Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.156
URTEIL
vom 8.
März 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Stephan Wullschleger,
Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o
Universitäre Psychiatrische Kliniken,
Wilhelm Klein-Strasse 27, 4002
Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Amt für Justizvollzug,
Strafvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 27. März 2017
betreffend von Angehörigen
begleitete Ausgänge
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. Dezember 2006 bezüglich des von
ihm am 29. September 2005 verübten Tötungsdelikts aufgrund der Diagnose einer
chronisch paranoiden Schizophrenie als unzurechnungsfähig eingestuft. Das
Gericht ordnete die Verwahrung an. A____ befindet sich seit dem 21. Dezember
2006 in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) im Verwahrungsvollzug.
Am 16. Februar 2007 wurden ihm vom Pflegepersonal begleitete Einzelausgänge innerhalb
des Klinikareals gewährt. Seit dem 7. April 2009 sind vom Anstaltspersonal
begleitete Ausgänge auch ausserhalb des Anstaltsareals bewilligt. Mit Eingabe
vom 31. Mai 2016 beantragte A____, vertreten durch [...], im Rahmen der
Gehörsgewährung zur Frage der bedingten Entlassung, ihm sei in Abänderung des
gegenwärtigen Verwahrungsvollzugs die Progressionsstufe des durch seinen Vater
begleiteten Ausgangs zu gewähren. Mit Verfügung vom 8. August 2016 wies die
Abteilung Strafvollzug des Amts für Justizvollzug dieses Gesuch ab. Gegen diese
Verfügung rekurrierte A____ mit Eingaben vom 18. August und 25. Oktober 2016
beim Justiz- und Sicherheitsdepartement und beantragte, es seien ihm die durch
seinen Vater begleiteten Ausgänge zu bewilligen. Das Justiz- und
Sicherheitsdepartement wies den Rekurs mit Entscheid vom 27. März 2017 ab.
Dagegen meldete A____
am 6. April 2017 beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Rekurs an, den er
mit Eingabe vom 13. Juni 2017 begründete. Er beantragt die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und die Gewährung der Progressionsstufe des durch
seinen Vater begleiteten Ausgangs, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Staates. Im Fall des Unterliegens seien ihm die unentgeltliche
Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtsanwalt
für das Rekursverfahren zu bewilligen. Das Präsidialdepartement hat den Rekurs
mit Schreiben vom 27. Juni 2017 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen.
Mit Rekursantwort vom 3. August 2017 hat das Justiz- und Sicherheitsdepartement
um kosten- und entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses ersucht. A____ hat
am 27. September 2017 eine Replik eingereicht, worin er an sämtlichen Begehren der
Rekursbegründung festgehalten und in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine persönliche
Anhörung beantragt hat.
Das
Verwaltungsgericht hat am 8. März 2018 eine Verhandlung durchgeführt, anlässlich
welcher Dr. med. B____ als Sachverständiger und der Vater des Rekurrenten befragt
worden sind und der Rechtsvertreter des Rekurrenten sowie die Vertreterin des
Justiz- und Sicherheitsdepartements das Wort erhalten haben. Für ihre Ausführungen
wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Parteistandpunkte und die
Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses gemäss § 12
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) sowie gestützt auf die
Rekursüberweisung vom 27. Juni 2017 durch den Regierungsrat nach § 42 des
Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) zuständig. Gemäss § 88 Abs. 2 in
Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des
angefochtenen Entscheids unmittelbar berührt und hat damit ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum
Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit
einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vor-instanz
den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften
verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem
ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler
VGE VD.2015.137 vom 9. Juni 2016 E. 1, VD.2010.62 vom 16. November 2010 E. 1.3).
2.1 Gemäss
Art. 84 Abs. 6 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) ist dem Gefangenen zur
Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder
aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein
Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht,
dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. Art. 84 Abs. 6 StGB gilt für die
Beziehungen des Eingewiesenen im Massnahmenvollzug zur Aussenwelt sinngemäss, sofern
nicht Gründe der stationären Behandlung weitergehende Einschränkungen gebieten
(Art. 90 Abs. 4 StGB). Bei der Gewährung von Urlaub handelt es sich wie bei
anderen Lockerungen im Freiheitsentzug, namentlich der Verlegung in eine offene
Anstalt, der Zulassung zum Arbeitsexternat oder zum Wohnexternat und der
bedingte Entlassung um Vollzugsöffnungen (Art. 75a Abs. 2 StGB).
