Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.77
ENTSCHEID
vom 15.
März 2018
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen zwei Verfügungen
der Staatsanwaltschaft
vom 15. Mai 2017
betreffend Ablehnung von Beweisanträgen
und Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Aufgrund von
mehreren Anzeigen und Gegenanzeigen führte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt je
ein Strafverfahren gegen B____, C____ und A____.
A____
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) hatte mit Eingabe vom 3. Februar 2015 und
Ergänzungen vom 4. Februar 2015, 9. Februar 2015, 11. August
2015 und 30. September 2015 Strafanzeigen gegen B____ und C____ erstattet.
B____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) war damals Leiter der „Gedenkstätte [...]“
und Präsident des Vereins Gedenkstätte [...], welcher unter anderem den
laufenden Betrieb der genannten Gedenkstätte bezweckt und hierfür
Mitgliederbeiträge erhebt und Spenden empfängt. C____ war Hausmeister der
genannten Gedenkstätte. Die Beschwerdeführerin beschuldigte den Beschwerdegegner
des mehrfachen Betrugs, der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte,
der Sachbeschädigung, der einfachen Körperverletzung und der mehrfachen üblen
Nachrede. C____ beschuldigte sie teilweise derselben Delikte.
Nach erfolgten
Ermittlungen lehnte die Staatsanwaltschaft mit (separaten) Verfügungen vom 15.
Mai 2017 Beweisanträge der Beschwerdeführerin in den Verfahren gegen den
Beschwerdegegner und gegen C____ ab und stellte beide Verfahren ein. Sowohl
gegen die Ablehnung der Beweisanträge als auch gegen die Verfahrenseinstellungen
erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat [...], mit Eingaben vom
29. Mai 2017 in beiden Verfahren Beschwerde. Das Beschwerdeverfahren i.S. B____
wird beim Appellationsgericht unter der Verfahrensnummer BES.2017.77, jenes
i.S. C____ unter der Verfahrensnummer BES.2017.78 geführt.
Im vorliegenden
Beschwerdeverfahren BES.2017.77 hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 4.
September 2017 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit
überhaupt auf diese einzutreten sei. Der Beschwerdegegner, vertreten durch
Advokatin [...], hat sich am 25. September 2017 ebenfalls mit dem Antrag
auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Mit Eingabe vom 9. November 2017
hat die Beschwerdeführerin repliziert. Nach Einsichtnahme in die (offenbar
zwischenzeitlich neu paginierten) Akten hat sie am 12. Januar 2018 eine
bezüglich der Verweise auf Aktenstellen korrigierte Fassung ihrer Beschwerde eingereicht.
Auf entsprechende Verfügung der Verfahrensleiterin hat der Staatsanwalt am 13.
Februar 2018 Aktenstücke und einen USB-Stick aus dem Parallelverfahren i.S. B____
und C____ gegen A____ eingereicht (im parallelen Beschwerdeverfahren
BES.2017.78 abgelegt).
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Im Strafverfahren
i.S. B____ und C____ gegen A____ wurde die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl
vom 15. Mai 2017 der Nötigung, der Verleumdung, der mehrfachen üblen Nachrede,
der Beschimpfung, der Tätlichkeiten und des Ungehorsams gegen amtliche
Verfügungen schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen
zu CHF 440.– sowie zu CHF 500.– Busse verurteilt. Hiergegen hat die
Beschwerdeführerin Einsprache erhoben, welche derzeit am Strafgericht hängig
ist.
Erwägungen
1.1 Die
vorliegende Beschwerde richtet sich einerseits gegen die Einstellung des
Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner, andererseits gegen die Verfügung,
mit welcher drei Beweisanträge der Beschwerdeführerin abgelehnt wurden. Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde
zulässig. Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322 Abs. 2
StPO ausdrücklich statuiert. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]),
welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Neue
Tatsachenbehauptungen und Beweise sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
im Beschwerdeverfahren zulässig (BGer 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1).
Erlaubt sind dabei grundsätzlich sowohl echte wie unechte Noven (Guidon, in: Basler Kommentar StPO, 2014,
Art. 393 StPO N 16). Die von der Beschwerdeführerin im vorliegenden
Verfahren vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweise sind demnach zu
berücksichtigen.
1.2 Nicht
zulässig ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die
Staatsanwaltschaft oder die Übertretungsstrafbehörde, wenn der Antrag ohne
Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394
lit. b StPO). Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren
eingestellt, so dass es keine erstinstanzliche Gerichtsverhandlung geben wird,
an welcher die Beweisanträge wiederholt werden könnten. Daraus folgt jedoch
nicht ohne weiteres die Beschwerdefähigkeit der Ablehnung der Beweisanträge. Es
obliegt der Beschwerdeführerin, darzulegen und zu begründen, weshalb die
beantragten – von der Staatsanwaltschaft abgelehnten – Beweise von
entscheidender Bedeutung für das Verfahren sind und nicht unter Art. 139 Abs. 2
StPO fallen, wonach über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der
Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, nicht Beweis
geführt wird (Guidon, in: Basler
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 394 N 6;
BGer 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1). Unter dieser Voraussetzung ist im
Rahmen der materiellen Prüfung der Einstellungsverfügung auch zu prüfen, ob die
Beweisanträge der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt wurden.
1.3 Gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln
legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren
beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die
beanzeigten Delikte in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden sind und
ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu
beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118
StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1 S.
384 f.; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Dies ist bei der
Beschwerdeführerin mit zwei Ausnahmen (vgl. dazu E. 5 und E. 8) der Fall. Die
Beschwerde ist zudem form- und fristgerecht erhoben worden, so dass – mit den genannten
Einschränkungen – darauf einzutreten ist.
1.4 Die
Beschwerdeführerin hat die Ansetzung einer angemessenen Nachfrist für eine
ergänzende Beschwerdebegründung beantragt, was sie mit dem Umfang und der
Unübersichtlichkeit der Akten begründet hat. Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist
die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen. Es handelt sich dabei um eine gesetzliche
Frist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt werden kann.
