Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.250
URTEIL
vom 27. Februar 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
(Vorsitz), lic. iur. André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Veterinäramt Basel-Stadt
Schlachthofstrasse 55, 4056 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Gesundheitsdepartements
vom 27. September 2017
betreffend Verbot, Hunde zu
halten und auszuführen
Sachverhalt
Gegen den
Hundehalter A____ (Rekurrent) sind seit dem Jahr 2010 wegen des Verhaltens
seiner Hunde beim kantonalen Veterinäramt mehrere Beanstandungen eingegangen.
Mit Verfügung des Veterinäramts vom 25. November 2015 wurde ihm die Haltung von
mehr als zwei Hunden unter Strafandrohung nach Art. 292 des Strafgesetzbuchs
untersagt. Mit Schreiben des Veterinäramts vom 23. Dezember 2015 wurde er
„letztmalig“ verwarnt, weil seine Hunde diverse Kinder einer Schulklasse angesprungen
hätten und ein Kind durch Hundekrallen verletzt worden sei. Nach einem weiteren
Vorfall vom 3. Juli 2016 wurde dem Rekurrenten mit Verfügung des Veterinäramts
vom 3. August 2016 unter Strafandrohung ein Leinenzwang (kurze Leine)
auferlegt. Zudem wurde die umgehende und definitive Einziehung der vom Rekurrenten
ausgeführten Hunde im Missachtungs- oder Wiederholungsfall angeordnet. Eine
entsprechende Leinenpflicht für das Gebiet des Kantons Basel-Landschaft erging,
ebenfalls unter Androhung von Strafe und definitiver Beschlagnahmung der Hunde,
mit Verfügung des basellandschaftlichen Amtes für Lebensmittelsicherheit und
Veterinärwesen (ALV) vom 5. August 2016.
Aufgrund eines
Vorfalls vom 29. Januar 2017 (Verstoss gegen die Leinenpflicht, Angriff eines
Hundes des Rekurrenten auf einen anderen Hundehalter und dessen Hund) und
weiterer Meldungen hat das Veterinäramt die beiden Hunde B____ und C____ am 21.
Februar 2017 in der Wohnung des Rekurrenten eingezogen. Der Hund C____, den der
Rekurrent im Rahmen eines „Dog Sharing“ gehalten hatte, wurde seiner
Eigentümerin in Winterthur übergeben. Der Hund B____, ein Boxer-Mischling-Rüde,
wurde in Pension gegeben. Mit Verfügung des Veterinäramtes vom 30. März 2017
wurde der Antrag des Rekurrenten auf Herausgabe des Hundes B____ abgelehnt. Es
wurde ihm – unter Strafandrohung und nebst weiteren Anordnungen – das Halten
und Ausführen von Hunden per sofort generell verboten, wobei die Hunde im
Widerhandlungsfall umgehend und definitiv eingezogen würden. Einen gegen diese
Verfügung gerichteten Rekurs von A____ wies das kantonale Gesundheitsdepartement
mit Entscheid vom 27. September 2017 ab.
Gegen diesen
Entscheid des Gesundheitsdepartements richtet sich der am 2. Oktober 2017
erhobene und am 26. Oktober 2017 begründete Rekurs an den Regierungsrat. Der
Rekurrent beantragt die sofortige Freilassung seines Hundes B____ und die
Aufhebung der Verfügung des Veterinäramts vom 30. März 2017. Er erhebt überdies
strafrechtliche Vorwürfe gegen die beteiligten Behörden und namentlich gegen den
Leiter der Hundefachstelle des Veterinäramts. Diesen Rekurs hat der Regierungsrat
(Präsidialdepartement) mit Schreiben vom 17. November 2017 dem Verwaltungsgericht
zum Entscheid überwiesen. Auf Wunsch des Rekurrenten wurde eine mündliche
Gerichtsverhandlung durchgeführt. Neben dem Rekurrenten sind D____ und E____ als
Zeugen sowie der Leiter der Hundefachstelle des Veterinäramts, F____, befragt
worden. Anschliessend sind der Rekurrent und der Vertreter des Gesundheitsdepartements
zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für
den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Die
umfangreiche Zusammenstellung des Rekurrenten im roten Beilagenordner mitsamt
seiner CD-ROM ist berücksichtigt worden.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich
aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 17. November 2017
sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung
mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig
ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Rekurrent ist als
Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er gemäss § 13
Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist.
1.2 Mit
der Verfügung des Veterinäramts vom 30. März 2017 wird der Antrag des
Rekurrenten auf Herausgabe seines Hundes B____ abgewiesen, der am 21. Februar
2017 eingezogen worden war. Die Einziehung stützt sich auf die Verfügung des
Veterinäramts vom 3. August 2016, die unangefochten geblieben ist und mit
der dem Rekurrenten für den Wiederholungs- oder Missachtungsfall die umgehende
und definitive Einziehung der betreffenden Hunde angedroht wurde. Der Rekurrent
musste sich damals aber nicht veranlasst sehen, die angedrohte Sanktion
gleichsam „auf Vorrat“ anzufechten. Eine abschliessende rechtliche Beurteilung
der Einziehung ohne Kenntnis der erst später eingetretenen konkreten Umstände
wäre damals nicht sinnvoll gewesen. Im Rahmen des Rekurses betreffend die
Verfügung vom 30. März 2017 ist deshalb auch die Einziehung zu überprüfen. Eine
solche Überprüfung nahm auch die Vorinstanz vor, obwohl sie die Einziehung
fälschlicherweise als Vollstreckung der Verfügung vom 3. August 2016
qualifizierte.
Gemäss dem
Veterinäramt und dem Gesundheitsdepartement wurde mit der Einziehung des Hundes
Paolo am 21. Februar 2017 die bereits mit der Verfügung vom 3. August 2016
bedingt angeordnete Einziehung vollstreckt (Verfügung vom 30. März 2017 S. 1
und 3; angefochtener Entscheid E. 5 und 32). Dieser Auffassung kann nicht
gefolgt werden, selbst wenn entgegen den vorstehenden Erwägungen davon
ausgegangen würde, mit der Verfügung vom 3. August 2017 sei die Einziehung des
Hundes bereits suspensiv bedingt angeordnet worden. Es ist zwar möglich, eine
Verfügung mit einer Suspensivbedingung zu versehen, bei deren Eintritt die
Anordnung rechtswirksam wird (Häfelin / Müller
/ Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, N
913 f.). Zumindest wenn der Eintritt der Bedingung nicht ohne Weiteres
festgestellt und nachgewiesen werden kann, setzt die Vollstreckung einer
solchen Verfügung jedoch einen Entscheid über den Eintritt der Bedingung
voraus. Dieser kann nur in der Form einer weiteren Verfügung getroffen werden.
Ob der Rekurrent die Leinenpflicht missachtet hat und erst recht, ob es zu
einem weiteren relevanten Vorfall gekommen ist, kann im vorliegenden Fall nur
mittels einer eingehenden Beweiswürdigung festgestellt werden. Folglich war
eine Vollstreckung der Einziehung des Hundes des Rekurrenten ausgeschlossen,
bevor in einer Verfügung ein Verstoss gegen die Leinenpflicht oder ein weiterer
relevanter Vorfall festgestellt wurde, wie der Rechtsbeistand in seiner Eingabe
vom 2. März 2017 (act. 7/45; vgl. dazu Rekursbegründung vom 26. Oktober 2017 S.
22) zu Recht geltend machte. Solche Feststellungen traf das Veterinäramt erst
in seiner Verfügung vom 30. März 2017. Die Einziehung des Hundes vom 21.
Februar 2017 kann folglich nicht als Vollstreckung der Verfügung vom 3. August
2016 qualifiziert werden. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung
vom 26. Oktober 2017 S. 21 f.; Antrag auf Herausgabe vom 2. März 2017, act.
7/45; Stellungnahme vom 21. März 2017 Ziff. 5 S. 4, act. 7/45) bedeutet dies
jedoch nicht, dass die Wegnahme und Zurückbehaltung des Hundes rechtswidrig
gewesen wären. Sie konnten sich vielmehr auf den auch von der Vorinstanz
genannten § 17 Abs. 3 des Gesetzes betreffend das Halten von Hunden des Kantons
Basel-Stadt (Hundegesetz BS, SG 365.100) stützen (vgl. angefochtener Entscheid
E. 30). Gemäss dieser Bestimmung kann ein potentiell gefährlicher oder anderer
in seinem Verhalten auffälliger Hund zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit
bis zu einem rechtskräftigen Entscheid beschlagnahmt und an einem sicheren Ort
in Obhut gegeben werden, wenn dringender und begründeter Verdacht besteht, dass
von ihm eine ernsthafte Gefahr ausgeht. Diese Voraussetzungen sind erfüllt
gewesen, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt.
Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bilden die Einziehung des Hundes B____ sowie das Verbot
des Haltens und Ausführens eines Hundes. Diesbezüglich ist auf den gegen den
vorinstanzlichen Entscheid frist- und formgerecht erhobenen Rekurs
einzutreten. Nicht zu behandeln sind demgegenüber das Kantonsverbot für den
Hund C____, die Beanstandungen betreffend das Vorgehen anlässlich des Einsatzes
vom 21. Februar 2017 sowie die strafrechtlichen Vorwürfe des Rekurrenten gegen
Behördenmitglieder. Das Verwaltungsgericht ist keine Strafbehörde und sachlich
dafür nicht zuständig. Insoweit ist auf den Rekurs nicht einzutreten.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz
das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt
oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
2.1 Im
vorinstanzlichen Verfahren stellte der Rekurrent den Verfahrensantrag, es sei
ihm eine Konfrontation mit den ihn belastenden Personen zu gewähren, bei
welcher die Glaubwürdigkeit der gemachten Angaben überprüft werden könne. Zudem
beantragte er, es sei ihm zu erlauben, Entlastungszeugen zu bezeichnen, und
diese seien anzuhören (vorinstanzlicher Rekurs vom 2. Mai 2017 S. 2). Die
Namen der angeblichen Entlastungzeugen nannte er jedoch abgesehen von
demjenigen von D____ nicht, sondern offerierte bloss deren Angabe (vgl. Rekurs
vom 2. Mai 2017 Ziff. 33, 36 und 44). Das Gesundheitsdepartement wies die
Anträge ab mit der Begründung, eine eigentliche Zeugeneinvernahme sei im
verwaltungsinternen Rekursverfahren unzulässig. Zudem müsse die urteilende
Behörde keine weiteren Beweise abnehmen, wenn die Tatsachen bereits aus den
Akten genügend ersichtlich seien (vgl. Zwischenverfügung vom 24. Mai 2017
S. 3, act. 7/12; angefochtener Entscheid E. 17 und 37 f.).
In einer mit der Rekursbegründung vom 26. Oktober 2017 eingereichten
undatierten Stellungnahme (roter Beweisordner Reiter 11) nannte der Rekurrent
als Entlastungszeugin zusätzlich G____.
2.2 Der
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen,
sich vor Erlass eines Entscheids, der in seine Rechtsstellung eingreift, zur
Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, erhebliche Beweise
beizubringen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der
Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; Kiener / Rütsche / Kuhn, Öffentliches
Verfahrensrecht, 2. Auflage Zürich 2015, N 232).
Das
Beweisantrags- und Beweisabnahmerecht setzt voraus, dass der Betroffene frist-
und formgerecht einen Beweisantrag stellt und dass das Beweismittel zulässig
und verfügbar sowie zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts tauglich
ist (vgl. Waldmann / Bickel, in:
Waldmann / Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG),
2. Auflage, Zürich 2016, Art. 33 N 3, 7 und 12 ff.). Aus
dem Beweisantrag muss hervorgehen, für welche rechtserhebliche Tatsache mit dem
Beweismittel der Beweis oder der Gegenbeweis erbracht werden soll (vgl. Waldmann / Bickel, a.a.O., Art. 33
N 10). Die Behörde kann von der Abnahme eines beantragten Beweismittels
insbesondere dann absehen, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bereits
hinreichend geklärt ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich mittels einer
antizipierten Beweiswürdigung (vgl. Kölz
/ Häner / Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 3. Auflage Zürich 2013, N 153 und 457; Waldmann / Bickel, a.a.O., Art. 33 N 21 f.). Demnach
darf die Behörde von weiteren Beweisabnahmen absehen, wenn sie aufgrund der
bereits erhobenen Beweise bzw. aufgrund der Aktenlage ihre Überzeugung gebildet
hat und mit nachvollziehbaren Gründen annehmen kann, dass diese durch weitere
Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. Kölz
/ Häner / Bertschi, a.a.O., N 537; Waldmann
/ Bickel, a.a.O., Art. 29 N 88 und Art. 33 N 22). Insbesondere
ist die Behörde nicht gehalten, Beweise abzunehmen, wenn die Tatsachen bereits
aus den Akten genügend ersichtlich sind (vgl. Kölz /
Häner / Bertschi, a.a.O., N 537). Entsprechend dem
Verhältnismässigkeitsgrundsatz greift die Behörde erst dann auf
einschneidendere oder aufwändigere Beweismittel zurück, wenn sich Tatsachen
nicht mit anderen Beweismitteln beweisen lassen (vgl. Krauskopf / Emmenegger / Babey, in: Waldmann / Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Art. 12 N 79). Wenn Auskunftspersonen
zu entscheidwesentlichen Fragen mündlich befragt werden, ist eine förmliche
Einvernahme durchzuführen und darüber ein Protokoll aufzunehmen (vgl.
