Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 27.
Februar 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), R.
Köhler, Dr. med. W. Rühl
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
vertreten durch C____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2017.26
Einspracheentscheid vom
7. April 2017
Keine Bindung der Unfallversicherung
an einen Vergleich der IV
Tatsachen
I.
a)
Der 1951 in Marokko geborene Beschwerdeführer lebt seit 1978 in der
Schweiz. Am 4. Januar 1993 rutschte er auf einer Treppe aus und zog sich
einen Bänderriss am linken Fussgelenk zu. Die Beschwerdegegnerin erbrachte die
gesetzlichen Leistungen für diesen Unfall. Am 15. Oktober 1996 zog sich
der Beschwerdeführer eine Vorfusskontusion durch ein Vierkantrohr zu (Urteil
IV.2011.172 des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 6. Februar
2012, SUVA-Akte 283). Nur wenig später, am 15. Januar 1997, rutschte
der Beschwerdeführer dann auf dem Glatteis auf einem Parkplatz aus und brach
sich den Fussknöchel (Unfallmeldung UVG vom 16. Januar 1997,
SUVA-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin übernahm als dessen Unfallversicherung
auch hierfür die gesetzlichen Leistungen. Da dem Beschwerdeführer ab dem
14. Juli 1997 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert wurde, stellte
sie ihre Taggeldleistungen ab diesem Datum ein (Schreiben vom 2. Juli
1997, SUVA-Akte 10).
b)
Am 28. Juli 1999 liess der Beschwerdeführer eine Operation am
linken oberen Sprunggelenk (OSG) und am linken grossen Zeh durchführen
(Operationsbericht des D____ Spitals vom 28. Juli 1999,
SUVA-Akte 14). Eine Woche später, am 5. August 1999 liess der
Beschwerdeführer durch seinen damaligen Arbeitgeber, die [...], einen Rückfall,
bezogen auf den Unfall vom 15. Januar 1997 anmelden (Rückfallschein,
SUVA-Akte 12). Die Beschwerdegegnerin erbrachte erneut Leistungen. Mit
Schreiben vom 13. Januar 2000 (SUVA-Akte 19) reduzierte sie das
Taggeld, da sie ab dem 17. Januar 2010 (vgl. Bericht der kreisärztlichen
Untersuchung vom 10. Januar 2000, SUVA-Akte 18) noch von einer unfallbedingten
Arbeitsunfähigkeit von 25% ausging. In einem Schreiben vom 1. März 2001
(SUVA-Akte 60) erklärte die Beschwerdegegnerin, sie werde die Versicherungsleistungen
mit dem 31. März 2001 einstellen. Der Beschwerdeführer werde ab diesem
Datum als auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu 100% arbeitsfähig erachtet. Dabei
stützte sie sich auf einen Kreisarztbericht vom 27. Februar 2001
(SUVA-Akte 59). Diese Einstellung bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung
vom 31. August 2001 (SUVA-Akte 70). Sie erklärte, gemäss der
kreisärztlichen Untersuchung vom 18. Juli 2001 (vgl. SUVA-Akte 67)
seien die noch bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt, sondern
ausschliesslich krankhafter Natur. Am Entscheid vom 1. März 2001 werde
daher festgehalten. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 27. September
2001 Einsprache erheben (SUVA-Akte 71).
c)
Vom 10. Dezember 2001 bis zum 9. Juni 2002 absolvierte der
Beschwerdeführer eine von der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV)
organisierte berufliche Abklärung (Mitteilungen der IV vom 29. November
2001, SUVA-Akte 79, und vom 11. März 2002, SUVA-Akte 88, sowie
Verfügung vom 13. März, SUVA-Akte 89, und Bericht über die Abklärung
des [...] vom 10. Juni 2002, SUVA-Akte 122). Da der Beschwerdeführer
damit ein Taggeld der IV bezog, stellte die Beschwerdegegnerin ihre Taggeldleistungen
mit dem 9. Dezember 2001 ein (Schreiben vom 5. Dezember 2001,
SUVA-Akte 80). Noch während der beruflichen Abklärung, liess die Beschwerdegegnerin
den Beschwerdeführer in der Universitätsklinik E____ in [...] orthopädisch
begutachten (Gutachten vom 29. April 2002, SUVA-Akte 93).