Was die
zeitlichen Möglichkeiten zum Aktenstudium betrifft, ist festzuhalten, dass der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin diese im Verfahren gegen den
Beschwerdegegner bereits seit dem 11. Dezember 2015 vertritt (Akten S. 58),
teilweise die Strafanzeigen selbst formuliert (Akten S. 60) und im Verfahren regelmässig
Eingaben gemacht hat (z.B. Akten S. 67 ff., 104 ff.). Am 21. Dezember 2016,
also fünf Monate vor der Einstellung des Verfahrens und der Erhebung der
Beschwerde, hat ihm die Staatsanwaltschaft vollständige Einsicht in die Akten gewährt
(Akten S. 106). Im Zeitpunkt des Erhalts der Einstellungsverfügung war er somit
bereits bestens mit den Strafanzeigen der Beschwerdeführerin und den
Verfahrensakten vertraut, so dass die gesetzliche Frist von 10 Tagen keineswegs
zu kurz war, um sich sachgerecht mit der angefochtenen Verfügung
auseinandersetzen und eine Beschwerde erheben und begründen zu können. Die
Akten sind zwar tatsächlich unübersichtlich und umfangreich, doch ist dies
ausschliesslich auf das Verhalten der Beschwerdeführerin selbst zurückzuführen,
die ihre Strafanzeigen in diversen langen und unstrukturierten Eingaben erhoben
und ergänzt und mit unzähligen Beilagen versehen hat. Daraus einen Anspruch auf
eine aussergesetzliche Verlängerung der Frist für eine Beschwerdebegründung
abzuleiten, erscheint rechtsmissbräuchlich.
Inwiefern die
Akten von der Staatsanwaltschaft unübersichtlich geführt worden sein sollen,
wird in der Beschwerde nicht ausgeführt. Dass die Verfahrensakten während eines
laufenden Untersuchungsverfahrens nicht durchnummeriert werden, entspricht gemäss
der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft deren Praxis. Zwar hat das
Appellationsgericht die Staatsanwaltschaft verschiedentlich darauf hingewiesen,
dass Art. 110 Abs. 2 StPO die fortlaufende Erfassung der Akten in
einem Verzeichnis vorschreibt, was bedeute, dass ein Verzeichnis bereits zu
Beginn der Aktenanlage anzulegen und fortlaufend – d.h. bei jedem neu zu den
Akten genommenen Aktenstück – zu ergänzen sei. Es hat aber festgehalten, dass
es der Staatsanwaltschaft überlassen sei, welcher Systematik sie sich dabei
bediene, und es hat anerkannt, dass eine (definitive) durchgehende Nummerierung
erst dann vorgenommen werden könne, wenn die Akten vollständig seien (AGE BES.2013.1
vom 12. September 2013, HB.2017.8 vom 10. März 2017). Die fehlende Nummerierung
der Akten im Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung stellt daher noch keine
Verletzung von Art. 110 Abs. 2 StPO dar. Dass dies den Verweis auf
einzelne Verfahrensakten in der Beschwerdeschrift erschwert, mag zutreffen,
dies stellt aber weniger für die Beschwerdeführerin als vielmehr für die
Beschwerdeinstanz ein Problem dar. Dass die gesetzliche Beschwerdefrist von
10 Tagen für die Begründung der Beschwerde nicht ausgereicht hätte, ergibt
sich daraus jedenfalls nicht.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdebegründung
formell gar nicht möglich ist und materiell auch nicht angezeigt wäre.
2.1 Gemäss
Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des
Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage
rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe
einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv
nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (e)
nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet
werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine
Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das
Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip
(Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in
Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes „in dubio pro
duriore“ weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen. Eine Verfahrenseinstellung
ist dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts
sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher
als Ressourcenverschwendung erscheinen würde. Wenn hingegen eine Verurteilung
wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit
einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch
genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere
bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder
Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des
strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen
Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243, 138 IV 86 E. 4.1
und 4.2 S. 90 f.; 138 IV 186 E. 4.1 S. 190; 6B_689/2016 vom 10. April
2017 E. 2.3; AGE BES.2014.163 vom 17. August 2015 E. 2.1; Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar
StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8). Bei der Beurteilung der Frage, ob in
diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die
Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli
2012, E. 2.1).
2.2 Nachfolgend
ist auf die einzelnen Vorwürfe gemäss den Strafanzeigen der Beschwerdeführerin
gegen den Beschwerdegegner einzugehen und zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft
diesbezüglich das Verfahren zu Recht eingestellt hat.
Betrug z.N. von A____
(SW 2015 284):
3.1 Die
Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner vor, er habe sie seit Ende 2012
unter Vorspiegelung grosser eigener Bedürftigkeit dazu bewogen, zu Gunsten der
Gedenkstätte Geld und Sachwerte in sechsstelliger Höhe zu spenden, welche er
sodann anderweitig und für eigene Bedürfnisse verwendet habe. Dabei habe er
arglistig gehandelt, indem er ihr nicht nur grosse Bedürftigkeit vorgespiegelt,
sondern auch zu Unrecht behauptet habe, er sei Theologe. Falls Arglist nicht
vorliege, soll sich der Beschwerdegegner nach Ansicht der Beschwerdeführerin
der Veruntreuung schuldig gemacht haben.
3.2 Gemäss
Art. 146 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich des Betrugs
schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu
bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen
arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den
Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen
andern am Vermögen schädigt. Arglist ist nach ständiger
Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder
sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen
Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer
Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den
Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen
voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen
Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.1 und 2.2.2
S. 154 m.w.H.).
Veruntreuung
gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB begeht, wer sich eine ihm anvertraute fremde
bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu
bereichert, oder wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem
oder eines andern Nutzen verwendet.
3.3 Die
Staatsanwaltschaft hat das diesbezügliche Verfahren mit der Begründung
eingestellt, dass kein Straftatbestand erfüllt sei (Art. 319 Abs. 1 lit. a
StPO). Zur Begründung hat sie ausgeführt, es könne offengelassen werden, ob der
Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin auf „klamme“ finanzielle Verhältnisse
des Vereins und der Gedenkstätte hingewiesen und sie um Spenden ersucht habe
(was er bestreite). Aus den Untersuchungen hätten sich keinerlei Hinweise auf
eine Zweckentfremdung von oder Bereicherung an Spenden der Beschwerdeführerin
ergeben. Auch D____ habe anlässlich ihrer Befragung als Auskunftsperson
bestritten, die im „Aussage-Katalog“ (auf den sich die Beschwerdeführerin unter
anderem bezieht) enthaltene Behauptung aufgestellt zu haben, der
Beschwerdegegner habe „mit dem Geld von Frau A____ […] teure Autos gekauft“.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Tatsache, dass die [...]
Consulting AG, bei welcher der Beschwerdegegner als Verwaltungsrat fungiere,
und der Beschwerdegegner selbst Motorfahrzeuge geleast bzw. erworben und wieder
verkauft hätten. Im Übrigen gäben die öffentlich publizierten Jahresberichte
des Vereins Einblick in die Betriebsrechnung und Bilanz. Selbst wenn der
Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin zu Unrecht „klamme“
finanzielle Verhältnisse geltend gemacht hätte, wäre dies für sie ohne weiteres
überprüfbar gewesen, so dass keine Arglist gegeben wäre.
