentlichen
bei seiner Darstellung geblieben. Er erklärt, dass sie angegriffen worden waren
und die Situation eskaliert war, und räumt ein, dass sie sich auch mit Dekorgegenständen
verteidigt hatten, um sich schützen und flüchten zu können.
3.7.5 F____
hat laut Polizeirapport (Akten S. 140) B____ als ehemaligen
Temporärangestellten der [...] GmbH gekannt. Die beiden Männer seien ins Büro
gekommen und hätten mit dem Berufungskläger geredet, nach circa 4–5 Minuten sei
ein lauter Streit entbrannt und der Berufungskläger habe D____ zu Hilfe
gerufen. Sie sei mit diesem zum Aufenthaltsraum gegangen und habe gesehen, wie
die beiden Männer auf den Berufungskläger losgingen, wobei einer eine Stange in
der Hand gehalten habe, welche sie ihm vergeblich aus den Händen zu entreissen
versucht habe. Der Berufungskläger habe die beiden Männer schliesslich
davonjagen können. Im Treppenhaus habe einer der beiden Männer den dort
montierten Feuerlöscher genommen und in ihre Richtung geworfen. Anlässlich ihrer
Einvernahme vom Tattag (18.20 Uhr, Akten S. 160 ff.) hat sie als
Auskunftsperson in Bezug auf das relevante Tatgeschehen ausgesagt, rund zehn
Minuten, nachdem aus dem Aufenthaltsraum eine Eskalation hörbar wurde, sei ihr
Onkel dorthin gegangen, sie sei ihm nach ein bis zwei Minuten gefolgt. Ihr Chef
sei blutüberströmt bei der Türe gestanden, der Onkel zwischen dem
Berufungskläger und den beiden Berufungsbeklagten. Einer der Berufungsbeklagten
habe eine Zuckerdose in der Hand gehalten, der andere eine Eisenstange, welche
sie ihm aus der Hand habe reissen können. Die Männer hätten den Aufenthaltsraum
dann verlassen. Sie habe sie aus dem Büro schieben wollen. Einer der beiden
habe sich im Flur noch eine Dekorations-Öllampe geschnappt und gegen den
Berufungskläger geworfen; ausserdem sei ein Bild von der Wand gerissen worden.
Schliesslich sei es gelungen, die Männer aus dem Gang ins Treppenhaus zu
schieben. Dort habe einer der Männer den Feuerlöscher genommen und gegen den
Berufungskläger geworfen, ihn aber zum Glück verfehlt. Die beiden Männer seien
raus gegangen und der Berufungskläger hinterher. Sie wisse nicht, welcher der
Männer die Eisenstange in der Hand gehalten habe; im Gerangel hätten der
Berufungskläger und sie selber die Stange auch gehalten. Sie wisse nicht, ob
sie gesehen habe, wie der Berufungskläger mit der Stange geschlagen worden sei.
Gesehen habe sie, wie mit den Fäusten auf ihn eingeschlagen wurde. An der
erstinstanzlichen Verhandlung vom 25. Juni 2015 (Akten S. 644 ff.) hat sie sich
als Zeugin nur noch auffallend vage an den Vorfall erinnern können – oder
wollen.
3.7.6 D____
hatte laut Polizeirapport (Akten S. 140) am Tattag seine Nichte F____ in den
Geschäftsräumen der […] GmbH besucht. Er habe lauten Streit gehört und der
Geschäftsführer (A____) habe ihn zu Hilfe gerufen. Im Aufenthaltsraum habe er
gesehen, wie einer der beiden Berufungsbeklagten ein Zuckerglas hielt und damit
aufzog. Er habe dieses gepackt und zur Seite gestellt. Darauf habe er einen
Faustschlag oberhalb des linken Auges und einen Schlag mit einer Stange auf
seinen linken Arm erhalten. Die Angreifer seien geflüchtet, er wisse nicht,
welcher der beiden geschlagen habe. Anlässlich der Einvernahme vom Tattag (20.05
Uhr, Akten S. 171 ff.) hat er zum relevanten Geschehen als Auskunftsperson
zusammengefasst ausgesagt, er habe die laute Diskussion gehört und sei auf
Hilferufe des Berufungsklägers hin in den Aufenthaltsraum gegangen, wo die
Leute am Prügeln gewesen seien. Er sei dazwischen gestanden und habe den
Berufungskläger in den Korridor gestossen und die beiden Berufungsbeklagten mit
seinen Händen geschoben. Er habe zwei Schläge abbekommen, einen Faustschlag des
einen Berufungsbeklagten auf die Stirne und einen Schlag des anderen
Berufungsbeklagten auf die Hand mit einer Stange. Einem der Berufungsbeklagten
habe er ein Zuckerglas mit Würfelzucker aus der Hand genommen. Der andere habe
eine ungefähr einen Meter lange Stange in der Hand gehalten, seine Nichte habe versucht,
ihm diese zu entwinden. Beide Berufungsbeklagten hätten diese Stange mal in der
Hand gehalten. Im Flur hätten dann die Berufungsbeklagten mit Dekorgegenständen
geschmissen und randaliert. Dann sei die Türe zum Treppenhaus aufgegangen und einer
der Berufungsbeklagten habe den Feuerlöscher im Treppenhaus genommen und dem Berufungskläger
angeworfen; er wisse nicht, ob dieser damit getroffen wurde. An der
erstinstanzlichen Verhandlung (Akten S. 652 ff.) wollte oder konnte auch D____
sich als Zeuge an fast nichts mehr erinnern. Explizit hat er erklärt, er habe
weder einen Stock und eine Stange gesehen und auf Vorhalt, er habe zwei Schläge
von den Berufungsbeklagten abbekommen, sagte er: „Ich habe nichts von ihnen
abbekommen, das war ein Stoss“ (vgl. Akten S. 652).
