Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.35
ENTSCHEID
vom 15.
März 2018
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Laetitia Block
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4051
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 10. Januar 2018
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
vom 11. Dezember 2017 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs.
1 des Strassenverkehrsgesetzes [SR 741.01]; Parkieren auf einer
Halteverbotslinie bis 60 Minuten, begangen am 9. April 2017) schuldig erklärt
und mit einer Busse von CHF 120.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise
zwei Tage Freiheitsstrafe, bestraft. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten von
insgesamt CHF 208.60 auferlegt. Der Strafbefehl inklusive Rechtsmittelbelehrung
wurde ihm am 14. Dezember 2017 zugestellt. Mit Eingabe vom 28. Dezember
2017 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den
Strafbefehl, welche von der Staatsanwaltschaft mit dem Hinweis, dass sie am
Strafbefehl festhalte, zuständigkeitshalber an das Strafgericht überwiesen
wurde. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 10. Januar 2018
nicht auf die Einsprache ein, da diese verspätet erhoben worden sei. Auf die
Erhebung von Gerichtskosten wurde verzichtet. Gegen diese Verfügung reichte der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Februar 2018 Beschwerde ein.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts
und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Bei
der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 10. Januar
2018 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, bei dem nicht materiell
über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80
Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das
Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist ist vorliegend
gewahrt und der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist
frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens ist ausschliesslich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz.
Es kann also nur geprüft werden, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht
nicht auf die Einsprache eingetreten ist beziehungsweise ob dieses zu Recht
festgehalten hat, dass der Beschwerdeführer die zehntägige Einsprachefrist versäumt
hat.
2.1 Gegen
einen Strafbefehl kann die beschuldigte Person innert zehn Tagen Einsprache
erheben (Art. 354 Abs. 1 StPO). Die Frist gilt als eingehalten, wenn die
Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde
abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer Schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 91 Abs.
2 StPO). Die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft hingegen hat keine
fristwahrende Wirkung (BGer 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.5; Riedo, in: Basler Kommentar,
2. Auflage 2014, Art. 91 StPO N 21 mit weiteren Hinweisen). Fällt
das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist am
nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).
2.2
2.2.1 Die
Vorinstanz ist auf die Einsprache gegen den Strafbefehl wegen Verspätung nicht
eingetreten. Der Strafbefehl vom 11. Dezember 2017 sei dem Beschwerdeführer
nachweislich am 14. Dezember 2017 zugestellt worden, womit die Einsprachefrist
am 15. Dezember 2017 zu laufen begonnen habe. Da der 25. Dezember 2017 als
letzter Tag der Frist auf einen Feiertag fiel und der 26. Dezember auch ein
Feiertag war, habe die Frist am 27. Dezember 2017 geendet und sei die am 28.
Dezember 2017 der Deutschen Post übergebene Einsprache zu spät erfolgt (Art. 354
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 und 91 Abs. 2 StPO).
2.2.2 Die
Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Das Schreiben des
Beschwerdeführers datiert zwar vom 19. Dezember 2017, der Stempel der Deutschen
Post jedoch vom 28. Dezember 2017, weshalb kein Zweifel besteht, dass der entsprechende
Brief an diesem Tag der Deutschen Post übergeben worden ist (vgl. Sendungsinformationen,
Akten S. 30). Wann der Brief an der Schweizerischen Grenzstelle eintraf, ist
aus den Akten nicht ersichtlich, aber auch nicht weiter von Bedeutung, da bereits
die Aufgabe des Briefes bei der Deutschen Post zu spät erfolgt ist.
2.3 Der
Beschwerdeführer ist für die Rechtzeitigkeit der Einsprache beweispflichtig (vgl.
AGE BES.2016.28 vom 14. April 2016 E. 2.2.2). Da er es unterlässt, die
Rechtzeitigkeit der Einsprache mit tauglichen Beweismitteln zu untermauern,
muss seine Behauptung, er habe den Brief bereits am 20. Dezember 2017 aufgegeben,
nachdem er versucht habe, den Brief direkt bei der Staatsanwaltschaft einzuwerfen,
aber keinen Briefkasten vorgefunden habe, als Schutzbehauptung qualifiziert werden,
zumal in der Rechtsmittelbelehrung auf dem Strafbefehl im Detail ausgeführt
wird, wie die gesetzliche Einsprachefrist eingehalten werden kann.
Die Beschwerde
ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer
gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements (SG 154.810) dessen ordentlichen Kosten zu tragen.
Die Gebühr ist auf CHF 300.– zu bemessen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi BLaw
Laetitia Block
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.