Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.28
ENTSCHEID
vom 20.
März 2018
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Eliane Haas
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 23. Januar 2018
betreffend Wiederherstellung der Frist
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 2. März 2017 wurde A____ (Beschwerdeführer) wegen einer Verletzung
der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhaftem
Nichtbezahlen ersatzweise Freiheitsstrafe von einem Tag) verurteilt. Zudem
wurden ihm die Kosten des Verfahrens von CHF 705.30 auferlegt. Der per
Einschreiben versandte Strafbefehl wurde vom Beschwerdeführer nicht abgeholt
und in der Folge am 9. Mai 2017 an die Staatsanwaltschaft
retourniert.
Nach Erhalt
einer ersten Mahnung für den ausstehenden Betrag von CHF 805.30 wandte
sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Juli 2017 und
7. September 2017 (Postaufgabe 30. Juni 2017 respektive
7. September 2017) an die Staatsanwaltschaft. Er stellte darin ein
Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einsprache gegen den Strafbefehl. Er
begründete sein Gesuch damit, dass er am 7. März 2017 im Krankenhaus
aufgrund seiner Krebserkrankung operiert worden sei und deshalb die
Abholungseinladung der Post für den eingeschriebenen Strafbefehl zu spät
entdeckt habe. Mit Verfügung vom 23. Januar 2018 wies die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt dieses Gesuch ab mit der Begründung, dass den Beschwerdeführer ein
Verschulden daran treffe, dass er die Frist versäumt habe.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die Eingabe des Beschwerdeführers vom
12. Februar 2018, mit welcher die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Wiederherstellung der Einsprachefrist beantragt wird. Mit
Schreiben vom 20. Februar 2018 hat die Staatsanwaltschaft Stellung
genommen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen der
Staatsanwaltschaft. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. Januar 2018, mit welcher
diese das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist abwies. Gegen diese
Abweisung des Wiederherstellungsgesuches ist die Beschwerde zulässig (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage,
Basel 2014, Art. 393 StPO N 10).
1.2 Gemäss
§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig. Die Kognition des Gerichts ist
dabei frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar davon
betroffen und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, was
ihn zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.3 Gemäss
Art. 396 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete
Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen. Für die Berechnung der Frist wird bei schriftlich eröffneten
Entscheiden auf den Zeitpunkt der Zustellung abgestellt, wobei die Frist am
folgenden Tag zu laufen beginnt (Art. 90 Abs. 1 StPO). Gemäss
Art. 85 Abs. 2 StPO haben die Strafbehörden ihre Mitteilungen
durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen
Empfangsbestätigung zuzustellen. Die Zustellung ist gemäss Art. 85
Abs. 3 StPO erfolgt, wenn die Sendung von der angeschriebenen Person oder
einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten
Person entgegengenommen worden ist. Kann eine eingeschriebene Sendung nicht dem
Adressaten oder einer der genannten Personen gegen Unterschrift ausgehändigt
werden, so wird der Adressat mit einer Abholungseinladung über den Zustellversuch
informiert und aufgefordert, die Sendung innert einer Frist von sieben Tagen
bei der Poststelle abzuholen. Unterbleibt die Abholung, so gilt gemäss der in
Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO geregelten Zustellfiktion die
Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt,
sofern der Empfänger mit einer Zustellung rechnen musste. Gemäss der
Zustellfiktion gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen
Zustellungsversuch auch dann als erfolgt, wenn eine Verlängerung der Abholfrist
bei der Post in Auftrag gegeben wurde, da ebendiese Verlängerung den Zeitpunkt,
ab dem die Zustellfiktion greift, nicht hinauszuschieben vermag (BGer 1C_478/2012
vom 14. Februar 2012 E. 2.1, 2P.120/2005 vom 23. März 2006
E. 4.2).
Die vorliegend
angefochtene Verfügung ist am 23. Januar 2018 ergangen und wurde
gleichentags zum Versand der Post übergeben. Es darf dahingestellt bleiben, ob der
Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt für die Dienstleistung „PickPost“
registriert war oder ob zunächst ein erfolgloser Zustellungsversuch an seiner
Privatadresse erfolgte, ist doch unbestritten, dass der Beschwerdeführer am
24. Januar 2018 eine Abholungseinladung mit Abholfrist bis zum
31. Januar 2018 erhielt. Ab dem 31. Januar 2018 gilt die
angefochtene Verfügung somit als zugestellt. Daran vermag auch die Tatsache
nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer die Abholfrist am 31. Januar
2018 bis zum 14. Februar 2018 verlängerte (Akten S. 60) und die
Sendung erst am 9. Februar 2018 abholte (Akten S. 61). Die
zehntägige Beschwerdefrist begann somit am 1. Februar 2018 zu laufen,
womit der letzte Tag der Frist auf den 10. Februar 2018 fiel. Da der
10. Februar 2018 ein Samstag war, endete die Frist gemäss
Art. 90 Abs. 2 StPO erst am nächstfolgenden Werktag und somit am
Montag, 12. Februar 2018. Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom
12. Februar 2018 wurde somit fristgerecht eingereicht. Diese war auch
formgerecht und begründet, weshalb auf sie einzutreten ist.