d)
Gemäss den Akten wurde der Beschwerdeführer im Oktober 2002 erneut am
linken Grosszehengrundgelenk operiert. Am 9. Juli 2003 erfolgten eine
Re-Arthrodese am Metatarsophalangealgelenk I (MPT I-Gelenk) links, eine
Metallentfernung MPT I links und eine Tenolyse an der Tibialis posterior-Sehne
retromalleolar links (Operationsbericht des [...]spitals Basel (heute: F____spital
Basel) vom 9. Juli 2003, SUVA-Akte 150). Am 3. Dezember 2004
erfolgte eine Metallentfernung am MPT I-Gelenk (vgl. (Urteil IV.2011.172 des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 6. Februar 2012, Tatsachen,
I.a, SUVA-Akte 283, und Bericht von Dr. G____, Facharzt FMH für
Chirurgie (Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 16. Juni 2005,
SUVA-Akte 200, S. 2).
e)
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2005 sprach die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente für eine Erwerbsunfähigkeit von 24% ab
dem 1. September 2005 sowie eine Integritätsentschädigung von 25% zu
(SUVA-Akte 224). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 25. November
2005 Einsprache erheben (SUVA-Akte 227; vgl. auch Schreiben vom
16. Januar 2006, SUVA-Akte 232, und Schreiben vom 8. August
2006, SUVA-Akte 248).
f)
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2005 sprach die IV dem
Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2000 eine ganze Invalidenrente und ab dem
- Juni 2002 eine halbe Rente zu. Ab dem 1. Juli 2005 erachtete sie
einen Rentenanspruch nicht mehr als gegeben (SUVA-Akte 230). Gegen diese
Verfügung liess der Beschwerdeführer am 13. März 2005 ebenfalls Einsprache
erheben. Mit Verfügung vom 16. Mai 2006 sistierte die IV-Stelle
Basel-Stadt (nachfolgend: IV-Stelle) das Einspracheverfahren bis zum
rechtskräftigen Abschluss des laufenden SUVA-Verfahrens, vorläufig bis zum
- Dezember 2006 (SUVA-Akte 242).
g)
Mit Einspracheentscheid vom 14. August 2006 hielt die
Beschwerdegegnerin an ihrer Verfügung vom 25. Oktober 2005 fest und wies
die Einsprache des Beschwerdeführers ab (SUVA-Akte 249). Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess die vom Beschwerdeführer dagegen
erhobene Beschwerde vom 15. November 2006 mit Urteil UV 2006 81 vom
5. November 2008 teilweise gut. Es verpflichtete die Beschwerdegegnerin
dazu, dem Beschwerdeführer ab dem 1. September 2005 eine Invalidenrente
auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 32% auszurichten. Das Bundesgericht bestätigte
das kantonale Urteil mit seinem Urteil 8C_75/2008 vom 14. November 2008
(alles in SUVA-Akte 254).
h)
Mit Einspracheentscheid vom 18. Mai 2009 hielt die IV-Stelle an
ihrer Verfügung vom 12. Dezember 2005 fest (SUVA-Akte 257). Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hob diesen Entscheid mit Urteil IV 2009
123 vom 8. Februar 2010 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück. Diese
sollte mittels medizinischer Expertise abklären, ob sich der Zustand am linken
Fuss in massgeblicher Weise verschlechtert hat (vgl. insbesondere E. 5 des
Urteils).
Die IV-Stelle gab daraufhin ein Gutachten bei Prof. Dr. H____
am F____spital [...] in Auftrag. Im Wesentlichen gestützt auf dieses kam die
IV-Stelle mit Vorbescheid vom 29. Juni 2011 (SUVA-Akte 272) und Verfügung
vom 14. September 2011 (SUVA-Akte 273) zum Schluss, es liege keine
Veränderung des medizinischen Sachverhalts gegenüber der letztmaligen
Beurteilung aus dem Jahr 2005 vor. Bei einem Invaliditätsgrad von 31% habe der
Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch.
i)
Währenddessen reichte der Beschwerdeführer am 26. Januar 2010 bei
der Beschwerdegegnerin ein Revisionsgesuch ein (SUVA-Akte 260). In einem
Schreiben vom 1. Februar 2010 sprach die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer Leistungen aufgrund eines Rückfalles, bezogen auf den Unfall
vom 15. Januar 1997 zu (SUVA-Akte 263). Mit Schreiben vom
10. November 2011 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer namentlich
mit, dass sie den Rückfall abschliesse. Gestützt auf ihre Abklärungen sei sie
zum Schluss gekommen, dass die Rente nicht geändert werde (SUVA-Akte 276).