2.2 Vorliegend
ist zu beurteilen, ob dem Rekurrenten bewilligt werden kann, ohne Begleitung
durch Fachpersonal mit seinem Vater Spaziergänge auf dem Klinikareal zu
unternehmen. Solche unbegleitete Ausgänge stellen ebenfalls Vollzugsöffnungen
dar (vgl. BGer 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2.5). Bei der Gewährung von
Vollzugsöffnungen bei möglicherweise gemeingefährlichen Tätern ist vorher die
Fachkommission zu hören. Diese beurteilt im Hinblick auf die Einweisung in eine
offene Anstalt und die Bewilligung von Vollzugslockerungen die
Gemeingefährlichkeit des Täters, wenn dieser ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1
StGB begangen hat und die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit
des Gefangenen nicht eindeutig beantworten kann (Art. 75a Abs. 1 StGB). Gemeingefährlichkeit
ist anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass der Gefangene flieht und eine
weitere Straftat begeht, durch die er die physische, psychische oder sexuelle
Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt (Art. 75a Abs. 3 StGB).
Vorliegend hat der Rekurrent ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen.
Ob die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht
eindeutig beantworten kann, kann sie letztendlich nur selbst entscheiden.
Entgegen der Ansicht des Rekurrenten ist es damit nicht zu beanstanden, dass
die Strafvollzugsbehörde die Konkordatliche Fachkommission (KoFako) für die
Frage der Vollzugslockerung beigezogen hatte.
2.3
2.3.1 Die
Konkordatliche Fachkommission erachtete in ihrer Beurteilung des Rekurrenten vom
5. Februar 2014 die chronische paranoide Schizophrenie und den
Suchtmittelkonsum als Risikofaktoren für erneute Delinquenz. Sie befürwortete
aufgrund der Schwere der Anlasstat und des trotz der Behandlung fortdauernden
Beeinträchtigungs- und Beziehungswahns keine weitere Vollzugslockerungen. Zudem
empfahl sie, zu prüfen, ob eine Optimierung der Behandlung möglich sei, wie sie
im Gutachten des FPD Bern vom 2. Dezember 2013 vorgeschlagen werde
(KoFako-Bericht vom 5. Februar 2014 S. 7).
2.3.2 Im
Gutachten des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes (FPD) Bern vom 2. Dezember
2013 gab Dr. med. Dipl.-Psych. C____ an, dass der Verwahrungsvollzug günstig
verlaufe. Insbesondere gebe es keine Fremdaggression und Impulsivität im
Verhalten mehr. Die psychotische Symptomatik habe sich leicht verbessert und es
bestehe eine partielle Krankheitseinsicht. Der Rekurrent habe Coping-Strategien
im Umgang mit der Krankheit erworben ("sich zurückziehen, in den
Raucherraum gehen, Realitätsüberprüfung, sich an die Pflege wenden,
Bedarfsmedikation einnehmen, nicht in den Ausgang gehen"). Nicht erreicht
sei bis jetzt eine deutliche Besserung der psychotischen Symptomatik, eine
deutliche Stabilisierung sowie eine Veränderung der grundlegenden,
tatrelevanten Wahnüberzeugungen (Verfolgungswahn, "schwarze Magie",
Missidentifikation beliebiger Personen als Aggressoren etc.). Die Gutachterin
empfahl daher, dass in der Therapie weiterhin versucht werden solle, die Medikation
zu optimieren (Gutachten FPD S. 44). Insbesondere könnte versucht werden, den
Clozapin-Spiegel anzuheben, Haldol könnte auf ein alternatives hochpotentes Antipsychotikum
aus der Substanzklasse Atypika umgesetzt werden (z.B. Solian oder Risperidon),
die Medikation mit dem angstlösenden Präparat Lyrica könnte erhöht werden oder
eine Therapie mit Lamictal versucht werden. In der Psychotherapie könnte an den
rigiden Grundeinstellungen des Rekurrenten zur Sexualität und anderen Themen
gearbeitet werden (Gutachten FPD S. 41). Die Gutachterin ist sodann der
Ansicht, dass nichts gegen die Gewährung der Progressionsstufe "vom Vater
begleitete Ausgänge auf dem Areal" spreche, da sich der Rekurrent bisher
mit allen Massnahmen "compliant" gezeigt habe und sämtliche Ausgänge
ohne Zwischenfälle verlaufen seien. Zunächst müsste allerdings ein Gespräch mit
dem Vater geführt werden sowie die Bereitschaft und Fähigkeit desselben zur
Wahrnehmung dieser Aufgabe festgestellt werden (Gutachten FPD S. 45).