2.1 Der
Beschwerdeführer hat die zehntägige Frist zur Einreichung einer Einsprache
gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO gegen den Strafbefehl
vom 2. März 2017 unbestrittenermassen nicht wahrgenommen. In seinen
Eingaben an die Staatsanwaltschaft vom 1. Juli 2017 und
7. September 2017 (Postaufgabe 30. Juni 2017 respektive
7. September 2017) stellt er sich auf den Standpunkt, der Strafbefehl
vom 2. März 2017 sei ihm nicht rechtsgültig eröffnet worden
(Akten S. 32, 42). Angesichts seiner Operation, der er sich infolge
einer Krebserkrankung am 7. März 2017 habe unterziehen müssen, und
dem anschliessenden Aufenthalt in seiner Ferienwohnung in [...] im Wallis zur
weiteren Rekonvaleszenz habe er die E-Mail der Post mit der Abholeinladung erst
am 10. März 2017 entdeckt. Als er am 15. März 2017 wieder
nach Lausanne zurückgekehrt sei und den Strafbefehl abholen wollte, sei dieser
bereits wieder an den Absender zurückgeschickt worden. In einem ersten Schritt
ist deshalb zu prüfen, ob der Strafbefehl unter den gegebenen Umständen als
zugestellt zu gelten hat.
2.2 Nach
Art. 85 Abs. 2 StPO haben die Strafbehörden ihre Mitteilungen
durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen
Empfangsbestätigung zuzustellen, wobei die Zustellung gemäss Art. 85
Abs. 3 StPO im dem Zeitpunkt erfolgt, in dem die Sendung entgegengenommen
wird. Alternativ gilt die Zustellung gemäss der in Art. 85 Abs. 4
lit. a StPO geregelten Zustellfiktion am siebten Tag nach dem
erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern der Empfänger mit einer
Zustellung rechnen musste (s. bereits E. 1.3, mit weiteren Hinweisen).
Die
Zustellfiktion rechtfertigt sich dadurch, dass für die an einem Verfahren
Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu
sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können. Dies gilt während
eines hängigen Verfahrens und wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung
eines behördlichen oder gerichtlichen Entscheids oder einer Verfügung mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen müssen. Unter diesen Voraussetzungen kann
von einem Verfahrensbeteiligten etwa verlangt werden, dass er seine Post
regelmässig kontrolliert, Adressänderungen ohne Verzug meldet und allenfalls
längere Ortsabwesenheiten der Behörde mitteilt oder einen Stellvertreter ernennt
(AGE BES.2012.103 vom 8. November 2012 E. 3, mit weiteren
Hinweisen). Bei lang andauernder Untätigkeit der Behörde kann dies allerdings
nicht gelten. Als Zeitraum, während dem die Zustellfiktion aufrecht erhalten
werden darf, ohne dass verfahrensbezogene Handlungen der Behörden erfolgen,
werden in der Literatur mehrere Monate bis etwa ein Jahr genannt (vgl. Brüschweiler, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 85 N 6). Das
Bundesgericht hat einen Zeitraum bis zu einem Jahr seit der letzten
verfahrensbezogenen Handlung der Behörde noch als vertretbar erachtet (BGer
2P.120/2005 vom 23. März 2006 E. 4.2; zum Ganzen: AGE BES.2012.59
vom 3. Januar 2013 E. 3.1, BE.2011.198 vom 5. Februar 2013
E. 2.2).
2.3 Vorliegend
wurde der Beschwerdeführer anlässlich des Verkehrsunfalls vom
6. September 2016 als beschuldigte Person befragt. Er hat dabei
allerdings jegliche Aussage verweigert und das entsprechende Protokollblatt
unterzeichnet (Akten S. 13). Der Beschwerdeführer bestätigt sodann,
gegenüber der Polizei anlässlich deren telefonischer Rückfrage erneut jegliche
Auskunft verweigert zu haben (Akten S. 14 in Verbindung mit 32). Aufgrund
dieser Befragung als beschuldige Person und der Aussageverweigerung hatte der
Beschwerdeführer somit mit einer Postzusendung zu rechnen. Daran ändert auch
die Tatsache nichts, dass die letzte verfahrensbezogene Handlung – die
telefonische Rückfrage der Polizei vom 29. Septem-ber 2017 – bereits
fünf Monate zurück lag, erfolgte die Zustellung doch gemäss der zitierten
Praxis noch im vertretbaren Zeitrahmen. Folglich musste der Beschwerdeführer
für die Zeit nach dem Unfall entsprechende Vorkehrungen treffen, damit seine
Post entgegen genommen wird, wenn er voraussehbar daran verhindert ist, dies
selber zu tun (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Da der
Beschwerdeführer allerdings auf jegliche Vorkehrungen verzichtet hat, gilt der
Strafbefehl vom 2. März 2017, der gleichentags aufgegeben und am
6. März 2017 zur Abholdung gemeldet wurde, im Sinne von Art. 85
Abs. 4 lit. a StPO als zugestellt, sodass der Lauf der
Einsprachefrist am siebten Tag nach dem erfolgten Zustellungsversuch
ausgelöst wurde. Da innert der zehntägigen Frist keine Einsprache gegen den
Strafbefehl erfolgte, ist dieser in Rechtskraft erwachsen, es sei denn, die
Voraussetzungen für die vom Beschwerdeführer beantragte Fristwiederherstellung
wären gegeben.