Der Beschwerdeführer verstand dieses Schreiben als formlose Verfügung und liess
am 11. November 2011 dagegen Einsprache erheben (SUVA-Akte 277). Am
- Februar 2012 wurde das Einspracheverfahren sistiert, da das Urteil des
Sozialversicherungsgerichts im IV-Verfahren abgewartet werden sollte
(SUVA-Akte 282).
j)
Mit Urteil IV.2011.172 vom 6. Februar 2012 hiess das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Beschwerde des Beschwerdeführers
gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 14. September 2011 gut
(SUVA-Akte 283). Es hielt namentlich fest, dass das von der IV-Stelle
veranlasste Gutachten von Prof. Dr. H____ den Anforderungen an die
Beweistauglichkeit nicht genügt und wies die Sache zur weiteren Abklärung an
die IV-Stelle zurück. Aus den Akten geht hervor, dass diese in der Folge beim I____spital
[...] ein orthopädisches Gutachten in Auftrag gab (vgl. z.B. Bericht des regionalen
Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV vom 5. Februar 2015, SUVA-Akte 317,
und Bericht des Kreisarztes Dr. G____ vom 25. Februar 2016,
SUVA-Akte 341, S. 4 f.) und anschliessend eine psychiatrische
Begutachtung bei Dr. J____, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, durchführen liess. Letztere ergab keine Arbeitsunfähigkeit aus
psychischen Gründen (vgl. Telefonnotiz vom 30. Oktober 2014,
SUVA-Akte 312).
Am 9. April 2015 schloss der Beschwerdeführer mit der
IV-Stelle einen Vergleich ab, in welchem sich die Parteien über die seit dem
- Juli 2000 anzunehmende Arbeitsunfähigkeit (diese wurde abgestuft) und
den zu den verschiedenen Zeitpunkten vorzunehmenden leidensbedingten Abzug
einigten. Basierend darauf sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit
Vorbescheid vom 27. April 2015 und Verfügung vom 18. August 2015 ab
dem 1. Juli 2000 eine halbe Rente (IV-Grad von 50%), ab dem
- September 2002 eine ganze Rente (IV-Grad von 100%), ab dem
- Oktober 2005 keine Rente (IV-Grad von 29%) und ab dem 1. März 2010
eine Viertelsrente (IV-Grad von 47%) zu (SUVA-Akten 319 und 329).
k)
Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 21. Oktober 2015 liess
der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin über die Verfügung der IV-Stelle
vom 18. August 2015 informieren. Er beantragte zugleich die Ausrichtung
einer Invalidenrente, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 47%
(SUVA-Akte 331). Die Beschwerdegegnerin führte in der Folge weitere
Abklärungen durch. Insbesondere veranlasste sie erneut eine kreisärztliche
Untersuchung bei Dr. G____ vom 25. Februar 2016, SUVA-Akte 341).
Im Wesentlichen gestützt darauf verfügte sie am 21. März 2016
(SUVA-Akte 345), dass an der Rente des Beschwerdeführers nichts geändert
werde. Sein Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Beurteilung im 2005
nicht grundlegend verändert. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 3. Mai
2016 Einsprache erheben (SUVA-Akte 349; vgl. auch Einsprachebegründung vom
30. August 2016, SUVA-Akte 362). Mit Einspracheentscheid vom
7. April 2017 (SUVA-Akte 389.1) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer
Verfügung vom 21. März 2016 fest.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 22. Mai 2017 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt wird beantragt, (1) es sei der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 7. April 2017 aufzuheben. (2) Es sei die
Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer revisionsweise ab
- Dezember 2009 eine IV-Rente basierend auf einem IV-Grad von 47% zu
gewähren. (3) Eventualiter sei ein gerichtlich bestelltes Gutachten einzuholen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege mit B____,
als Rechtsbeistand zu gewähren.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2017 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 12. Oktober 2017 und Duplik vom 14. Dezember
2017 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten
Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 bewilligt die
Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch B____.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 27. Februar 2018 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
Das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher
Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. Die Beschwerde
wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin verneint eine massgebende Verschlechterung
des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers aus
unfallversicherungsrechtlicher Sicht seit der Verfügung vom 25. Oktober
2005. Demzufolge lehnt sie eine Veränderung, insbesondere eine Erhöhung der
Invalidenrente ab. Sie stützt sich für die Begründung im Wesentlichen auf die
Angaben ihrer Kreisärzte.