3.7.7 E____
war damals Auszubildender bei der [...] GmbH. Er habe die beiden Männer laut
Polizeirapport (vgl. Akten S. 141) in den Aufenthaltsraum gebeten und den
Berufungskläger angerufen und dazu geholt. Als er heftigen Streit aus dem
Aufenthaltsraum hörte, habe er die Polizei verständigt. Er habe gesehen, wie
die beiden Männer mit einem Schlagstock auf den Berufungskläger losgegangen
seien respektive wie C____ den Schlagstock gehalten habe. Er wisse nicht woher
der Stock gekommen sei; er habe nicht gesehen, dass die Männer ihn bei ihrem
Eintreffen bei sich hatten. Anlässlich der Einvernahme am Tattag (18.30 Uhr,
Akten S. 166 ff.) gab er als Auskunftsperson an, dass er die Auseinandersetzung
im Aufenthaltsraum nicht gesehen habe. Er habe eine laute Diskussion gehört und
die Polizei alarmiert, als er hörte, wie eine Scheibe zu Bruch ging. Er habe
gesehen, wie die Berufungsbeklagten und der Berufungskläger in den Gang kamen.
Dort habe einer der beiden Berufungsbeklagten eine Öllampe genommen und diese „wahrscheinlich“
gegen den Berufungskläger geworfen. Der andere habe plötzlich einen langen
Gegenstand in der Hand gehabt und mit diesem „vermutlich“ auf den
Berufungskläger eingeschlagen. Die beiden Berufungsbeklagten hätten noch weitere
Sachen zerstört und die Büroräumlichkeiten durch die Eingangstüre verlassen.
Der Berufungskläger sei den beiden nachgelaufen und sie auf Albanisch
aufgefordert, zurück zu kehren. Er habe in seinem Büro trotz offener Bürotüre
nicht alles vollständig mitbekommen, da er mit der Polizei telefoniert habe. Als
er den Berufungskläger gesehen habe, habe dieser am Kopf geblutet. Der Täter
mit dem schwarzen Muskelshirt (C____) habe einen schwarzen Stock in der Hand gehalten
und mit diesem auf etwas circa 4-5 mal eingeschlagen. In der Einvernahme vom
20. September 2012 hat er als Auskunftsperson in Bezug auf das relevante
Tatgeschehen ausgesagt(Akten S. 214 ff.), dass C____ von Anfang an aufgebracht
war. Er habe gesehen, dass C____ mit einem Gegenstand (schwarz, circa 1,5 Meter
lang, circa 3 cm dick) aus Holz oder ähnlichem mehrfach ausgeholt habe; er habe
aber nicht gesehen, ob respektive auf wen er damit geschlagen habe habe. Er
habe B____ mit der Öllampe in der Hand gesehen, nicht aber, ob er diese
geworfen habe, und er könne nicht sagen, wie die Lampe, ein Bild und eine Waage
kaputt gegangen seien. Er habe gesehen, dass der Berufungskläger den
Berufungsbeklagten nachzulaufen versuchte, mit einem Besenstiel, aber nicht mit
der erwähnten Stange, in der Hand. Seine Beziehung zu A____ sei nicht gut, er
rede nur das Nötigste mit ihm. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Akten
S. 648 ff.) konnte auch E____ sich als Zeuge kaum mehr an den Vorfall erinnern.
Gesehen habe er eigentlich nichts und auch nur gehört, wie eine Scheibe kaputt
ging. Er habe die Berufungsbeklagten hinaus rennen sehen. Er habe nicht
gesehen, dass jemand einen anderen geschlagen hätte. Auf Nachfrage erklärt er,
es sei mit einem dünnen Besenstil geschlagen worden.
3.7.8 G____
befand sich am Tattag auf dem Weg zur [...] GmbH und wurde Zeuge der letzten
Phase der Auseinandersetzung. Bei seiner Einvernahme vom 11. Oktober 2012 (Akten
S. 256 ff.) hat er als Auskunftsperson ausgesagt, er habe zwei ihm
unbekannte Männer aus dem Gebäude am […] rennen sehen; hinter diesen sei, mit
circa 5 Metern Abstand, der Berufungskläger gerannt, mit blutigem Gesicht und
einer Eisenstange in den Händen. Einer der Männer habe ein T-Shirt getragen,
der andere (C____) habe einen nackten Oberkörper und viele rote Flecken und
Striemen am Bauch und Rücken gehabt. Der Berufungskläger habe die Eisenstange
nach diesem Mann geworfen und ihn am Rücken getroffen. Es habe eine laute
Diskussion auf Albanisch gegeben. Der Berufungskläger sei mit der Stange, die
er wieder aufgehoben habe, ins Büro zurück gekehrt. Die beiden anderen Männer hätten
sich auf eine Mauer gesetzt und seien verschwunden, als die Polizeisirene zu
hören war. An der erstinstanzlichen Verhandlung hat er diese Angaben als Zeuge im
Wesentlichen bestätigt (vgl. Akten S. 656).
3.8
3.8.1 Das
umstrittene Geschehen lässt sich in mehrere Phasen einteilen. In der ersten
Phase befanden sich der Berufungskläger und die Berufungsbeklagten im
Aufenthaltsraum und diskutierten zunächst über die Auszahlungsmodalitären des
offensichtlich seit einiger Zeit fälligen Guthabens des B____; der Streit
eskalierte zur heftigen tätlichen Auseinandersetzung. In der zweiten Phase
verlagerte sich das Geschehen in den engen Flur der Büroräumlichkeiten, es
kamen F____ und D____ dazu. In der dritten Phase haben die Berufungsbeklagten
die Büroräumlichkeiten verlassen und flüchteten via Treppenhaus auf die
Strasse, wobei sie weiterhin vom Berufungskläger verfolgt wurden.
3.8.2 Für
die entscheidende erste Phase im Aufenthaltsraum gibt es keine Zeugen. Es gilt
insoweit die Aussagen der Beteiligten sowie weitere Beweise und Indizien, wie
das Verletzungsbild und die vorhandenen Spuren, zu würdigen.
