Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2018.27
URTEIL
vom 28.
März 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Algerien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 21. März 2018
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Mit Urteil der
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Appellationsgerichts
als Verwaltungsgericht vom 5. Januar 2018 (AUS.2018.2) wurde die vom
Migrationsamt über A____ für die Dauer von drei Monaten vom 5. Januar 2018 bis
4. April 2018 angeordnete Ausschaffungshaft bestätigt. Am 2. März 2018 verweigerte
A____ am Zürcher Flughafen den Antritt des vorgesehenen Repatriierungsfluges.
Das Migrationsamt hat mit Verfügung vom 21. März 2018 die Ausschaffungshaft um
drei Monate bis zum 4. Juli 2018 verlängert.
Betreffend den
Verlauf des Aufenthalts in der Schweiz und im Schengenraum von A____, der im
Jahr 2009 erstmals in der Schweiz um Asyl ersuchte, wird auf das Urteil vom 5.
Januar 2018 und die ausführliche Zusammenfassung in der zu überprüfenden
Haftverlängerungsverfügung verwiesen. Gegen A____ wurde zwischenzeitlich mit
Verfügung des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 27. Februar 2018 eine
vom 1. März 2018 bis 28. Februar 2013 geltendes Einreiseverbot für das Gebiet
der Schweiz und Liechtenstein mit der Wirkung einer Einreisverweigerung für den
gesamten Schengenraum ausgesprochen
Mit Schreiben
vom 8. März 2018 reichte Rechtsanwältin […] dem Migrationsamt eine anwaltliche
Vollmacht ein und ersuchte um Bericht betreffend Abklärungen der medizinischen
Behandlungsbedürftigkeit des A____ und entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten
in Algerien. Nach Eingang des Haftverlängerungsgesuchs und der Akten bei
Appellationsgericht informierte die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht die Rechtsvertreterin über die vorgesehene Haftverhandlung. Sie
wurde dabei unterrichtet, dass A____ für die über drei Monate hinaus
verlängerte Haft nun eine vom Staat bezahlte anwaltliche Vertretung zustehe und
das Gericht im Falle einer Mandatsniederlegung ihrerseits A____ eine neue
Rechtsvertretung zur Seite stellen werde. Sie legte daraufhin ihr Mandat in
Bezug auf die angeordnete Haft nieder. Dies wurde A____ sodann umgehend mitgeteilt
und er wurde gefragt, ob er die Stellung einer neuen Rechtsvertretung wünsche. A____
hat dies ausdrücklich verneint, weshalb ihm keine Rechtsvertretung bestellt
wurde.
A____ hat die
Zuführung zur heute angesetzten Verhandlung verweigert. Die Einzelheiten des
Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergehen, soweit entscheidrelevant, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Mit Entscheid
vom 5. Januar 2018 ist die Ausschaffungshaft über A____ bis zum 4. April 2018
bestätigt worden. Die heutige Verhandlung betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft findet vor Ablauf dieser Frist und damit rechtzeitig statt.
Über die Verlängerung der Haft ist unter Durchführung einer mündlichen
Verhandlung zu entscheiden. A____ hat die Zuführung in den Gerichtssaal und
damit die Teilnahme an der Verhandlung, für welche die Einzelrichterin, eine
Protokollführerin, ein Dolmetscher und zwei Polizisten aufgeboten wurden,
verweigert. Es ist dem Gericht nicht zumutbar, A____ zwangsweise mit Polizeigewalt
zuführen zu lassen, schliesslich handelt es sich bei der Möglichkeit, an der
Verhandlung teilzunehmen, um ein Recht zum Wohle der betroffenen Person,
handkehrum also nicht um eine Pflicht, welche die Anwendung von Zwang
rechtfertigen könnte. Es ist von einem gültigen Verzicht auf das Recht auf eine
mündliche Verhandlung auszugehen.
2.1 Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 des Ausländergesetzes
(AuG, SR 142.20) sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen
in der Regel sechs Monate nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Vorliegend
befindet sich der Ausländer seit drei Monaten in Ausschaffungshaft, welche das
Migrationsamt mit Verfügung vom 21. März 2018 um drei Monate verlängert hat.