2.3.3 Die
KoFako kritisierte in ihrer jüngsten Beurteilung des Rekurrenten vom 2. September
2015, dass aus den vorliegenden Berichten nicht hervorgehe, ob und welche der
gutachterlichen Empfehlungen umgesetzt worden seien. Es sei auch nicht
dokumentiert, weshalb sie allenfalls nicht umgesetzt worden seien. Die KoFako kam
zum Schluss, dass seit ihrer letzten Beurteilung vom 5. Februar 2014 keine
wesentlichen Veränderungen, sowohl in der medikamentösen und
psychotherapeutischen Behandlung, als auch in Vollzugsverlauf zu verzeichnen
seien. Insgesamt ging die KoFako davon aus, dass die bestehenden Risikofaktoren
im Fall einer bedingten Entlassung oder einer Flucht zu einem unmittelbaren
Risiko für schwere Gewaltstraftaten führen würden. In Anbetracht der Anlasstat
bzw. der Tatsache, dass der Rekurrent wahnbedingt, ohne Vorlaufzeit und zielgerichtet
auf ein "zufällig ausgewähltes" Opfer eingestochen habe, empfahl die
Fachkommission, dem Rekurrenten die durch den Vater begleitete Ausgänge nicht
zu gewähren (KoFako-Bericht vom 2. September 2015 S. 4 f.).
2.4 Die
Strafvollzugsbehörde erwog gestützt auf den Bericht der KoFako vom 2. September
2015, dass trotz der medikamentösen Behandlung beim Rekurrenten nach wie vor
ein Beeinträchtigungs- und Beziehungswahn vorliege. Bereits leichte situative
Veränderungen könnten bei ihm zu einer Zunahme der psychotischen Symptomatik
führen. Auch wenn es in der Vergangenheit bzw. während des stationären
Aufenthaltes in der UPK nie zu bedrohlichen Handlungen gekommen sei, lasse sich
zum jetzigen Zeitpunkt nicht einschätzen, wie sich die Symptomatik beim Rekurrenten
entwickle und ob er seine Gewaltphantasien nicht doch plötzlich in die Tat umsetzen
werde. Dies könne auch in ganz kurzer Zeit geschehen, sodass selbst eine
zeitliche Einschränkung von 10 Minuten grundsätzlich für eine Gewaltanwendung
ausreichen würde. Vor dem Hintergrund des bestehenden Rückfallrisikos sei nicht
sichergestellt, ob Familienangehörige – insbesondere der Vater mit Jahrgang
1937 – bei einer Risikosituation tatsächlich adäquat reagieren könnten.
2.5 Die
Vorinstanz führte aus, solange die Medikation noch nicht eingestellt sei, stehe
die Bewilligung der beantragten Vollzugslockerung ohnehin nicht zur Diskussion.
Auch wenn der Rekurrent seinen Vater als Respektperson wahrnehme, bedeute dies
nicht, dass er sich ihm in einer Krisensituation anvertrauen würde. Angesichts
der Wahnvorstellungen und Gewaltphantasien, unter denen der Rekurrent nach wie
vor leide und der Erkenntnis, dass bereits leichte situative Veränderungen der
Gegebenheiten zu einer Zunahme der psychotischen Symptome führten, sei dem
Sicherheitsinteresse an der Verweigerung der unbegleiteten Ausgänge ein höheres
Gewicht beizumessen als dem Interesse des Rekurrenten an dieser weiteren
Vollzugslockerung.
3.1 Der
Rekurrent macht geltend, die Vorinstanzen hätten sich zu Unrecht auf den
Bericht der KoFako vom 2. September 2015 gestützt, da diese Beurteilung zu
lange zurück liege. Die KoFako habe in ihrer Beurteilung noch bemängelt, dass
noch nicht klar sei, ob und welche gutachterlichen Empfehlungen umgesetzt
worden seien. In der Zwischenzeit sei aber klar, dass die UPK die Empfehlungen
umgesetzt hätten.
3.2 Art.
110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in
Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV,
SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine
vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüfen.
Daraus folgt, dass im gerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue
Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2015.179 vom 16.
September 2016 E. 1.3, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1 und VD.2014.99
vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2 je mit Hinweisen). Somit ist vorliegend auch die
Sachlage zum Zeitpunkt des Verwaltungsgerichtsentscheids zu berücksichtigen.