Es ist davon
auszugehen, dass sämtliche Beteiligten ihr eigenes Verhalten beschönigend
darstellen. Bei den Angaben des Berufungsklägers über den Vorfall fällt auf,
dass er es zunächst tunlichst vermieden hat, die Eisenstange, die – dies ist
nun unbestritten – von ihm eingebracht wurde und zum Einsatz gekommen ist,
überhaupt zu erwähnen. Nachdem diese Stange am 15. September 2012 in einem als
Schlafzimmer genutzten Raum aufgefunden worden war, hat er behauptet, er wisse
nichts darüber, und habe sie der Polizei abgeben wollen. Nachdem durch die
Auswertung der entsprechenden DNA-Spuren erwiesen war, dass er die Stange nicht
nur im präparierten Zustand – d.h. mit Klebeband versehen – sondern bereits
vorher in den Händen gehalten haben muss, hat er an der vorinstanzlichen
Verhandlung die Aussage verweigert. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat er weiterhin
behauptet, er habe die Stange weder präpariert noch im Büro deponiert. Immerhin
räumt er nun aber ein, dass er die Stange während der Auseinandersetzung
eingesetzt hat. Glücklicherweise sei diese Stange – von der er nach wie vor
offenbar gar nichts gewusst haben will – zufällig in seiner Griffnähe gestanden,
während er von den Berufungsbeklagten verprügelt wurde (Protokoll
Berufungsverhandlung S. 4). Auch wenn dem Berufungskläger als Beschuldigtem im
Verfahren nicht der Beweis für seine Behauptung obliegt, so spricht die
fehlende Plausibilität seiner Angaben jedenfalls nicht für deren Richtigkeit. Auch
in anderer Hinsicht widersprechen seine Schilderungen objektiven Erkenntnissen.
So findet seine Angabe, er sei von den beiden Berufungsbeklagten, notabene
jungen kräftigen Männern, während rund 20 Minuten mit den Fäusten, einer Stange
und diversen Gegenständen traktiert und gegen den Kopf, den Rücken und die Arme
geschlagen worden, keinerlei Stütze im Bericht des Universitätsspitals
respektive im Bericht des IRM. Er hat lediglich eine Rissquetschwunde an der
Stirne und eine Schürfwunde an der Nase aufgewiesen; ausserdem wurde eine Gehirnerschütterung
festgehalten, letztere offenbar lediglich angesichts seiner Angaben über einen
Bewusstseinsverlust, welcher in den Akten ansonsten nicht dokumentiert ist.
Angesichts der fehlenden Schwere seiner Verletzungen wurde notabene – anders
als bei den Berufungsbeklagten – auf eine Abklärung durch das IRM verzichtet. Auch
eine plausible Erklärung, wie sich die Berufungsbeklagten ihre multiplen und
erheblichen Verletzungen zugezogen haben, hat er während des ganzen Verfahrens
nicht vorgebracht. Seine Angaben stehen insgesamt in klarem Widerspruch zu den
Verletzungsbildern. Weiter hat er beispielsweise zunächst vehement bestritten,
die Berufungsbeklagten mit der Stange bis auf der Strasse verfolgt zu haben.
Auf Vorhalt der Aussagen des unabhängigen Zeugen G____ hin hat er erst im
Berufungsverfahren die Verfolgung und den Stangenwurf eingeräumt. Schliesslich
bleiben seine Angaben über den Vorfall insgesamt sehr vage und blass und
enthalten kaum Details. Er flüchtet sich, sobald er auf Ungereimtheiten
aufmerksam gemacht wird, in Nichtwissen. Seine Schilderungen des Vorfalls
erscheinen unter diesen Umständen insgesamt nicht glaubhaft und stimmen, wie
dargelegt, nicht mit objektiven Erkenntnissen überein.
Demgegenüber
fallen die Angaben der Berufungsbeklagten auch über diese erste Phase differenziert
aus und enthalten einige wichtige Realitätskriterien. Insbesondere sind sie
konstant. Weiter schildern die Berufungsbeklagten ihre Gedanken, als der
Berufungskläger das Büro verliess – nämlich, dass er nun das Geld respektive Papiere
hole – und ihre Gefühle – Überraschung – als er stattdessen mit der Stange
zurückkam. Sie geben die in diesem Zusammenhang gewechselten Dialoge, auch in
direkter Rede, wieder (vgl. etwa Akten S. 197, 205, Protokoll
Berufungsverhandlung S. 6). Ein weiteres Realkennzeichen ist der Umstand,
dass sie auch eigenes Fehlverhalten einräumen. So hat B____ beispielsweise eingeräumt,
dass er versehentlich D____ an den Kopf geschlagen habe; C____ hat von Anfang
an angegeben, dass er den Feuerlöscher behändigt und zur Verteidigung respektive
zur Sicherung seines Fluchtweges benutzt hat. Insgesamt erscheinen die Aussagen
der Berufungsbeklagten glaubhaft und stimmig. Für ihre Schilderung spricht namentlich
auch der Umstand, dass die von ihnen von Anfang an erwähnte und detailliert
beschriebene Eisenstange, mit denen der Berufungskläger sie angegriffen habe, tatsächlich
in den Büroräumlichkeiten aufgefunden wurde, und dass beide multiple
Verletzungen an Kopf, Armen, Rumpf und Rücken aufweisen, die laut Gutachten des
IRM jedenfalls teilweise auf Schläge mit einer solcher Stange gegen Rücken und
Arme hinweisen. Der Umstand, dass beide auch Verletzungen am Rücken aufweisen,
zeigt auf, dass sie vom Berufungskläger – eine andere Person kommt als
Verursacher ihrer Verletzungen nicht in Frage – auch heftig geschlagen wurden,
als sie von ihm abgewendet waren. Solche Schläge von hinten kann der
Berufungskläger nicht zur Selbstverteidigung geführt haben. Wie in der
Berufungsbegründung geltend gemacht wird, enthalten die Schilderungen der
Berufungsbeklagten über den Ablauf der Geschehnisse im Aufenthaltsraum auch
Widersprüche. So habe B____ gesagt, dass er die Stange zunächst packen konnte,
worauf der Berufungskläger das Zuckerglas genommen und gegen seinen Bruder
geworfen habe (vgl. Akten S. 197), während C____ aussagte, er habe einen Schlag
auf den Kopf bekommen (vgl. Akten S. 205). Es ist richtig, dass die Angaben der
Berufungsbeklagten über den exakten Ablauf der Ereignisse nicht völlig
deckungsgleich sind. Dies liegt aber angesichts der Dynamik der Geschehnisse
und des Umstandes, dass beide Berufungsbeklagten die Vorfälle aus ihrer jeweils
eigenen Sicht und in den Einvernahmen notabene sprunghaft vorgebracht haben,
auf der Hand und spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung,
sondern belegt vielmehr, dass sie sich nicht abgesprochen, sondern jeweils aus
der Erinnerung ausgesagt haben. Entgegen der Auffassung der Verteidigung
spricht auch die Motivlage nicht für die Version des Berufungsklägers. Den
Berufungsbeklagten ist es darum gegangen, das dringend benötigte Geld – B____
war arbeitslos – nun zu erhalten. Es macht unter diesen Umständen wenig Sinn,
den Geschäftsführer in seinem eigenen Büro zu schlagen. Vielmehr deutet der
Umstand, dass der Berufungskläger in den Büroräumlichkeiten eine zu einem regelrechten
Schlagstock umgebaute Eisenstange aufbewahrt hat, darauf hin, dass er eine
solche, wie dies die Berufungsbeklagten geschildert haben, auch einsetzt.
