Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 29.
Januar 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Spöndlin, P. Kaderli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.144
Verfügung vom 23. Juni 2017
Verschlechterung des psychischen
Gesundheitszustand nachgewiesen
Tatsachen
I.
a) Der 1974 in Mazedonien geborene Beschwerdeführer besuchte in
seiner Heimat während zwölf Jahren die Schule und absolvierte eine Ausbildung
im kaufmännischen Bereich. Im Jahr 2000 verheiratete er sich und reiste seiner
Ehefrau in die Schweiz nach. Die beiden Kinder der Eheleute wurden 2005 und
2007 geboren (vgl. Anmeldung zum Bezug IV-Leistungen, IV-Akte 70). In
Basel-Stadt arbeitete er ab November 2002 als Metzgereiangestellter bei der C____.
Am 2. August 2010 erlitt der Beschwerdeführer in Mazedonien einen Verkehrsunfall,
in dessen Folge er über Schmerzen im Bereich des rechtsseitigen Beckengürtels
unter Einbezug der rechten unteren Extremität und des gesamten Rückens von
Kreuz bis in den Nackenbereich klagte. Die Unfallversicherung anerkannte ihre
Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlich vorgesehenen Leistungen. Mit
Verfügung vom 12. April 2012 stellt sie ihre Leistungen mangels Vorliegen
adäquater Unfallfolgen ein (IV-Akte 16). Das Arbeitsverhältnis wurde von Seiten
der Arbeitgeberin per Ende April 2013 beendet (IV-Akte 36).
b) Im Februar 2011 meldete sich der Beschwerdeführer auf
Empfehlung der Unfallversicherung bei der Beschwerdebeklagten zum Bezug von
Leistungen an (IV-Akte 1). Diese unterstützte zunächst Wiedereingliederungsversuche
und veranlasste die rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung des
Beschwerdeführers (vgl. bidisziplinäres Gutachten Dr. med. D____ und Dr. med. E____
vom 26. November 2012, IV-Akte 54 S. 19ff.). Mit Verfügung vom 23. August 2013
lehnte die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer Invalidenrente gestützt auf
die Expertise ab (IV-Akte 62).
c) Im Mai 2014 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum
Bezug von Leistungen an (IV-Akte 70). Die Beschwerdegegnerin holte bei Dr. med.
E____ ein psychiatrisches Verlaufsgutachten ein (Gutachten vom 3. März 2015,
IV-Akte 98). Zu den daraufhin vom RAD formulieren Rückfragen (Schreiben vom 26.
April 2016, IV-Akte 117) nahm der Gutachter mit Schreiben vom 23. Mai 2016
Stellung (IV-Akte 119). Mit Vorbescheid vom 14. November 2016 (IV-Akte 137)
stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer rückwirkend ab November
2014 die Ausrichtung einer Viertelsrente in Aussicht. Vertreten durch Frau Rechtsanwältin
Dr. iur. B____ liess sich der Beschwerdeführer zum vorgesehenen Entscheid
vernehmen (IV-Akte 144). Am 23. Juni 2017 erging eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung.
II.
Weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin B____ erhebt der
Beschwerdeführer am 31. Juli 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 23.
Juni 2017 und ersucht um deren Aufhebung sowie um Ausrichtung einer ganzen
Invalidenrente. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um die
Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und um die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 21.
September 2017 die Gutheissung und Rückweisung der Sache zur erneuten Abklärung
des medizinischen Sachverhalts.
Mit Replik vom 13. November 2017 hält der Beschwerdeführer an
seinem Begehren um Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente fest.
III.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 23. Oktober 2017 gutgeheissen.
IV.
Innert Frist verlangt keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung. Am 29. Januar 2018 findet die Urteilsberatung der
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art.
38 Abs. 4 lit. b ATSG - rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die angefochtene Verfügung basiert in medizinischer Sicht auf der
Beurteilung durch einen RAD-Psychiater, der den Beschwerdeführer für eine
leidensangepasste Arbeit als zu 50% arbeitsfähig erachtet. Auf das Gutachten
von Dr. med. E____, wonach der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig ist,
kann nach Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht abgestellt werden, da es Fragen
zur angemessenen therapeutischen Behandlung und zu einer allfälligen
Aggravation unbeantwortet lasse. Im Rahmen des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens vertritt die Beschwerdegegnerin sodann den Standpunkt, das
Gutachten widerspiegle nicht mehr den aktuellen Gesundheitszustand, weshalb die
Sache in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur erneuten Abklärung an sie
zurückzuweisen sei.