BGE 130 II 473 E. 4.2 S. 478; Krauskopf
/ Emmenegger / Babey, a.a.O., Art. 12 N 48; Waldmann / Bickel, a.a.O., Art. 29
N 91). Einvernahmen von Auskunftspersonen und Zeugen sind grundsätzlich in
Anwesenheit der Parteien durchzuführen (vgl. Art. 18 VwVG; Krauskopf / Emmenegger / Babey, a.a.O.,
Art. 12 N 115 und 120 f.; Waldmann
/ Bickel, a.a.O., Art. 29 N 90 f.; Waldmann / Oeschger, in: Waldmann /
Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Art. 18 N 16 f. und
28). Formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche bzw.
telefonische Auskünfte stellen nur insoweit ein zulässiges und taugliches
Beweismittel dar, als damit bloss Nebenpunkte, namentlich Indizien oder
Hilfstatsachen, festgestellt werden (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.2
S. 478; Auer, in: Auer et al.
[Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich 2008, Art. 12 N 40; Krauskopf / Emmenegger / Babey, a.a.O.,
Art. 12 N 48). Bei schriftlichen Auskünften wird das rechtliche Gehör
dadurch gewährt, dass diese den Parteien zur Stellungnahme unterbreitet werden
(vgl. Krauskopf / Emmenegger /
Babey, a.a.O., Art. 12 N 107 f.).
2.3 Mit
Bezug auf Strafsachen garantieren Art. 6 Ziff. 3 lit. d der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 32
Abs. 2 BV als besonderen Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss
Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Konkretisierung des rechtlichen Gehörs
(Art. 29 Abs. 2 BV) einen Anspruch des Beschuldigten, den
Belastungszeugen Fragen zu stellen (vgl. BGE 133 I 33 E. 2.2
S. 37 und E. 3.1 S. 41, 131 I 476 E. 2.2 S. 480;
BGer 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3.3.1). Mit dieser als
Konfrontationsrecht (vgl. Grabenwarter /
Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Auflage, München
2016, § 24 N 131; Schleiminger,
in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage, 2014,
Art. 147 N 3; Wohlers,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Strafprozessordnung,
2. Auflage, Zürich 2014, Art. 147 N 12 ff.) bezeichneten
Garantie soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen
abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens einmal angemessene und
hinreichende Gelegenheit gegeben worden ist, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen
und Fragen an den Zeugen zu stellen (BGE 131 I 476 E. 2.2
S. 480; vgl. BGer 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3.3.1).
Belastende Zeugenaussagen sind deshalb grundsätzlich nur verwertbar, wenn der
Beschuldigte den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in
direkter Konfrontation hat befragen können (vgl. BGE 133 I 33 E. 3.1
S. 41, 132 I 127 E. 2 S. 129; Schleiminger,
a.a.O., Art. 147 N 30). Dieses Konfrontationsrecht gilt in
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsgerichtsverfahren nur insoweit, als deren
Gegenstand Strafcharakter im Sinne von Art. 6 EMRK und Art. 32 BV hat
(vgl. BGer 1C_163/2009 vom 2. Juli 2009 E. 3.2; Waldmann / Oeschger, a.a.O.,
Art. 18 N 21). Andernfalls haben die Parteien somit nur dann Anspruch
darauf, dass Personen, deren Aussagen sie belasten, in ihrer Anwesenheit
einvernommen werden, wenn sich aus dem Beweisantrags- und Beweisabnahmerecht
ein Anspruch auf Durchführung einer solchen Einvernahme ergibt. Wenn die
Behörden hingegen in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Einvernahme
verzichten dürfen, besteht im Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsgerichtsverfahren auch kein Anspruch auf Konfrontation mit der
betreffenden Person.
2.4 Der
Gegenstand eines Verfahrens hat dann Strafcharakter im Sinne von Art. 6
EMRK und Art. 32 BV, wenn das nationale Recht eine staatliche Massnahme
dem Strafrecht zuordnet oder wenn die Natur der Zuwiderhandlung oder die Art
und Schwere der Sanktion für den strafrechtlichen Charakter sprechen (vgl.
BGE 139 I 72 E. 2.2.2 S. 78 f., 135 I 313 E. 2.2.1
S. 317; Göksu, in: Basler
Kommentar zur Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 32 N 2; Grabenwarter / Pabel, a.a.O., § 24
N 19; Kölz / Häner / Bertschi,
a.a.O., N 81). Die Einziehung eines Hundes zur Neuplatzierung oder
Einschläferung gemäss § 17 Abs. 2 lit. h oder i Hundegesetz BS
hat offensichtlich keinen strafrechtlichen Charakter. Ein solcher kann entgegen
der Auffassung des Rekurrenten (vgl. Rekurs vom 2. Mai 2017 Ziff. 52) auch
einem Verbot des Haltens oder Ausführens eines Hundes gemäss § 18
Hundegesetz BS nicht attestiert werden. Zuwiderhandlungen gegen die
Vorschriften über das Halten von Hunden stellen zwar mit Busse bedrohte
Übertretungen dar (vgl. §§ 9 und 89 Übertretungsstrafgesetz, SG 253.100;
§ 21 Hundegesetz BS). Die strafrechtliche Ahndung der dem Rekurrenten
vorgeworfenen Verletzungen von Pflichten gemäss dem Hundegesetz BS und dessen
Vollzugserlasse bildet aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und
das Verbot des Haltens oder Ausführens eines Hundes ist nicht notwendige und
unmittelbare Folge einer Pflichtverletzung. Es ist vom Verschulden des
Betroffenen unabhängig und bezweckt nicht die Vergeltung vergangener
Pflichtverletzungen, sondern die Verhinderung künftiger Pflichtverletzungen.
Folglich sind die Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 Ziff. 2 und 3
EMRK und Art. 32 BV auf das vorliegende Verfahren nicht anwendbar.
2.5 Anders
als im Verwaltungsverfahren des Bundes (Art. 14 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes, VwVG, SR 172.021) sind im verwaltungsinternen
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt Zeugeneinvernahmen bei Fehlen einer
spezialgesetzlichen Grundlage unzulässig (Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel
2003, S. 186). Eine Konfrontation des Rekurrenten mit den ihn belastenden
Personen im Rahmen von Zeugeneinvernahmen und die Einvernahme von den
Rekurrenten entlastenden Personen als Zeugen war im vorinstanzlichen Verfahren
damit ausgeschlossen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Einvernahme
von Zeugen hingegen zulässig, wenn sich der Sachverhalt auf andere Weise nicht
hinreichend abklären lässt (vgl. § 21 Abs. 1 VRPG und der für das
kantonale Gerichtsverfahren ergänzend anwendbare Art. 14 Abs. 1
lit. c VwVG). Zu den auch im verwaltungsinternen Rekursverfahren
zulässigen Beweismitteln gehören Auskünfte von Drittpersonen (Schwank, a.a.O., S. 187). Solche
Auskünfte Dritter zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhalts
sind grundsätzlich schriftlich einzuholen (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.2
S. 477 f.; Krauskopf /
Emmenegger / Babey, a.a.O., Art. 12 N 48; Waldmann / Bickel, a.a.O., Art. 29
N 91). Ausnahmsweise kann die Drittperson aber auch mündlich als
Auskunftsperson befragt werden (vgl. Auer,
a.a.O., Art. 12 N 36 und 38 f.; Schwank,
a.a.O., S. 187).
Dem
Gesundheitsdepartement wäre es somit grundsätzlich möglich gewesen,
Drittpersonen zwar nicht als Zeugen, aber als Auskunftspersonen zu befragen und
den Rekurrenten im Rahmen von Einvernahmen mit ihnen zu konfrontieren. Wie sich
aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist der rechtserhebliche Sachverhalt
jedoch auch ohne solche Einvernahmen bereits hinreichend geklärt gewesen. Aus
diesem Grund hat das Gesundheitsdepartement auf eine Einvernahme der erwähnten
Personen als Auskunftspersonen verzichten dürfen und sind diese mit Ausnahme
von E____ und D____ im vorliegenden Verfahren auch nicht als Zeugen einzuvernehmen.
In den
Verfahrensakten sind folgende Meldungen im Zusammenhang mit der Hundehaltung
des Rekurrenten verzeichnet.
3.1 Meldung
vom 20. März 2015 (angefochtener Entscheid E. 40-42)
3.1.1 In
ihrer E-Mail an das Veterinäramt vom 20. März 2015 (act. 7/41) erklärte H____,
der Rekurrent besitze seit vielen Jahren eine Mischlingshündin I____. Im Sommer
2014 habe er gemäss eigenen Angaben eine rote Boxerhündin (gemeint ist wohl die
Boxerhündin C____) übernommen. Diese sei nicht richtig sozialisiert und zeige
sich auffällig gegenüber anderen Hunden / Joggern und Velofahrern. Eventuell
lägen bereits Anzeigen vor. Vor etwa zwei Monaten sei eine weisse Boxerhündin
hinzugekommen (gemeint ist wohl der weisse Boxerrüde B____). Es sei immer
wieder zu beobachten, dass es Streitigkeiten mit anderen Hundehaltern / Joggern
und Velofahrern gebe, weil der Rekurrent die Hunde nicht korrekt führe und in
kritischen Situationen keine Kontrolle über sie habe.
Diese Angaben
sind zu wenig konkret, als dass daraus etwas zum Nachteil des Rekurrenten
abgeleitet werden könnte. Es ist nicht klar, wann welcher Hund sich wie
verhalten haben soll. Damit kann sich der Rekurrent gegen die Vorwürfe auch
nicht wirksam verteidigen. Zudem ist nicht klar, ob die Melderin die angeblichen
Vorfälle selber beobachtet hat.
3.1.2 Der
Rekurrent behauptet, die Meldung vom 20. März 2015 sei nicht von der Melderin,
sondern von der Leiterin Hundekontrolle des Veterinäramts, J____, geschrieben
worden (vgl. Rekursbegründung vom 26. Oktober 2017 S. 37; Beweisordner
Reiter 18). Es gibt dafür indessen keine Hinweise. Die vom Rekurrenten
angeführten Beweismittel erwecken keinen begründeten Verdacht, dass die E-Mail
vom 20. März 2015 gefälscht worden sein könnte. Der Vorwurf ist unbegründet.
3.2 Meldung
vom 27. Juli 2015 betreffend Vorfall vom 26. Juli 2016
(angefochtener
Entscheid E. 43-46)
3.2.1 Gemäss
Rapport der Kantonspolizei vom 27. Juli 2015 (act. 7/41) erschien K____ am 27.
Juli 2015 um 21:10 Uhr persönlich auf der Polizeiwache Kannenfeld und erklärte,
am 26. Juli 2015 gegen 10:00 Uhr sei er an der Birs auf der Seite von
Birsfelden spazieren gegangen. Da sich an seinem Schuh ein Schnürsenkel gelöst
habe, habe er sich auf der Höhe der Redingbrücke hingekniet, um diesen wieder
zu schnüren. Dabei habe sich ihm ein vom Rekurrenten gehaltener weisser Boxer
genähert und sei ihm direkt mit der Schnauze ins Gesicht gesprungen, sodass er
rücklings zu Boden gefallen sei. Der Rekurrent habe nicht reagiert. Der
Angegangene habe zuerst gedacht, es sei nichts Schlimmes passiert. In der Nacht
habe er jedoch vor Schmerzen nicht schlafen können. Am folgenden Tag habe er
den Rekurrenten an der Birs wieder angetroffen und ihm sein blaues Auge
gezeigt. Der Rekurrent habe gesagt, die Verletzung sei nicht von seinem Hund
verursacht worden. Der Betroffene sei selber hingefallen und habe sich die
Verletzung dabei zugezogen. Daraufhin habe sich dieser zu seinem Hausarzt
begeben, um die Verletzung untersuchen zu lassen. Dieser habe ihn ans
Universitätsspital überwiesen. Dort habe ihn Frau Dr. [...] untersucht und eine
mediale Orbitawandfraktur am rechten Auge festgestellt. Sie habe angegeben,
dass die Fraktur eventuell operiert werden müsse und bei einer Operation die
Möglichkeit bestehe, dass er das Augenlicht am betroffenen Auge verlieren
könne. Der Rekurrent und seine Hunde, ein weisser Boxer, ein brauner Boxer und
ein Mischling, seien schon mehrfach durch aggressives Verhalten aufgefallen. Am
27. Juli 2015 um 22:00 Uhr unterzeichnete der Verletzte einen Strafantrag gegen
den Rekurrenten wegen fahrlässiger Körperverletzung. Gemäss dem Rapport meldete
sich der Verletzte am 28. Juli 2015 gegen 04:55 Uhr bei der Kantonspolizei und
gab an, die Situation, dass er vermutlich sein Augenlicht verlieren werde, habe
sein Leben zerstört. Er wolle nicht, dass das Leben des Rekurrenten aufgrund
seiner Anzeige ebenfalls zerstört werde. Es wurde vereinbart, dass er am 31.
