Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.12
ENTSCHEID
vom 23.
Januar 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
1
[...]vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
C____ S.A. Beschwerdeführerin
2
[...],
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
D____ Beschwerdegegner
[...]
Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 24. Januar 2017
betreffend Nichtbeschlagnahme von
Vermögenswerten
Sachverhalt
Die griechische
Staatsangehörige A____ (Beschwerdeführerin 1) reichte am 21. Juni 2012
gegen ihren Landsmann D____ (Beschuldigter) Strafanzeige wegen Betrugs und
Geldwäscherei ein (Akten S. 170 ff.). Die Anzeige steht im Zusammenhang
mit einer geplanten Investition (angebliches Recycling in Spanien), welche über
die E____ AG mit Sitz in Basel hätte abgewickelt werden sollen. Diese Gesellschaft
wurde mithilfe des Schweizer Staatsbürgers und späteren Verwaltungsratspräsidenten
F____ gegründet, am 23. März 2010 ins Handelsregister eingetragen und
am 28. Februar 2014 darin gelöscht, nachdem das konkursamtliche
Liquidationsverfahren mangels Aktiven eingestellt worden war. Mit Schreiben der
Staatsanwaltschaft vom 23. August 2013 (Akten S. 13 f.) wurde
die örtliche Zuständigkeit zur Strafverfolgung auf jene Vorgänge eingeschränkt,
die einen Bezug zur Schweiz aufweisen (Zahlung von EUR 250‘000.– durch die Beschwerdeführerin
2 vom 22. Februar 2010; Abzug des Aktienkapitals der E____ AG durch
den Beschuldigten am 10./11. Januar 2012).
Aufgrund der
Annahme, dass sich der Beschuldigte am 29. Dezember 2010 EUR 500‘000.– der
angeblich ertrogenen Gelder auf ein Konto der G____ in Zürich überweisen liess,
beantragte Dr. B____ der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Schreiben vom 31.
Mai 2016 (Akten, S. 316/1), das entsprechende Konto bei der G____ in Zürich (IBAN-Nummer
[...]) zu sperren und die dort sich befindlichen Vermögenswerte zu
beschlagnahmen. In einer weiteren Eingabe vom 8. Juli 2016 (Akten, S. 316/13)
beantragte der erwähnte Advokat wiederum, das Konto des Beschuldigten bei der G____
in Zürich sperren zu lassen und etwaige noch vorhandene Vermögenswerte gestützt
auf Art. 263 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
unverzüglich zu beschlagnahmen. Mit einem neuen Schreiben vom 8. November
2016 (Akten, S. 316/23) ersuchte Dr. B____ die Staatsanwaltschaft darum,
vorhandene Vermögenswerte auf dem Konto der G____ in Zürich sowie nun auch auf
etwaigen Konti der H____ AG unverzüglich sicherzustellen. Die Staatsanwaltschaft
orientierte den ersuchenden Advokaten in der Folge mit Schreiben vom 15.
November 2016 (Akten, S. 316/26) über die Gründe, warum sie bisher untätig
geblieben ist. Mit Schreiben vom 19. Januar 2017 (Akten, S. 316/30) beantragte
Dr. B____ schliesslich nochmals die bereits erwähnte Beschlagnahme von Vermögenswerten
auf dem Schweizer Bankkonto bei der G____ in Zürich und von Geldern auf
etwaigen Konten der H____ AG. Sollte die Staatsanwaltschaft weiterhin untätig
bleiben, sei durch dieselbe eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen.
Mit Verfügung
vom 24. Januar 2017 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Beschlagnahme
von Vermögenswerten mangels schweizerischer Zuständigkeit ab. Hiergegen richtet
sich die Beschwerde vom 3. Februar 2017. Die beiden Beschwerdeführerinnen
beantragen, Ziff. 2 der streitgegenständlichen Verfügung unter o/e-Kostenfolge
aufzuheben (Ziff. 1 und 4) und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, dem
Antrag auf Sperrung und Beschlagnahme des Kontos des Beschuldigten bei der G____
in Zürich mit der IBAN-Nummer [...] stattzugeben (Ziff. 2). Im Weiteren sei den
Beschwerdeführerinnen ein Replikrecht zu gewähren (Ziff. 3). Die
Staatsanwaltschaft hat sich am 13. März 2017 mit dem Antrag auf kostenfällige
Abweisung bzw. Nichteintreten auf die Beschwerde vernehmen lassen. Dazu haben die
Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 26. Juni 2017 repliziert.