3.4 Diesen
Ausführungen ist zuzustimmen. Mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass
die Verwendung der Spendengelder der Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner
nachvollziehbar erklärt worden ist (Akten S. 324–339). Soweit sich aus dem
schriftlichen „Aussage-Katalog“ (Akten S. 295 f.) von D____, einer
ehrenamtlichen Mitarbeiterin der Gedenkstätte, etwas anderes ergibt, so ist
darauf hinzuweisen, dass dieses Dokument laut den Aussagen von D____ vom 16. Juni
2016 (Akten S. 285 ff., 291) von der Beschwerdeführerin abgeändert worden ist
und die darin enthaltenen Zahlen nicht von D____, sondern von der
Beschwerdeführerin stammten. Es handelt sich bei diesem Aussage-Katalog in
Bezug auf die finanziellen Transaktionen somit um nicht mehr als um eine Aussage
der Beschwerdeführerin selbst.
3.5 Inwiefern
sich aus den persönlichen finanziellen Verhältnissen und dem Lebensstil des Beschwerdegegners
ein Verdacht auf ein Vermögensdelikt ergeben soll, ist nicht ersichtlich. Wie
ausgeführt liegen keinerlei Nachweise dafür vor, dass der Beschwerdegegner
Geld- oder Sachspenden der Beschwerdeführerin für eigene resp. andere Zwecke
als jene, für die sie bestimmt gewesen waren, verwendet hätte, oder dass er auf
sein Privatkonto überwiesene oder ihm bar übergebene Beträge nicht an die
Gedenkstätte weitergeleitet hätte. Dass die Gedenkstätte Spendengelder
benötigt, ergibt sich aus ihrer Natur als Nonprofitorganisation. In welchen
finanziellen Verhältnissen der Geschäftsführer einer solchen Organisation
persönlich lebt, spielt für Spenden an diese keine Rolle. Entgegen den Ausführungen
in der Beschwerde (S. 6 unten, 12) sind daher diesbezüglich auch keine weiteren
Ermittlungen angezeigt. Die Staatsanwaltschaft hat dementsprechend die diesbezüglichen
Beweisanträge der Beschwerdeführerin zu Recht und mit zutreffender Begründung
abgewiesen.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass objektivierbare Hinweise darauf, dass der
Beschwerdegegner für sich oder seine Firma Geld aus der Gedenkstätte abgezweigt
und sich damit der Veruntreuung schuldig gemacht hätte, fehlen.
3.6 Für
eine Anklage wegen Betrugs fehlt es darüber hinaus sowohl an einer Irreführung
als auch an Arglist. Den entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung wird in der Beschwerde nicht substantiiert widersprochen. Bezeichnenderweise
schilderte die Beschwerdeführerin in ihren zahlreichen und umfangreichen Eingaben
auch nie konkret, warum ihre offenbar nicht ganz zutreffende Meinung in Bezug
auf den akademischen Abschluss des Beschwerdegegners als Theologe sie zum
Spenden veranlasst und dass eine genauere Kenntnis seiner Ausbildung daran
etwas geändert haben soll. Ihre umfangreichen Recherchen im Internet belegen
zudem, dass sie sich sehr wohl selber informieren kann und somit – falls sie
denn einem Irrtum aufgesessen wäre – diesen ihrer eigenen Unsorgfalt zuzuschreiben
hätte.
3.7 Für
die Darstellung des Beschwerdegegners, die Beschwerdeführerin habe die Spenden
auf eigene Initiative getätigt – wobei diese nicht immer nur willkommen gewesen
seien (z.B. Bücher, Vorträge, Konzerte) –, spricht neben den damit
übereinstimmenden Depositionen von D____ (Akten S. 287) insbesondere auch das
bereits am 26. August 2013 verfasste Schreiben des Beschwerdegegners an die
Beschwerdeführerin, mit dem er sich für ihre mehrfache unaufgeforderte
Unterstützung bedankte, sie aber auch wegen ihrer eigenmächtigen Einmischung
und ihrem Misstrauen gegenüber den Mitarbeitenden sanft tadelte (Akten S. 194
ff.). Dass die Beschwerdeführerin sich dem Beschwerdegegner und der
Gedenkstätte in einem zunehmend schwer zu ertragendem Ausmass aufgedrängt hat,
ergibt sich unter anderem aus den Aussagen von D____ (Akten S. 286) und
der Klage des Beschwerdegegners beim Zivilgericht (vgl. Schreiben des
Beschwerdegegners an den Zivilgerichtspräsidenten vom 16. Juni 2016, Akten S. 375
f.; Kontakt- und Annäherungsverbot vom 3. November 2016, act. 9 Beilage 3).
Eine implizite Bestätigung ihrer Aufdringlichkeit liegt auch im Umstand, dass
sich die Beschwerdeführerin an den von ihr verursachten Telefonkosten im
4-stelligen Bereich finanziell beteiligt hat (SB 1 A31 und B57/80; vgl. hierzu
die Erklärungen des Beschwerdegegners, Akten S. 365 f.). Schliesslich
stützt auch die Art und Weise der Anzeigeerstattung mittels zahlreichen
Eingaben mit redundanten, chaotischen und ausufernden Schilderungen indiziell
die Darstellung des Beschwerdegegners, wonach die Beschwerdeführerin den
Kontakt zur Gedenkstätte und dessen Leiter gesucht und sich mittels ihrer Spenden,
die selbstverständlich im Grundsatz wie bei jedem Nonprofitunternehmen
willkommen waren, übermässig eingemischt und aufgedrängt habe.
3.8 Daraus,
dass die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben ohne erkennbaren Rechtsgrund
namhafte Beträge auf das Privatkonto des Beschwerdegegners überwiesen oder ihm
bar ausgehändigt habe, lässt sich nicht auf eine strafbare Handlung des
Beschwerdegegners schliessen. Alles deutet darauf hin, dass diese Zahlungen auf
Initiative der Beschwerdeführerin selbst erfolgt sind. Dafür spricht zum einen
ihre eigene Erklärung (Schreiben vom 28. September 2012, act. 4 Beilage 6). Die
Beschwerdeführerin hat offensichtlich die Zahlungsgründe jeweils nach Belieben
formuliert. So finden sich zwei Zahlungen mit dem Vermerk „Darlehen“, zu denen der
Beschwerdegegner nichts sagen konnte (Akten S. 350, 351); jedenfalls habe
es gemäss seinen Angaben nie ein Darlehen zwischen ihm und der Beschwerdeführerin
gegeben (Akten S. 352). Auch die Beschwerdeführerin hat bezüglich der
angeblichen Darlehen keinerlei plausiblen Erklärungen oder gar schriftliche
Belege abgegeben. Offensichtlich hat sie ihre Zahlungen nach Gutdünken jeweils
auf das eine oder andere Konto getätigt und mit beliebigen Vermerken
ausstaffiert (vgl. Aussagen C____ zur Zahlung für die Videoanlage, Akten S.