2.2.
Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, es sei ihm
gestützt auf das Gutachten von Dr. med. E____ rückwirkend ab November 2014 eine
ganze Invalidenrente auszurichten.
3.1.
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine
ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine
Viertelsrente.
3.2.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe
des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den
Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193, 195
E. 3.2; 132 V 93, 99 E. 4).
3.3.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; 125 V 351, 352 E. 3a) und
ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des
BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Die Rechtsprechung
erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar,
Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer
Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b). Den
von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen
der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das
Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 232 E. 2.2.2; 135 V
465, 470 E. 4.4).
4.1.
4.1.1. Im Rahmen des ersten Rentenabklärungsverfahrens beschrieb der
psychiatrische Teilgutachter, Dr. med. E____, den Beschwerdeführer im November
2012 als verstimmt, passiv und zeitweise gereizt. Dennoch erlebte er ihn als aufhellbar,
ruhig und kognitiv nicht massgeblich beeinträchtigt. Er äusserte, der Zustand
des Beschwerdeführers lasse sich schwierig erklären. Verschiedene soziokulturelle
Faktoren würden wohl eine grosse Rolle spielen und ein gewisses Mass an Aggravation
sei vorhanden. Insgesamt könne keine derart gravierende psychische Störung
gefunden werden, mit der sich die subjektiv empfundene Einschränkung nachvollziehen
lasse. Der Gutachter diagnostizierte eine depressive Störung leichten bis mittelgradigen
Ausmasses (ICD-10: F32.1) und attestierte aus psychiatrischer Sicht aufgrund
der verminderten Belastbarkeit und des dadurch erhöhten Pausenbedarfs eine
20%ige Leistungseinschränkung. Ferner empfahl er die Durchführung verhaltenstherapeutischer
Massnahmen, beispielsweise innerhalb einer Tagesklinik, um einer drohenden
Chronifizierung zu begegnen (IV-Akte 54). Gestützt darauf lehnte die Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 23. August 2013 (IV-Akte 62) einen Rentenanspruch ab.
4.1.2. Zuvor war es im Frühjahr 2013 bei Diagnose einer
schweren depressiven Episode bei rezidivierender depressiver Störung und dem
Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung zu einem stationären Aufenthalt in
der Klinik F____ gekommen (IV-Akte 57). Nach Erlass der ersten Rentenverfügung kam
es von November 2013 bis Mitte Dezember 2013 auf Zuweisung der behandelnden
Psychiaterin bei Zunahme der depressiven Symptomatik zu einer stationären
Krisenintervention in den G____. Dort ging man in Zusammenschau der Befunde von
einer schweren depressiven Episode bei rezidivierender depressiver Störung mit
psychotischen Symptomen (ICD-10: F32.3) aus und vermutete ebenfalls das
Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung. Zum Aufbau einer Tagestruktur
wurde der Aufenthalt in der Klinik F____ empfohlen (IV-Akte 74), worauf der
Beschwerdeführer von dieser der H____ zugewiesen wurde (Bericht vom 20. März
2014, IV.-Akte 77). Die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. I____, sprach im Juni
2014 mittlerweile von einer mittel- bis schwergradig ausgeprägten
chronifizierten depressiven Störung und vermutet weiterhin das Vorliegen einer
PTBS und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Die Prognose bezeichnet
sie als ungünstig (Bericht vom 26. Juni 2014, IV-Akte 78).
4.2.
4.2.1. Der RAD schloss aufgrund der dargelegten Berichte eine zwischenzeitlich
eingetretene Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes nicht aus
und empfahl die Einholung eines Verlaufgutachtens bei Dr. med. E____ (Stellungnahme
vom 12. Juni 2014, IV-Akte 76).