2.2.
Der Beschwerdeführer weist namentlich darauf hin, dass die IV ihm ab
dem 1. März 2010 eine Viertelsrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad
von 47% zugesprochen habe. Basierend darauf habe er ab dem 1. Dezember
2009 gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente in
Höhe von 47%.
2.3.
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin eine Rentenerhöhung ab dem
-
Dezember 2009 zu Recht verneint hat.
3.1.
Vor der Prüfung der materiellen Begehren sei auf die formelle Rüge
des Beschwerdeführers eingegangen, die Beschwerdegegnerin habe sein rechtliches
Gehör verletzt. Sie habe nämlich den Bericht des Kreisarztes Dr. K____,
Facharzt FMH für Chirurgie, vom 31. März 2017 (unterschrieben am
3. April 2017; SUVA-Akte 381), erst im Einspracheverfahren aufgelegt.
3.2.
Im Sozialversicherungsverfahren haben
die betroffenen Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Vor Verfügungen,
welche durch eine Einsprache anfechtbar sind, müssen sie jedoch nicht angehört
werden (Art. 42 ATSG). Diese Regelung ist abschliessend (BGE 132 V 368,
373 E. 4.2). Ist das rechtliche Gehör verletzt, führt dies aufgrund
dessen formeller Natur, grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen
Verfügung. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung kann jedoch geheilt
werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz
zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen
kann (BGE 124 V 180, 183 E. 4a mit Hinweisen) ‑ das ist beim angerufenen
Gericht der Fall (Art. 61 lit. c ATSG). Bei einer schwerwiegenden
Verletzung des rechtlichen Gehörs ist dann im Sinne einer Heilung des Mangels
von einer Rückweisung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung
der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387, 390 E. 5.1 und BGE
116 V 182, 187 E. 3d ).
3.3.
Der vorliegende Fall ist in etwa vergleichbar mit dem Sachverhalt im
Urteil des Bundesgerichts 8C_501/2012 vom 24. Juli 2012. Dort erhielt der
Beschwerdeführer einen Bericht des RAD der IV erst zusammen mit der Verfügung.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, es habe sich bei diesem Bericht um blosse
Meinungsäusserungen im Sinne von Empfehlungen des RAD gehandelt, ohne dass neue
Befunde erhoben worden wären. Dem Bericht könne zudem kein Gutachtenscharakter
beigemessen werden. Das Bundesgericht stellte es in Frage, ob in einem solchen
Fall überhaupt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege, liess diese
dann aber offen und erklärte eine Heilung als möglich (E. 4.2 des
genannten Urteils).
Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um einen Bericht des
RAD, sondern des Kreisarztes. Dieser ist lediglich zwei Seiten lang und basiert
auf den Akten. Es war vor dessen Verfassung keine zusätzliche Untersuchung
erfolgt, ähnlich wie dies häufig bei RAD-Berichten der Fall ist. Wie schon vom
Beschwerdeführer festgestellt, kann gestützt auf das genannte
bundesgerichtliche Urteil eine Heilung angenommen werden ‑ sofern
überhaupt von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgegangen werden muss.
4.1.
Eine versicherte Person hat
Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung, wenn sie infolge eines
Unfalles zu mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG) ist (Art. 18
Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]).
Der Invaliditätsgrad bestimmt sich dabei nach Art. 16 ATSG.
4.2.
Nach Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad
einer versicherten Person erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt
rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des
Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2, BGE 134 V 131, 132 E. 3
und BGE 130 V 343. 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen
Sachverhalts ist unerheblich (BGE 115, V 308, 313 E. 4a/bb, BGE 112 V 371,
372 E. 2b, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2014 vom
12. November 2014 E. 3.2.). Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer
Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten
für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands)
beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4 sowie Urteil des Bundesgerichts
9C_143/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3.1 ff.).
4.3.