346). Die von der Beschwerdeführerin nicht bestritte Tatsache, dass sie aus
eigener Initiative von sich aus den Anwalt des Sohnes des Beschwerdegegners
ausfindig gemacht und ihm eine Anzahlung für dessen Strafprozess geleistet hat
(Akten S. 376, 195), illustriert ebenfalls ihr eigenmächtiges Verhalten beim
„Gutes tun“.
3.9 In
Bezug auf den beanzeigten Betrug entfallen nach dem Gesagten sowohl das Tatbestandselement
der unrechtmässigen Bereicherung auch jene der Irreführung und der Arglist, so
dass die Staatsanwaltschaft das diesbezügliche Verfahren zu Recht eingestellt
hat.
Verletzung des
Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte zum Nachteil von A____ (SW
2015 2 284):
4.1 Die
Beschwerdeführerin beschuldigt den Beschwerdegegner und C____, sie im Jahr 2013
und 2014 in der Gedenkstätte mit der dort installierten Videoüberwachungsanlage
mehrfach heimlich gefilmt zu haben. Ausserdem habe der Beschwerdegegner seinen
Mitarbeiter C____ angewiesen, die Wohnräumlichkeiten der Beschwerdeführerin
heimlich zu filmen. Alle diese Aufnahmen seien auch weiterverbreitet worden.
4.2 Die
Staatsanwaltschaft hat erwogen, die Ermittlungen hätten keine Hinweise darauf
ergeben, dass der Beschwerdegegner die angeblichen Handlungen selbst
vorgenommen oder seinem Mitarbeiter C____ aufgetragen hätte, und es sei auch
nicht ersichtlich, auf welche Weise eine Tatbeteiligung des Beschwerdegegners
objektiviert werden könnte. Insbesondere habe D____ die Behauptung der
Beschwerdeführerin, dass sie die Filme auf dem iPhone des Beschwerdegegners
gesehen habe, nicht bestätigt. Falls es zutreffen sollte, dass C____ in der
Wohnung der Beschwerdeführerin Filmaufnahmen gemacht, sie dem Beschwerdegegner
gezeigt und dieser darüber gespottet habe, würde darin keine tatbestandsmässige
Handlung des Beschwerdegegners gegen den Geheim- oder Privatbereich der
Beschwerdeführerin liegen. Das Verfahren sei somit diesbezüglich einzustellen,
so dass offen bleiben könne, ob überhaupt rechtzeitig ein Strafantrag gestellt
worden sei.
4.3 In
der Beschwerde wird gerügt, in der Einstellungsverfügung werde nicht
thematisiert, dass neben den Videoaufnahmen auch Audioaufnahmen gemacht worden
seien, und zwar zum Teil auch ausserhalb der Gedenkstätte. Die Videoüberwachung
in der Gedenkstätte hätte nur während der Öffnungszeiten aktiv sein dürfen.
Ausserdem hätten Videoaufnahmen gemäss Datenschutzgesetz innert einer kurzen
Frist von ca. 48 Stunden wieder gelöscht werden müssen. Das Gesetz verbiete
nicht nur die Herstellung von illegalen Aufzeichnungen, sondern auch deren
Weiterverbreitung und Aufbewahrung. Im Rahmen seiner eigenen Strafanzeige gegen
die Beschwerdeführerin – mehr als ein halbes Jahr nach den Aufzeichnungen –
habe der Beschwerdegegner eine Vielzahl von Video- und Audiodateien
eingereicht, wodurch die Aufbewahrung durch ihn erwiesen sei. Zudem habe der
Beschwerdegegner bei seiner Einvernahme vom 12. Oktober 2016 zugegeben, C____
gebeten zu haben, die Sequenz mit der Attacke der Beschwerdeführerin
auszuschneiden. Daraus ergebe sich, dass er von den Aufnahmen gewusst und in
der Absicht, diese gegen die Beschwerdeführerin zu verwenden, deren Bearbeitung
und Aufbewahrung angeordnet habe. Mutmasslich könne E____, damals Mitarbeiter
der [...] Consulting AG und Vorstandsmitglied des Vereins Gedenkstätte [...],
bestätigen, dass der Beschwerdegegner die Aufbewahrung der Aufnahmen nicht nur
angeordnet, sondern sie auch Dritten gezeigt habe, um sich über die
Beschwerdeführerin lustig zu machen.
4.4 Gemäss
Art. 179quater Abs. 1 StGB ist – auf Antrag – strafbar, wer eine
Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne
weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen
Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger
aufnimmt. Strafbar ist gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung auch, wer eine Aufnahme,
von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Abs. 1 strafbare
Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt oder einem Dritten zugänglich macht.
4.4.1 Der
Beschwerdegegner hatte im Verfahren gegen die Beschwerdeführerin (welches zu
einem Strafbefehl gegen diese geführt hat) u.a. einen USB-Stick mit fünf
Videodateien (ohne Ton) eingereicht, welche mit der in der Gedenkstätte
installierten Videokamera gefilmt worden waren. Darin ist zu sehen, wie die Beschwerdeführerin
gegen C____ tätlich wurde, wie die beiden den Boden aufwischen (der Grund dafür
ist auf den Aufnahmen nicht ersichtlich) und wie die Beschwerdeführerin den
Beschwerdegegner umarmen will, worauf dieser davonrennt (vgl. Notiz der
Staatsanwaltschaft vom 16. Juni 2016 im Parallelverfahren BES.2017.78 gegen C____,
act. 12). Nach Angaben des Beschwerdegegners habe C____ diese Aufnahmen in
seinem Auftrag aufbewahrt, um sie der Polizei zu zeigen, weil darauf zu sehen
sei, wie die Beschwerdeführerin C____ angreife. Von der Szene mit dem Urinieren
habe er Kenntnis, diese jedoch selber nie angeschaut (Akten S. 359). Diese
Szene ist denn auch auf dem USB-Stick in den Akten nicht zu sehen. C____
gestand zu, die Aufnahmen seinem Chef – dem Beschwerdegegner – und eventuell
auch noch andern Mitarbeitern der Gedenkstätte gezeigt zu haben (Akten S. 345).