3.3
3.3.1 Der
aktuellste Therapieverlaufsbericht der UPK datiert vom 9. Mai 2017. Die UPK
führten darin aus, dass sie – wie im letzten Therapiebericht vom 24. März 2016
angegeben – versucht hätten, eine Modifikation der Medikation des Rekurrenten
vorzunehmen, um die entsprechenden Empfehlungen von Dr. med. C____ umzusetzen. Pregabalin,
Pimpaperon und Aripiprazol seien abgesetzt und Haloperidol von 15 mg/d auf 10
mg/d reduziert worden. Zur Augmentation der antipsychotischen Medikation mit
Clozapin sei Amisulprid eindosiert worden. Schliesslich hätten sie die Dosis
von Clozapin auf 600 mg/d erhöht. Allerdings habe sich der Zustand des
Patienten schrittweise verschlechtert, sodass sie schliesslich die
ursprüngliche Strategie mit Clozapin, Haloperidol und Aripiprazol reetabliert
hätten. Aufgrund eines starken Speichelflusses sei Clozapin auf 550 mg/d
reduziert worden, wobei die letzten Spiegelbestimmungen Werte im
Referenzbereich ergeben hätten (Bericht UPK vom 9. Mai 2017 S. 2).
Nach
Reetablierung der vorbestehenden Medikation habe sich der Zustand des
Rekurrenten wieder stabilisiert. Obwohl er mehrfach psychotisches Erleben mit
gewalttätigen Inhalten berichtet habe, sei es bisher noch nie zu Übergriffen
oder Tätlichkeiten gekommen, was zeige, dass die Gedanken keine
Handlungsrelevanz aufwiesen. Der Rekurrent berichte offen über seine
Wahrnehmungen, obwohl es ihm durchaus bewusst sei, dass dies auch negative
Konsequenzen im Hinblick auf etwaige Vollzugslockerungen hat. Bei starker Belastung
verlange er nach Coldpacks, Bedarfsmedikation oder Gesprächen oder ziehe sich
in sein Zimmer zurück (Bericht UPK vom 9. Mai 2017 S. 4. f.)
3.3.2 Aktuell
ist der Rekurrent somit wieder mit seiner ursprünglichen Medikation
eingestellt, womit sich sein Zustand gefestigt hat. Laut Aussagen von Dr. med. B____
von der UPK anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung bekommt der
Rekurrent täglich die Medikamente verabreicht und nimmt sie sehr gewissenhaft
ein. Er sei immer absprachefähig gewesen und es habe keine Zwischenfälle
gegeben. Zwar habe er psychotische Erlebnisse, aber ohne Handlungsrelevanz. Der
Rekurrent würde sich in solchen Fällen an die Betreuer wenden oder in sein
Zimmer zurückziehen. Er würde auch freiwillig auf begleitete Gruppenausgänge,
etwa an die Herbstmesse, verzichten, wenn er sich nicht gut fühle
(Verhandlungsprotokoll S. 2 f.). Insgesamt ist somit von einer positiven Entwicklung
auszugehen. Auch wenn der Rekurrent nach wie vor unter psychotischen
Erlebnissen leidet, wurde er gegenüber Dritten nie gefährlich, sondern hat
einen Umgang mit seiner Krankheit gefunden. Der Rekurrent weist zum heutigen
Zeitpunkt einen stabilen Zustand auf, zeigt sich zuverlässig und hält sich verbindlich
an Abmachungen. Die von Dr. med. C____ empfohlene Umstellung der Medikation hat
sich nicht als Verbesserung herausgestellt. Es ist folglich nun nicht mehr auf
die Situation abzustellen, die bei der Beurteilung der KoFako vom 2. September
2015 noch massgeblich war.
3.4 Zudem
haben die UPK in der Zwischenzeit ein Gespräch mit dem Vater des Rekurrenten
geführt und mit ihm besprochen, unter welchen Voraussetzungen die nur vom Vater
begleiteten Ausgänge durchgeführt werden müssten. Einerseits müsste der Vater
ein Mobiltelefon mitnehmen, damit er jederzeit erreichbar ist sowie selbst
schnell jemanden von der Pflege anrufen kann, der sie abholen kommt, was
innerhalb des Klinikareals innert ein paar Minuten möglich ist. Allenfalls
könnte der Vater – wie momentan das begleitende Pflegepersonal – auch Valium mit
sich führen, damit der Rekurrent es schnell einnehmen kann. Der Vater habe sich
bereit erklärt, dies zu machen (Verhandlungsprotokoll S. 2).