4.3.1 Gemäss Art. 43
Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die
notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen
Auskünfte ein. Was notwendig ist, ergibt sich aus dem Umfang der Abklärungen,
die vorzunehmen sind, und daraus, „in welcher Tiefe dies der Fall ist“; der
Versicherungsträger hat abzustecken, welche Bereiche im jeweiligen Fall massgebend
sind (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,
3. Auflage, Zürich 2015, Art. 43 N 18 f.). Es liegt im Ermessen
des Rechtsanwenders, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE
122 V 157, 160 E. 1b). Der Versicherungsträger darf bei der Abklärung
versicherungsinterne medizinische Fachpersonen einbeziehen (BGE 135 V 465, 467
f. E. 4.2).
4.3.2 Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird
vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die
richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen
(vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Parteien trifft in der Regel
dann eine Beweislast, wenn der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 138 V 218, 221
f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b).
4.3.3 Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich
festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat
und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen
Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Es ist viel mehr
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der medizinischen Situation
einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V
351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen). In Bezug
auf versicherungsinterne medizinische Fachpersonen, wie z.B. den Kreisarzt der
SUVA, erkannte das Bundesgericht, dass deren Berichten stets Beweiswert zuerkannt
wurde, deren Stellungnahmen jedoch keine Gutachten im Sinne von Art. 44
ATSG darstellen und ihnen praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zukommt
wie einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles
ohne Einholung eines externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die
Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit
der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende Abklärungen
vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und
469 f. E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1 und BGE 122 V 157, 162
f. E. 1d).
4.4.
Der Invaliditätsbegriff der Invalidenversicherung und der
Unfallversicherung stimmt grundsätzlich überein (vgl. Art. 8 ATSG). Das
hat zur Folge, dass die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf den gleichen
Gesundheitsschaden im Regelfall in beiden Versicherungszweigen zum selben
Ergebnis zu führen hat. Abweichungen sind dennoch nicht ausgeschlossen (BGE 126
V 288, 292 E. 2a und 2b mit Hinweisen). So hat nämlich jede Versicherung
die Invaliditätsbemessung selbständig und basierend auf einer eigenen Prüfung
vorzunehmen (BGE 133 V 549, 553 E. 6.1 und BGE 126 V 288, 293 E. 2d).
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entfaltete die
Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung gegenüber dem Unfallversicherer
keine Bindungswirkung ‑ und umgekehrt (BGE 133 V 549, 554 E. 6.2 und
BGE 131 V 362, 366 f. E. 2.2.1 vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_754/2014
vom 27. März 2015 E. 2). Das Bundesgericht hat ausserdem bereits mit BGE
126 V 288, 292 E. 2b festgehalten, dass ein vom Unfallversicherer
angenommener Invaliditätsgrad ohne Auswirkungen bleibe, wenn dieser bloss auf
einem Vergleich beruht. Dasselbe muss auch umgekehrt gelten, also wenn die IV einen
Vergleich abgeschlossen hat (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts
8C_740/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3).
5.1.
Gemäss dem unter E. 4.4. Gesagten kann vorliegend ‑
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ‑ nicht ohne Weiteres auf
die Bemessung des Invaliditätsgrads durch die IV abgestellt werden. Für die
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten über das Ausmass der Invalidität
mittels Vergleich ist es nämlich gerade charakteristisch, dass von einer
präzisen Bestimmung der streitigen Ansprüche, welche häufig nur nach
Beschreitung des Rechtsmittelweges erreicht werden könnte, ‑ vorwiegend
aus ökonomischen, gelegentlich auch aus praktischen Gründen ‑ Abstand
genommen wird. Die Möglichkeit, dass eine der beteiligten Parteien dabei unter
Umständen gewisse finanziell nachteilige Auswirkungen zu gewärtigen hat, wird
in solchen Fällen in Kauf genommen. Die Ausweitung dieses Risikos auf andere Versicherungsträger,
welche weder das Zustandekommen noch den Inhalt eines solchen Vergleichs
beeinflussen konnten, lässt sich nicht rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts
8C_740/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3 mit Hinweis).