Es wird insoweit
auf die Darstellung der Berufungsbeklagten abgestellt. Der Klarheit halber ist
festzuhalten, dass die anderen Zeugen über diese entscheidende erste Phase nichts
aussagen können.
3.8.3 Es
ist den Berufungsbeklagten dann offenbar gelungen, die Türe zu öffnen und in
den Flur zu gelangen, wo unterdessen D____ und F____, aufmerksam geworden durch
den Lärm und die Rufe des Berufungsklägers, standen. Diese haben laut ihren
ersten Angaben festgestellt, dass der Berufungskläger im Gesicht blutete, und
dass die Berufungsbeklagten eine Stange und einen Glasbehälter hielten. Die
Stange will F____ dem Träger entrissen haben, während D____ den Glasbehälter an
sich genommen habe. Die Berufungsbeklagten wollten laut eigenen Angaben die
Büroräumlichkeiten verlassen. Gemäss insoweit übereinstimmenden Angaben der
Berufungsbeklagten und des Berufungsklägers habe man sie indes zurückhalten
wollen. Es ist, dies liegt auf der Hand, deswegen nun offenbar im engen Flur zu
einem Gerangel gekommen. Immerhin wurde dem Berufungsbeklagten C____ das
T-Shirt ausgezogen respektive wohl vom Leib gerissen. Dass dabei auch
Dekorationsgegenstände von den Wänden gerissen wurden, liegt angesichts der
engen räumlichen Verhältnisse (vgl. Fotografien, Akten S. 350 ff.)
ebenfalls auf der Hand. Die Berufungsbeklagten haben eingeräumt, dass sie auch
solche Dekorationsgegenstände zur Selbstverteidigung verwendeten, um sich zu
wehren und ihre Flucht aus den Büroräumlichkeiten zu ermöglichen.
Während F____, D____
und E____ in den ersten Einvernahmen die Angaben des Berufungsklägers eher
unterstützt hatten, mochten sie sich anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung
kaum noch an den Vorfall zu erinnern und machten Erinnerungslücken geltend. Zweifellos
kann es in den zweieinhalb Jahren nach dem Vorfall zu Erinnerungslücken kommen.
Allerdings sind die vorliegend geltend gemachten Erinnerungslücken doch
auffällig und deuten, wie dies bereits die Vorinstanz festgehalten hat, auch
darauf hin, dass es diesen Personen bei ihren Aussagen generell auch darum
ging, den Berufungskläger möglichst nicht zu belasten. Bei der Würdigung der
ersten Aussagen von F____ und D____ ist zudem zu berücksichtigen, dass zwischen
dem Berufungskläger und F____ offensichtlich eine enge persönliche Beziehung
bestand. F____ war im Tatzeitpunkt die Sekretärin des Berufungsklägers und hat dann
die Firma respektive den Kundenstamm übernommen; sie unterstützte den
Berufungskläger im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung mit monatlichen
Geldbeträgen (vgl. Akten S. 637 f., 645) und hatte, im Hinblick auf ein
Dispensationsgesuch, auch ein Arztzeugnis für ihn geholt und vor der
Verhandlung mit ihm im Park zu Mittag gegessen (Akten S. 644 f.). Unter diesen
Umständen ist davon auszugehen, dass sie die Situation zunächst so
interpretierte, dass der Berufungskläger angegriffen worden war. Laut Plädoyer
der Verteidigung an der Berufungsverhandlung sei D____ im Zeitpunkt der
vorinstanzlichen Verhandlung an einer schweren Demenz erkrankt gewesen, weshalb
an seinen teilweise unsinnigen Aussagen zu zweifeln sei. Dies wurde zuvor
allerdings nicht geltend gemacht; auch fehlen entsprechende Hinweise für eine derartige
Erkrankung. D____ hat sich vielmehr, ebenso wie beispielsweise F____ häufig auf
Erinnerungslücken berufen, aber teilweise durchaus differenziert ausgesagt,
beispielsweise als er sagte, die beiden Berufungsbeklagten sollten fürs
Randalieren bestraft werden, aber nicht für die beiden Schläge gegen ihn (Akten
S. 153). E____ schliesslich stand im Tatzeitpunkt, aber nicht mehr im
Zeitpunkt der Hauptverhandlung, als Lehrling des Berufungsklägers in einem
gewissen Abhängigkeitsverhältnis. An der Hauptverhandlung hat er notabene
geäussert, dass er eigentlich gar nichts gesehen habe.
Immerhin ist es
durchaus möglich und sogar wahrscheinlich, dass die Berufungsbeklagten, als sie
die Türe in den Flur öffnen konnten, das Zuckerglas respektive die Stange in
der Hand gehalten haben und dass der Berufungskläger in diesem Moment infolge
der Wunde an der Stirne auch blutete – und dass D____ und F____ dies auch
gesehen haben. Der Umstand, dass es D____ und F____ aber offenbar problemlos
gelungen ist, den Berufungsbeklagten diese Gegenstände abzunehmen, deutet
darauf hin, dass diese nicht wahllos und blindwütig geschlagen haben, und
stützt ihre Darstellung, dass sie nur noch aus den Büroräumlichkeiten entkommen
wollten. Dass die Berufungsbeklagten in dieser Phase beim Versuch, sich gegen
die Stockhiebe zu wehren, versehentlich D____ geschlagen haben, wird von ihnen
eingeräumt (vgl. dazu oben E. 1.3).