3.1 Gemäss
Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei, die eine Frist versäumt
hat, deren Wiederherstellung verlangen, wenn ihr aus der Säumnis ein
erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde und wenn sie
glaubhaft darlegen kann, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. In
einem zweiten Schritt ist somit zu klären, ob diese Voraussetzungen beim
Beschwerdeführer gegeben sind.
3.2 Mit
einer rechtzeitigen Einsprache hätte der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt,
seine Einwände gegen den Strafbefehl vom 2. März 2017 anzubringen.
Der Strafbefehl stellt einen Vorschlag zur aussergerichtlichen Erledigung des
Straffalles bzw. ein Angebot zur summarischen Verfahrenserledigung dar. Er
entfaltet nach Art. 354 Abs. 3 StPO erst rechtliche Wirkung und
wird zum rechtskräftigen Urteil, wenn dagegen keine gültige Einsprache erhoben
wird. Das nicht rechtzeitige Erheben der Einsprache führt zu einem
vollständigen Rechtsverlust. Eine weitere Untersuchung findet nicht statt und
der Anspruch auf eine gerichtliche Beurteilung der im Strafbefehlsverfahren
erhobenen Vorwürfe entfällt. Das Erfordernis des Vorliegens eines erheblichen
und unersetzlichen Rechtsnachteils ist demzufolge erfüllt.
3.3 Für
das Gewähren einer Wiederherstellung der Frist wird klare Schuldlosigkeit
bezüglich der Säumnis verlangt. Jedes noch so geringe Verschulden schliesst die
Wiederherstellung der Frist aus (Riedo,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 94 StPO N 35;
AGE BES.2015.17 vom 23. April 2015 E. 2.3, mit weiteren
Hinweisen). Fraglich ist daher, ob dem Beschwerdeführer der rechtsgenügende
Beweis gelingt, dass ihm an der Säumnis der Einsprachefrist kein Verschulden
zukommt.
Vorliegend macht
der Beschwerdeführer geltend, die Operation vom 7. März 2017 sei
wegen seiner Krebserkrankung kurzfristig angesetzt worden (vgl.
Akten S. 32). Er unterlässt es jedoch, Belege darüber einzureichen,
wann die Operation angesetzt wurde. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit von
lediglich zwei Wochen (Akten S. 34) und seine Fähigkeit, nach der
Operation am Folgetag nach Hause und dann in sein Ferienhaus zu translozieren,
legen den Schluss nahe, dass es sich nicht um eine Not-operation gehandelt hat.
Normale Operationen werden in der Regel mit einer gewissen Vorlaufzeit
angesetzt, schon alleine aus arbeitsorganisatorischen Gründen für das Spital.
Damit kann der Beschwerdeführer nicht beweisen, dass er unverschuldet nicht in
der Lage war, im Hinblick auf die Operation und seine Rekonvaleszenz im
Ferienhaus in [...] die nötigen Vorkehrungen zu treffen, um die von ihm zu erwartende
Behördenpost entgegenzunehmen. Dies gilt erst recht, wenn der Beschwerdeführer,
wie er selber eingesteht, von der Abholungseinladung bereits am 10. März 2017
erfahren hat (Akten S. 42). Schliesslich hätte er ohne weiteres die
Abholfrist für die eingeschriebene Postsendung online verlängern können, wie er
es etwa am 31. Januar 2018 hinsichtlich der Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 23. Januar 2018 getan hat. Die Zustellfiktion
wäre zwar auch dann zur Anwendung gelangt, wodurch die Zustellung am siebten
Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gegolten hätte (s.
bereits E. 1.3; s. zudem BGer 1C_478/2012 vom 14. Februar 2012
E. 2.1, 2P.120/2005 vom 23. März 2006 E. 4.2). Der
Beschwerdeführer hätte so allerdings nach seiner Rückkehr nach Lausanne am
15. März 2017 die eingeschriebene Postsendung noch vorfinden und
innert Frist Einsprache erheben können. Damit misslingt dem Beschwerdeführer
der rechtsgenügende Beweis, dass ihm an der Säumnis kein Verschulden zukommt.
Folglich ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch um
Fristwiederherstellung abgewiesen hat.
Aus den obigen
Ausführungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des
Verfahrens dessen ordentliche Kosten zu tragen, mit einer Gebühr von CHF 500.–
(vgl. § 11 Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw
Eliane Haas
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48
Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift
wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.