4.1 Die
kantonalen Behörden verfügen im Bereich des Strafvollzugs über einen weiten
Ermessensspielraum (BGer 1P.622/2004 vom 9. Februar 2005 E. 3.3). Ob eine
Vollzugsöffnung bewilligt werden kann, ist aufgrund einer Analyse des konkreten
Risikos für eine Flucht oder eine neue Straftat in Berücksichtigung des Zwecks
und der konkreten Modalitäten der geplanten Öffnung sowie der aktuellen
Situation der eingewiesenen Person zu entscheiden. Die Einzelheiten der
Ausgangsgewährung richten sich nach dem kantonalen Recht und den für den Kanton
jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (BGer 6B_774/2011 vom 3. April 2012 E.
1, 6B_368/2008 vom 4. September 2008 E. 3.3.1).
Nach Art. 18
Abs. 1 der Richtlinie des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer
Kantone betreffend die Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom 19. November 2012
können der eingewiesenen Person Ausgang und Urlaub unter anderem bewilligt
werden, wenn:
a)
aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos die Gefahr einer Flucht
oder der Begehung weitere Straftaten verneint oder einer verbleibenden Gefahr
durch begleitende Massnahmen oder Auflagen ausreichend begegnet werden kann;
b)
sie den Vollzugsplan einhält und bei den Eingliederungsbemühungen aktiv
mitwirkt;
c)
ihre Einstellung und Haltung im Vollzug sowie ihre Arbeitsleistungen zu
keinen Beanstandungen Anlass geben;
d)
Grund zur Annahme besteht, dass sie:
rechtzeitig in die Vollzugseinrichtung zurückkehrt,
sich an die durch die zuständige Behörde festgelegten Bedingungen und
Auflagen hält, und
während des Ausgangs oder Urlaubes das in sie gesetzte Vertrauen nicht
missbraucht.
4.2 Anders
als im Strafvollzug, in dem der Gefangene spätestens mit dem Ablauf der
Strafdauer entlassen werden muss und in dem Vollzugslockerungen normalerweise
in bestimmten Zeitabschnitten stufenweise geplant und allenfalls gewährt
werden, ist die Bewilligung von Vollzugslockerungen im Verwahrungsvollzug
abhängig von der individuellen Entwicklung der verwahrten Person und von der
Beurteilung der von ihr ausgehenden Gefährdung der Öffentlichkeit. Dabei ist
die Bewährung bei ersten geringeren Vollzugslockerungen in der Regel zwingende
Voraussetzung für die Gewährung weitergehender Freiheiten. Die Bewilligung
eines begleiteten Urlaubs hat somit nicht nur Bedeutung für den Anspruch des
Verwahrten auf Kontakt mit der Aussenwelt, welcher zu den Freiheiten der Persönlichkeitsentfaltung
gehört, die durch Art. 10 Abs. 2 BV geschützt sind, sondern insbesondere auch
Auswirkungen auf die Gewährung weiterer Vollzugslockerungen. Bei der
Beurteilung von Vollzugsöffnungen im Verwahrungsvollzug geht es immer auch
darum, in Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips dem Verwahrten das
verantwortbare Mass an Freiheit einzuräumen und ihm Gelegenheit zur Bewährung
zu geben (vgl. BGer 1P.203/2002 vom 14. August 2002 E. 2.5.2).
4.3 Das
Verhalten des Rekurrenten im Verwahrungsvollzug ist unstreitig als insgesamt
gut zu bewerten. Es besteht eine gewisse Krankheitseinsicht und der Rekurrent
nimmt seine Medikamente regelmässig ein und verlangt auch selbst danach. Er
leidet immer noch ein bis zwei Mal pro Woche unter psychotischen Phasen. Das
Erleben bestehe einerseits aus Ängsten, dass andere männliche Mitpatienten
sexuelle Handlungen an ihm vornehmen und dass sie ihn homosexuell machen
wollten. Andererseits nehme er immer wieder wahr, dass die Fäkalien von anderen
in seinen Mund oder den Mund seines Gegenübers gelangten. Zudem gab der
Rekurrent an, dass das Böse bzw. schwarze Energien auf die Abteilung oder in
Therapieräumlichkeiten drängten und Besitz von ihm ergreifen würden. Immer
wieder klagte er darüber, dass er das Gefühl habe, dass Messer in seinen Achseln
stecken würden oder ihm ein Mitpatient ein Schwert in den Bauch stecken würde (Bericht
UPK vom 9. Mai 2017 S. 2. f.). Der Rekurrent hat aber Strategien entwickelt,
wie er sich in solchen Situationen selbst wieder beruhigen kann. Dadurch dass
er sich in solchen Fällen an die Betreuer wendet, Valium einnimmt oder sich mit
Coldpacks auf sein Zimmer zurückzieht, ist es nie zu aggressivem oder tätlichem
Verhalten gekommen. In den therapeutischen Gesprächen zeigt der Rekurrent
weiterhin eine deutliche Distanzierung von Gewalt als Lösung von Problemen.
