Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2018.33
URTEIL
vom 11.
April 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Tunesien,
zurzeit: c/o Gefängnis
Bässlergut, Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 10. April 2018
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, geb. [...], von
Tunesien, wurde am 9. April 2018 durch das Grenzwachtkorps kontrolliert und
konnte sich mit keinerlei Reisedokumenten ausweisen. Das Personalienblatt
füllte er auf die Identität B____, aus. Der Fingerabdruckvergleich ergab die
Identität A____. Das Migrationsamt hat am 10. April 2018 gestützt auf Art. 73
Abs. 1 AuG seine kurzfristige Festhaltung bis 12. April 2018 verfügt. Gleichentags
hat es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie Ausschaffungshaft über ihn bis 8.
Juli 2018 verfügt. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter
hat innert 96 Stunden (seit Beginn der ausländerrechtlichen Haft am 9. April
2018) im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung
stattgefunden.
Erwägungen
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann eine betroffene Person zur Sicherstellung des
Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids
oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Artikel 66a
oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis
MStG in Haft belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft
befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG). Ferner kann ein Ausländer in Haft
genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75
Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h AuG vorliegen, so etwa, wenn das Gebiet der
Schweiz trotz Einreiseverbot betreten wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann die Person in Haft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn die
betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine
Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige
und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369
E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einer
straffällig gewordenen betroffenen Person doch eher als bei einer
unbescholtenen davon auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche Anordnungen
missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 4 AuG kann eine betroffene Person auch in Haft genommen werden,
wenn ihr Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen
Anordnungen widersetzt.
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen
Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die
Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und
BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
2.1 Die
Wegweisungsverfügung wurde dem Beurteilten durch das Migrationsamt am 10. April
2018 eröffnet. Diese Voraussetzung für die Haft ist gegeben.
2.2 Das
Migrationsamt stützt die Haft auf den Haftgrund der Einreise trotz
Einreiseverbots. Es liege ein schengenweites Einreiseverbot von Italien vor,
welches bis 16. Dezember 2020 gültig sei, und ein Einreiseverbot der Schweiz,
welches vom 23. Juni 2017 bis 22. Juni 2020 gültig sei und ihm am 10. März 2018
eröffnet worden sei. Bei den Akten liegt tatsächlich ein Formular des Bundes
und der Tessiner Kantonspolizei mit diesem Datum und dem Titel „Eröffnung eines
Einreiseverbotes“. Gemäss Text dieses Dokuments „wird Ihnen eröffnet, dass das
Staatssekretariat für Migration [...] gegen Sie ein bis zum 16.03.2018 gültiges
Einreiseverbot verfügt hat.“ Das Verbot erstreckt sich auf die Gebiete der
Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein, ist also nicht schengenweit gültig.
Angekreuzt ist sodann das Feld „Ich verzichte auf die Zustellung der Einreiseverbots-Verfügung.“
Eine solche Verfügung liegt auch nicht bei den Akten. Somit ergibt sich, dass
der Beurteilte, der am 8. April 2018 in die Schweiz eingereist ist, nicht gegen
das ihm eröffnete, bis 16. März 2018 gültige Einreiseverbot verstossen hat und
der Haftgrund insoweit nicht erfüllt ist. Ob dem Beurteilten das italienische
Einreiseverbot überhaupt und gegebenenfalls als schengenweit gültig eröffnet
worden ist, ist nicht belegt. Dem Migrationsamt gegenüber hat er angegeben, er
wisse nicht, warum er das Einreiseverbot habe. Anlässlich der heutigen
Befragung führte er aus, er sei in Italien im Gefängnis gewesen, dann habe man
ihm gesagt, er müsse Italien verlassen – von einem Einreiseverbot habe er keine
Kenntnis gehabt, und das Gegenteil kann ihm nicht nachgewiesen werden, weshalb
davon auszugehen ist, dass ihm in Italien das Einreiseverbot nicht eröffnet
worden ist. Bei den Akten findet sich sodann ein am 7. April 2018 ausgestelltes
und ein Jahr gültiges Einreiseverbot von Frankreich, welches allerdings nur
national gültig ist. Gegenüber dem Migrationsamt hat der Beurteilte bemerkt, er
habe Einreiseverbote von Frankreich, Italien, Deutschland und der Schweiz. Aus
dieser Kenntnis ergibt sich aber nicht mit hinreichender Sicherheit die
jeweilige korrekte Eröffnung einschliesslich des territorialen, insbesondere
schengenweiten Geltungsbereichs. Insgesamt genügt das italienische
Einreiseverbot als Grundlage für die Haft nicht. Der entsprechende Haftgrund
ist nicht gegeben.