In dieser
zweiten Phase ist zusammengefasst davon auszugehen, dass die Berufungsbeklagten
versuchten, aus den Büroräumlichkeiten zu flüchten, während der Berufungskläger
sie zurückhalten wollte und weiterhin mit der Stange auf sie losging. Um sich
zu verteidigen und die Flucht vor den Schlägen und Hieben zu ermöglichen, haben
sich die Berufungsbeklagten weiterhin mit Fäusten, aber wie sie nun eingeräumt
haben, auch mit Gegenständen gewehrt.
3.8.4 In
der dritten und letzten Phase schliesslich ist es den Berufungsbeklagten
gelungen, die Büroräumlichkeiten zu verlassen und via Treppenhaus auf die
Strasse zu flüchten. Um seinen Abgang zu sichern, behändigte C____ unbestrittenerweise
noch den Feuerlöscher und warf ihn hinter sich, um den ihn verfolgenden
Berufungskläger auf Distanz zu halten. B____ rannte voraus, C____ hinter ihm her
und wurde seinerseits vom Berufungskläger, welcher die Eisenstange in der Hand
hielt, aus kurzer Distanz verfolgt. Schliesslich warf der Berufungskläger die
Eisenstange noch von hinten gegen den Rücken von C____.
3.9 Mit
der Vorinstanz ist somit zusammengefasst davon auszugehen, dass der
Berufungskläger, als er mit den Berufungsbeklagten wegen des ausstehenden
Feriengeldes des B____ im Gespräch war, den Aufenthaltsraum verliess und mit
einer präparierten Eisenstange wieder zurückgekehrt ist. Als die
Berufungsbeklagten daraufhin die Büroräumlichkeiten verlassen wollten, hat der
Berufungskläger sie unmittelbar mit der Eisenstange, einem gefährlichen
Gegenstand, angegriffen und geschlagen. Er hat versucht, sie zurückzuhalten,
bis die von E____ alarmierte Polizei eintreffen würde, und hat sogar noch auf
sie eingeschlagen, als sie gehen wollten. Schliesslich hat er sie mit der
Stange in der Hand bis auf die Strasse verfolgt, wo er ihnen die Stange gar
noch hinterher geworfen hat. Die Berufungsbeklagten haben sich mit Händen und
Fäusten, und wie sie an der Berufungshandlung eingeräumt haben, auch mit Dekorgegenständen,
zur Wehr gesetzt. Dabei haben sie sich lediglich verteidigt und insbesondere die
Hiebe des Berufungsklägers, so gut es eben ging, abwehren und aus dem Büro auf
die Strasse flüchten wollen.
4.1
4.1.1 Gemäss
Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung
schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an
Körper oder Gesundheit schädigt. Gemäss Ziff. 2 der Bestimmung wird der Täter
von Amtes wegen verfolgt, wenn er u.a. Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen
Gegenstand verwendet.
4.1.2 Es
ist nach dem Gesagten erstellt, dass der Berufungskläger beiden Berufungsbeklagten
mehrere Hiebe mit einer präparierten Eisenstange versetzt und ihnen damit die
in den rechtsmedizinischen Gutachten genannten Verletzungen, namentlich bei
beiden am Rücken und bei B____ auch am Arm, zugefügt hat. Er hat somit insoweit
mehrfach den Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123
Ziff. 1 StGB erfüllt. Die von ihm verwendete Eisenstange ist rund 1 Meter lang,
rund 1,2 Kilogramm schwer und weist einen Durchmesser von 2 cm auf. Sie
wurde mit einem Klebebandgriffstück so präpariert, dass sie besser und
griffiger gehalten und geführt werden kann. Der Berufungskläger hat mit dieser
Eisenstange heftige Schläge gegen empfindliche Körperregionen der Berufungsbeklagten
geführt, mit der Folge entsprechender Verletzungen. Der Berufungskläger hat die
Stange im Rahmen eines dynamischen Geschehens eingesetzt, und somit keine
Kontrolle darüber gehabt, wo er treffen und welche Verletzungen er verursachen
würde. Im Bereich des Rückens kann eine solche Eisenstange schwere Verletzungen
hervor rufen – sei es an der Wirbelsäule, sei es im Bereich der inneren Organe.
Bei einer solchen Verwendung der präparierten Eisenstange hat ein hohes Risiko
einer schweren Körperverletzung bestanden; es handelt sich somit um einen
gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB (vgl. Trechsel/Geth, in Trechsel/Pieth, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 123 N 8 mit Hinweisen,
N 13). Der Vorsatz muss auch die Verwendung eines gefährlichen Gegenstandes
umfassen; dolus eventualis genügt. Dies ist beim heftigen Einschlagen
mit einer präparierten Eisenstange auf Rücken und Extremitäten der Opfer der
Fall. Dass Hiebe mit einer Eisenstange auf den Rücken die Gefahr einer schweren
Schädigung des Verletzten enthalten, ist allgemein bekannt. Der Berufungskläger
hat somit den Tatbestand der mehrfachen einfachen Körperverletzung mit einem
gefährlichen Gegenstand objektiv und subjektiv verwirklicht, indem er mit der
Eisenstange auf die beiden Berufungsbeklagten eingeschlagen hat. Es ergeht ein
entsprechender Schuldspruch.
4.1.3 Von
einer Notwehrsituation ist in Bezug auf den Berufungskläger nicht auszugehen. Wird
jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so
ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen
angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die
Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB).
Überschreitet er die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder
Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2
StGB). Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach
der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen
insbesondere die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr
bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche
Verwendung. Die Angemessenheit der Abwehr ist auf Grund jener Situation zu
beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat
befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber
angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen,
weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können (BGE 136 IV 49 E. 3.1.
und 3.2 m. Hinw.). Notwehr ist nur so lange zulässig, wie der Angriff andauert.
Der begonnene Angriff bleibt so lange gegenwärtig, als die Zufügung einer neuen
oder die Vergrösserung der bereits eingetretenen Verletzung durch das Verhalten
des Angreifers unmittelbar bevorsteht (BGE 102 IV 1 E. 2b; BGer 6B_281/2014 vom
11. November 2014 E. 2.3.1. m. Hinw.). Ein Fall von Putativnotwehr ist gegeben,
wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, indem er irrtümlich
annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB
gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2 mit Hinweisen).
Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so
beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den
sich der Täter vorgestellt hat (BGer 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E.
2.3.2).