Juli 2015 auf der Polizeiwache Kannenfeld erscheint, um den Rückzug des Strafantrags
zu unterzeichnen. Am 31. Juli 2015 um 11:10 Uhr unterzeichnete der Verletzte
den Rückzug des Strafantrags.
3.2.2 Gemäss
Aktennotiz des Leiters der Hundefachstelle erklärte K____ anlässlich eines
Telefonats vom 22. Februar 2017, der weisse Hund des Rekurrenten habe ihn
verletzt. Er habe die Anzeige nicht deshalb zurückgezogen, weil er vom
Rekurrenten bedroht worden sei, sondern weil er keinen Sinn darin gesehen habe.
Seit dem Vorfall habe er schwarze Schwebeteile im Glaskörper des Auges, was ihn
sehr stark behindere. Der Rekurrent habe drei Wochen vor dem Vorfall zu ihm
gesagt, dass man allen Hundehaltenden, die ihre Hunde an der Leine führen,
diese aus Tierschutzgründen wegnehmen sollte. Der Verletzte sei der Präsident
des Vereins, in dem alle Hundehaltenden, die ihre Hunde an der Birs ausführen,
zusammengeschlossen seien. Er und der Verein seien glücklich, wenn beim
Rekurrenten etwas gemacht werde. Diese formlosen telefonischen Auskünfte sind
höchstens für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Verletzten
relevant und betreffen damit bloss Nebenpunkte. Dafür stellt die Aktennotiz ein
zulässiges und taugliches Beweismittel dar.
3.2.3 Die
Aussage, durch den Verlust eines Auges bzw. eine Strafanzeige wegen
fahrlässiger Körperverletzung würden das Leben des Verletzte bzw. des
Rekurrenten zerstört, mag etwas übertrieben sein. Im Übrigen sind die
Erklärungen für den Rückzug des Strafantrags aber einleuchtend. Der Umstand,
dass der Verletzte erklärt hat, der Rückzug sei nicht wegen einer Drohung des
Rekurrenten erfolgt, zeigt, dass er diesen keineswegs übermässig hat belasten
wollen. Angesichts dessen, dass der Rekurrent und seine Hunde gemäss den
Angaben des Verletzten bereits mehrfach durch aggressives Verhalten aufgefallen
sind, ist es naheliegend, dass er erklärte, er und der von ihm präsidierte
Verein seien froh, wenn das Veterinäramt gegen den Rekurrenten Massnahmen
ergreife. Ein Motiv für eine Falschbezichtigung kann daraus nicht abgeleitet
werden.
3.2.4 Die
Aussagen von K____ werden teilweise durch objektive Beweismittel bestätigt.
Dem Eintrag von Frau Dr. [...] in der Krankenakte des Universitätsspitals Basel
vom 27. Juli 2015 17:18 Uhr (act. 7/45) ist zu entnehmen, dass er sich nach
einem Zusammenstoss mit einem Boxerhund gegen sein Gesicht am 26. Juli 2015 um
ca. 10:00 Uhr notfallmässig vorgestellt hat. Diagnostiziert wurden eine Augenlidschwellung
und Hämatom [Bluterguss, blauer Fleck] sowie ein Monokelhämatom rechts und eine
mediale Orbitawandfraktur rechts. Ein Monokelhämatom ist ein einseitiges
(zirkuläres) Hämatom (blaues Auge, Veilchen) im Bereich von Ober- und Unterlid
des Auges. Es ist meist Folge eines lokalen Traumas (Schlag, Stoss, Boxkampf) (https://www.pschyrembel.de/Monokelh%C3%A4matom/K017P
[besucht am 29. Dezember 2017]). Die Orbitawandfraktur ist eine durch ein
stumpfes Trauma [stumpfe Gewalteinwirkung] auf den Bulbus [Augapfel] und / oder
die Orbitakante [Kante der Augenhöhle] hervorgerufene Fraktur einer Orbitawand
[Wand der Augenhöhle] (Rohrbach / Steuhl
/ Knorr / Kirchhof, Ophthalmologische Traumatologie, Stuttgart 2002,
S. 135). Eine Hundeschnauze, die mit grosser Wucht auf das Auge trifft,
ist somit eine naheliegende Ursache für die diagnostizierten Verletzungen (vgl.
Stellungnahme des Veterinäramts vom 1. Juni 2017 S. 3, act. 7/13).
3.2.5 Der
Rekurrent macht geltend, K____ sei nicht von seinem Hund verletzt worden,
sondern habe sich die Verletzung bei einem Sturz zugezogen. In seiner
Stellungnahme (roter Beweisordner, Reiter 11) führt er aus, der Verletzte
füttere seit Jahren alle Hunde an der Birs mit Käse und Hundebiskuits. Dabei
knie er sich zu den Hunden herab. Er rufe die Namen der Hunde. Diese sprängen
zu ihm und frässen ihm aus den Händen. Am 26. Juli 2015 sei der Rekurrent um
ca. 10:00 Uhr mit den Hunden I____, B____ und C____ gemeinsam mit seiner
Freundin G____ und ihrem Hund […] an der Birs spazieren gegangen. Sie hätten K____
angetroffen, der sich nicht die Schuhe geschnürt, sondern die Hündin I____
gerufen habe. Diese sei zu ihm gerannt, um das gewohnte Leckerli abzuholen. B____
sei mit ihr mitgerannt und habe auch sehen wollen, was es bei ihm zu fressen
gebe. Als I____ und B____ zum Rufenden gerannt seien, habe sich dieser
umgedreht. Dabei sei er ausgerutscht und direkt aufs Gesicht gefallen. Der
Rekurrent habe ihm aufgeholfen und gesehen, dass er im Gesicht neben dem Auge
geblutet habe. Der Aufprall sei hart gewesen und habe eine „blutende Wunde“
verursacht. Zur Position des Verletzten im Zeitpunkt des Vorfalls sind die
Angaben des Rekurrenten widersprüchlich. Zunächst schrieb er, jener habe
gestanden („Herr K____ stand zum Zeitpunkt des Vorfalls / Unfalls am
Böschungsufer“). Anschliessend behauptete er, er habe gekniet („In der knienden
Position hat Herr K____ erkannt, dass Hund B____ natürlich gross war,
insbesondere aus der Sicht der knienden Hocke.“). Der Rekurrent habe den
Verletzten nachhause begleiten wollen, aber dieser habe alleine gehen wollen.
Als der Rekurrent ihn zwei Stunden nach dem Unfall angerufen habe, um zu
fragen, wie es ihm gehe, habe er den Hörer aufgelegt.
Die Darstellung
des Rekurrenten ist mit den objektiven Beweismitteln kaum vereinbar. Dass die
diagnostizierten Verletzungen durch einen blossen Sturz verursacht worden sind,
ist unwahrscheinlich. Sofern der Verletzte nicht zufällig mit einem Auge auf
einen Gegenstand getroffen ist, was der Rekurrent nicht behauptet hat, ist
nicht nachvollziehbar, wie er sich durch einen Sturz bloss an einem Auge einen
Bluterguss und einen Bruch der Wand der Augenhöhle zugezogen haben könnte. Dies
gälte erst recht, falls er sich im Zeitpunkt des Sturzes in kniender Position
befunden hätte. Das Veterinäramt machte im vorinstanzlichen Verfahren
(Stellungnahme vom 1. Juni 2017 S. 3, act. 7/13) zu Recht geltend,
dass eine Orbitawandfraktur in der Regel durch einen normalen Sturz allein
nicht verursacht werden kann. Ein Hinweis auf die vom Rekurrenten behauptete
Wunde findet sich hingegen weder in der Krankenakte noch im Polizeirapport.
3.2.6 Der
Rekurrent bezweifelt in die Echtheit der Beweismittel, namentlich des Rapports
der Kantonspolizei vom 27. Juli 2015 und der Krankenakte des Verletzten (vgl.
Rekursbegründung vom 26. Oktober 2017 S. 37; Beweisordner Reiter 11
und 12). Diese Zweifel sind unbegründet: Die vom Rekurrenten angeführten
Hinweise erwecken keinen begründeten Verdacht, dass Dokumente betreffend diesen
Vorfall gefälscht worden sein könnten. Inhaltlich setzt sich der Rekurrent in
seiner Rekursbegründung in keiner Art und Weise mit den Erwägungen im angefochtenen
Entscheid betreffend den Vorfall vom 26. Juli 2015 auseinander.
3.2.7 Durch
die vorstehend erwähnten Beweismittel ist der rechtserhebliche Sachverhalt
hinreichend belegt. Es ist nicht davon auszugehen, dass die aufgrund der
vorliegenden Akten gebildete Überzeugung des Gerichts durch weitere
Beweiserhebungen geändert werden könnte. Insbesondere ist kein Grund
ersichtlich, weshalb K____ bei einer Einvernahme als Zeuge oder Auskunftsperson
von seiner bisherigen detaillierten und widerspruchsfreien Darstellung
abweichen sollte. Einer Aussage der Freundin des Rekurrenten, G____, käme
aufgrund der persönlichen Verbundenheit nur ein geringes Gewicht zu. Damit ist
erstellt, dass der Hund B____ am 26. Juli 2015 im Kanton Basel-Landschaft einen
Menschen ansprang, ihn mit seiner Schnauze heftig ins Gesicht stiess und ihm
damit erhebliche Verletzungen zufügte. Der Rekurrent hat seine gesetzlichen
Pflichten als Hundehalter verletzt, indem er seinen Hund nicht so gehalten hat,
dass er keine Menschen gefährdet (§ 2 Abs. 1 des Hundegesetzes des
Kantons Basel-Landschaft [Hundegesetz BL], SGS 342).
3.3 Meldung
vom 20. Oktober 2015 betreffend Vorfall vom 16. Oktober 2015
(angefochtener
Entscheid E. 47-50)
3.3.1 Mit
E-Mail vom 20. Oktober 2015 an die Leiterin Hundekontrolle des Veterinäramts
(act. 7/42) erklärte L____, am 16. Oktober 2015 sei sie mit ihrer Hündin auf
der basel-städtischen Seite der Birs spaziert. Um 09:35 Uhr auf der Höhe des
Forellenwegs habe sich der weisse Boxer des Rekurrenten ihrer Hündin genähert.
Plötzlich sei der braune Boxer des Rekurrenten hervorgeschossen und habe ihre
Hündin in die Hinterläufe gebissen. Daraufhin habe der weisse Boxer ihre Hündin
ins Genick gebissen. Bevor sie ins Genick gebissen worden sei, habe sie sich unterworfen.
Dies habe die beiden Boxer des Rekurrenten nicht davon abgehalten, zu beissen.
Der Rekurrent habe sich im Gebüsch versteckt und den Vorfall beobachtet.
Anschliessend habe er sich ohne ein Wort aus dem Staub gemacht. Der Rekurrent
lasse seine Hunde gezielt los, damit sie andere Hunde und auch Menschen
attackieren. Sie habe mit anderen Menschen, die sie an der Birs oft antreffe,
geredet. Der Rekurrent sei allseits als rüpelhafter, rotzfrecher, asozialer
Mensch bekannt, der sogar einen alten Mann mit einer Todesdrohung dazu gebracht
habe, seine Anzeige zurückzuziehen. Aufgrund unzähliger Vorfälle und des
Verhaltens des Rekurrenten müsste diesem zum Wohl der Tiere die Haltung von
solchen verboten werden. Jetzt habe auch sie Angst vor dem Rekurrenten wie
viele andere auch. Sie sehe sich veranlasst, zur Verteidigung einen
Pfefferspray zu kaufen.
Woher die
Information stammt, der Rekurrent habe seine Hunde gezielt losgelassen, damit
sie andere Hunde und Menschen attackierten, erklärte die Melderin in ihrer
E-Mail nicht. Aufgrund der weiteren Angaben in ihrer E-Mail ist jedoch davon
auszugehen, dass ihr dies nur vom Hörensagen bekannt war.
3.3.2 In
seinem vorinstanzlichen Rekurs vom 2. Mai 2017 (Ziff. 29, act. 7/5)
bestritt der Rekurrent die Angaben der Melderin. In seiner Rekursbegründung vom
26. Oktober 2017 setzte sich der Rekurrent inhaltlich in keiner Art und Weise
mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zum Vorfall vom 16. Oktober 2015
auseinander.