Zudem erweist sich der Rekurrent als sehr absprachefähig. Die distanzbegleiteten
Ausgängen auf dem Klinikareal, wobei Fachpersonal in ca. 20–25 m Entfernung den
Patienten und seinen Vater begleitet und beobachtet, sowie die durch die
pflegerische Bezugsperson begleiteten Ausgänge und auch begleitete Besuche von
FCB-Heimspielen verliefen ohne Komplikationen (Bericht UPK vom 17. August 2015
S. 3; Bericht UPK vom 5. Januar 2015 S. 4). Aus der Sicht der UPK ist daher der
unbegleitete Ausgang im Klinikareal mit seinem Vater oder seinem Bruder zu befürworten,
um eine Verbesserung der Lebensqualität zu erreichen und um
Lockerungserprobungen in einem überschaubaren Rahmen durchführen zu können
(Bericht UPK vom 24. März 2016 S. 3). Dementsprechend wendet sich auch Dr. med.
C____ nicht gegen die Gewährung der vom Vater begleiteten Ausgänge auf dem
Klinikareal. Sie macht diese Progressionsstufe zudem auch nicht von einer erfolgreichen
Medikamentenumstellung abhängig, sondern verlangt insbesondere ein Gespräch mit
dem Vater, um dessen Bereitschaft und Fähigkeit zur Wahrnehmung dieser Aufgabe
festzustellen (Gutachten FPD vom 2. Dezember 2014, S. 45 f.).
4.4 Entgegen
dem Vorbringen des Rekurrenten geht es vorliegend zwar nicht um die erste
Vollzugsöffnung. Bereits mit Verfügung vom 16. Februar 2007 wurden ihm Vollzugsöffnung
bis hin zu vom Pflegepersonal begleitete Einzelausgänge innerhalb des Klinikareals
gewährt. Seit dem 7. April 2009 sind zudem vom Anstaltspersonal begleitete
Ausgänge ausserhalb des Anstaltsareals erlaubt. Dennoch wäre die vorliegend
strittige Progressionsstufe seit einigen Jahren ein erster Schritt, der dem
Rekurrenten das Vertrauen in seine Absprachefähigkeit zeigen würde. Die
Gewährung von Vollzugsprogressionen ist einer normativen Güterabwägung
unterworfen, in der auch Faktoren wie die Wichtigkeit von realitätsnahen
Lernfeldern ausserhalb der Vollzugseinrichtung zur Überprüfung verzeichneter
Fortschritte oder an die Sinnhaftigkeit des Stufenvollzugs zur Vermeidung von
Überforderungssituationen Einfluss finden (vgl. Rohner/Muriset/Treuthardt/Patzen,
Qualitätssicherung, Risikoorientierung und Resozialisierung im
Sanktionenvollzug, in SZK 1/2017 S. 39 ff., 47). Der Rekurrent äussert an sich
keine unrealistischen Zukunftswünsche. Durch die Ablehnung von
Vollzugslockerung wirkte er im Vollzug jedoch frustriert und enttäuscht (Bericht
UPK vom 9. Mai 2017 S. 6). Es ist durchaus nachvollziehbar, dass für den
Rekurrenten in seinem Vollzugssetting auch kleine Vollzugslockerungen einen
grossen Stellenwert haben und er in einem möglichst normalen Umfeld den Kontakt
zu seiner Familie pflegen möchte. Der Rekurrent hat zwar bereits die
Möglichkeit, mit seinem Vater Spaziergänge auf dem Klinikareal zu unternehmen,
wobei sie einzig von Anstaltspersonal im Abstand von gut 20 Metern begleitet
werden, sodass private Gespräche durchaus möglich sind. Soweit er und sein
Vater geltend machen, die Begleiter würden viel näher hinten ihnen her laufen,
kann dies nicht überprüft werden und würde nicht dem bewilligten Modus
entsprechen. Zurzeit finden die Besuche des Vaters auf der Abteilung statt, da
dieser keine vom Personal begleiteten Spaziergänge durchführen möchte (Bericht
UPK vom 9. Mai 2017 S. 6). Es ist indes verständlich, dass ein unbegleiteter
Spaziergang für den Verwahrten nochmals eine andere Bedeutung hat, da ihm damit
auch Vertrauen entgegen gebracht wird. Dieser Schritt ist daher auch aus
therapeutischer Sicht sinnvoll und wichtig. Insgesamt stellen sich die behandelnden
Therapeuten daher auch nach wie vor hinter den nächsten Schritt der
Vollzugsöffnung.