Der
Berufungskläger hat den Aufenthaltsraum verlassen, ohne dass er in diesem
Moment angegriffen oder mit einem Angriff bedroht wurde. Mögen die
Berufungsbeklagten auch vehement auf der Bezahlung des Guthabens bestanden
haben und allenfalls laut geworden sein, so bestand nach dem Ausgeführten kein
Anlass dafür, dass der Berufungskläger – der ja unbehelligt den Aufenthaltsraum
verlassen konnte – sich mit einer präparierten Eisenstange bewaffnet und damit
auf die beiden Berufungsbeklagten eingeschlagen hat. Eine Notwehrsituation war offensichtlich
nicht gegeben. Anschliessend wollten die Berufungsbeklagten ja
unbestrittenermassen so rasch als möglich die Büroräumlichkeiten verlassen, so
dass auch insoweit gerade keine Notwehrsituation bestanden hat.
4.2
4.2.1 Es
ist weiter erstellt, dass auch der Berufungskläger verletzt worden ist. Die
Berufungsbeklagten haben auch eingeräumt, dass sie ihn, um sich zu verteidigen
und die Büroräumlichkeiten verlassen zu können, auch geschubst und geschlagen
hätten. Es lässt sich indes nicht ermitteln, von wem und auf welche Weise dem Berufungskläger
diese Verletzungen zugefügt worden sind. Insoweit fällt ein Schuldspruch wegen
einfacher Körperverletzung gegen einen oder beiden Berufungsbeklagte ausser
Betracht. Festzuhalten bleibt der Vollständigkeit halber, dass bei den Verletzungen
des Berufungskläger keine ausreichenden Hinweise dafür bestehen, dass diese
durch einen gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB verursacht
worden sind. Zu prüfen bleibt allerdings der Tatbestand des Raufhandels (Art.
133 StGB); danach wird bestraft, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der
den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Bei diesem
Tatbestand geht es darum, Beweisschwierigkeiten zu vermeiden,
weil im Nachhinein oft nicht mehr festgestellt werden kann, wer welchen Beitrag
geleistet resp. welchen Erfolg bewirkt hat – insbesondere: wer die
Körperverletzung oder den Tod einer Person verursacht hat.
4.2.2 Raufhandel
(Art. 133 StGB) ist eine tätliche, wechselseitige Auseinandersetzung zwischen
mindestens drei Personen (vgl. Maeder,
in Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 133 N 12). Liegt ein
Raufhandel in diesem Sinne vor, gilt jegliche aktive Teilnahme – und sei es nur
ein einziger Schlag zur Abwehr oder Streitschlichtung – als Beteiligung (Maeder, a.a.O., Art. 133 N 13). Nach
Abs. 2 der Bestimmung bleibt allerdings straflos, wer zwar am Raufhandel
beteiligt ist, aber ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet oder
zu scheiden versucht (Maeder, a.a.O., Art. 133 N 16 ff.).
Vorliegend hat
eine tätliche wechselseitige Auseinandersetzung zwischen jedenfalls drei
Personen – wenn man denn mit der Anklage die Beiträge von F____ und D____
ausser Acht lässt – stattgefunden. Nachdem der Berufungskläger mit der Eisenstange
auf die beiden Berufungsbeklagten losgegangen ist, haben diese ihrerseits mit
Fäusten und schliesslich auch mit Dekorgegenständen zurückgeschlagen, um sich
zu schützen und zu verteidigen und die Büroräumlichkeiten verlassen und sich so
vor den Hieben des Berufungsklägers retten zu können. Die beiden
Berufungsbeklagten haben zur eigenen Verteidigung aktiv an der tätlichen
Auseinandersetzung teilgenommen und dabei unbestrittenerweise auch Schläge gegen
den Berufungskläger ausgeteilt. Wer als Teilnehmer an einem Raufhandel Schläge
austeilt, mit dem einzigen Ziel, sich oder einen Dritten zu verteidigen oder
Streitende zu trennen, bleibt straflos (BGE 131 IV 150 Regeste und E. 2 S. 151
ff.). Die Berufungsbeklagten haben auch die Grenzen der Notwehr nicht
überschritten, haben sie sich doch gegen Hiebe und Schläge mit einer
Eisenstange grundsätzlich angemessen mit ihren Fäusten und schliesslich mit
Dekorationsgegenständen verteidigt. Ihre Abwehr hat denn auch lediglich leichte
Verletzungen beim Berufungskläger zur Folge gehabt, war somit angemessen. Es
liegt blosse Abwehr vor, denn sie haben durch ihr Verhalten den Kampf nicht provoziert
oder alimentiert und die Risiken, die dem Raufhandel innewohnen, nicht erhöht,
sondern vielmehr zu eliminieren versucht, indem sie von Anfang an die
Räumlichkeiten verlassen wollten, woran sie allerdings vom Berufungskläger
gehindert wurden (vgl. u.a. BGE 131 IV 150 E. 2 S. 151 ff.; BGer 6B_1348/2016
vom 27. Januar 2017 E. 1.1.2, BGer 6B_607/2016 vom 13. Dezember 2016
E. 2.1). Die Berufungsbeklagten bleiben somit insoweit straffrei und
können nicht des Raufhandels schuldig erklärt werden. Der Vollständigkeit und
Klarheit halber bleibt anzufügen, dass in Bezug auf den Berufungskläger ein
Schuldspruch wegen Raufhandels infolge des Verbotes einer reformatio in
peius nicht in Frage kommt. Er ist vorinstanzlich nicht wegen Raufhandels
verurteilt worden und hat als einziger Berufung erklärt (vgl. BGE 139 IV 282).
Es bleibt
schliesslich der Vollständigkeit halber noch festzuhalten, dass die
Berufungsbeklagten den Streit auch nicht bewusst provoziert oder angeheizt haben.
Es ist unbestritten, dass der Berufungskläger B____ noch rund CHF 220.–
aus einem im Mai 2012 beendeten Anstellungsverhältnis geschuldet hat. Nachdem B____
dieses Geld offenbar nicht erhalten hat, ist es nachvollziehbar, dass er mit
seinem älteren und geschäftlich erfahreneren Bruder persönlich auf dem
Temporärbüro vorsprechen wollte, um sein Geld, auf welches er angewiesen war, zu
erhalten. Dies scheint auch kein unübliches Vorgehen gewesen zu sein. Immerhin
wollte der Zeuge G____ laut eigener Aussage an jenem Nachmittag bei der [...]