3.3.3 Der
Rekurrent behauptet, die Meldung vom 20. Oktober 2015 sei nicht von L____,
sondern vom Veterinäramt geschrieben worden, und erhebt den Vorwurf der
Urkundenfälschung, des Betrugs und des Amtsmissbrauchs (vgl. Rekursbegründung
vom 26. Oktober 2017 S. 38 und Beweisordner Reiter 16). Soweit dies vorliegend
als Einwand gegen die Tauglichkeit des Beweismittels zu behandeln ist, erweist
sich das Vorbringen als unbegründet. Die vom Rekurrenten angeführten Beweise
erwecken keinen begründeten Verdacht, dass die Meldung vom 20. Oktober 2015
gefälscht worden sein könnte. Der Rekurrent behauptet, die Meldung sei am 20.
Oktober 2015 erstattet, aber bereits 5 Monate vorher, am 21. Mai 2015,
beantwortet worden. Diese Behauptung ist eindeutig aktenwidrig. Das
Veterinäramt beantwortete die Nachricht von L____ am folgenden Tag mit E-Mail
vom 21. Oktober (nicht Mai) 2015.
3.3.4 Auf
die allgemeinen Angaben in der Meldung vom 20. Oktober 2015 zum Verhalten und
zum Wesen des Rekurrenten und seiner Hunde kann nicht abgestellt werden, weil
sie zumindest grösstenteils nur vom Hörensagen stammen und nicht hinreichend
konkretisiert sind. Da die Melderin offen deklariert hat, dass ein Teil der
Informationen nur vom Hörensagen stammt, kann daraus jedoch nicht geschlossen
werden, ihre substanziierten Angaben zum Vorfall vom 16. Oktober 2015 seien
nicht glaubhaft.
3.3.5 Im
vorinstanzlichen Verfahren legte der Rekurrent ein Schreiben vom 23. März 2017
ein, das von L____ unterzeichnet worden war (Beilage 5 zum Rekurs vom 2. Mai
2017, act. 7/5). Darin bestätigte sie, ein Mann [...] habe sie dazu anstiften
wollen, an einer Sammelaktion mitzumachen und damit die falsche Aussage, wonach
die Hunde des Rekurrenten aggressiv und gefährlich seien, zu unterstützen. „Ich
lehnte ab, weil ich keine Erfahrungen diesbezüglich mit den Hunden gemacht
habe. Wir begegnen uns im gegenseitigem Respekt und Rücksicht!“ Mit Vorladung
vom 18. Mai 2017 lud das Veterinäramt die Unterzeichnerin zu einer
Besprechung vor, um die Widersprüche in ihren dem Veterinäramt vorliegenden
Äusserungen zu klären und ihr das rechtliche Gehör zu gewähren. Mit Schreiben
vom 22. Mai 2017 (act. 7/13) nahm diese schriftlich Stellung und
erklärte, sie sehe sich nicht veranlasst, der Vorladung Folge zu leisten. Auf
Intervention des damaligen Anwalts des Rekurrenten und von M____, die den
Rekurrenten als Opfer von Intrigen betrachte, sei es zu einer Aussprache mit
diesem gekommen. Der Rekurrent habe von der Unterzeichnerin schriftlich bestätigt
haben wollen, dass sie seit geraumer Zeit mit ihm und seinen Hunden kein
Problem mehr habe, weil die Hunde seit etwa einem Jahr angeleint seien. Da dies
den Tatsachen entspreche, sei sie bereit gewesen, ein Schreiben zu unterzeichnen,
das diesen Sachverhalt bestätige. Am nächsten Tag habe M____ an der Birs ein
Schreiben erstellt und ihr zur Unterschrift vorgelegt. Die Unterzeichnerin habe
im guten Glauben unterschrieben. Dabei habe sie übersehen, dass das Schreiben
einen Satz enthalte, der so interpretiert werden könne, als ob sie mit dem
Rekurrenten nie Probleme gehabt habe. Jedes Wort ihrer Meldung vom 20. Oktober
2015 entspreche jedoch der Wahrheit.
Es erstaunt zwar
etwas, dass L____ das Schreiben ohne sorgfältige vorgängige Lektüre
unterzeichnet haben will. Dies ist jedoch die einzige vernünftige Erklärung für
ihr Verhalten. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb sie im März 2017 hätte bestätigen
sollen, entgegen ihrer Meldung vom 20. Oktober 2015 habe sie mit dem
Rekurrenten nie Probleme gehabt. Der insoweit abweichende Wortlaut des Schreibens
vom 23. März 2017 ist glaubhaft damit erklärt, dass es durch eine Intervention
Dritter zustande kam und nicht von ihr selber verfasst, sondern bloss
unterzeichnet wurde. Im Anschluss an die behördliche Vorladung hat sie den
damaligen Vorfall denn auch mit Schreiben vom 22. Mai 2017 bestätigt. Im Übrigen
spricht der Umstand, dass sich die Unterzeichnerin nicht an der Sammelaktion
beteiligt hat, dafür, dass sie den Rekurrenten nicht übermässig hat belasten
wollen. Damit wird die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zum Vorfall vom 16.
Oktober 2015 in ihrer E-Mail vom 20. Oktober 2015 durch ihr weiteres Handeln
nicht in Frage gestellt.
3.3.6 Aus
den vorstehenden Gründen sind die detaillierten Angaben von L____ als glaubhaft
zu qualifizieren. Ein Grund, weshalb sie bei einer Einvernahme als Zeugin oder
Auskunftsperson von ihrer bisherigen Darstellung abweichen sollte, ist nicht
ersichtlich. Damit ist der Sachverhalt bereits hinreichend geklärt und ist
anzunehmen, dass die aufgrund der Akten gebildete Überzeugung des Gerichts
durch eine Einvernahme von L____ nicht geändert würde. Somit ist erstellt, dass
am 16. Oktober 2015 im Kanton Basel-Stadt die Hündin C____ und der Hund B____
des Rekurrenten einen anderen Hund gebissen haben und dass der Rekurrent
dagegen nicht eingeschritten ist. Damit haben die Hunde des Rekurrenten ein
Tier zumindest belästigt und hat der Rekurrent seine Pflichten als Hundehalter
in grober Weise mehrfach verletzt, indem seine Hunde nicht so gehalten hat,
dass sie keine Tiere belästigen (§ 2 Abs. 1 Hundegesetz BS), seine
Hunde nicht unter Kontrolle gehalten hat (§ 2 Abs. 1 der Verordnung
betreffend das Halten von Hunden des Kantons Basel-Stadt [Hundeverordnung BS,
SG 365.110]) und nicht eingegriffen hat, als seine Hunde ein Tier angegriffen
haben (§ 2 Abs. 2 Hundeverordnung BS).
3.4 Meldung
betreffend Vorfall vom 27. November 2015
(angefochtener
Entscheid E. 51 f.)
3.4.1 In
den beiden Formularen „zur Meldung eines Hundes, welcher Anzeichen eines
übermässigen Aggressionsverhaltens zeigt“ (act. 7/43), mit Datum vom 30.
November 2015, schildert ein Wachtmeister der Gemeindepolizei Münchenstein,
dass er nach einer Meldung der Einsatzzentrale am 27. November 2015 ausgerückt
sei, weil drei Hunde, mit denen der Rekurrent unterwegs gewesen sei, in der
Grün 80 in Münchenstein Schulkinder angesprungen hätten. Dabei hätten die
Hunde teilweise kleinere Schäden an der Kleidung einiger Kinder verursacht. Ein
Mädchen habe am rechten Oberschenkel eine etwa 13 cm lange blutende Kratzspur
vom weissen Boxer davongetragen. Gemäss telefonischer Auskunft des Rekurrenten
gehörten nur der weisse und der braune Boxer ihm. Mit Attest vom 27. November
2015 (act. 7/43) bestätigte der Kinderarzt Dr. med. [...], das er das
verletzte Mädchen am Nachmittag des 27. Novembers 2015 untersucht und am
Oberschenkel rechts eine 10 cm lange senkrecht verlaufende Kratzspur und am
Oberschenkel links eine 5 cm lange Kratzspur festgestellt habe. Er habe die
Wunden desinfiziert und die Patientin antibiotisch abgeschirmt.
3.4.2 In
seinem vorinstanzlichen Rekurs vom 2. Mai 2017 (Ziff. 30, act. 7/5)
erklärte der Rekurrent, im Grundsatz bestreite er die Meldung betreffend den
Vorfall vom 27. November 2015 nicht. Er bestreite aber vehement, dass sein
Hund ein aggressives Verhalten gezeigt habe. Der Zwischenfall sei Folge eines
Spieltriebs und nicht eines aggressiven Verhaltens gewesen. Der Hund habe mit
den Kindern bloss spielen wollen, weil diese etwas in den Händen gehalten
hätten. Er habe versucht hochzuspringen und mit seinen Krallen
Kratzverletzungen verursacht, als er mit den Pfoten an den Oberschenkeln des
Kindes abgerutscht sei. Gemäss der Darstellung des Rekurrenten in seiner vorinstanzlichen
Stellungnahme vom 21. August 2017 (Ziff. 22 f. S. 11, act. 7/30)
sind B____ und seine beiden anderen Hunde bei der Holzbrücke im unteren
Waldstück von Münchenstein frei gelaufen. Als B____ die Kinder gehört habe, sei
er zu diesen gerannt. Der Rekurrent habe die anderen beiden Hunde an die Leine
genommen und sei zu den Kindern gerannt. B____ habe versucht, das Spielzeug in
den Händen der Kinder zu erhaschen. Er sei erst 16 Monate alt gewesen und habe
nur spielen wollen. Die Kinder hätten teilweise Angst gehabt. Der Rekurrent
habe die Kinder um sich versammelt und sie gebeten, sich ruhig zu verhalten.
Als sich die Kinder ruhig um ihn versammelt hätten, habe sich B____ beruhigt
und anleinen lassen. Vor Verwaltungsgericht setzt sich der Rekurrent inhaltlich
nicht mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid betreffend den Vorfall vom
27. November 2015 auseinander.
3.4.3 In
seiner Rekursbegründung vom 26. Oktober 2017 behauptet der Rekurrent, Akten,
die den Feststellungen der Vorinstanzen betreffend diesen Vorfall zugrunde
liegen, seien gefälscht, und erhebt den Vorwurf der Urkundenfälschung, des
Betrugs und des Amtsmissbrauchs. Insbesondere bestehe der Verdacht, dass die
Meldeformulare vom 30. November 2015 nicht vom genannten Polizei-Wachtmeister
und das Attest vom 27. November 2017 nicht vom genannten Kinderarzt,
sondern von Mitarbeitenden des Veterinäramts geschrieben worden seien (vgl. Rekursbegründung
vom 26. Oktober 2017 S. 38 und Beweisordner Reiter 4, 5, 7, 13 und 19).
Diese Vorwürfe
sind unbegründet. Die vom Rekurrenten angeführten Beweise erwecken keinen begründeten
Verdacht, dass Dokumente betreffend diesen Vorfall gefälscht worden sein
könnten. Beispielsweise will der Rekurrent ein Indiz für eine Fälschung darin
sehen, dass das Attest vom 27. November 2015 mit dem vollen Vornamen und
Nachnamen und ein Schreiben vom 16. Juni 2017 nur mit den Initialen des
Kinderarztes unterzeichnet sind. Dass eine Person je nach den Umständen und der
Bedeutung des Schriftstücks einmal den vollen Namen und einmal die Initialen
verwendet, ist absolut üblich und deutet nicht im Entferntesten auf eine
Fälschung hin. Dass es in einem ärztlichen Attest „desinfisziert“ statt
„desinfiziert“ heisst, erstaunt zwar tatsächlich etwas. Dieser weitverbreitete
Schreibfehler kann aber durchaus auch einem Arzt oder dessen Sekretariat
unterlaufen, so dass dies keine ernsthaften Zweifel an der Echtheit des
Arztzeugnisses zu wecken vermag.
3.4.4 Aufgrund
der vorstehend erwähnten Beweismittel steht zweifelsfrei fest, dass der
Rekurrent am 27. November 2015 im Kanton Basel-Landschaft die Hündin C____ und
seinen Hund B____ nicht an der Leine geführt und zumindest B____ nicht unter
Kontrolle gehabt hat. B____ hat mindestens ein Kind angesprungen und verletzt
und mehrere Kinder in Angst versetzt. An diesem Ergebnis vermöchten weitere
Beweiserhebungen nichts zu ändern. Ob auch C____ Kinder angesprungen hat und ob
die Kleider durch B____ und / oder C____ beschädigt worden sind, kann offen
bleiben. Damit hat am 27. November 2015 im Kanton Basel-Landschaft der Hund B____
des Rekurrenten zumindest ein Kind verletzt und gefährdet und mehrere Kinder
belästigt. Dabei hat der Rekurrent seine Pflichten als Hundehalter mehrfach
verletzt, indem er seinen Hund nicht so gehalten hat, dass er Menschen nicht
gef.rdet oder belästigt (§ 2 Abs. 1 Hundegesetz BL), und ihn nicht
generell an der Leine geführt hat, obwohl er ihn nicht hat unter Kontrolle
halten können (§ 2 Abs. 2 Hundegesetz BL).