2.3 Der
Beurteilte ist erstmals im Jahr 2015 in die Schweiz eingereist und hat ein
Asylgesuch gestellt. Nach drei Monaten ist er freiwillig und mit Rückkehrhilfe
nach Tunesien zurückgekehrt. Gemäss seinen Angaben dem Migrationsamt gegenüber
sei er nach etwa fünf Monaten wieder nach Italien gegangen und von Itailen nach
einer Woche nach Tunesien zurückgeschickt worden. Sechs Monate später sei er
wieder nach Italien gegangen. Beim Grenzübergang Como sei er kontrolliert und
für acht Monate ins Gefängnis gebracht worden. Dann sei er nach Sizilien
gegangen und habe als Bauer gearbeitet. Anschliessend sei er in die Schweiz
gekommen, wo er in Lugano im Gefängnis behalten und dann nach Basel gebracht
worden sei. Dies stimmt insoweit mit den Akten überein, als er am 10. März 2018
im Tessin von der Polizei angehalten wurde. Das Personalienblatt hat er auf C____
ausgefüllt. Er wurde dem Strafvollzug (Bussenumwandlung, Ersatzfreiheitsstrafe
3 Tage für im Jahr 2015 begangenen geringfügigen Diebstahl) zugeführt. Am 13.
März 2018 wurde er aus der Schweiz weggewiesen und auf die Strasse entlassen.
Anschliessend ging er nach Frankreich, was durch eine Bussenverfügung der SNCF
wegen Fahrens im Zug von Paris nach Nancy am 6. April 2018 und das erwähnte
Einreiseverbot vom 7. April 2018 belegt ist. Dem Migrationsamt gegenüber und
anlässlich der heutigen Verhandlung gab er an, er suche in der Schweiz seine
Partnerin und sein Kind. Reisedokumente könne er sich finanziell nicht leisten.
Der Beurteilte reist also absichtlich ohne Reisedokumente in Europa umher. Bei
der jüngsten Anhaltung in der Schweiz vom 9. April 2018 hat er sich wie schon
zuvor gegenüber den Tessiner Behörden und den Instanzen von Frankreich unter
verschiedenen falschen Identitäten ausgegeben. Dass dass er vor weniger als
einem Monat aus der Schweiz weggewiesen worden ist, hat ihn nicht an der
erneuten Einreise ohne gültige Reisedokumente gehindert. Der Beurteilte kümmert
sich offensichtlich nicht um die geltenden Einreise- und
Aufenthaltsbestimmungen oder um Weisungen von Behörden, und damit ist auch
nicht zu erwarten, dass er sich in Freiheit dem Wegweisungsvollzug zur
Verfügung halten würde. Untertauchensgefahr ist somit gegeben.
2.4 Der
Beurteilte gibt an, zur Rückkehr nach Tunesien bereit zu sein. Bereits im Jahr
2015 war die Ausstellung eines Laissez-Passer durch Tunesien möglich, und
solches ist auch für die bevorstehende Ausreise zu erwarten. Der
Wegweisungsvollzug nach Tunesien ist möglich und zumutbar. Das Migrationsamt
hat zudem ein Rückübernahmegesuch an Frankreich gestellt. Das Beschleunigungsgebot
ist gewahrt. Ein milderes Mittel als die angeordnete Haft ist zur
Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs nicht ersichtlich. Die dreimonatige Haft
erweist sich somit als recht- und verhältnismässig und ist zu bestätigen.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist bis 8. Juli 2018 rechtmässig.
Es
werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beurteilter
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.