GmbH vorsprechen, um einen Vorschuss zu holen, dies habe er etwa 3 bis 4 Mal
gemacht (vgl. Akten S. 656). Das Beharren auf Auszahlung des Guthabens kann
nicht als bewusste Provokation oder Anheizen der Auseinandersetzung gewertet
werden. Es kommt dazu, dass die Berufungsbeklagten gemäss ihren glaubhaften
Aussagen gesagt haben, sie seien nicht zum Schlagen gekommen und würden nun
gehen, als der Berufungskläger mit der Eisenstange auftauchte (vgl. Akten S.
197, 205).
4.3 Der
Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass, selbst wenn gegen die
Berufungsbeklagten Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil
des Berufungsklägers ergehen könnten, sie in Anwendung von Art. 15 StGB
(rechtfertigende Notwehr) freizusprechen wären, da sie sich nach dem Gesagten
in angemessener Weise gegen einen widerrechtlichen Angriff gewehrt haben.
Dass und weshalb
die Berufungsbeklagten nicht wegen Körperverletzung zum Nachteil des D____
schuldig erklärt werden können, ist oben (E. 1.3) bereits dargelegt worden.
4.4 Zusammengefasst
wird der Berufungskläger der mehrfachen einfachen Körperverletzung mit einem
gefährlichen Gegenstand schuldig erklärt. Die Berufungsbeklagten werden von der
Anklage des Raufhandels und der einfachen Körperverletzung freigesprochen. B____
welcher eine Nacht in Polizeigewahrsam verbracht hatte, wird demzufolge eine
Haftentschädigung von CHF 200.– zugesprochen (Art. 429 Abs. 1 StPO).
5.1 Gemäss
Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden
Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein
Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein
Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine "richtige"
Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer
verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit
gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und
dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren). Das Gericht hat im
Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche
verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer
Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des
Gerichts, in welchem Umfange die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren
berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; vgl. Wiprächtiger/Keller in: Basler
Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47 N 10). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht im Urteil die für die Zumessung der
Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und muss in der
Urteilsbegründung auf alle wesentlichen Strafzumessungskriterien eingehen.
5.2 Der Berufungskläger
wird wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen
Gegenstand verurteilt. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die
Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das
Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen
(Asperationsprinzip) (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer
Gesamtstrafe ist, wie erwähnt, nur bei gleichartigen Strafen möglich.
Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip
nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 138 IV
120 E. 5.2 S. 122 mit Hinweis). Geld- und Freiheitsstrafe sind keine
gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1
S. 58). Unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhanges der vorliegend zu
beurteilenden Delikte rechtfertigt sich vorliegend die Verhängung von Geldstrafen
(dazu unten E. 5.4) in Bezug auf sämtliche Taten, zumal der Berufungskläger
unter diesen Umständen vom Asperationsprinzip profitiert (vgl. BGer 6B_228/2015
vom 25. August 2015 E. 2.2). Für die Bildung einer
Gesamtstrafe hat der Richter in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller
straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für
das schwerste Delikt festzulegen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die
schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen (BGE 136 IV
55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe
unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei
er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV
101 E. 2b S. 104; Urteile 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, nicht publ.
in: BGE 137 IV 57; 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2; je mit
Hinweisen). Da die dem Berufungskläger vorgeworfenen Delikte in etwa gleich
schwer wiegen, ist hier insoweit aber eine Gesamtbetrachtung beider Fälle
angezeigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_499/2013 vom 22. Oktober
2013 E. 1.8 [mehrere grobe Verkehrsregelverletzungen], und 6B_446/2011 vom 27.
Juli 2012 E. 9.4 [betrügerische Anlagegeschäfte]; vgl. auch etwa Urteil
6B_521/2012 vom 7. Mai 2013 E. 6 [über 100 betrügerischer Geldaufnahmen als
Einheit]).
5.3 Einfache
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand ist mit Freiheitsstrafe bis
zu 3 Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art. 123 Ziff. 2 StGB). Die Vor-instanz
hat eine 6-monatige Freiheitsstrafe ausgesprochen.
Das Verschulden
des Berufungsklägers wiegt, wie die Vorinstanz richtig festhält, nicht mehr
leicht. Zunächst fällt zu seinen Ungunsten insbesondere ins Gewicht, dass seine
beiden Opfer nicht unerheblich verletzt worden sind. B____ erlitt unter anderem
zwei Rippenbrüche; C____ musste die Nacht im Spital verbringen. Subjektiv
belastet es den Berufungskläger weiter, dass es den Berufungsbeklagten lediglich
darum gegangen ist, ein Ferienguthaben, welches B____ seit längerem zugestanden
war, erhältlich zu machen. Statt ihnen den Betrag von rund CHF 220.– auszubezahlen
– wie dies offenbar in der […] GmbH offenbar durchaus auch praktiziert wurde
(vgl. Angaben des Zeugen G____ an der Berufungsverhandlung, Akten S. 656) –
griff der Berufungskläger zu einem vorbereiteten Eisenstange und liess die
Situation eskalieren.
Diesem nicht
mehr leichten Verschulden wäre laut Vorinstanz eine Geldstrafe von rund 10 bis
12 Monaten Freiheitsstrafe, respektive 300 bis 360 Tagessätze Geldstrafe,
angemessen. Es gilt nun weiter die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Es sind
keine Umstände, wie etwa besondere Strafempfindlichkeit oder ein Geständnis oder
Kooperation ersichtlich, welche sich strafmindernd auswirken können. Das Vorleben
des Berufungsklägers ist in geordneten Bahnen verlaufen. Er ist 1967 im heutigen
Kosovo geboren und aufgewachsen und hat dort die Schulen besucht und mit dem
Gymnasialabschluss beendet. Das Studium an der Universität in Pristina im
Bereich „[…]“ musste er aufgrund politischer Probleme beenden, als er 1991 in
die Schweiz gekommen ist, hat es aber offenbar 2011 wieder aufgenommen und
abgeschlossen. In der Schweiz arbeitete als […] bei diversen Baufirmen und
gründete […] seine eigene Firma […] GmbH, welche mittlerweile in Konkurs
geraten ist; F____ habe den Kundenstamm übernehmen können (vgl. Akten S. 637).