3.5 Mit
„letztmaliger Verwarnung“ vom 23. Dezember 2015 (act. 7/41) wurde der Rekurrent
darauf hingewiesen, dass er als Hundehalter dafür verantwortlich ist, dass
seine Hunde weder Menschen noch Tiere belästigen oder gefährden und jederzeit
überwacht und abrufbar sind, und dass Hundehalter, die dies anders nicht
gewährleisten können, ihre Hunde nicht ableinen dürfen. Zudem wurde er
letztmalig aufgefordert, alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit seine
Hunde andere Menschen oder Tiere nicht belästigen oder gefährden.
3.6 Meldung
vom 29. Januar 2016 (angefochtener Entscheid E. 53 f.)
3.6.1 Die
Meldung vom 29. Januar 2016 (E-Mail von N____, act. 7/43) hatte mangels
konkreter Angaben keinen Einfluss auf das Vorgehen und die Entscheide der Vorinstanzen
(vgl. Stellungnahme vom 1. Juni 2017 S. 3, act. 7/13; angefochtener
Entscheid E. 54). Ihre Glaubhaftigkeit kann deshalb dahingestellt bleiben.
3.6.2 Der
Rekurrent macht geltend, die Meldung vom 29. Januar 2016 stamme nicht von der
angegebenen Verfasserin des E-Mails, sondern von einem anderen Mann [...]. Mit
Bezug auf die E-Mail-Korrespondenz, die der Rekurrent mit N____ führte, macht
er geltend, sie habe die Meldung vom 29. Januar 2016 so nicht verfasst.
Mitarbeitende des Veterinäramts hätten Textzeilen eingefügt (vgl. Rekursbegründung
vom 26. Oktober 2017 S. 27 f. und Beweisordner Reiter 2).
In der erwähnten
Korrespondenz des Rekurrenten mit N____ führt diese aus, sie selber habe gegen
diverse Verfügungen des Veterinäramts rekurriert, bis sie teilweise Recht
bekommen habe. Das Veterinäramt habe sie weiterhin schikaniert, bis sie mit
einem Gang an die Öffentlichkeit gedroht habe. Sie wisse, dass der Leiter der Hundefachstelle
des Veterinäramts es mit der Wahrheit nicht immer so genau nehme und gerne
willkürlich und gesetzeswidrig handle, wenn er sich in den Kopf gesetzt habe, jemanden
zu schikanieren. Er und die Leiterin Hundekontrolle des Veterinäramts würden
sicher keine Freunde mehr von ihr werden (E-Mail vom 19. Juni 2017). Der
Leiter der Hundefachstelle sei mehr als unfähig und habe nicht alle Tassen im
Schrank (E-Mail vom 20. Juni 2017). Die Verfasserin fühlte sich somit selber
vom Veterinäramt schikaniert und hat eine starke Abneigung gegen Mitarbeitende
des Veterinäramts. Bereits aus diesen Gründen sind ihre Angaben nicht
glaubhaft. Überdies ist zu berücksichtigen, dass zwischen der Meldung und den
abweichenden Angaben der Verfasserin im Mailverkehr mit dem Rekurrenten mehr
als ein Jahr vergangen ist, was eine genaue Erinnerung in der Regel erschwert.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Verfasserin den Rekurrenten in
ihrer Meldung gegenüber der Behörde doch stark und mit unanständigen Worten
belastet und wohl kaum damit gerechnete hat, dass der Rekurrent ihre Meldung je
sehen würde. Ihre Beschwichtigungen sind wohl in erster Linie von der Absicht
getragen, einen drohenden Gesichtsverlust gegenüber dem Rekurrenten abzuwenden,
der sie mit der Konfrontation in eine peinliche Situation versetzt hat. Ihr
Verweis auf eine ähnliche Nachricht, mit der sie sich angeblich wegen eines
Hundesteuer-Problems an das Veterinäramt gewandt habe, ist nicht glaubhaft,
zumal sie diese von einer anderen, sehr ähnlich lautendenden und daher leicht verwechselbaren
E-Mail-Adresse gesandt haben will. Es ist schwer vorstellbar, dass sie sich
nach fast eineinhalb Jahren noch erinnern kann, welche der beiden Adressen sie
verwendet hat. Die Zweifel des Rekurrenten an der Echtheit der Meldung vom 29.
Januar 2016 erweisen sich daher als unbegründet.
3.7 Meldung
vom 4. Juli 2016 betreffend Vorfall vom 3. Juli 2016
(angefochtener
Entscheid E. 55 f.)
3.7.1 Mit
E-Mail vom 4. Juli 2016 (act. 7/44) meldete O____ dem Veterinäramt, dass sie am
3. Juli 2016 um ca. 10:00 Uhr mit ihrem 15-jährigen Cairn Terrier an der Birs
zwischen Redingbrücke und Birssteg spaziert sei. Ein Herr mit zwei Boxern sei
ihr entgegengekommen. Nachdem der weisse Boxer sie und ihren Hund gesichtet
habe, sei er sehr bedrohlich auf sie zugekommen. Da er ihren Hund schon einmal
angegriffen gehabt habe, habe sie diesen angeleint und den Besitzer des Boxers
gebeten, seinen Hund zu sich zu rufen und anzuleinen, weil ihr Terrier schon
älter sei sowie Rückenprobleme und eine schwache Hinterhand habe. Der Herr habe
nicht reagiert. Der weisse Boxer habe ihren Terrier angegriffen und sein
zweiter Hund habe sich eingemischt. Nachdem der Hund ihren Terrier bereits
geschnappt habe, habe der Herr seinen Hund mit Mühe und Not zurückgerissen. Es
habe keine Wunden gegeben. Nachdem ihr Terrier dermassen durchgeschüttelt
worden sei, habe er seither wieder vermehrt Rückenschmerzen und müsse sie mit
ihm wieder zur Physiotherapie. Der Herr habe sie dann auf primitivste Art und
Weise angemacht und gesagt, sie sei überhaupt nicht fähig, einen Hund zu
halten, und schuld am Vorfall. Als sie den Vorfall noch am 3. Juli 2016 einem
Bekannten geschildert habe, habe ihr dieser die Kontaktdaten des Herrn gegeben.
Auf Nachfrage des Veterinäramts vom 5. Juli 2016 teilte die Melderin
diesem mit E-Mail vom 6. Juli 2016 (act. 7/44) Name und Adresse des
Rekurrenten mit.
3.7.2 Am
4. Juli 2016 wurde die Hündin I____ des Rekurrenten eingeschläfert (vorinstanzlicher
Rekurs vom 2. Mai 2017 Ziff. 32; vgl. Rechnung vom 4. Juli 2016, act. 7/45).
In seinem Rekurs vom 2. Mai 2017 machte der Rekurrent geltend, am 3. Juli
2016 sei er den ganzen Tag mit seiner Hündin zusammen gewesen, um von ihr
Abschied zu nehmen und Fotos zu schiessen. Der nahende Abschied habe sich
mehrere Tage dahingezogen und er sei von mehreren Personen begleitet worden.
Diese könnten seine Darstellung bezeugen, insbesondere dass er am 3. Juli 2016
nicht wie gewöhnlich mit seinen Hunden unterwegs gewesen sei und der
Zwischenfall daher nicht stattgefunden haben könne. Als Beweis offerierte er
die Angabe von Zeugen (vorinstanzlicher Rekurs vom 2. Mai 2017
Ziff. 32 f.). Dass sich diese im von der meldenden Person genannten
Zeitpunkt beim Rekurrenten befunden hätten und damit selber wahrgenommen
hätten, dass der gemeldete Vorfall nicht stattgefunden habe, behauptet er
jedoch nicht. Weshalb es ausgeschlossen sein sollte, dass sich der Vorfall
ereignet hat, wenn der Rekurrent von seiner Hündin Abschied genommen und mit
seinen Hunden nicht wie gewöhnlich unterwegs gewesen wäre, ist nicht
nachvollziehbar. Damit ist eine Einvernahme der vom Rekurrenten erwähnten
Personen nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der detaillierten, sachlichen und
zurückhaltenden Darstellung von O____ in Frage zu stellen. Auffällig ist zudem,
dass der Rekurrent kurz nach der Meldung nicht geltend gemacht hat, diese könne
nicht stimmen, weil er sich zur angegebenen Zeit nicht am angegebenen Ort
befunden habe. Mit Schreiben vom 6. Juli 2016 (act. 7/44) teilte das
Veterinäramt dem Rekurrenten mit, dass ihm unter anderem ein Zwischenfall mit
seinen Hunden am 3. Juli 2016 um ca. 10:00 Uhr zwischen Redingbrücke und
Birssteg gemeldet worden sei, und bat ihn um eine schriftliche Stellungnahme
zum genauen Ablauf dieses Vorfalls. Mit E-Mail vom 25. Juli 2016 (act. 7/44)
behauptete der Rekurrent zwar, der gemeldete Vorfall entspreche nicht den
Tatsachen, blieb aber jegliche weiteren Angaben dazu schuldig.
3.7.3 Gestützt
auf die schriftlichen Angaben von O____ ist damit erstellt, dass am 3. Juli
2016 der Hund B____ einen anderen Hund gefährdet hat und dass der Rekurrent
dies trotz entsprechender rechtzeitiger Aufforderung der Halterin des
betroffenen Hundes nicht verhindert hat. In welchem Kanton sich der Vorfall
ereignet hat, ist nicht feststellbar, weil am betreffenden Ort das westliche
Ufer der Birs im Kanton Basel-Stadt und das östliche Ufer im Kanton
Basel-Landschaft liegen. Wie es sich damit verhält, ist nicht
entscheidwesentlich, weil der Rekurrent mit seinem Verhalten in jedem Fall die
Pflicht, seinen Hund so zu halten, dass er keine Tiere gefährdet, in grober
Weise verletzt hat und die Rechtsgrundlagen beider Kantone insoweit
gleichbedeutend sind (je § 2 Abs. 1 der Hundegesetze von BS und BL).
3.8 Meldung
vom 18. Juli 2016 (angefochtener Entscheid E. 58 f.)
Die Meldung vom
18. Juli 2016 (act. 7/44) hatte mangels konkreter Angaben keinen Einfluss auf
das Vorgehen und die Entscheide des Veterinäramts (Stellungnahme vom 1. Juni
2017 S. 2, act. 7/13). Ihre Glaubhaftigkeit kann deshalb dahingestellt
bleiben.
3.9
3.9.1 Mit
Verfügung des Veterinäramts des Kantons Basel-Stadt vom 3. August 2016
(act. 7/44) wurde dem Rekurrenten ein Leinenzwang auferlegt. Er wurde
verpflichtet, dauerhaft dafür zu sorgen, dass Hunde, die von ihm ausgeführt
werden, auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt jederzeit an der kurzen Leine
geführt werden und nicht entwischen können. Zudem wurde verfügt, dass das
Veterinäramt bei Missachtung dieser Verfügung oder bei einem weiteren Vorfall
mit vom Rekurrenten ausgeführten Hunden umgehend deren definitive Einziehung
veranlassen wird.
3.9.2 Mit
Verfügung des basellandschaftlichen Amts für Lebensmittelsicherheit und
Veterinärwesen (ALV) vom 5. August 2016 (act. 7/44) wurde eine analoge
Leinenpflicht für den Nachbarkanton ausgesprochen. Der Rekurrent wurde verpflichtet,
dauerhaft dafür zu sorgen, dass von ihm ausgeführte Hunde auf dem Gebiet des
Kantons Basel-Landschaft jederzeit an der kurzen Leine geführt werden und nicht
entwischen können. Zudem wurde verfügt, dass das ALV bei Missachtung dieser Verfügung
oder bei einem Vorfall mit vom Rekurrenten ausgeführten Hunden umgehend deren
definitive Beschlagnahmung in die Wege leite.
3.10 Meldung
vom 1. Februar 2017 betreffend Vorfall vom 29. Januar 2017
(angefochtener
Entscheid E. 60 f.)