Mit Schreiben
vom 13. Juni 2017, welches sowohl der Replik vom 26. Juni 2017 beigelegt war
als auch durch die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 29. Juni 2017
eingereicht wurde, ersuchte Dr. B____ auch noch explizit namens und im Auftrag
der Beschwerdeführerin 2 das Konto des Beschuldigten bei der G____ in Zürich mit
der IBAN-Nummer [...] unverzüglich zu sperren und etwaige dort sich befindlichen
Vermögenswerte zu beschlagnahmen. Die Staatsanwaltschaft hat diesem Antrag stattgegeben
und mit Verfügung vom 15. Juni 2017 gestützt auf Art. 71 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) umgesetzt. Wie aus dem diesbezüglichen Antwortschreiben
der G____ hervorgeht, sind die entsprechenden Bankbeziehungen des Beschuldigten
saldiert worden. Am 17. Juli 2017 hat die Staatsanwaltschaft dem
Beschwerdegericht ein weiteres an sie adressiertes Schreiben von Dr. B____ eingereicht.
Die Staatsanwaltschaft hat schliesslich mit Eingabe vom 17. August 2017
dupliziert. Gleichzeitig hat sie der Duplik ein Schreiben an Dr. B____, datierend
vom 21. Juli 2017, beigelegt. Der Beschuldigte hat sich zur Beschwerde nicht vernehmen
lassen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich –
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Vorliegende
Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
vom 24. Januar 2017, mit welcher der Antrag auf Beschlagnahme von
Vermögenswerten abgewiesen wurde. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen
der Strafverfolgungsbehörden kann Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs.
1 lit. a StPO). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO).
1.2 Zur
Ergreifung des Rechtsmittels der Beschwerde ist nach Art. 382
Abs. 1 StPO legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Ein solches kann geltend
machen, wer durch die angefochtene Verfügung beschwert, mithin unmittelbar in
seinen oder ihren Interessen tangiert ist. Die Parteien und weitere
Verfahrensbeteiligte können einen Entscheid somit nur bezüglich Punkten
anfechten, die für sie selbst ungünstig lauten, die sie also persönlich
beschweren und diese Beschwer noch andauert bzw. noch aktuell ist. Andernfalls
fehlt ein Rechtsschutzinteresse und damit eine Prozessvoraussetzung (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 382 StPO N 1; Lieber,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014,
Art. 382 N 13).
1.3 Das
rechtlich geschützte Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung ergibt sich aus
dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids (zu dessen Auslegung können die
Erwägungen beigezogen werden). Dass sich die Partei am vorinstanzlichen
Verfahren beteiligt hat, wird indessen nach dem Gesetzeswortlaut nicht verlangt
(Schmid/Jositsch, Handbuch des Schweizerischen
Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 1458). Die Parteistellung vor
Vorinstanz wird allerdings regelmässig Bedingung sein, damit die betreffende
Person beschwert ist (Ziegler/Keller,
a.a.O., Art. 382 N 1; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts,
in: BBl 2006 S. 1085 ff., 1308).
2.1 In
der Beschwerdeschrift vom 3. Februar 2017 wird beantragt, es sei die
Staatsanwaltschaft anzuweisen, dem Antrag auf Sperrung und Beschlagnahme des
Kontos des Beschuldigten bei der G____ in Zürich mit der IBAN-Nummer [...]
stattzugeben (Ziff. 2). Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, hat
die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 15. Juni 2017 das Konto des
Beschuldigten bei der G____ in Zürich mit der IBAN-Nummer [...] zu sperren und
etwaige dort sich befindlichen Vermögenswerte zu beschlagnahmen versucht. Gemäss
diesbezüglichem Antwortschreiben der G____, sind die entsprechenden
Bankbeziehungen des Beschuldigten jedoch saldiert worden.
2.2 Damit
ist die in Ziff. 2 der Beschwerde verlangte Tätigkeit – wenn auch formell bloss
auf Antrag der Beschwerdeführerin 2 – von der Staatsanwaltschaft vorgenommen
worden. Obigen Erwägungen entsprechend ist demgemäss mangels
Rechtsschutzinteresse auf die Beschwerde – soweit sie die Sperrung und
Beschlagnahme des Kontos des Beschuldigten bei der G____ in Zürich betrifft –nicht
einzutreten.
3.1 Die
Staatsanwaltschaft beantragt, bezüglich der Beschwerdeführerin 2 nicht auf die
Beschwerde einzutreten, da der Schriftenwechsel, der zur Verfügung vom 24. Januar
2017 führte, ausschliesslich zwischen der Beschwerdeführerin 1 und der
Staatsanwaltschaft bestanden habe. Die streitgegenständliche Verfügung vom 24. Januar
2017 basiere auf den im Schreiben vom 8. Juli 2016 formell gestellten Anträgen
der Beschwerdeführerin 1 und sei auch bloss dieser eröffnet worden. Weil die
Beschwerdeführerin 2 nicht Adressatin der Verfügung vom 24. Januar 2017 sei, fehle
es ihr an der Legitimation zur Beschwerdeerhebung, was formell zum
Nichteintreten auf von ihr gestellte Verfahrensanträge führen müsse (Stellungnahme
vom 13. März 2017, Ziff.III.1 und 2).