4.5 Dem
Interesse des Rekurrenten an der Vollzugslockerung sowie der Therapeuten, als Rehabilitationsziel
auch die Lebensqualität zu vermehren, steht das öffentliche
Sicherheitsinteresse entgegen. Gemäss dem Gutachten FPD vom 2. Dezember 2013 ist
unter den gegebenen Bedingungen eher von einer geringen Rückfallgefahr für
Gewalt- und Drogendelikte auszugehen. Allerdings sei anzunehmen, dass bei
Absetzen der Medikamente oder Reduktion derselben über die notwendige Dosis
hinaus und/oder erneutem Substanzkonsum sowie wenn starke Umgebungsstressoren
hinzukäme, das Risiko für Gewaltdelikte rasch steige. Die Gutachterin
befürwortet daher unbegleitete Ausgänge eher nicht, da die psychotische
Symptomatik durch eine Vielzahl an geringen Stressoren verstärkt werden könne
und unklar sei, wie der Rekurrent in einem solchen Fall auf sich gestellt
reagieren würde (Gutachten FPD vom 2. Dezember S. 40, 45). Gestützt darauf
empfiehlt die Fachkommission ebenfalls keine unbegleiteten Vollzugsöffnungen
und weist darauf hin, dass auch Ausgänge als unbegleitet zu betrachten sind,
die nur in Anwesenheit des Vaters erfolgen. Die KoFako ist der Ansicht, dass
die bestehenden Risikofaktoren im Fall einer Flucht zu einem unmittelbaren
Risiko für schwere Gewaltstraftaten führen würden (Bericht KoFako vom 2.
September 2015 S. 4 f.). Auch Dr. med. B____ beschreibt, bei einer Flucht und
dem damit einhergehenden Absetzen der Medikamente könne das psychotische
Erleben wieder zunehmen und auch handlungsleitend werden. Beim Nichteinnehmen
der Antipsychotika würde dies nach ein paar wenigen Tagen eintreten. Die
Wirkung von Valium lasse nach einigen Tagen nach, worauf es – auch aufgrund der
körperlichen Abhängigkeit – zu Unruhe komme (Verhandlungsprotokoll S.2, 4). Es
ist damit unbestritten, dass der Rekurrent bei einer Flucht keine Medikamente
mehr einnehmen könnte, was zu einer erhöhten Rückfallgefahr führen würde.
Allerdings ist
die Fluchtgefahr als nicht besonders hoch einzuschätzen. Aus Sicht der UPK hat
der Rekurrent nur seine Familie als sozialen Empfangsraum. Es gebe niemanden,
bei dem er Unterschlupf finden könne. Da der Vater nicht möchte, dass sein Sohn
rauskomme, würde er ihm nicht zur Flucht verhelfen. Der Rekurrent würde seinen
Vater sehr respektieren. Die Wahrscheinlichkeit, dass es zu einem Konflikt oder
zu Handgreiflichkeiten zwischen ihnen komme, sei gering (Verhandlungsprotokoll
S. 2). Auch Frau Achermann, Bezugspflege in der UPK Basel, sieht keine
Fluchtgefahr. Der Rekurrent wisse nicht, wohin er gehen könne (Gutachten FPD
vom 2. Dezember 2013 S.31). Zudem ist zu bedenken, dass der Rekurrent heute
nicht mehr im selben körperlichen Zustand ist wie zum Zeitpunkt der Tat im Jahr
2005, als er noch Kampfsport betrieben hatte. Jetzt präsentiert sich ein nicht
mehr sehr kräftiger Mann, der nicht über eine körperliche Überlegenheit
verfügt. Es ist aber nicht auszuschliessen, dass ihm eine Flucht dennoch
gelingen kann. Allerdings ist zu beachten, dass eine Einschätzung der Gemeingefährlichkeit
systemimmanent nie mit absoluter Sicherheit erfolgen kann (BGer 1P.203/2002 vom
14. August 2002 E. 2.5.2). Auch eine absolute Garantie, dass der Rekurrent
nicht flüchtet, kann es nicht geben. Jedoch ist das Sicherheitsdispositiv der
UPK für solche Fälle klar vorgegeben. Nach einer telefonischen Rückversicherung
beim Patienten würde bei einem Nichtzurückmelden nach dem Ausgang umgehend die
Fahndung ausgelöst. Damit wird das Risiko eines Untertauchens des Rekurrenten
über mehrere Tage hinweg wiederum gemindert. Folglich ist das Rückfallrisiko
kalkulierbar.