Die Mitarbeiterin D____ bestätigte, die Aufnahmen auf dem iPhone von C____
(nicht auf jenem des Beschwerdegegners) gesehen zu haben (Akten S. 443), und
erklärte, C____ habe den Film auch an weitere Personen verschickt, ohne jedoch
Namen zu nennen (Akten S. 289, 295 ff).
Die in der
Gedenkstätte gemachten Aufnahmen erfolgten nicht im Herrschaftsbereich der
Beschwerdeführerin, sondern in jenem des Beschwerdegegners. Zudem wusste die
Beschwerdeführerin, dass dort Kameras installiert waren, waren diese doch – wie
C____ unwidersprochen erklärte – auf Wunsch der Beschwerdeführerin installiert
und von dieser bezahlt worden, da sie Angst hatte, dass die von ihr gespendeten
Bücher gestohlen würden (Akten S. 343). In der Gedenkstätte wiesen denn auch Schilder
auf die Videoanlage hin (Akten S. 344). Im Weiteren berührten die aktenkundigen
Szenen nicht den geschützten Geheim- und Privatbereich der Beschwerdeführerin,
zumal ihr angebliches Urinieren auf den Aufnahmen nicht ersichtlich ist. Die
Aufnahmen in der Gedenkstätte erfüllen somit den Tatbestand des Art. 179quater Abs. 1
StGB nicht. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Aufnahmegeräte hätten
nur während der Öffnungszeiten aktiv sein dürfen, ist abwegig. Da
Aufnahmegeräte in Ausstellungen üblicherweise und auch im vorliegenden Fall zum
Schutz der Ausstellungsobjekte vor Beschädigung und Diebstahl installiert
werden, ist es nötig, dass sie gerade auch ausserhalb der Öffnungszeiten eingeschaltet
sind, um unbefugtes Eindringen dokumentieren zu können.
Da die Aufnahmen
nach dem Gesagten keine strafbare Handlung darstellen, sind auch das Aufbewahren
und das Zugänglichmachen dieser Aufnahmen nicht tatbestandsmässig nach Art. 179quater
Abs. 3 StGB.
Unter diesen
Umständen könnte eine Befragung des damaligen Mitarbeiters E____ diesbezüglich
keine neuen belastenden Erkenntnisse bringen, so dass die Abweisung des
entsprechenden Beweisantrags durch die Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden
ist.
Soweit eine
Verletzung des Datenschutzrechts geltend gemacht wird, ist darauf hinzuweisen,
dass sich Rechtsansprüche aus Persönlichkeitsverletzungen durch das Bearbeiten
von Personendaten durch private Personen nach Art. 28, 28a und 28l des
Zivilgesetzbuches richten (Art. 12 i.V.m. Art. 15 des Bundesgesetzes über den
Datenschutz (DSG, SR 235.1). Sie sind daher nicht von den Strafbehörden zu
beurteilen. Die Strafbestimmungen des Datenschutzgesetzes (Art. 34 f. DSG)
beziehen sich ausschliesslich auf die hier nicht betroffenen Verletzungen der
Auskunfts-, Melde- und Mitwirkungspflichten sowie der beruflichen
Schweigepflicht.
4.4.2 Ein
tatbestandsmässiges Handeln des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit den von C____
erstellten Videoaufnahmen in der Wohnung der Beschwerdeführerin ist nicht
ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht substantiiert behauptet.
4.4.3 Mit
den von der Beschwerdeführerin genannten Audioaufnahmen müssen Aufnahmen von
Nachrichten der Beschwerdeführerin auf dem Anrufbeantworter der Gedenkstätte gemeint
sein, da sämtliche Filmdateien auf dem USB-Stick ohne Ton sind. Die Aufnahmen
auf dem Anrufbeantworter erfolgten nicht ohne Wissen der Beschwerdeführerin und
betreffen nicht ihren von Art. 179quater StGB geschützten Geheim- oder
Privatbereich, so dass auch sie nicht strafbar waren. Was für Audioaufnahmen
ausserhalb der Gedenkstätte aufgenommen worden sein sollen, ist nicht
ersichtlich und wird in der Beschwerde nicht konkretisiert.
4.4.4 Zusammenfassend
ist festzustellen, dass auch ihn Bezug auf die Verletzung des Geheim- oder
Privatbereichs durch Aufnahmegeräte das Verfahren zu Recht eingestellt worden
ist.
Sachbeschädigung
(SW 2015 2 284):
5.1 Die
Beschwerdeführerin beschuldigt den Beschwerdegegner, er habe im Herbst 2013
seinen Mitarbeiter C____ angewiesen, 13 Kisten mit Büchern, welche die
Beschwerdeführerin der Gedenkstätte gestiftet hatte, zu vernichten. Die
Staatsanwaltschaft hat dazu erwogen, dass – wenn der Beschwerdegegner das
tatsächlich angeordnet habe sollte (was er bestreitet) – lediglich das
Vereinsvermögen gemindert worden wäre und somit der Tatbestand der
Sachbeschädigung nicht erfüllt sei.
5.2 Sachbeschädigung
ist nur auf Antrag strafbar (Art. 144 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht steht jeder
Person zu, die durch die Tat verletzt worden ist (Art. 31 StGB). Als verletzt
gilt ausschliesslich der Träger bzw. die Trägerin des unmittelbar angegriffenen
Rechtsguts, nicht aber die durch Tat bloss mittelbar betroffene Person (Donatsch, Kommentar StGB, 20. Auflage,
Zürich 2018, Art. 30 N 6). Die Beschwerdeführerin hat die angeblich entsorgten
Bücher der Gedenkstätte gestiftet. Folglich ist sie, auch wenn sie die Bücher
finanziert hat, lediglich mittelbar in ihren Rechten betroffen und damit nicht
antragsberechtigt und folglich auch nicht beschwerdeberechtigt. In diesem Punkt
ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, andernfalls wäre sie abzuweisen, da
die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht eingestellt hat.
Einfache Körperverletzung zum Nachteil von A____ (SW
2015 2 284):
6.1 Die
Beschwerdeführerin hat in ihrer Eingabe vom 3. Februar 2015 dem
Beschwerdegegner vorgeworfen, er habe ihr im Juli 2014 in den Rücken getreten,
worauf sie hingefallen sei und eine Augeneinblutung erlitten habe (Akten S.