4.2.2. Dieser stellt im Februar 2015 fest, dass der
Beschwerdeführer seit der letzten Begutachtung im Jahr 2012 in ambulanter und
stationärer Behandlung gestanden habe und mittlerweile auch seit einiger Zeit
eine Tagesklinik besuche. Dennoch habe offenbar keine Verbesserung des
Gesundheitszustandes erreicht werden können. Im Gegenteil würden die Berichte
eher auf eine Verstärkung der depressiven Symptomatik hinweisen. Damit
übereinstimmend findet er während der Untersuchung einen deutlich depressiven
Beschwerdeführer vor, den er als kognitiv und psychomotorisch massiv
beeinträchtigt und affektlabil empfindet. Der Beschwerdeführer scheine zeitweise
richtiggehend blockiert zu sein, verhalte sich ausgesprochen passiv, sei nicht
in der Lage, sich ausreichend zu beschäftigen, meide Kontakte, nehme keine Aufgaben
mehr wahr und leide unter Schlafstörungen. Ferner würden Sterbegedanken auftreten.
Insgesamt habe sich die depressive Störung vertieft und es könne angenommen
werden, dass mittlerweile eine Chronifizierung eingetreten sei. Im Prinzip
könne nicht von einer rezidivierenden depressiven Störung gesprochen werden, da
die Entwicklung nach dem Unfall im Jahr 2010 begonnen habe und es seither bekanntlich
keine remittierte Phase gegeben habe. Dr. med. E____ diagnostiziert eine depressive
Störung mittleren bis schweren Ausmasses, wobei er die von der G____ diagnostizierten
psychotischen Symptome nicht bescheinigt, ebenso wenig die Diagnose einer PTBS,
die er weder bestätigen noch ausschliessen kann. Die Schmerzproblematik
erachtet der Gutachter als eher sekundär und beurteilt den Beschwerdeführer mit
Wirkung ab April 2013 als vollständig arbeitsunfähig für sämtliche Tätigkeiten.
Die Prognose bezeichnet er als ungünstig und kann in Anbetracht der laufenden
Therapien keine weiteren Massnahmen empfehlen. Bezüglich allfälliger Diskrepanzen
führt er aus, den Angaben in den Unterlagen könne weitgehend gefolgt werden, er
könne die Verstärkung der psychischen Symptomatik bestätigen und stimme den
Angaben zur Arbeitsfähigkeit zu (Gutachten vom 3. März 2015, IV-Akte 98).
4.2.3. Die behandelnde Psychiaterin berichtet im Dezember 2015
von einem stationären Gesundheitszustand trotz pharmakologischer und
verhaltenstherapeutisch ausgerichteter Psychotherapie in monatlichen Abständen,
regelmässigem wöchentlichem Besuch der Schmerzgruppe und Besuchen in der
Tagesstätte der H____ (Bericht vom 11. Dezember 2015, IV-Akte 106).
4.2.4. Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin äussert sich Dr. med.
E____ zur Frage einer möglichen Aggravation und dem Einfluss
versicherungsfremder Faktoren. Er führt aus, der Beschwerdeführer habe sich
damals in einem derart schweren depressiven Zustand befunden, dass er zu einer
bewussten Aggravation gar nicht mehr in der Lage gewesen sei. Deswegen sei auch
die Abgrenzung invaliditätsfremder Faktoren ohne Verbesserung des depressiven
Zustandes kaum möglich. In Anbetracht der Schwere des depressiven Zustandes sei
die Bedeutung versicherungsfremder Faktoren sekundär. Diskrepanzen zwischen den
Vorberichten und seinen Begutachtungsergebnissen habe er keine wesentlichen festgestellt
und die bisherige Therapie erachte er als adäquat (Bericht vom 23. Mai 2016,
IV-Akte 119).
4.3.
4.3.1. Während der somatische RAD-Arzt, Dr.
med. J____, das psychiatrische Verlaufsgutachten zunächst als beweistaugliche
Grundlage für einen Rentenentscheid bewertet (vgl. Stellungnahme vom 8. März
2016, IV-Akte 112), erachtet der RAD-Facharzt, Dr. med. K____, eine
abschliessende Stellungnahme gestützt darauf - auch unter Berücksichtigung der
ergänzenden gutachterlichen Angaben - als nicht möglich. Insbesondere sei nicht
ausreichend geklärt, inwieweit die aktuelle Behandlung dem Störungsbild
angemessen sei. Ferner könne eine Aggravation respektive, das Bestehen von
versicherungsfremden Einflüssen nach wie vor nicht ausgeschlossen werden (vgl.