3.2 Der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen macht in seinem Schreiben vom 11.
Juli 2017 geltend, dass es nicht zutreffe, dass die Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 24. Januar 2017 einzig und allein auf formell gestellten
Anträgen der Beschwerdeführerin 1 basiere. Richtig sei bloss, dass diese
Verfügung einzig der Beschwerdeführerin 1 eröffnet worden sei. Im Schreiben vom
8. Juli 2016 seien die Anträge jedoch formell keineswegs nur für die
Beschwerdeführerin 1 gestellt worden.
3.3 Wie
es sich mit der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 2 verhält,
braucht an dieser Stelle nicht abschliessend geklärt zu werden: Einerseits kann
auf die Beschwerde bezüglich des Antrags auf Sperrung und Beschlagnahme des
Kontos des Beschuldigten bei der G____ in Zürich – wie bereits erwähnt –
mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten werden. Andererseits haben die anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführerinnen im Beschwerdeverfahren keinen formellen Antrag
auf Sperrung und Beschlagnahme von Konten der H____ gestellt. Damit ist der
Themenkomplex „H____“ nicht vom Streitgegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens erfasst, sodass auch diesbezüglich ein
Nichteintretensentscheid zu ergehen hat.
3.4 Aus
prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich trotzdem, im Folgenden zu
prüfen, ob die Staatsanwaltschaft die Konti der H____ zu Recht nicht gesperrt
bzw. beschlagnahmt hat.
4.1 Nach
herrschender Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt als Anlasstat
der Einziehung auch eine Auslandstat in Frage, wobei zumindest bei der hier
relevanten Vermögenseinziehung – vorbehältlich spezieller Regelungen wie etwa
Art. 24 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) – ein Anknüpfungspunkt
nach Art. 3 ff. StGB gegeben sein muss (BGE 141 IV 155 E. 4.1 S. 161 ff., 134
IV 185 E. 2.1 S. 187 f., 132 II 178 E. 5.1 S. 186, 128 IV 145 E. 2 S. 148
ff.; Trechsel/Jean-Richard, in:
Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3.
Auflage, Zürich 2018, Vor Art. 69 StGB N 12; Baumann,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 70/71 N 20; Cassani, Die Anwendbarkeit des Schweizerischen Strafrechts
auf internationale Wirtschaftsdelikte (Art. 3-7 StGB), in: ZStrR 114 [1996], S.
237 ff., 259 f.; Stratenwerth,
Strafrecht Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006,
§ 13 N 139; anders – aber unter Festhalten am Erfordernis der beidseitigen
abstrakten Strafbarkeit – Schmid, Kommentar
zu Einziehung, Organsiertes Verbrechen, Goldwäscherei, Band I, 2. Auflage,
Zürich 2007, Art. 69 StGB N 31, Art. 70-72 StGB N 28 f.; derselbe, Das neue Einziehungsrecht nach
StGB Art. 58 ff., in: ZStrR 113 [1995], S. 321 ff., 325 f., 332).
5.2 Gemäss
Art. 3 Abs. 1 StGB ist dem Schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen, wer in
der Schweiz ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt. Nach Art. 8 Abs. 1 StGB
gilt ein Verbrechen oder ein Vergehen als dort begangen, wo der Täter es
ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und (dort) wo der Erfolg
eingetreten ist. Als Ausführung der Tat gilt jedes einzelne tatbestandsmässige
Verhalten. Dabei genügt bereits eine teilweise Erfüllung des Tatbestands auf schweizerischem
Gebiet, nicht aber der Entschluss der Tat oder die blosse
Vorbereitungshandlung. Nach der Rechtsprechung erscheint es im internationalen
Verhältnis zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte grundsätzlich als
geboten, auch in Fällen ohne engen Bezug zur Schweiz, die schweizerische
Zuständigkeit zu bejahen. Als Anknüpfungspunkt in der Schweiz genügt dabei
namentlich, dass im Ausland ertrogene Gelder auf einem Schweizer Bankkonto
gutgeschrieben werden (BGE 133 IV 171 E. 6.3 S. 177; Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar
Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 8 N 1).
5.3 Bei
der Transaktion vom 19. April 2010 war hingegen kein schweizerisches Bankkonto
involviert. Der Betrag von EUR 1'090'436.50 floss vom spanischen Konto des
Beschuldigten im Umfang von EUR 972'398.72 auf das spanische Konto der Firma I____,
um danach auf ein spanisches Konto der H____ weiterüberwiesen zu werden (vgl. Separatbeilagen,
Anzeigebeilagen, S. 73). Darüber hinaus ist keine der in die Überweisungen
involvierten Firmen in der Anklageschrift des spanischen Verfahrens als beschuldigt
genannt. Vielmehr geht aus der Anklageschrift das Gegenteil hervor, wonach – in
freier Übersetzung der englischen Fassung – keine Anhaltspunkte bestünden, dass
vom Geldtransfer begünstigte Dritte von den Aktivitäten des Beschuldigten gewusst
hätten (vgl. Separatbeilagen, Anzeigebeilagen, S. 86). Wenigstens die
Endbegünstigte H____ hat in dem gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahren
daher als „nicht beschuldigte Drittperson" zu gelten, gegen welche
Zwangsmassnahmen nur besonders zurückhaltend einzusetzen sind (Art. 263 Abs. 1
lit. c in Verbindung mit Art. 197 Abs. 2 StPO).
5.4 Hinzu
kommt – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt –, dass die Rechtsprechung
des Bundesgerichts vor dem Hintergrund zu interpretieren ist, wonach es
negative Kompetenzkonflikte bei Straftaten mit internationalem Bezug zu
vermeiden gilt. Im vorliegenden Verfahren ist aufgrund der Anklage der
Staatsanwaltschaft von Palma de Mallorca vom 1. Dezember 2015 (Separatbeilagen,
Anzeigebeilagen, S. 85 ff.) bzw. aufgrund der Verfügung betreffend Antrag auf
abgekürztes Verfahren des Untersuchungsgerichts Nr. 8 von Palma de Mallorca vom
11. Dezember 2015 (Separatbeilagen, Anzeigebeilagen, S. 93 ff.) erstellt, dass sowohl
die am 22. Februar 2010 erfolgte Überweisung von CHF 250‘000.– an die
J____. sowie insbesondere die drei weiteren Geldtransfers der Beschwerdeführerin
1 an den Beschuldigten (am 15. März 2010, 15. April 2010 und 16. April 2010) Gegenstand
des in Spanien geführten Strafverfahrens bilden. Diese Überweisungen sind über spanische
Bankkonten gelaufen und haben in der Folge zur Überweisung der EUR 972'398.72
auf das spanische Konto der Firma I____ geführt. Ein negativer
Kompetenzkonflikt besteht somit nicht.
5.5 Insgesamt
ist bezüglich der Überweisung von EUR 972'398.72 auf das spanische Konto der H____
kein schweizerischer Anknüpfungspunkt ersichtlich. Zwar handelt es sich bei der
H____ um eine in der Schweiz domizilierte Gesellschaft. Der entsprechende
Betrag ist jedoch keinem Schweizer Bankkonto gutgeschrieben worden, sodass sich
vor dem Hintergrund der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein Bezug
zur Schweiz ausmachen lässt. Dass Vermögenswerte aus einer Auslandstat in der
Schweiz gewaschen worden sind (Art. 305bis StGB) und deshalb
ein binnenschweizerisches Verfahren wegen Geldwäscherei zu eröffnen wäre, erscheint
vor dem dargestellten Hintergrund ausgeschlossen.
6.1 Gemäss
Art. 376 StPO wird ein selbstständiges Einziehungsverfahren durchgeführt, wenn
ausserhalb eines Strafverfahrens über die Einziehung von Gegenständen oder
Vermögenswerten zu entscheiden ist. Das selbständige Einziehungsverfahren ist
subsidiär, d.h. es darf nur zur Anwendung kommen, wenn eine akzessorische
Einziehung im Strafverfahren aus objektiven Gründen nicht in Frage kommt. Dies
ist insbesondere dann der Fall, wenn das Strafverfahren im Ausland geführt
wird, in der Schweiz jedoch einzuziehende Vermögenswerte vorhanden sind und
überdies die Anlasstat gem. Art. 3 - 8 StGB oder Spezialbestimmungen (z.B. Art.
24 BetmG) unter schweizerische Gerichtsbarkeit fällt. Gemäss Praxis des
Bundesgerichts ist bei Strafverfahren im Ausland allenfalls gar eine
überholende selbständige Einziehung in der Schweiz möglich, wenn sich das
ausländische Verfahren erheblich in die Länge zieht und die Beweislage
eindeutig ist (Baumann, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 376 StPO N 4 mit Verweis auf BGer 6S.68/2004
vom 9. August 2005 E. 11.2.2).
6.2 Ein
Untätigbleiben der spanischen Behörden bzw. eine klare Beweislage wird nicht
geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Eine überholende selbständige
Einziehung – sofern eine solche überhaupt zulässig sein sollte – entfällt
damit.
Gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO gilt eine Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird,
als unterliegend. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführerinnen
die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von insgesamt CHF 500.– zu tragen (§ 21
Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Die Beschwerdeführerinnen tragen die
Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr in der Höhe von CHF 500.– (in
solidarischer Verbindung).
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin 1
Beschwerdeführerin 2
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.