129). Die Staatsanwaltschaft hat diesbezüglich mangels rechtzeitigen
Strafantrags kein Strafverfahren eröffnet. Die Beschwerdeführerin vertritt
demgegenüber den Standpunkt, sie habe bleibende Schäden (Augeneinblutung,
schlimmere Schmerzen als vorher) und damit eine schwere Körperverletzung
geschildert, welche von Amtes wegen und nicht bloss auf Antrag strafbar sei.
6.2 Neben
der sehr unspezifischen Deposition der Beschwerdeführerin in ihrer Mail vom 3.
Februar 2015 – der Beschwerdegegner habe ihr einen Tritt in ihren
„schwerkranken“ Rücken versetzt, sie sei auf den Boden „geknallt“, später habe
sich eine Augeneinblutung herausgestellt und sie habe seither viel schlimmere
Schmerzen als je vorher und könne nicht mehr länger stehen als drei Minuten
(Akten S. 129) – bestehen keinerlei Hinweise und schon gar keine
objektivierbaren Beweise (z.B. ein Arztzeugnis) für eine durch den
Beschwerdegegner begangene schwere Körperverletzung. An dieser Beweislage würde
auch eine nochmalige Befragung der Beschwerdeführerin oder eine Befragung des Beschwerdegegners
nichts ändern. Selbst wenn die Behauptungen der Beschwerdeführerin erwiesen
wäre, wäre die Tat nicht als schwere, sondern bloss als einfache, nur auf
rechtzeitigen Antrag verfolgbare Körperverletzung zu qualifizieren. Auch
diesbezüglich ist daher die Verfahrenseinstellung nicht zu beanstanden.
Mehrfache üble Nachrede zum Nachteil von A____ (SW
2014 1 3896):
7.1 Gestützt
auf schriftliche Erklärungen von E____ vom 3. Februar 2015 (Akten S. 219, 220) erstattete
die Beschwerdeführerin am 6. Februar 2015 Strafanzeige gegen den
Beschwerdegegner wegen „schwerster Ehrverletzung und Rufmordes“ (Akten S. 217).
Er habe die Beschwerdeführerin zwischen Januar 2013 und Januar 2014 Dritten
gegenüber als „Stalkerin“ und „psychisch schwer krank“ bezeichnet. Zudem habe
er herumerzählt, dass sie in einem Wutanfall absichtlich die Sessel der
Gedenkstätte „vollgepisst“ habe. Schliesslich habe er vor mehreren Personen
gesagt, sie solle jetzt „den Löffel abgeben“, und bei Fragen zur Finanzierung
der Gedenkstätte habe er immer wieder verbreitet, „die A____“ zahle das schon.
7.2 Die
Staatsanwaltschaft führte dazu in der Einstellungsverfügung aus, dass die
beiden letztgenannten Äusserungen von vornherein nicht geeignet seien, den
Tatbestand der üblen Nachrede zu erfüllen. Im Übrigen verwies sie auf die
Verfolgungsverjährung von 4 Jahren (Art. 178 Abs. 1 StGB) und erwog, seit Januar
2017 trete für die angeblichen Äusserungen laufend die Verjährung ein, wobei
nicht klar sei, welche Äusserungen wann gefallen sein sollen. Ausserdem handle
es sich um Antragsdelikte und aus der Anzeige gehe nicht hervor, zu welchem
Zeitpunkt die Beschwerdeführerin von den Äusserungen erfahren habe; dies könne
wohl auch nicht mehr rekonstruiert werden. Da somit im Falle einer Anklage mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit aus formellen Gründen ein Freispruch zu
erwarten wäre, sei die Strafverfolgung nicht weiterzuführen und das Verfahren
einzustellen.
7.3 In
der Beschwerde wird im Wesentlichen gerügt, dass die Staatsanwaltschaft es
unterlassen habe, E____ zu befragen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass E____
mit dem Beschwerdegegner offensichtlich verstritten ist. Dies ergibt sich u.a. aus
der Tatsache, dass die beiden gegeneinander um grössere Geldbeträge prozessiert
haben (vgl. Entscheid des Zivilgerichts vom 27. Januar 2015, act. 4 Beilage
15). Die Beschwerdeführerin war in den Konflikt zwischen den beiden insofern
involviert, als sie mit einer „Spende“ von CHF 10‘000.– zunächst ein Darlehen
von E____ hatte ablösen und dieses Geld danach für Gedenktafeln verwenden
lassen wollen (act. 4 Beilage 13; Aussage Beschwerdegegner, Akten 351;
Schreiben, Akten S. 353; vgl. auch Akten S. 136). Am Prozess zwischen dem
Beschwerdegegner und E____ hat sich die Beschwerdeführerin als Zuschauerin
beteiligt. Die wenige Tage nach dem zivilgerichtlichen Entscheid von E____ verfassten
Schreiben müssen wohl als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert werden, denen
keine grosse Glaubwürdigkeit zukommt. Sie allein vermögen eine Anklage wegen übler
Nachrede nicht zu rechtfertigen. Wie sich aus den Akten (S. 442) ergibt, hat
die Staatsanwaltschaft mehrfach versucht, einen Einvernahmetermin mit E____ zu
vereinbaren. Ende Juni 2016 teilte dieser mit, er befinde sich im Ausland und
wisse nicht, wann er wieder zurückkomme. Er werde sich melden, wenn er wieder
in der Schweiz sei. Dies tat er zumindest bis zum 27. Oktober 2016 nicht. Dass
die Staatsanwaltschaft unter diesen Umständen in antizipierter Beweiswürdigung von
einer Einvernahme E____s absah und darauf verzichtete, ihn nochmals schriftlich
vorzuladen, ist nicht zu beanstanden. Welche neuen Erkenntnisse von einer
derartigen Einvernahme zu erwarten wären, ist nicht ersichtlich, zumal nicht
anzunehmen ist, dass E____ für jede inkriminierte Äusserung des Beschwerdegegners
glaubhaft einen genauen Zeitpunkt angeben könnte. Schliesslich war angesichts
der Umstände nicht damit zu rechnen gewesen, dass ein erstinstanzliches
Strafurteil noch vor dem (inzwischen erfolgten) Ablauf der Verjährungsfrist
erfolgen könnte.
Auch in diesem
Anklagepunkt hat die Staatsanwaltschaft nach dem Gesagten das Verfahren zu
Recht eingestellt.
Betrug zum
Nachteil von A____ sowie allfällige weitere Delikte gemäss Eingabe vom 9.
