ad 2: mehrfacher Diebstahl, etc.
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
SB.2016.108
ENTSCHEID
vom 15.
März 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Gesuch um Ratenzahlung der
Verfahrenskosten vom 12. März 2018
Sachverhalt
Mit Urteil des
Appellationsgerichts vom 5. Juli 2017 (SB.2016.108) wurde A____ (Gesuchsteller)
wegen diverser Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 2 ¾ Jahren verurteilt.
Dem Gesuchsteller wurden die erstinstanzlichen Kosten von CHF 11‘964.45, die
erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 5‘000.‒ sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 2‘000.‒ auferlegt.
Mit Schreiben
vom 12. März 2018 ist der Gesuchsteller ans Appellationsgericht gelangt. Er sei
am 13. Oktober 2017 aus dem Strafvollzug entlassen worden und arbeite seit dem
- Dezember 2017 auf Abruf bei der Reinigungsfirma […] GmbH. Vor 10 Tagen
(Bezugnahme auf Rechnung vom 26. Februar 2018) habe er ein Schreiben des
Gerichts mit einer Rechnung über den Betrag von CHF 18‘963.95 erhalten. Sein
Einkommen variiere derzeit zwischen CHF 0.– und CHF 2‘500.– pro Monat, und aus
diesem Einkommen müsse er Mietzins, Krankenkasse etc. bezahlen, zudem stehe
seine gerichtliche Scheidung bevor. Er ersucht das Gericht daher um „einen
Erlass oder eventuell eine andere Möglichkeit“. Er sei sofort bereit,
monatliche Ratenzahlungen von CHF 100.‒ zu vereinbaren.
Erwägungen
Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können
Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet,
herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der
genannten Bestimmung die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um
Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte
kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die
funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht. Damit
ist zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs das Einzelgericht des Appellationsgerichts
zuständig.
2.1 Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus
Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für
eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse
der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder
teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der
Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen
Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen
ernsthaft gefährden kann (Domeisen,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4).
2.2 A____
hat seinem Gesuch einen Arbeitsvertrag beigelegt, aus welchem der
Brutto-Stundenlohn von CHF 20.‒ hervorgeht. Wie der Gesuchsteller selbst
darlegt, handelt es sich dabei um Arbeitseinsätze auf Abruf. Der Vertrag
enthält keinerlei Anhaltspunkte zur Häufigkeit der Einsätze oder einem garantierten
Beschäftigungsminimum. Lohnabrechnungen zu den Monaten Dezember 2017 bis
Februar 2018 liegen dem Gericht nicht vor und damit auch keine Erfahrungswerte
zu den aktuellen Verdienstmöglichkeiten. Es ist jedoch anzunehmen, dass der
Gesuchsteller in jedem Fall nur über bescheidene Einkünfte verfügt, welche ihm
die sofortige Bezahlung der geschuldeten Gerichtskosten neben den laufenden
Lebenshaltungskosten derzeit nicht ermöglichen. Seinem Eventualantrag
entsprechend sind ihm daher monatliche Ratenzahlungen zu CHF 100.‒ zu
bewilligen, erstmals zahlbar am 31. Mai 2018.
Sollte der
Gesuchsteller diesen Abzahlungspflichten lückenlos nachkommen, kann er nach 12
Monatsraten, also im Mai 2019, ein Erlassgesuch bezüglich des verbleibenden
Teils seiner Schulden stellen. Dem Gesuch sind dann aktuelle Unterlagen zur finanziellen
Situation (Lohnausweis, letzte Steuererklärung) beizulegen. Erst anhand dieser
Unterlagen wird sich eine ungefähre Aussage zu den wirtschaftlichen Verhältnissen
des Gesuchstellers treffen lassen.
Sollte der
Gesuchsteller die verfügten Raten nicht regelmässig leisten, wird der gesamte
Betrag unverzüglich zur Zahlung fällig.
Auf die Erhebung
einer Gebühr wird umständehalber verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Der Gesuchsteller hat an die offenen
erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 18‘963.95 den
Betrag von CHF 1‘200.‒ in zwölf monatlichen Raten von CHF 100.‒ zu
leisten. Die erste Ratenzahlung von CHF 100.‒ ist fällig per 31. Mai
2018.
Nach Zahlung von 12 Raten in den Monaten
Mai 2018 bis und mit April 2019 kann der Gesuchsteller mit einem Erlassgesuch
bezüglich des Restbetrags von CHF 17‘763.95 an das Gericht gelangen.
Sollten die verfügten monatlichen Raten
nicht regelmässig geleistet werden, wird der gesamte Betrag unverzüglich
fällig.
Auf
die Erhebung einer Gebühr wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
Gesuchsteller
Zentrales Rechnungswesen der Gerichte
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.