Er ist verheiratet; die Ehe ist kinderlos. Er beklagt gesundheitliche Probleme
wie Kopfweh, Müdigkeit und Depressionen, gegen welche er Beruhigungstabletten,
Dafalgan, Magenmedikamente und Antiallergika erhalte (vgl. Protokoll Berufungsbehandlung
S. 2 f.). Eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung sei erfolgt; der
Entscheid stehe indes noch aus. Aus der Täterkomponente ergibt sich kein Anlass
für eine Änderung der ermittelten verschuldensangemessenen Strafe, welche sich
im Bereich von rund 300 Tagessätzen bewegt.
Die Vorinstanz
hat zu Recht berücksichtigt, dass das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft
offenbar während über zwei Jahren unbearbeitet geblieben ist (vgl. Akten S.
378, 399 ff.). Auch das Berufungsverfahren hat über 2 Jahre gedauert. Im
Rahmen der Strafzumessung ist dies strafmindernd zu berücksichtigen. Die an
sich schuldangemessene Strafe von rund 300 Tagessätzen ist somit um mehr als
einen Drittel auf insgesamt rund 180 Tagessätze Geldstrafe zu senken (vgl.
SB.2014.71 vom 14. September 2016 E. 6.3.3). Bei dieser Minderung ist der
Ablauf einer erheblichen Zeitspanne seit der Tat bereits im Rahmen des Art. 47
StGB berücksichtigt worden. Der Klarheit halber ist anzufügen, dass Art. 48
lit. e StGB nicht anwendbar ist. Praxisgemäss ist dann eine entsprechende Strafmilderung
vorzunehmen, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind. Dies ist
hier nicht der Fall. Die Höchststrafdauer bei einfacher Körperverletzung mit
einem gefährlichen Gegenstand beträgt 3 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 123 Ziff. 2
StGB); die Verjährungsfrist beträgt somit 10 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. c),
zwei Drittel davon 6 Jahre und 8 Monate, welche im Mai 2019 erreicht sein
werden.
5.4 Die
Vorinstanz hat eine Freiheitsstrafe ausgesprochen. Aus dem Prinzip der
Verhältnismässigkeit ergibt sich, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden
Sank-tionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in
die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift. Dies ist vorliegend die
Geldstrafe. Allerdings sind die wichtigsten Kriterien bei der Wahl der
Sanktionsart die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen
auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 134
IV 82 E. 4.1 S. 85; BGer 6B_453/2009 vom 5. Oktober 2009 E. 1.3; zum
Ganzen auch Mathys, Leitfaden
Strafzumessung, S. 153 ff.). Eine Geldstrafe erscheint vorliegend
angesichts der gesamten Umstände als vollkommen ausreichend. Der
Berufungskläger ist nicht einschlägig vorbestraft. Der Umstand alleine, dass
seine finanziellen Verhältnisse schwierig zu eruieren scheinen, kann, entgegen
der Auffassung der Vorinstanz, nicht zur Aussprechung einer Freiheitsstrafe
führen. Der Berufungskläger ist, wie sich aus den Akten ergibt, hoch
verschuldet. Ein eigenes Einkommen hat er an der Berufungsverhandlung verneint
und erklärt, man lebe vom Einkommen der Ehefrau, welche monatlich rund
CHF 2‘800.– erziele. Rechnet man ihm davon die Hälfte an
(CHF 1‘400.–) und zieht davon angesichts der prekären finanziellen
Verhältnisse 50 % ab, so ergibt dies einen Tagessatz von (abgerundet)
CHF 20.–. Dieser Ansatz entspricht grundsätzlich einem Ansatz, wie er auch
einem Empfänger von Sozialhilfe – worauf der Berufungskläger bei Fehlen eines eigenen
Einkommens und Vermögens grundsätzlich wohl Anspruch hätte – angerechnet wird.
5.5 Der
bedingte Strafvollzug kann dem Berufungskläger ohne weiteres gewährt werden,
mit einer minimalen Probezeit von 2 Jahren.
Die
Berufungsbeklagten werden freigesprochen. Die Schadenersatzforderungen des
Berufungsklägers gegen sie werden somit abgewiesen.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Berufung unbegründet ist. Der Berufungskläger
unterliegt, ausser in einem marginalen Nebenpunkt – es wird eine Geldstrafe
statt einer Freiheitsstrafe ausgesprochen –, welchen er selber nur am Rande gerügt
hat. Es handelt sich somit um eine ganz unwesentliche Abänderung des
angefochtenen Entscheides im Sinne von Art. 428 Abs. 1 lit. b StPO. Unter
diesen Umständen trägt er die erstinstanzlichen Kosten gemäss dem angefochtenen
Urteil und die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Gebühr von
CHF 1‘000.– (vgl. Griesser,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 428 N 12).
Die Ausrichtung
einer Parteientschädigung ist unter den gegebenen Umständen nicht angebracht,
zumal der Berufungskläger im Wesentlichen unterliegt und sich die Verteidigung
mit der Strafzumessung nicht konkret auseinandergesetzt hat und somit keine
entsprechenden Bemühungen zu entschädigen sind.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Einzelgerichts
in Strafsachen mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist:
- Verfügung über die
beschlagnahmten Gegenstände.
A____ wird der mehrfachen einfachen Körperverletzung (mit
gefährlichem Gegenstand) schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe
von 180 Tagessätzen zu CHF 20.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 sowie
Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
B____ wird von der Anklage der einfachen
Körperverletzung und des Raufhandels kostenlos freigesprochen.
Es wird ihm aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von
CHF 200.– für den erlittenen Polizeigewahrsam zugesprochen.
C____ wird von der Anklage der einfachen Körperverletzung
und des Raufhandels kostenlos freigesprochen.
Die Zivilforderung des A____ gegen B____ und gegen C____
wird abgewiesen.
A____ trägt die Kosten von CHF 10‘399.50 und eine
Gebühr von CHF 2‘400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten
des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Gebühr von CHF 1‘000.–
(inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
Mitteilung an:
Berufungskläger
Berufungsbeklagte
Strafgericht
Staatsanwaltschaft
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.