Februar 2015 (SW 2014 12 3785):
8.1 Die
Beschwerdeführerin beschuldigte den Beschwerdegegner in ihrer Eingabe vom 9.
Februar 2015 im Zusammenhang mit einem am 12. Dezember 2014 in der
Gedenkstätte stattgefundenen öffentlichen Anlass des „Spendenbetrugs“ zu ihrem
Nachteil sowie weiterer Delikte zu nicht näher bezeichneten Zeitpunkten. Die
Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren wegen Spendenbetrugs mit Verweis auf
ihre Ausführungen zum Betrug im Verfahren SW 2015 2 284 ein und stellte fest,
dass sich aus der Eingabe keine greifbaren Anhaltspunkte ergäben, welche für
eine unrechtmässige Verwendung von Spendengeldern sprächen. Bezüglich der
weiteren beanzeigten Delikte vermöchten weder die Eingabe selbst noch die
Beilagen einen Tatverdacht hinsichtlich einer strafbaren Handlung zu begründen.
8.2 In
der Beschwerde wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die in der Anzeige
vom 9. Februar 2015 erhobenen Vorwürfe in ihrer Eingabe vom 21. April 2017 nach
Einsicht in die Verfahrensakten konkretisiert. Aus den Akten ergebe sich, dass
die Gesellschaft [...] monatlich einen Betrag von CHF 1‘000.– auf das
Privatkonto des Beschwerdegegners überwiesen habe für die Nutzung der Räumlichkeiten
der [...] AG und dass praktisch der ganze, hauptsächlich aus Spenden
erwirtschaftete Ertrag in Form der Infrastukturkosten an den Beschwerdegegner
privat ausgeschüttet und der Verein somit finanziell ausgehöhlt werde.
8.3 Mit
diesen Ausführungen wird ein Delikt zum Nachteil des Vereins behauptet. Dass
die Beschwerdeführerin selbst dadurch unmittelbar in ihren Rechten verletzt
worden sei, wird nicht geltend gemacht. Dies wäre jedoch Voraussetzung für ihre
Beschwerdeberechtigung (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b, 115 und
118 StPO). Nach konstanter Rechtsprechung und herrschender Lehre gilt nur jene
Person als im Sinne von Art. 115 StPO unmittelbar geschädigt, die Trägerin des
Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder
Gefährdung geschützt werden soll (BGE 138 IV 258 E. 2.3 S. 163; Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler
Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art 115 N 21). Dritte, deren Rechte durch
die Straftat nur mittelbar, reflexartig verletzt werden, sind nicht geschädigte
Personen im Sinne von Art. 115 StPO und damit nicht zur Beschwerde legitimiert
(AGE BES.2017.105 vom 22. Februar 2018). Aus der Anzeigestellung allein kann
kein Beschwerderecht abgeleitet werden (Art. 301 Abs. 3 StPO). Diesbezüglich
ist somit nicht auf die Beschwerde einzutreten.
Üble Nachrede,
evtl. Verleumdung, zum Nachteil von A____:
9.1 Gemäss
Einstellungsverfügung hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. April 2017
Strafantrag gegen den Beschwerdegegner gestellt wegen gewisser Äusserungen in
dessen Einvernahme vom 16. Juni 2016, welche die Beschwerdeführerin als
ehrverletzend erachtete. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein, weil
kein innert der dreimonatigen Frist nach Art. 31 StGB gestellter Strafantrag
vorliege.
9.2 Die
Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass sie erst nach dem 14. Februar 2017
im Rahmen der Akteneinsicht Kenntnis von den fraglichen Aussagen des
Beschwerdegegners erhalten habe und der Strafantrag vom 21. April 2017 somit
rechtzeitig erfolgt sei. In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. September 2017
ergänzte die Staatsanwaltschaft ihre Begründung und führte aus, dass der
Beschwerdegegner die fragliche Aussage im Rahmen seiner Einvernahme als
Auskunftsperson im parallel geführten Verfahren gegen die Beschwerdeführerin gemacht
habe und die Aussage in ihrem Zusammenhang zumindest nicht offensichtlich als
Beschuldigung unehrenhaften Verhaltens bei einer Behörde erscheine.
9.3 Die
inkriminierten Aussagen vom 16. Juni 2016 standen zum einen im Zusammenhang mit
den im Parallelverfahren gegen die Beschwerdeführerin eingereichten
Videoaufnahmen in der Gedenkstätte. Die Beschwerdeführerin wirft dem
Beschwerdegegner vor, er habe behauptet, sie habe ihre Notdurft in der
Gedenkstätte verrichtet und C____ derart geschlagen, dass er noch Monate danach
einen Tinnitus gehabt habe. Diese Aussagen seien unzutreffend und
ehrverletzend, insbesondere werde ihr damit bezüglich des Urinierens zu Unrecht
ein bewusster Akt unterstellt (Akten S. 484 lit e). Dafür, dass es in der
Gedenkstätte zum Anschreien und zu Tätlichkeiten der Beschwerdeführerin
gegenüber C____ gekommen ist, kann der Wahrheitsbeweis mittels des Videos
erbracht werden. Dass der Beschwerdegegner behauptet hätte, die
Beschwerdeführerin habe absichtlich ihre Notdurft in der Gedenkstätte
verrichtet, ist dem Protokoll nicht zu entnehmen (Akten S. 310). In einer
späteren Einvernahme hat der Beschwerdegegner denn auch ausdrücklich verneint,
der Beschwerdeführerin ein absichtliches Urinieren zu unterstellen (Einvernahme
vom 12. Oktober 2016, Akten S. 360).
Der zweite
Strafantrag im Schreiben vom 21. April 2017 (Akten S. 484 lit. d) bezieht sich
auf die Aussage des Beschwerdegegners, dass die Beschwerdeführerin ihm ein
Liebesangebot gemacht habe. Er habe von ihr Briefe erhalten mit Aussagen wie
„wir kriegen dein Schwänchen schon hoch“ (Akten S. 319). Der Beschwerdegegner
hat in der fraglichen Einvernahme in Aussicht gestellt, der Staatsanwaltschaft
Kopien der Briefe mit den Liebesangeboten zuzustellen. Dies ist, soweit
ersichtlich, zumindest im vorliegenden Verfahren nicht geschehen. Jedoch ergibt
sich aus den eingereichten Videoaufnahmen, dass die Beschwerdeführerin sich dem
Beschwerdegegner zumindest auf unerwünschte Art und Weise körperlich genähert
hat (vgl. BES.2017.78 act. 12, Beschreibung der Staatsanwaltschaft vom 16.