3.10.1 Mit
E-Mail vom 1. Februar 2017 (act. 7/45) meldete E____ dem Veterinäramt, er sei
am 29. Januar 2017 um ca. 10:00 Uhr mit seiner elfjährigen
Australian-Shepherd-Hündin an der Birs auf der in Basel-Landschaft liegenden
Seite Joggen gegangen. Etwa 200 m vor der Redingbrücke habe er die
Boxer-Cane-Corso-Mischling-Hündin des Rekurrenten erkannt. Der Rekurrent sei
etwa 20 m hinter ihr gewesen. Da die Hunde des Rekurrenten dem Melder
bekannt seien und dies etwa der dritte Vorfall innert sechs Monaten gewesen
sei, habe er nach einer Möglichkeit zum Ausweichen gesucht. Die Hündin sei zu
schnell gewesen und er habe keine Chance gehabt, die Böschung in Richtung
Strasse hochzuklettern. Er habe seine Hündin hinter sich platziert und
versucht, die andere Hündin mit Händeklatschen zu irritieren. Die Hündin des
Rekurrenten sei an ihm vorbei und habe seine Hündin sofort in der Halsgegend
gepackt und zu Boden gedrückt. Einige Sekunden später sei noch die andere Boxer-Hündin
des Rekurrenten dazugekommen und habe sich gleichermassen auf seine Hündin
gestürzt. Da die Hündinnen des Rekurrenten kein Halsband getragen hätten, sei
es dem Melder nicht möglich gewesen, sie von seiner Hündin wegzukriegen. Das
einzige, was ihm übrig geblieben sei, sei gewesen, seine Hündin aus dem Gefecht
raus zu heben. Die Boxer-Cane-Corso-Mischling-Hündin habe weiter versucht, nach
der Shepherd-Hündin zu greifen, und dabei mit der Schnauze oder dem Kopf von
unten die Nase des Melders getroffen, was zu Nasenbluten geführt habe. Mit
seiner Hündin auf den Armen habe er dann versucht, die beiden anderen Hündinnen
mit den Beinen von sich fernzuhalten. Nach einer halben Ewigkeit sei der
Rekurrent zu ihnen gestossen und habe es mit Mühe und Not geschafft, der
Boxer-Cane-Corso-Mischling-Hündin eine Leine um den Hals zu legen.
Der Rekurrent
habe umgehend mit Beschimpfungen gegen den Melder begonnen. Dieser habe den
Rekurrenten darauf hingewiesen, dass er seine Bitte nach früheren Vorfällen,
seine Hunde an der Leine zu führen, ignoriert habe und dass er Meldung bei der
Polizei erstatten werde. Daraufhin habe der Rekurrent komplett die Beherrschung
verloren und der Melder habe sich mit seiner Hündin auf dem Arm schnell von ihm
distanziert. Die Shepherd-Hündin habe massive Prellungen in der Hals- und Wirbelsäulengegend
davongetragen. Dass das Gesicht, die Arme und die Beine des Melders nicht schwerer
verletzt worden seien, sei reines Glück. Der Rekurrent sei im Zeitpunkt des
Vorfalls mit einer Hundehalterin unterwegs gewesen. Diese habe einen grossen
Schäfer bei sich geführt und mehr oder weniger gleichgültig in fünf Meter
Abstand danebengestanden.
E____ hat seine
Darstellung als Zeuge vor Verwaltungsgericht bestätigt und den Vorfall
nochmals detailliert und glaubhaft geschildert (Verhandlungsprotokoll S. 6 ff.).
Zwar hat der Zeuge in seiner Meldung vom 1. Februar 2017 zunächst von einer
„Hündin“ gesprochen, die ihn angegriffen habe. Aufgrund seiner Angaben, die er
bereits mit E-Mail vom 21. Februar 2017 präzisierte (act. 7/45), besteht aber kein
Zweifel, dass es sich bei diesem Hund um den weissen Boxerrüden B____ gehandelt
hat.
3.10.2 Die
Angabe des Zeugen, die Shepherd-Hündin sei verletzt worden, wird objektiviert
durch das Meldeformular, auf dem die Kleintierpraxis P____ die Verletzungen
zuhanden der basel-städtischen (act. 7/45) und basel-landschaftlichen Behörde (act.
11) mitgeteilt hat, und durch die Tierarztrechnung, auf der die Konsultation
der Shepherd-Hündin vom 30. Januar 2017 samt ihren Verletzungen verzeichnet
ist. Die vom Zeugen erwähnten anschliessenden osteopathischen Behandlungen sind
in der Befundmitteilung / Rücküberweisung der Tierärztin vom 12. Januar
2018 dokumentiert. Für die Glaubhaftigkeit der Schilderung in der E-Mail vom 1.
Februar 2017 spricht zudem der Umstand, dass der Zeuge diese auf Nachfrage
des Veterinäramts verfasste, welches zunächst von der Tierarztpraxis avisiert worden
war. Wenn der Melder dem Rekurrenten mit einer übertriebenen Schilderung hätte
schaden wollen, hätte er diese dem Veterinäramt zweifellos spontan zukommen
lassen.
3.10.3
Vor der Vorinstanz machte der Rekurrent geltend, am 29. Januar 2017 sei es
zwar tatsächlich zu einem Aufeinandertreffen zwischen seinen Hunden und
denjenigen von E____ gekommen. Dieses sei jedoch ganz anders als von der
meldenden Person geschildert verlaufen. Der Vorfall sei von der Zeugin D____
beobachtet worden. Diese schildere in ihrer schriftlichen Erklärung einen
anderen Sachverhalt (vorinstanzlicher Rekurs vom 2. Mai 2017 Ziff. 36).
Bei dieser Erklärung handelt es sich um ein offensichtlich vom Rekurrenten
vorgefertigtes Schreiben, mit dem D____ am 13. April 2017 unterschriftlich bestätigte,
„dass beim Vorfall vom 29. Januar 2017 in Birsfelden / Birsufer der Jogger
nicht verletzt wurde durch A____. Auch dessen Hund wurde nicht verletzt“ (Beilage
7 zum Rekurs vom 2. Mai 2017, act. 7/5). Inwiefern der Vorfall anders als von
der meldenden Person geschildert verlaufen sei soll, kann jedoch weder den
Eingaben des Rekurrenten noch der schriftlichen Erklärung von D____ entnommen
werden.
Vor Verwaltungsgericht
sagte D____ als Zeugin aus, dass sie im Januar 2017 dabei gewesen sei, als es
Krach gegeben habe. Der weisse Boxer des Rekurrenten sei mit einem anderen Hund
„gegangen“. Sie sei mit ihrem Schäferhund dort gewesen, habe aber nicht alles
gesehen. Jedenfalls sei das Gerücht nicht wahr, dass der Rekurrent einen
Menschen zusammengeschlagen habe. Daher habe sie das Schreiben unterzeichnet.
Die Zeugin bestätigte, dass der Rekurrent seine Hunde jeweils nicht an der
Leine geführt habe. Zwar habe er sie ihrer Meinung nach gut gehalten, aber sie
hätten ihm doch zu wenig gefolgt – vor allem der Boxer, der nicht kastriert
gewesen sei. Auch auf ihren Schäferhund sei sein Boxer-Weiblein anfänglich losgegangen,
aber sie habe sich dann mit dem Rekurrenten verständigt. Danach sei er nett
gewesen mit ihr. Zum spezifischen Vorfall vom Januar 2017 vermochte sie keine
Einzelheiten anzugeben, da sie sich nicht geachtet habe. Sie habe nur gehört,
dass die Beteiligten zuerst ziemlich „hässig“ gewesen seien und sich dann
miteinander unterhalten hätten. Es sei aber nicht gravierend gewesen.
Die Zeugin hat demnach
das Schreiben des Rekurrenten vor allem deshalb unterschrieben, weil sie ihn
vom Gerücht, er habe einen anderen Menschen zusammengeschlagen, entlasten
wollte. Bei aller Sympathie für den Rekurrenten liess sie bezüglich seiner
Hundehaltung ihre Vorbehalte durchblicken. Sie sagte zudem eindeutig aus, dass
er seine Hunde nicht an der Leine geführt habe. Gemäss ihren Aussagen ging die
Zeugin weiter, als es zwischen B____ und der Hündin „Krach“ gab, und hörte sie
nur noch, wie die Beteiligten miteinander verhandelten. Folglich kann sie den
Zustand des Hundehalters und der Hündin nach dem Vorfall nicht selber gesehen
haben. Die Verneinung der Frage des Rekurrenten, ob der Hundehalter Nasenbluten
gehabt habe, durch die Zeugin ist deshalb nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit
der Angaben von E____ in Frage zu stellen. Das Gleiche gilt für die
schriftliche Bestätigung der Zeugin, die Shepherd-Hündin sei nicht verletzt worden,
weil deren Verletzungen (insbesondere Prellungen) für die Augenzeugin ohne
nähere Untersuchung nicht erkennbar gewesen sein dürften (vgl. Stellungnahme
des Veterinäramts vom 1. Juni 2017 S. 3, act. 7/13). Als die Zeugin
den Vorfall in der Gerichtsverhandlung zunächst in freier Rede schilderte,
sagte sie, es sei niemand zusammengeschlagen worden. Auf die Frage des
Gerichts, ob ein Hund verletzt worden sei, gab sie keine eindeutige Antwort,
sondern wiederholte, dass der Rekurrent ihr gesagt habe, es sei niemand
verletzt worden; sie wisse es nicht (Verhandlungsprotokoll S. 4).
3.10.4 In
seiner Rekursbegründung vom 26. Oktober 2017 behauptet der Rekurrent, E____ sei
vom Veterinäramt zu seiner Meldung angestiftet worden (Rekursbegründung vom 26.
Oktober 2017 S. 19). Dieser Vorwurf ist unbegründet. Die Angaben des
Rekurrenten und die von diesem angeführten Beweismittel erwecken keinen
entsprechenden Verdacht. Dass die Meldung an das Veterinäramt zunächst von der
Tierarztpraxis erstattet wird, welche den verletzten Hund untersucht hat, und
der Hundehalter anschliessend ergänzende Angaben machen muss, ist ein völlig
normaler Vorgang. Inhaltlich setzt sich der Rekurrent in seiner
Rekursbegründung vom 26. Oktober 2017 in keiner Art und Weise mit den Erwägungen
im angefochtenen Entscheid zum Vorfall vom 29. Januar 2017 auseinander.
3.10.5 Durch
die vorstehend erwähnten Beweismittel ist erstellt, dass am 29.
Januar 2017 im Kanton Basel-Landschaft der Rekurrent seinen Hund B____
nicht an der Leine geführt hat und dass dieser eine Hündin angegriffen und
sowohl diese als auch den sie ausführenden Menschen verletzt hat. Damit hat der
Rekurrent die ihm mit der Verfügung des ALV des Kantons Basel-Landschaft vom 5.
August 2016 auferlegte Leinenpflicht missachtet und seine gesetzliche Pflicht,
seinen Hund so zu halten, dass er Menschen und Tiere nicht gefährdet (§ 2
Abs. 1 Hundegesetz BL), in grober Weise verletzt.
3.11 Meldungen
vom 13. und 20. Februar 2017 (angefochtener Entscheid E. 62 ff.)
3.11.1 E____
wandte sich in der Folge mit zwei weiteren E-Mails an das Veterinäramt. Mit
Nachricht vom 13. Februar 2017 (act. 7/45) meldete er, dass der Rekurrent nach
wie vor mit beiden Hunden ohne Halsband und ohne Leine in Birsfelden
umherwandere. Mit E-Mail vom 20. Februar 2017 (act. 7/45) teilte er mit, dass
der Rekurrent seine Hunde weiterhin ohne Leine, Geschirr oder Halsband führe.
Zudem erklärte der Melder, er habe Glück gehabt, dass beim Vorfall vom 29.
Januar 2017 seine „Arme, Beine und Gesicht nicht schwerer verletzt“ worden
seien. Im Sommer sei die Birs ein Treffpunkt für Familien und Freunde, die sich
zum Grillplausch treffen würden. Seiner Meinung nach sei es nur eine Frage der
Zeit, bis die Hunde des Rekurrenten ein Kind schwer bis tödlich verletzten.
Beide Hunde seien in ihrem Rausch nicht zu bremsen und dem Rekurrenten sei dies
völlig gleichgültig. In der Verhandlung des Verwaltungsgerichts erklärte E____
als Zeuge, dass seine Angaben, der Rekurrent habe die Hunde erneut ohne Leine
ausgeführt, auf den Beobachtungen und Angaben seiner Ehefrau beruhten.