Die Maximaldauer von sechs Monaten wird somit nicht überschritten. Die Verlängerung
der Haft ist deshalb zulässig, sofern weiterhin ein Haftgrund vorliegt, der Wegweisungsvollzug
möglich erscheint, die schweizerischen Behörden das Beschleunigungsgebot
eingehalten haben und sich die Haft insgesamt als verhältnismässig erweist.
2.2 Für
das Vorliegen von Haftgründen (Verurteilung wegen eines Verbrechens, Art.
76Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG sowie Bestehen von
Untertauchensgefahr, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG) kann
vollumfänglich auf das Urteil vom 5. Januar 2018 (E. 3.2) verwiesen werden. Mit
der Verweigerung den vorgesehen Flug nach Algerien am 2. März 2018 anzutreten,
hat A____ nun erneut zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt ist, in seine
Heimat zurück zu kehren und diesbezüglich mit den Behörden zu kooperieren. An
der Befragung durch das Migrationsamt vom 5. März 2018 hat er dazu zu Protokoll
gegeben, er wolle die Schweiz nicht verlassen, solange er krank sei.
2.3 Soweit
A____ vorbringt, ihm stehe der Abschluss einer medizinischen Behandlung zu, ist
darauf hinzuweisen, dass er gemäss dem ärztlichen Verlaufsbericht des
Universitätsspitals Basel vom 15. März 2018 keiner aktuellen medizinischen Behandlung
bedarf. Empfohlen wird in diesem Bericht einzig eine „abschliessende Verlaufskontrolle
in 12 Monaten“. Aufgrund der voraussichtlich abschliessenden Verlaufskontrolle
ist davon auszugehen, dass eine Behandlung der gemäss Arztbericht
„grössenkonstanten pulmonalen Noduli“ wahrscheinlich auch in einem Jahr nicht
indiziert sein wird. Jedenfalls liegt damit kein Hinweis darauf vor, dass A____
aufgrund der Durchführung seiner Ausschaffung in der Heimat in eine
medizinische Notlage geraten würde. Für den geplanten Rückflug ist ausserdem
die Begleitung durch medizinisches Personal vorgesehen.
2.4 Die
begleitete Rückführung des A____ per Flugzeug (sog. Level 2) ist am 2. März
2018, wegen seiner Weigerung den Flug anzutreten, gescheitert. Gemäss dem
Ausschaffungsbericht vom 2. März 2018 habe er bei der Zuführung zur Maschine
mit dem Piloten gesprochen, woraufhin dieser sich weigerte, den Flug mit A____
durchzuführen. Was er dem Piloten sagte, wollte A____ dem Migrationsamt an der
Befragung vom 5. März 2018 nicht preisgeben. Gemäss Auskunft des Migrationsamts
ist diese Problematik verbreitet und bekannt, weshalb das Staatssekretariat für
Migration (SEM) aktuell eine Änderung der Modalitäten der Flugrückführung nach
Algerien vorbereite und sich dadurch eine Erhöhung der Rückführungsquote
verspreche. Rückflüge unter veränderten Modalitäten würden innert der nächsten
Wochen durchgeführt. Damit ist weiterhin davon auszugehen, dass eine
Rückführung nach Algerien möglich und absehbar ist, weshalb es sich
rechtfertigt, A____ in der Ausschaffungshaft zu belassen und auch nicht zu
prüfen ist, ob die Voraussetzungen einer Durchsetzungshaft gegeben sind. Dies
umso mehr, als dass die Haftrichterin die Frage nach der Durchführbarkeit
mangels spezifischer Fachkenntnisse nur vorfrageweise und mit zurückhaltender
Kognition zu prüfen hat (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 66).
2.5 Ein
milderes Mittel als Haft erscheint aufgrund der hohen Gefahr des Untertauchens
nicht zweckmässig. Der Beurteilte befindet sich seit drei Monaten in
Ausschaffungshaft. Vorerst ist die Verlängerung der Haft um drei Monate ohne
weiteres verhältnismässig. Dies umso mehr als eine Rückführung in die Heimat
zwischenzeitlich hätte stattfinden können und einzig das Verhalten des A____
dies verhindert hat. Die Organisation einer erneuten Rückführung ist gemäss den
Akten bereits in die Wege geleitet, womit das Migrationsamt die Sache auch mit
der notwendigen Förderlichkeit behandelt.
Das vorliegende
Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die Verlängerung der über A____
angeordneten Ausschaffungshaft erweist sich bis zum 4. Juli 2018 als
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu
versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.