Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.32
ENTSCHEID
vom 2.
März 2018
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Laetitia Block
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4051
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 7. Februar 2018
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Am 21. Mai 2016
wurde festgestellt, dass der Personenwagen mit dem Kontrollschild [...] unter
Nichtbeachtung des Vorschriftssignals „Fussgängerzone“ und an nicht dafür
gekennzeichneter Stelle bis 2 Stunden auf der Höhe Barfüssergasse 10 parkiert
war, weshalb in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs.
1 SVG, Art. 22c Abs. 2 und Art. 2a Abs. 1bis SSV eine Ordnungsbusse von CHF 140.‒
ausgesprochen wurde. Die entsprechende Übertretungsanzeige wurde am 27. Juli
2016 dem Fahrzeughalter A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an dessen Wohnadresse
[...] zugestellt. Eine Zahlungserinnerung an die gleiche Adresse wurde am 29. September
2016 versandt. Da die Busse nicht bezahlt wurde, erfolgte am 24. April
2017 die Überweisung an die Staatsanwaltschaft, welche am 2. Mai 2017
einen Strafbefehl ausstellte und per Einschreiben an die vorgenannte Adresse versandte.
Da der Empfänger nicht erreichbar war, wurde fünf weitere Male erfolglos versucht,
das Schreiben zuzustellen, und danach wurde das Schreiben an die
Staatsanwaltschaft retourniert.
Mit Schreiben
vom 2. Februar 2018 (Eingangsdatum 6. Februar 2018) reagierte der Beschwerdeführer
auf eine Mahnung vom 24. Januar 2018, welche ihm durch die Inkassostelle des
Justiz- und Sicherheitsdepartements zugestellt worden war. Er äusserte in
seinem Schreiben, es sei ihm nicht bekannt, eine Übertretungsanzeige oder
Zahlungserinnerung erhalten zu haben. Die Staatsanwaltschaft nahm das Schreiben
als Einsprache gegen diesen Strafbefehl entgegen und überwies sie zuständigkeitshalber
an das Strafgericht mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte. Das
Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 7. Februar 2018 zufolge Verspätung
nicht auf die Einsprache ein.
Gegen diesen
Nichteintretensentscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 14. Februar
2018. Der Beschwerdeführer bestreitet weiterhin, jemals Post bezüglich der
Parkbusse erhalten zu haben und beantragt sinngemäss, es sei auf den ursprünglichen
Betrag der Busse zurückzukommen und die Verfahrenskosten seien ihm zu erlassen,
da er ohne Verschulden weder die Übertretungsanzeige noch die Mahnung noch den
Strafbefehl erhalten habe. Nur die Mahnung der Inkassostelle des Justiz- und Sicherheitsdepartements
sei ihm zugestellt worden.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Bei
der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 7. Februar
2018 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, bei dem nicht materiell
über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80
Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das
Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerde ist innert 10
Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art.
396 Abs. 1 StPO). Die Frist im Beschwerdeverfahren ist gewahrt. Der
Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1
StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Gegenstand
des Verfahrens ist ausschliesslich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz.
Es kann also nur geprüft werden, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht
nicht auf die Einsprache eingetreten ist, beziehungsweise ob sie zu Recht
festgehalten hat, dass der Beschwerdeführer die zehntägige Einsprachefrist versäumt
hat.
2.1 Die
Vorinstanz ist nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten, da
diese verspätet erfolgt sei. Tatsächlich datiert der Strafbefehl vom 2. Mai 2017
und das als Einsprache dagegen behandelte Schreiben vom 2. Februar 2018, womit
die 10-tätige Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO längst verstrichen
war. Der Fall ist allerdings insofern speziell gelagert, als der
Beschwerdeführer mit seinem Schreiben nicht auf den Strafbefehl reagiert hatte,
sondern auf eine Mahnung der Inkassostelle. Die Staatsanwaltschaft behandelte
das Schreiben als Einsprache gegen den Strafbefehl, den der Beschwerdeführer
indes nicht erhalten hatte ‒ er ging nach sechs Zustellversuchen zurück
an die Staatsanwaltschaft.
Der
Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er habe zwar im Mai 2017 eine
Parkbusse erhalten, jedoch bis auf die Mahnung der Inkassostelle des Justiz-und
Sicherheitsdepartements vom 24. Januar 2018 keine Post betreffend diese Busse erhalten.
Er betont in seinem Schreiben vom 2. Februar 2018, dass er die Busse nach
Erhalt eines Schreibens bezüglich der Busse sofort beglichen hätte.
2.2 Die
Übertretungsanzeige wurde am 27. Juli 2016 an den Beschwerdeführer versandt, eine
Zahlungserinnerung erfolgte am 29. September 2016. In ständiger Rechtsprechung
erachtet das Gericht die Wahrscheinlichkeit, dass zwei Sendungen unterschiedlichen
Datums an eine funktionierende Postadresse nicht ankommen, als vernachlässigbar
gering (AGE BES.2016.27 vom 21. März 2016 E.2.2; vgl. AGE BES.2017.116 vom 28.
August 2017 E. 2.1, BES.2016.189 vom 18. April 2017 E. 3.1; vgl. BGer
6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2; vgl. BGE 142 IV 201 E. 2.3
S. 204). Dass die verwendete Postadresse vom Beschwerdeführer genutzt wird und
auch funktioniert, ist im Weiteren dadurch erstellt, dass offensichtlich sowohl
das Schreiben der Inkassostelle als auch der Entscheid der Vorinstanz dort
angekommen sind. Zudem gibt der Beschwerdeführer diese Adresse in seinen beiden
Schreiben als seine aktuelle Adresse an. Es ist somit erstellt, dass der
Beschwerdeführer mindestens ein Schreiben bezüglich der ausgesprochenen
Parkbusse erhalten hat.
Da er die
genannte Zahlungsfrist ungenutzt verstreichen liess, wurde korrekterweise das
Strafbefehlsverfahren mit entsprechender Kostenfolge in Gang gesetzt. Der
Beschwerdeführer hatte mit der Zustellung weiterer behördlicher Sendungen in
dieser Angelegenheit zu rechnen, weshalb der Strafbefehl gemäss Art. 85 Abs. 4
lit. a StPO am siebten Tag nach versuchter Aushändigung als zugestellt galt. Nach
Ablauf der ab diesem Tag laufenden Rechtsmittelfrist erwuchs der Strafbefehl in
Rechtskraft.
Die Beschwerde
ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer
gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen ordentliche Kosten zu tragen.
Die Entscheidgebühr ist auf CHF 300.– zu bemessen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Strafgericht
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi BLaw
Laetitia Block
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.