Schliesslich ist
noch festzuhalten, dass gemäss Aussagen der Therapeuten kein grosses Risiko besteht,
dass der Rekurrent seinen Vater gefährdet (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5).
Einerseits sind seine psychotischen Erlebnisse mehr auf sich selbst bezogen und
andererseits dürfen sich Vater und Sohn einzig auf dem Klinikareal aufhalten,
das überschaubar ist.
4.6 Unter
diesen Umständen überwiegt das Schutzinteresse der öffentlichen Sicherheit das
Interesse des Rekurrenten an der streitigen Vollzugslockerung nicht. Im Rahmen
der Verhältnismässigkeit ist sodann zu berücksichtigen, dass es vorliegend
einzig um eine Art Rahmenbewilligung zur grundsätzlichen Erlaubnis der durch
den Vater begleiteten Ausgängen auf dem Klinikareal geht. Das bedeutet, dass
die UPK vor jedem einzelnen Ausgang den Zustand des Rekurrenten abzuklären hat.
Wenn der Zustand ungünstig, kritisch oder auffällig wäre, dürften die Ausgänge
jeweils nicht genehmigt werden (Verhandlungsprotokoll S. 3). Bei einer
negativen Veränderung des Zustands des Rekurrenten hat das Amt für
Justizvollzug sodann über eine Verschärfung der Vollzugslockerungen zu entscheiden.
Insbesondere die Ergebnisse des am 14. Februar 2018 bei Dr. med. […] in Auftrag
gegebenen forensisch-psychiatrische Verlaufsgutachtens können eine
entsprechende Anpassung der Ausgangsgestaltung erfordern. Unter diesen
Umständen spricht aber im heutigen Zeitpunkt nichts gegen die Gewährung der vom
Vater begleiteten Ausgänge. Auch in einer Verwahrung dürfen die Einschränkungen
nicht weiter gehen, als erforderlich. Der Rekurs ist dementsprechend
gutzuheissen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind dem Rekurrenten keine Kosten aufzuerlegen und es
steht ihm eine Parteientschädigung zu (§ 30 Abs. 1 VRPG). Das Justiz- und
Sicherheitsdepartement ist demnach zu verpflichten, dem Rekurrenten für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung
auszurichten. Für die Höhe der Entschädigung kann auf die Honorarnote des Vertreters
des Rekurrenten abgestellt werden, wobei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
bei Obsiegen praxisgemäss CHF 250.– pro Stunde vergütet werden. Für den geltend
gemachten Zeitaufwand von 20.5 Stunden, zuzüglich einer weiteren Stunde für die
Verhandlung vor Verwaltungsgericht, sind folglich CHF 5'375.– zu vergüten, zuzüglich
Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 425.50 (8 % auf CHF 3'875.– sowie 7,7 % auf
CHF 1'500.–), somit total CHF 5'800.50, zu bezahlen. Inklusive der Auslagen von
CHF 140.80 ergibt sich damit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 5'941.30.
Für das vorinstanzliche Verfahren, in welchem sich der Gesundheitszustand des
Rekurrenten noch anders präsentierte, sind keine Anpassungen der Kosten- und
Entschädigungsfolgen vorzunehmen, zumal dem Rekurrenten die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt worden ist.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird gutgeheissen. Die
Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 8. August 2016 sowie Disp.-Ziff. 1 des
Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 27. März 2017 sind
aufzuheben und dem Rekurrenten ist die Progressionsstufe "vom Vater
begleitete Ausgänge" zu bewilligen.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
werden keine Kosten erhoben.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement
wird verpflichtet, dem Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 5'941.30 (inkl. Auslagen und MWST)
zu bezahlen.
Mitteilung an:
Rekurrent
Justiz- und Sicherheitsdepartement
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Universitäre Psychiatrische Kliniken, Dr. med. B____
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.