3.11.2 Der
Rekurrent behauptet, er habe sich an die Leinenpflicht gehalten (vorinstanzlicher
Rekurs vom 2. Mai 2017 Ziff. 78). Der Melder sei vom Veterinäramt zu
seiner Meldung angestiftet worden (vgl. Rekursbegründung vom 26. Oktober 2017
S. 19).
3.11.3 Aus
den beiden Meldungen vom 13. und 20. Februar 2017 ist zu schliessen, dass der
Rekurrent sich auch nach dem Vorfall vom 29. Januar 2017 nicht an die
Leinenpflicht gehalten hat und im Kanton Basel-Landschaft die ihm mit Verfügung
vom 5. August 2016 auferlegte Leinenpflicht erneut mehrmals verletzt hat, als
er die Hunde B____ und C____ ausgeführt hat. Ein Grund, weshalb E____ erneut Meldungen
hätte erstatten sollen, wenn seine Ehefrau das gemeldete Verhalten des
Rekurrenten nicht beobachtet hätte, ist nicht ersichtlich. Aus der persönlichen
Einschätzung in der Meldung vom 20. Februar 2017, dass die Hunde des
Rekurrenten in der Lage wären, noch weitere, gravierendere Verletzungen zu
verursachen, kann zwar unmittelbar nichts zu Lasten des Rekurrenten abgeleitet
werden. Umgekehrt kann daraus aber auch nicht gefolgert werden, dass die
konkreten Angaben des Melders betreffend das Ausführen der Hunde ohne Leine nicht
der Wahrheit entsprechen würden. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass das
Veterinäramt den Melder angestiftet hätte, etwas Unwahres zu melden. Die
Angaben des Rekurrenten und die von diesem angeführten Beweismittel vermögen
den geäusserten Vorwurf nicht zu stützen. Seine diesbezüglichen Vorbringen sind
daher unbegründet.
3.12 Der
Rekurrent behauptet, der Leiter der Hundefachstelle des Veterinäramts habe sich
durch ihn in seiner Ehre und seinem Stolz verletzt gefühlt und deshalb die
Beschlagnahme seiner Hunde seit dem Jahr 2015 von langer Hand geplant (Rekursbegründung
vom 26. Oktober 2017 S. 2 f.). Er macht sinngemäss geltend, die
Verfügungen des Veterinäramts vom 3. August 2016 und 30. März 2017 seien das
Resultat von Urkundenfälschung, Betrug und Amtsmissbrauch (vgl.
Rekursbegründung vom 26. Oktober 2017 S. 2, 13, 19 und 36). Der Rekurrent
behauptet, die Meldungen, auf die sich das Veterinäramt gestützt hat, seien auf
Anstiftung des Veterinäramts erstattet worden, in Zusammenarbeit zwischen dem
Veterinäramt, der Kleintierpraxis P____ und den namentlich genannten Meldern
zustande gekommen oder vom Veterinäramt selber verfasst worden, wobei unklar
bleibt, welche dieser drei Varianten nach Auffassung des Rekurrenten der
Wahrheit entsprechen soll (vgl. Rekursbegründung vom 26. Oktober 2017
S. 27 f. und 36 f.). Schliesslich macht er geltend, er sei Opfer
von Verleumdung, Rufmord und Mobbing geworden (Rekursbegründung vom 26. Oktober
2017 S. 3 f., 8, 29 f. und 34).
Diese Vorwürfe
sind unbegründet. Die Ausführungen des Rekurrenten sowie die in den Akten befindlichen
und vom Rekurrenten eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, einen
begründeten Verdacht zu erwecken, dass die Verfügungen des Veterinäramts oder
der Entscheid des Gesundheitsdepartements durch strafbares Verhalten
beeinflusst worden wären. Insbesondere bestehen keine konkreten Anhaltspunkte
dafür, dass in den Akten befindliche Urkunden gefälscht oder Meldungen vom Veterinäramt
beeinflusst worden sein könnten. Die Ausführungen des Rekurrenten sowie die in
den Akten befindlichen und vom Rekurrenten eingereichten Beweismittel sind auch
nicht geeignet, einen begründeten Verdacht zu erwecken, dass die Verfügungen
des Veterinäramts und der Entscheid des Gesundheitsdepartements durch
Verleumdung, Rufmord oder Mobbing zum Nachteil des Rekurrenten beeinflusst
worden sein könnten.
3.13 Gemäss
den Angaben des Rekurrenten habe Q____, der ihn vom Spazieren kenne, zu seiner
Unterstützung eine Unterschriftenaktion durchgeführt (vorinstanzlicher Rekurs
vom 2. Mai 2017 Ziff. 44, act. 7/5). Auf den vom Rekurrenten eingereichten
Unterschriftenbögen (Beilage 8 zum Rekurs vom 2. Mai 2017, act. 7/5) bestätigen
die Unterzeichnenden bloss, mit dem Rekurrenten gut auszukommen und keine
Probleme zu haben, sowie bei den Hunden B____ und C____ nie irgendwelche Aggressionen
oder gar Rauferien bemerkt zu haben. Da sich diese Bestätigungen nicht auf die
dem Rekurrenten vorgeworfenen Vorfälle beziehen, sind sie nicht geeignet, diese
zu widerlegen. Der Rekurrent behauptet, es gebe viele weitere Personen, welche
die tatsächlichen Gegebenheiten entlang der Birs und die Hundeszene im
speziellen kennen würden, die bezeugen könnten, dass die Meldungen in Bezug auf
den Rekurrenten nicht der Wahrheit entsprächen, und offeriert die Angabe ihrer
Namen (vorinstanzlicher Rekurs vom 2. Mai 2017 Ziff. 44). Dass die
betreffenden Personen die dem Rekurrenten konkret vorgeworfenen Vorfälle
beobachtet hätten, behauptet dieser jedoch nicht. Deren Einvernahme ist deshalb
zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts weder geeignet noch
erforderlich.
4.1 Wenn
ein Hund Verhaltensauffälligkeiten zeigt, entscheidet das Veterinäramt über die
zu treffenden Massnahmen (§ 17 Abs. 1 Hundegesetz BS in Verbindung
mit § 1 Abs. 2 Hundeverordnung BS). Als Massnahmen können gemäss
§ 17 Abs. 2 Hundegesetz BS unter anderem einzeln oder kumulativ
angeordnet werden die Verpflichtung zum Anlegen eines völlig sichernden
Maulkorbes ausserhalb privater Wohnräume (lit. e), die Verpflichtung, den
Hund immer an der Leine zu führen (lit. f), der Entzug des Hundes zur
Neuplatzierung (lit. h) und die Einschläferung des Hundes (lit. i).
Gemäss § 15 Hundegesetz BS kann die vom zuständigen Departement
bezeichnete Stelle im Einzelfall die Vorschriften über das Halten potentiell
gefährlicher Hunde auch für andere verhaltensauffällige Hunde zur Anwendung
bringen, die ein der Situation nicht angemessenes oder ein ausgeprägtes
Aggressionsverhalten gegen Menschen oder Tiere zeigen. Für die Massnahmen
gemäss § 17 Hundegesetz BS ist ein Aggressionsverhalten jedoch keine
Voraussetzung. Gemäss dem Ratschlag des Regierungsrates gilt § 17
Hundegesetz BS für alle Hunde. Demgemäss entscheidet das Veterinäramt über zu
ergreifende Massnahmen, wenn ein Hund gefährliche Verhaltensauffälligkeiten
zeigt (Ratschlag des Regierungsrates Nr. 05.2052.01 vom 4. Juli 2006
S. 9). Damit setzt § 17 Abs. 1 und 2 Hundegesetz BS bloss
voraus, dass ein Hund ein auffälliges und für Menschen oder Tiere (vgl. dazu
§ 1 Hundegesetz BS) gefährliches Verhalten zeigt.
4.2 Der
Hund B____ sprang mehrmals einen Menschen an. Diese erlitten dabei
Verletzungen, einer sogar solche von erheblicher Schwere. Zudem attackierte der
Hund B____ mehrmals andere Hunde. Diese wurden dabei teilweise gebissen und /
oder verletzt. Damit zeigte der Hund B____ mehrmals ein auffälliges und für
Menschen und Tiere gefährliches Verhalten. Einer dieser Vorfälle, bei dem der
nicht angeleinte B____ einen fremden Hund und dessen Halter attackiere,
ereignete sich, nachdem das Veterinäramt am 3. August 2016 für den Fall eines
weiteren Vorfalls die Einziehung des Hundes verfügt hatte. Da es trotz einer
förmlichen Verwarnung und der Auferlegung einer Leinenpflicht zu weiteren
Vorfällen gekommen ist, muss davon ausgegangen werden, dass der Hund B____ in
den Händen des Rekurrenten weiterhin vergleichbare Verhaltensauffälligkeiten
zeigen würde. Aus dem bisherigen Verhalten des Hundes B____ ergibt sich somit,
dass er eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit von Menschen und anderen
Hunden darstellt, wenn er vom Rekurrenten gehalten und ausgeführt wird.
4.3 Der
Rekurrent macht geltend, sein Hund B____ sei weder aggressiv noch gefährlich,
sondern ein liebevoller und verspielter Lausbub gewesen (Schreiben vom 18.
April 2017 S. 4, act. 7/45; vgl. Rekursbegründung vom 26. Oktober 2017
S. 34). Dies ist insoweit richtig, als dem Hund kein grundsätzlich
aggressiver Charakter attestiert werden kann und die von ihm ausgehende Gefahr
auf ein zu tolerierendes Mass reduziert werden kann, indem er von einem fähigen
und verantwortungsvollen Halter, der die situationsbedingt erforderlichen
Massnahmen ergreift, ausgeführt wird. Im Zusammenhang mit dem Verhaltenstest
mit dem Hund B____ hat das Veterinäramt festgestellt, im Kanton Basel-Stadt
dürfe grundsätzlich auch ein problematischer Hund gehalten werden, wenn dies
durch einen verantwortungsbewussten und fähigen Halter geschehe (Verfügung vom
30. März 2017 S. 2). In seiner Stellungnahme vom 27. November 2017
(S. 2) erklärte das Veterinäramt, dass der Hund B____ grundsätzlich einen
gutmütigen Charakter habe und seine unerwünschten Verhaltensweisen nicht dessen
charakterlichen Eigenschaften, sondern primär der mangelhaften
Erziehungsfähigkeit und ‑bereitschaft des Rekurrenten zuzuschreiben
seien. Gemäss E-Mail der Leiterin Hundekontrolle des Veterinäramts vom 30. November
2015 (act. 7/43) ist der Hund B____ lieb, aber stürmisch. Beim Test zur
Beurteilung potentiell gefährlicher und auffälliger Hunde vom 12. November 2015
(act. 7/41) erzielten der Rekurrent und sein Hund B____ in einem Punkt ein
akzeptables und in den übrigen Punkten ein gutes Ergebnis und bestanden den
Test. Bei diesem Verhaltenstest konnten die bestehenden
Verhaltensauffälligkeiten des Hundes B____ nicht provoziert werden, weil der
Rekurrent ihn aktiv führte und unter korrekter Kontrolle hielt. Die Verhaltensauffälligkeiten
manifestieren sich offensichtlich dann, wenn der Rekurrent zulässt, dass sich
der Hund B____ von ihm entkoppelt und autonom oder im Rudel agieren kann
(Verfügung vom 30. März 2017 S. 2 f.; vgl. Verfügung vom 1. Juni 2017
S. 2, act. 7/13). Aufgrund der zahlreichen Meldungen muss geschlossen
werden, dass solche Auffälligkeiten nicht nur vereinzelt aufgetreten sind. Dass
sich sein Hund B____ beim Vorfall vom 27. November 2015 von ihm entkoppelte,
gestand der Rekurrent ausdrücklich zu (Stellungnahme vom 21. August 2017
Ziff. 38 S. 18, act. 7/30). Die Feststellungen des Hundetests
belegen, dass es auch vom Halter abhängt, ob der Hund verhaltensauffällig wird.
Sie ändern nichts daran, dass der Hund B____ mehrmals ein auffälliges und für
Menschen und Tiere gefährliches Verhalten gezeigt hat und dass davon auszugehen
ist, dass er in den Händen des Rekurrenten weitere vergleichbare
Verhaltensauffälligkeiten zeigen würde. Damit sind die Voraussetzungen für
Massnahmen gemäss § 17 Abs. 1 und 2 Hundegesetz BS erfüllt.
4.4 Die
vom Hund B____ ausgehende Gefahr kann nur durch dessen Einziehung abgewendet werden.
Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist ein Maulkorbzwang dazu
nicht geeignet, weil der Hund primär nicht wegen möglicher Bisse, sondern
aufgrund seines sonstigen Verhaltens eine Gefahr darstellt (vgl. angefochtener
Entscheid E. 74). Zudem muss aufgrund seines bisherigen uneinsichtigen und
renitenten Verhaltens davon ausgegangen werden, dass der Rekurrent weder einen
Leinen- noch einen Maulkorbzwang befolgen würde.
4.5 Die
Einziehung des Hundes B____ stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie
(Art. 26. Abs. 1 BV) und die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) des
Rekurrenten dar. Der Rekurrent macht geltend, [… er habe] sich Hunden immer
näher gefühlt als Menschen. Der Verlust seiner geliebten Hunde B____ und C____
sei für ihn gleichbedeutend wie für andere Menschen der Verlust geliebter
Kinder (Rekursbegründung vom 26. Oktober 2017 S. 4 und 32 f.). Seit der
Wegnahme seiner Hunde sei sein Leben zerstört. Er sei psychisch und physisch am
Ende (zweite Rekursbegründung vom 26. Oktober 2017 S. 1). Durch die Wegnahme
seiner beiden Hunde werde er in den Tod getrieben (Rekursbegründung vom 26.