Stellungnahme vom 27. Mai 2016, IV-Akte 120 und Aktennotiz vom 31. August 2016,
IV-Akte 129).
4.3.2. Im Anschluss an eine interdisziplinäre Diskussion wird
dem RAD-Facharzt aufgetragen, eine abschliessende Beurteilung aus
fachmedizinischer Sicht vorzunehmen (IV-Akte 133). Daraufhin äussert sich der
RAD-Facharzt im September 2016 erneut kritisch zur bisherigen Behandlung und weist
auf Inkonsistenzen hin. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führt er aus, dass
sich eine vollständige Einschränkung lediglich für die angestammte Arbeit als
Metzger nachvollziehen lasse. In einer klar strukturierten Verweistätigkeit mit
eingeschränkter Verantwortung und Pausenmöglichkeit erachtet er eine
Einschränkung von höchstens 50% als nachvollziehbar (Stellungnahme vom
19. September 2016, IV-Akte 130), wobei diese in Übereinstimmung mit der
gutachterlichen Beurteilung ab April 2013 gelte (Nachtrag vom 20. September
2016, IV-Akte 132).
4.4.
4.4.1. Gestützt auf die Beurteilung des
RAD-Facharztes legt die Beschwerdegegnerin ihrem Rentenentscheid eine 50%ige
Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit zugrunde und ermittelt einen
Invaliditätsgrad von 48%, womit der Beschwerdeführer ab November 2014 (sechs
Monate nach Einreichung des Gesuches) Anspruch auf eine halbe Invalidenrente
habe (IV-Akte 137).
4.4.2. Interne Berichte des RAD haben eine andere
Funktion als medizinische Gutachten (Art. 44 ATSG) oder Untersuchungsberichte
des RAD im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV (Verordnung vom 9. Dezember 1961
über die Invalidenversicherung; SR 831.201). Sie erheben nicht
selber medizinische Befunde, sondern setzen sich mit den vorhandenen
auseinander. Ihre Funktion besteht darin, aus medizinischer Sicht - gewissermassen
als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten,
welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben - den
medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich
auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen
und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder
aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen ist (Urteil BGer 9C_692/2014 vom
22. Januar 2015, Erw. 3.3).
4.4.3. Wie der RAD zunächst zutreffend festhält,
entspricht das psychiatrische Verlaufsgutachten (IV-Akte 98) aus formeller
Sicht den Anforderungen an ein beweiskräftiges Administrativgutachten (vgl.
dazu vorne Erw. 3.3.). Dennoch ist die Beschwerdegegnerin unter Berufung auf
den RAD-Psychiater aus den oben (Erw. 4.3.) dargelegten Gründen der Meinung,
die darin attestierte vollständige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für
jegliche Tätigkeiten könne nicht übernommen werden. Im Rahmen des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens wird zudem die Meinung vertreten, das Gutachten
widerspiegle mittlerweile nicht mehr den aktuellen Gesundheitszustand, weshalb
weiterer Abklärungsbedarf bestehe.