Juni 2016: „A____ und B____ unterhalten sich sitzend. Schliesslich will A____ B____
umarmen, worauf dieser aufsteht und davon rennt.“). Dem Beschwerdegegner dürfte
aufgrund dieser Aktenlage mit grösster Wahrscheinlichkeit der Wahrheitsbeweis
bezüglich unerwünschter körperlicher Angebote gelingen, so dass sich nähere
Abklärungen zu den erwähnten Briefen erübrigen. Damit kann auch die Frage offen
gelassen werden, ob der Strafantrag rechtzeitig gestellt worden ist.
Nach dem
Gesagten ist auch in diesem Punkt die Einstellung des Verfahrens nicht zu
beanstanden.
10.1 Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist, soweit darauf
eingetreten werden kann.
10.2 Bei
diesem Ergebnis sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Art. 428
Abs. 1 StPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Bezüglich der Höhe der
Gebühr ist festzuhalten, dass sich das Verfahren infolge der vielen,
umfangreichen und unstrukturierten Eingaben der Beschwerdeführerin in den Akten
als ausgesprochen aufwändig erwiesen hat. Auch ihr Rechtsvertreter stellte
teilweise Anträge mitten im Lauftext, wodurch sie leicht übersehen werden
konnten (vgl. Strafanträge in der Stellungnahme vom 21. April 2017 zur
Ankündigung der Verfahrenseinstellung [Akten S. 484]; Akteneinsichtsgesuch
in der Replik, act. 10). Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtsgebühr
auf CHF 1‘000.– festzusetzen. Diese ist mit dem von der Beschwerdeführerin
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
10.3 Der
obsiegende Beschwerdegegner hat gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429
Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf eine Entschädigung für die durch die
angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte verursachten Kosten. Diese sind
grundsätzlich aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. BGE 141 IV 476 = Pra
2016 Nr. 41 E. 1.2).
Die vom Staat zu
bezahlende Entschädigung kann indessen herabgesetzt oder verweigert werden, wenn
die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat (Art. 430
Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO kann die antragsstellende
Person oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten
Person, die bei Antragsdelikten im Schuldpunkt obsiegt hat, die Aufwendungen
für ihre Verteidigung zu ersetzen, sofern sie mutwillig oder grob fahrlässig
die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Die
Beschwerdeführerin hat – wie bereits ausgeführt – durch ihre vielen,
redundanten und unstrukturierten Eingaben mit im Lauftext versteckten
Strafanträgen das Verfahren (auch für den Beschwerdegegner) erheblich
verkompliziert und erschwert. Ihre Beschwerdeerhebung gegen die
Einstellungsverfügung muss zudem in vielen Teilen als mutwillig bezeichnet
werden. Es rechtfertigt sich daher, die dem Beschwerdegegner bezüglich der
Antragsdelikte entstandenen Vertretungskosten ihr aufzuerlegen (analog BGer
6B_1125/2013 vom 26. Juni 2014 E. 3.2.2). Mit Ausnahme des Betrugs handelt
es sich bei allen beanzeigten Delikten um Antragsdelikte. Die
Beschwerdeführerin hat mit einer Ausnahme (Einstellung wegen Betrugs im
Verfahren SW 2015 2 284 [lit. d der Einstellungsverfügung]) sämtliche
Einstellungen angefochten. Damit bezieht sich die Beschwerde auf fünf
Antragsdelikte (lit. b, c, e, f und h der Einstellungsverfügung) und zwei
Offizialdelikte (lit. a und g der Einstellungsverfügung). Der
Beschwerdeführerin sind daher fünf Siebtel der Parteientschädigung an den
Beschwerdegegner aufzuerlegen.
Gemäss Art. 420
lit. a und b StPO kann der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf
Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung
des Verfahrens bewirkt oder das Verfahren erheblich erschwert haben. Dieses
Rückgriffsrecht gilt – wie aus der Genese des Art. 420 StPO zu ersehen ist –
nicht nur für die Kosten, sondern auch für Entschädigungen und Genugtuungen,
auch wenn diese im Gesetzestext nicht ausdrücklich erwähnt werden (Domeisen, in: Basler Kommentar zur StPO,
2. Auflage 2014, Art. 420 N 4). Diese Bestimmung gibt dem Staat die
Möglichkeit, auf jene Personen Rückgriff zu nehmen, die ihm vorsätzlich oder
grobfahrlässig Kosten (Verfahrenskosten, Entschädigung, Genugtuung) an die
beschuldigte Person verursacht haben (BGer BGer
6B_620/2015 E. 2.2, 6B_446/2015 vom 10. Juni 2015 E.
2.3; 6B_5/2013 vom 19. Februar 2013 E. 2.7). Insofern sind die
Voraussetzungen gleich wie bei Art. 432 Abs. 2 StPO. Sie sind, wie vorstehend
dargelegt, vorliegend gegeben. Die Beschwerdeführerin ist daher zu
verpflichten, dem Gericht die von diesem dem Beschwerdeführer zu entrichtenden
zwei Siebtel der Entschädigung zurückzuerstatten.
Die von der
Vertreterin des Beschwerdegegners eingereichte Kostennote, mit der sie einen
Aufwand von 5 Std. 55 Minuten zu CHF 250.–, Auslagen von CHF 148.35 und
Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 130.05, total somit CHF 1‘757.55 geltend
macht, erscheint angemessen. Diese Parteientschädigung ist nach dem Gesagten zu
fünf Siebtel (CHF 1‘255.40) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und zu
zwei Siebtel (CHF 502.15) primär aus der Gerichtskasse zu bezahlen, wobei
die Beschwerdeführerin zu verpflichten ist, die dem Gericht den aus der
Gerichtskasse bezahlten Betrag zurückzuerstatten. An diese Rückforderung des
Gerichts gegenüber der Beschwerdeführerin ist der dieser vom Gericht im Parallelverfahren
BES.2017.78 zurückzuerstattende Anteil des Kostenvorschusses (CHF 200.–) anzurechnen,
so dass sich die Rückforderung des Gerichts auf CHF 302.15 reduziert.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘000.–. Diese wird
mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner
eine Parteientschädigung von CHF 1‘255.40 zu bezahlen. Darüber hinaus wird
dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von CHF 502.15 aus der
Gerichtskasse ausgerichtet. Die Beschwerdeführerin hat dem Gericht diesen
Betrag zu erstatten (abzüglich des ihr im Parallelverfahren
zurückzuerstattenden Anteils des Kostenvorschusses im Betrag von CHF 200.–).
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdegegner
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.