Oktober 2017 S. 4 f.). Nur die Rückgabe seines Hundes B____ könne seine Seele
wieder heilen und ihn zum Weiterleben animieren (zweite Rekursbegründung vom
26. Oktober 2017 S. 1) und nur durch die Rückgabe seines Hundes B____ könne der
schleichende Tod des Rekurrenten verhindert werden (zweite Rekursbegründung vom
26. Oktober 2017 S. 3). Auch wenn die Darstellung des Rekurrenten etwas
dramatisierend sein mag, ist gestützt auf seine Angaben davon auszugehen, dass
Beziehungen zu Hunden für ihn besonders wichtig sind, weil er Schwierigkeiten
mit Beziehungen zu Menschen hat, und dass er eine besonders enge emotionale
Bindung zu seinen Hunden hat. Gemäss ärztlichem Attest der Hausärztin des
Rekurrenten, Dr. med. R____, vom 14. März 2017 (Beilage 3 zum vorinstanzlichen Rekurs
vom 2. Mai 2017, act. 7/5) leidet der Rekurrent seit dem Vorfall vom 20.
Februar 2017 (gemeint ist wohl die Wegnahme seiner Hunde am 21. Februar 2017)
unter einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung. Für eine
Stabilisierung seines psychischen Zustands sei es eminent wichtig, dass ihm
sein Hund B____ wenn möglich wieder zurückgegeben werde. Da Dr. R____ Allgemeinpraktikerin
und die Hausärztin des Rekurrenten ist, genügt ihr Attest nicht zum Nachweis
einer posttraumatischen Belastungsstörung. Es bestätigt aber immerhin, dass der
Verlust seines Hundes für den Rekurrenten eine grosse psychische Belastung
darstellt. Aus den vorstehenden Gründen hat der Rekurrent ein gewichtiges
Interesse daran, dass der Hund B____ nicht eingezogen wird. Die Einziehung ist
jedoch die einzige wirksame Massnahme, mit der verhindert werden kann, dass der
Hund B____ andere Menschen und Tiere ernsthaft gefährdet. Für die Einziehung
sprechen deshalb noch gewichtigere öffentliche Interessen und der Schutz der
persönlichen Freiheit Dritter. Bei der Interessenabwägung ist zudem zu
berücksichtigen, dass sich der Rekurrent durch eine förmliche Verwarnung und
selbst durch die bedingte Anordnung der Einziehung der Hunde nicht dazu hat
bewegen lassen, seinen Pflichten als Hundehalter nachzukommen. Damit hat er es seinem
eigenen Verhalten zuzuschreiben, dass zur einschneidenden Massnahme der
Einziehung seines Hundes geschritten werden muss. Daher erweist sich die
Einziehung des Hundes B____ als verhältnismässig, wie bereits die Vorinstanz
zu Recht festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 75).
4.6 Mit
der Verfügung vom 3. August 2016 wurde für den Fall einer Missachtung der
Auflagen oder eines weiteren Vorfalls die definitive Einziehung der
betreffenden Hunde angeordnet. Ob die Einziehung zur Neuplatzierung oder zur
Einschläferung des Hundes erfolgen soll, ist der Verfügung nicht zu entnehmen.
Gemäss der Verfügung vom 30. März 2017 sind Massnahmen gemäss lit. h
(Entzug des Hundes zur Neuplatzierung) oder lit. i (Einschläferung des
Hundes) von § 17 Abs. 2 Hundegesetz BS anzuordnen, was für den
Hund B____ die definitive Einziehung bedeute (Verfügung vom 30. August 2017
S. 3). Dass der Hund B____ auch bei richtiger Haltung eine Gefahr für
Menschen und andere Hunde darstellt, ist weder in der Verfügung vom 30. März
2017 noch im angefochtenen Entscheid vom 27. September 2017 festgestellt worden.
Im Zusammenhang mit dem Verhaltenstest mit dem Hund B____ hat das Veterinäramt
vielmehr festgestellt, im Kanton Basel-Stadt dürfe grundsätzlich auch ein
problematischer Hund gehalten werden, wenn dies durch einen
verantwortungsbewussten und fähigen Halter geschehe (Verfügung vom 30. März
2017 S. 2). In seiner Stellungnahme vom 27. November 2017 hat das
Veterinäramt sogar erklärt, der Ursprung der unerwünschten Verhaltensweisen des
Hundes liege nicht in dessen charakterlichen Eigenschaften und sein
grundsätzlich gutmütiger Charakter vereinfache dessen Vermittlung an
verantwortungsbewusste Dritte. Damit ist eine Neuplatzierung des Hundes B____
möglich und eine Einschläferung folglich unverhältnismässig und deshalb
unzulässig.
5.1 Wenn
das Veterinäramt Grund zur Annahme hat, dass eine Person den Pflichten einer korrekten
Hundehaltung bzw. den Pflichten des korrekten Ausführens von Hunden nicht
nachkommen wird bzw. kann oder ihre Pflichten in grober Weise verletzt, kann es
gemäss § 18 Hundegesetz BS in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Hundeverordnung BS
dieser Person einzeln oder kumulativ das Halten von Hunden und / oder das
Ausführen von Hunden generell verbieten. Im Verwaltungsrecht herrscht
grundsätzlich das Territorialitätsprinzip. Danach gilt ein Erlass nur für
Sachverhalte, die sich im räumlichen Herrschaftsbereich des rechtsetzenden
Gemeinwesens ereignen (BGE 133 II 331 E. 6.1 S. 341; Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O., N 314; Tschannen / Zimmerli / Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 24 N 3). Gemäss dem
Auswirkungsprinzip als spezieller Ausprägung des Territorialitätsprinzips kann
das öffentliche Recht allerdings selbst ohne besondere gesetzliche Grundlage
auch auf Sachverhalte, die sich ausserhalb des Territoriums des rechtsetzenden
Gemeinwesens zutragen, Anwendung finden, wenn sich diese in ausreichendem
Ausmass auf dem Territorium des rechtsetzenden Gemeinwesens auswirken (BGE 133
II 331 E. 6.1 S. 341 f.; Tschannen /
Zimmerli / Müller, a.a.O., § 24 N 5; a. M. Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O., N 331). Die beim Halten
und Ausführen von Hunden in einem bestimmten Kanton zu beachtenden
Verhaltenspflichten bestimmen sich somit gemäss dem Territorialitätsprinzip
nach dem Recht des jeweiligen Kantons. Grund zur Annahme gemäss § 18 Hundegesetz
BS, dass eine Person den Pflichten einer korrekten Hundehaltung bzw. den
Pflichten des korrekten Ausführens von Hunden nicht nachkommen wird bzw. kann
oder ihre Pflichten in grober Weise verletzt, können gemäss dem
Auswirkungsprinzip aber auch in einem anderen Kanton begangene Verletzungen der
dort geltenden Pflichten begründen.
5.2 Der
Rekurrent wohnt im Kanton Basel-Stadt. Seine Hundespaziergänge führen der Birs
entlang, die dort die Grenze zum Kanton Basel-Landschaft bildet und von beiden
Seiten her zugänglich ist. Der Rekurrent hat seine Pflichten als Hundehalter
beim Ausführen von Hunden im Kanton Basel-Landschaft bei zahlreichen
Gelegenheiten teilweise in grober Weise verletzt (oben E. 4.2, 4.4 und 4.10).
Zumindest einmal beging er auch im Kanton Basel-Stadt grobe Pflichtverletzungen
(oben E. 4.3). In einem Fall lässt sich nicht sagen, ob sich der Vorfall
dies- oder jenseits der Kantonsgrenze abgespielt hat (oben E. 4.7). Sowohl
nach der letztmaligen Verwarnung vom 23. Dezember 2015 als auch nach der
bedingten Anordnung der Einziehung vom 3. August 2016 kam es jeweils zu
einem weiteren Vorfall mit einem vom Rekurrenten gehaltenen Hund, bei dem ein
Hund gefährdet bzw. ein Hund und ein Mensch verletzt wurden. Zudem verletzte
der Rekurrent mehrfach die am 5. August 2016 für den Kanton Basel-Landschaft verfügte
Leinenpflicht. Im Übrigen hat der Rekurrent offensichtlich noch immer nicht
eingesehen, dass die Bestimmungen betreffend das Halten von Hunden zum Schutz
von Mensch und Tier gerechtfertigt sind. In seiner Stellungnahme vom 21. August
2017 machte er geltend, die kantonalen Hundeverordnungen dienten mit ihren
teils sinnlosen Regeln aus Sicht der Hunde nur dem Schutz der breiten Masse und
der Bevölkerung. Dabei bezog er sich offensichtlich insbesondere auf § 2
Abs. 1 Hundeverordnung BS, gemäss dem Halter ihre Hunde stets unter
Kontrolle zu halten und zu überwachen haben (Stellungnahme vom 21. August 2017
Ziff. 38 S. 18 f., act. 7/30). Beim Vorfall vom
27. November 2015 wurden mehrere Kinder in Angst versetzt und ein Kind
verletzt, weil der Rekurrent seine Pflichten als Hundehalter mehrfach
verletzte. In seiner Stellungnahme vom 21. August 2017 erklärte der Rekurrent,
er habe sich bei diesem Vorfall mit „banaler Verletzung / Kratzspur“ als
vorbildlicher Hundehalter erwiesen und würde sich jederzeit wieder so verhalten
(Stellungnahme vom 21. August 2017 Ziff. 20 S. 10 und Ziff. 24
S. 12 f., act. 7/30). Damit zeigt er eine erschreckende
Gleichgültigkeit gegenüber dem Wohl von Kindern, lässt er jegliche Einsicht
vermissen und bringt er zweifelsfrei zum Ausdruck, dass er nicht gewillt ist,
seinen Pflichten als Hundehalter nachzukommen. Aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt sich, dass der Rekurrent seine Pflichten als Hundehalter beim Ausführen
von Hunden im Kanton Basel-Stadt zumindest einmal in grober Weise verletzt hat.
Aufgrund mehrfacher Vorfälle trotz ausgesprochener Warnungen besteht Grund zur
Annahme, dass er den Pflichten einer korrekten Hundehaltung und eines korrekten
Ausführens von Hunden im Kanton Basel-Stadt auch in Zukunft nicht nachkommen
wird. Damit sind die Voraussetzungen von § 18 Hundegesetz BS erfüllt.
5.3 Wenn
nach einer rechtskräftigen Verurteilung die Hundesteuer nicht innert
14 Tagen bezahlt wird, kann das Veterinäramt gemäss § 13 Abs. 3
Hundeverordnung BS ein Hundehalteverbot gegenüber dem Halter des Hundes, für
dessen Haltung die Steuer nicht entrichtet worden ist, aussprechen. Wie die Vorinstanz
mit überzeugender Begründung festgestellt hat, sind auch die Voraussetzungen
dieser Bestimmung erfüllt (angefochtener Entscheid E. 79-81). Da der
Rekurrent in seinem Rekurs vom 26. Oktober 2017 keine Rügen betreffend die
Anwendung von § 13 Abs. 3 Hundeverordnung BS erhebt, ist darauf nicht
weiter einzugehen.
5.4 Wie
die diversen Vorfälle beweisen, hat die Verletzung der Pflichten der korrekten
Hundehaltung und des korrekten Ausführens von Hunden durch den Rekurrenten zur
Folge, dass durch die von ihm gehaltenen Hunde Menschen und andere Hunde
ernsthaft gefährdet werden. Diese Gefahr kann nur durch ein generelles Verbot
des Haltens und Ausführens von Hunden abgewendet werden, weil aufgrund seines
bisherigen Verhaltens davon ausgegangen werden muss, dass der Rekurrent
Auflagen für das Halten und Ausführen von Hunden nicht einhalten würde. Für ein
solches sprechen deshalb ein gewichtiges öffentliches Interesse und der Schutz
der persönlichen Freiheit Dritter. Da der Rekurrent die Hundesteuern während
vielen Jahren regelmässig nicht bezahlt hat, sprechen für ein Hundehalteverbot
im Übrigen auch die fiskalischen Interessen des Kantons und der Grundsatz der
Gleichbehandlung. Der im Kanton Basel-Stadt wohnhafte Rekurrent, für den die
Beziehung zu Hunden besonders wichtig ist, hat ein gewichtiges Interesse daran,
im Kanton Basel-Stadt weiterhin Hunde halten und ausführen zu dürfen. Dieses
wiegt jedoch weniger schwer als die entgegenstehenden Interessen. Folglich ist
auch das Verbot des Haltens und Ausführens von Hunden verhältnismässig.
[Kosten]
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von
CHF 1’000.–. Diese gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung zu Lasten der Gerichtskasse.
Mitteilung an:
Rekurrent
Veterinäramt
Gesundheitsdepartement
Regierungsrat
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.