Zunächst ist festzustellen, dass der RAD-Facharzt
zwar bemängelt, es finde sich im Gutachten keine eindeutige ICD-10-Zuordnung,
die mittel- bis schwergradige Ausprägung der depressiven Störung jedoch stellt
er nicht in Frage. Alle dargelegten Berichte gehen von einem entsprechenden
Schweregrad aus, sodass nichts dagegen spricht, diesen der weiteren Prüfung
zugrunde zu legen. Fraglich ist, ob den übereinstimmenden Berichten in Bezug
auf die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gefolgt werden kann. Entgegen den
Vorbringen des RAD hat sich Dr. med. E____ in seinem Gutachten und insbesondere
in seiner ergänzenden Stellungnahme einlässlich mit der Frage nach einer
Aggravation und dem Vorliegen invaliditätsfremder Faktoren befasst. Während er
im Rahmen der erstmaligen Begutachtung durchaus noch eine zumindest
teilbewusste Aggravation und gewisse Diskrepanzen festgestellt hatte (IV-Akte
54 S. 34), misst er ihnen 2015 keine Bedeutung mehr zu. Weshalb das so ist,
legt er in seiner ergänzenden Stellungnahme nachvollziehbar dar, indem er ausführt,
der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich zwischen der erstmaligen
Begutachtung durch ihn im Jahre 2012 und derjenigen im Frühjahr 2015 wesentlich
verändern können und die Bedeutung allfälliger invaliditätsfremder Faktoren sei
in Anbetracht der mittlerweile eingetretenen Schwere des depressiven Zustandes
sekundär geworden. Sodann sind die vom RAD ins Feld geführten Inkonsistenzen
nicht auszumachen. Wie der Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme ebenfalls
zu Recht ausführt, stehen die Ergebnisse seiner Verlaufsbegutachtung im Einklang
mit den Berichten der F____, der G____ und der behandelnden Psychiaterin. Auch
mit der Frage nach der richtigen Therapie hat er sich eingehend befasst und sie
als grundsätzlich adäquat bezeichnet. Der Beschwerdeführer verfolgt diese mit
Unterstützung seiner behandelnden Psychiaterin konsequent. Damit entspricht das
Gutachten Dr. med. E____ nicht nur den formellen Anforderungen, sondern vermag
auch inhaltlich zu überzeugen. Selbst wenn darin gewisse Aspekte nicht ausreichend
betrachtet und bewertet worden wären, so ist dieser Mangel spätestens mit der ergänzenden
Stellungnahme behoben. Sämtliche Berichte stimmen in diagnostischer Hinsicht im
Wesentlichen überein und attestierten dem Beschwerdeführer eine vollumfängliche
Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten. Damit geht es vorliegend nicht
darum, widersprüchliche medizinische Akten zu werten und zu beurteilen, ob auf
die eine oder die andere Ansicht abzustellen ist und es geht folglich auch
nicht an, dass der RAD seine Beurteilung an Stelle der übereinstimmenden und
überzeugenden fachärztlichen Einschätzungen setzt. Demnach darf als mit dem
erforderlichen Beweisgrad erwiesen angenommen werden, dass der Beschwerdeführer
ab April 2013 für jegliche Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig war, und es
besteht keine Veranlassung für weitere Abklärungen. Die Beschwerdegegnerin
bringt vor, das Gutachten sei mehr als zwei Jahre alt und widerspiegle wohl
nicht mehr den aktuellen Gesundheitszustand. Dem ist zu entgegnen, dass die
Ärzte von einer mittlerweile eingetretenen Chronifizierung sprechen, was wohl
eher gegen eine massgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes sprechen
dürfte. Zum anderen liegt es im Verantwortungsbereich der Beschwerdegegnerin,
nach Vorliegen eines Gutachtens innert angemessener Frist einen Rentenentscheid
zu erlassen. Weshalb es bis zur Rückfrage an den Gutachter über ein Jahr gedauert
hat, und danach weitere 13 Monate bis zum Erlass einer Verfügung, ist nicht
einzusehen. Jedenfalls darf sich eine derartige Verzögerung nicht zu Ungunsten
des Beschwerdeführers auswirken, indem die Angelegenheit nun zur weiteren
Abklärung zurückgewiesen wird. Die Beschwerdegegnerin wird dem Beschwerdeführer
vielmehr ab November 2014 auf der Basis einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit
eine Rente auszurichten haben. Es bleibt ihr unbenommen, im Rahmen eines
Revisionsverfahrens die Rechtmässigkeit der Rente zu überprüfen.
Ausgehend von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für
sämtliche Tätigkeiten ergibt sich anhand eines Einkommensvergleichs nach Art.
16 ATSG eine 100%ige Erwerbseinbusse und damit Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente.
6.1.
Entsprechend den obenstehenden Erwägungen ist
die angefochtene Verfügung vom 23. Juni 2017 aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab November
2014 eine ganze Invalidenrente auszurichten.
6.2.
Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis
IVG), bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, sind bei diesem Ausgang des
Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad
bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht
der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen
Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 23. Juni 2017 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verurteilt,
dem Beschwerdeführer ab November 2014 eine ganze Invalidenrente auszurichten.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine
Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 264.-- (8%)
MWSt. an den Beschwerdeführer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: