No entry on appeal for lack of prayer and reasoning

BEZ.2018.5Tribunal Superior17 de mar. de 2018Inadmissible

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Resumo Omnilex

The appellant challenged an upper supervisory decision concerning the auction of a liquidation share in an undivided inheritance. The Basel-Stadt Appellationsgericht held that the letter filed within the appeal period did not contain any concrete prayer for relief or any reasoning, as required for a valid supervisory complaint. Because no legally sufficient appeal was submitted in time, the court did not enter into the matter. It further held that the proceedings were generally free of charge under the debt-enforcement statute, so no costs were levied.

Sumário Omnilex

Art. 18 Abs. 1 SchKG, Art. 321 Abs. 1 ZPO; Beschwerdebegründung und Rechtsbegehren als Eintretensvoraussetzungen im betreibungsrechtlichen Aufsichtsverfahren. Die Beschwerde muss innert Frist einen Antrag enthalten, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll, sowie eine sachbezogene Begründung, welche sich mit den Erwägungen des Vorentscheids auseinandersetzt. Unterbleiben Antrag und Begründung innerhalb der Beschwerdefrist, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten; an die Begründungsdichte werden bei rechtsunkundigen Personen zwar keine überspannten Anforderungen gestellt, doch ist zumindest sinngemäss darzulegen, weshalb der Entscheid fehlerhaft sein soll. Das Verfahren nach Art. 20a SchKG ist grundsätzlich kostenlos (consid. 2 und 3).

Texto completo

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

BEZ.2018.5

ENTSCHEID

vom 17. März 2018

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner

Bäumleingasse 1, 4051 Basel

B____ Schuldnerin

[...]

C____ Gläubigerin 1

[...]

D____ Gläubigerin 2

[...]

vertreten durch [...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und Konkursamt vom 12. Januar 2018

betreffend Pfändung und Verwaltung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen

Sachverhalt

In der Pfändungsgruppe Nr. [...] gegen B____ (Schuldnerin) wurde ihr Liquidationsanteil an der unverteilten Erbschaft ihrer Mutter, E____, gepfändet. An der Einigungsverhandlung vom 10. Dezember 2017 erklärte die Schuldnerin, die als einzige erschienen war, sie würde das eigentliche Aktivum der Erbschaft, eine Liegenschaft in Süditalien, gerne verkaufen, ihr Miterbe und Bruder, A____, sei aber dagegen. Nachdem die Erben wie auch die Gläubiger infolge Scheiterns der Einigungsverhandlung Gelegenheit erhalten hatten, Anträge betreffend die weiteren Verwertungsmassnahmen zu stellen, ersuchte das Betreibungsamt am 1. November 2017 um Erlass einer Verfügung gemäss Art. 10 der Verordnung über die Pfändung und die Verwaltung von Anteilen an Geschmeinschaftsvermögen (VVAG, SR 281.41) mit dem Antrag auf Anordnung der Auflösung der Erbengemeinschaft und auf Liquidation des Gesamthandvermögens unter Beizug des Erbschaftsamtes. Mit Verfügung vom 2. November 2017 forderte die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt die Gläubiger auf, innert Frist von drei Wochen seit Zustellung dieser Verfügung einen Kostenvorschuss von CHF 5'000.– zu leisten, widrigenfalls das Anteilsrecht als solches versteigert würde. Nachdem auch innert Nachfrist kein Kostenvorschuss geleistet worden war, ordnete die untere Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 12. Januar 2018 die Versteigerung des Liquidationsanteils der Schuldnerin an der unverteilten Erbschaft ihrer Mutter, E____, in Anwendung von Art. 10 VVAG an.

Mit Schreiben vom 24. Januar 2018 (Postaufgabe: 25. Januar 2018) wandte sich A____ (Beschwerdeführer) an die untere Aufsichtsbehörde. Er sei mit dem Entscheid vom 12. Januar 2018 nicht einverstanden. Er habe seine Rechtsschutzversicherung kontaktiert und den Fall gemeldet. Diese werde sich bei der unteren Aufsichtsbehörde melden. Die untere Aufsichtsbehörde hat die Eingabe des Beschwerdeführer am 26. Januar 2018 zuständigkeitshalber an die obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt weitergeleitet. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.1 Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als solches amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren.

2.1 Aus der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem Umfang der vor­instanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu ihren Gunsten abgeändert werden soll (näher dazu Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde. Kommentar zu den Art. 308–327a ZPO, Basel 2013, Art. 321 N 30 und Art. 311 N 60 f.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 N 14 und Reetz/ Theiler, ebenda, Art. 311 N 34).

Im Weiteren ist der Beschwerdeführer gehalten darzutun, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 15). Der Beschwerdeführer hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (so betreffend Berufung, aber mit gleicher Gültigkeit für die Beschwerde Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 36; BGer 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2.).

2.2 Innert der gesetzlichen Beschwerdefrist von 10 Tagen (Art. 18 Abs. 1 SchKG) hat der Beschwerdeführer lediglich mitgeteilt, dass er mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden sei, dass er seine Rechtsschutzversicherung kontaktiert habe und dass sich diese melden werde. Damit enthält seine Eingabe vom 24. Janu­ar 2018 weder einen Antrag noch eine Begründung. Da innerhalb der Rechtsmittelfrist keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerde eingegangen ist, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

Das Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG grundsätzlich kostenlos. Es sind somit keine Kosten zu erheben.

Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt vom 12. Januar 2018 (AB.2017.74) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Betreibungsamt Basel-Stadt

Schuldnerin

Gläubigerin 1

Gläubigerin 2

Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

Erbschaftsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Palavras-chave

admissibilityappealreasoned requestdebt enforcementsupervisory complaintno entrycourt costsinheritance shareauction

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Questão jurídica principal

Whether the appeal met the admissibility requirements of Art. 321 CPC and Art. 18 SchKG.

Decisão extraída

The filing contained neither a concrete request nor any reasoning, so it did not satisfy the statutory appeal requirements.

Fundamentação extraída

A valid appeal must state what part of the decision is challenged and why. The appellant's letter only said he disagreed and that his legal expense insurer would contact the authority. This was insufficient, and no compliant appeal was filed within the time limit.

Questão jurídica principal

Whether court costs had to be charged in the supervisory appeal proceedings.

Decisão extraída

No costs were charged because supervisory appeal proceedings under Art. 20a para. 2 no. 5 SchKG are in principle free of charge.

Fundamentação extraída

The statute provides for cost-free proceedings in this type of debt-enforcement supervisory complaint.

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