Abgesehen davon, dass die Bindungswirkung fehlt, ist zu berücksichtigen,
dass sich aus den medizinischen Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer nicht
nur unfallkausale, sondern auch krankheitsbedingte Leiden hat (vgl. z.B. den
Operationsbericht des D____ Spitals, vom 28. Juli 1999, SUVA-Akte 14,
gemäss welchem die Arthrotomie am OSG als Unfallfolge, die Gelenktoilette am
Grosszehengrundgelenk als krankheitsbedingt deklariert wird). In diesem Fall
ist somit zu klären ob die Beschwerdegegnerin den unfallbedingten
Gesundheitsschaden selbst genügend abgeklärt hat und den Invaliditätsgrad basierend
darauf korrekt berechnet hat.
5.2.
Als Referenzzeitpunkt für die Bestimmung, ob sich der
Gesundheitszustand verändert hat, gilt das Datum der Verfügung vom
25. Oktober 2005 (SUVA-Akte 224; zum Referenzzeitpunkt vgl.
E. 4.2.). Diese Verfügung basierte namentlich auf dem Bericht von
Dr. G____ vom 16. Juni 2005 über die von ihm am 15. Juni 2005
durchgeführte kreisärztliche Untersuchung (SUVA-Akte 200). Darin stellte
er die Diagnosen eines Status nach zweimaliger Arthrodese des MPT I-Gelenkes
links, einen Status nach Metallentfernung am 3. Dezember 2014 und eine
Arthrose am OSG und am unteren Sprunggelenk (USG) links nach Supinationstrauma
mit Abrissfrakturen der medialen und lateralen Malleolarspitze. In seiner
Beurteilung kam er im Wesentlichen zum Schluss, aufgrund der Unfallrestfolgen
am linken Fuss seien dem Beschwerdeführer leichte, überwiegend sitzende
Tätigkeiten ganztags zumutbar. Dabei seien kürzere ebenerdig gehende oder
stehende Intervalle ebenfalls zumutbar. Nicht mehr zumutbar seien Tätigkeiten
auf Leitern und Gerüsten sowie das Herumgehen in unebenem Gelände oder rein
stehend gehende Tätigkeiten. Auch Tätigkeiten in Zwangshaltungen wie kauernde
oder kniende Stellung sollte der Beschwerdeführer nach der Auffassung von
Dr. G____ vermeiden (a.a.O., S. 4).
5.3.
Der Beschwerdeführer hatte die Revision seiner ihm im Jahr 2005
zugesprochenen Invalidenrente, im Wesentlichen gestützt auf einen Bericht von Dr. L____,
Facharzt FMH Chirurgie/Unfallchirurgie vom 7. Dezember 2009
(SUVA-Akte 259) beantragt (vgl. Tatsachen I.i). Dieser berichtete
namentlich, der mittlerweile bestehende Zustand des Fusses sei unzumutbar. Die
Beschwerden verunmöglichten eine Arbeitsfähigkeit in jeder Hinsicht. Für eine
Umschulung scheine es zu spät zu sein. Dr. L____ beantragte daher eine
ganze IV-Rente. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hielt bereits in
seinen früheren Urteilen fest, dass aufgrund des genannten Berichts von
Dr. L____ eine massgebende Verschlechterung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers (seit 2005) nicht ausgeschlossen erscheine. Deshalb wies es
die Sache im Verfahren IV 2009 123 an die IV-Stelle, welche in diesem Prozess
Vorinstanz war, zurück, da es den erwähnten Bericht von Dr. L____ als
nicht ausreichend erachtete um die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu
beurteilen. Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden, wenngleich es sich
damals um einen anderen Versicherungszweig handelte als heute (Urteil
IV.2011.172 vom 6. Februar 2012, E. 4.1. mit Hinweis auf das Urteil IV
2009 123 vom 8. Februar 2010; vgl. SUVA-283).
Sinngemäss dasselbe gilt für das orthopädische Gutachten der
Dres. H____ und M____ des F____spitals Basel vom 1. Juni 2011
(SUVA-Akte 274). Dieses hat das Sozialversicherungsgericht nämlich in
seinem Urteil IV.2011.172 vom 6. Februar 2012 für beweisuntauglich erklärt
und die Sache deshalb erneut zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle
zurückgewiesen (vgl. insbesondere E. 4.5 des Urteils). Auch darauf ist
vorliegend abzustellen.
5.4.
5.4.1 Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
21. März 2016 (SUVA-Akte 345) und der angefochtene
Einspracheentscheid vom 7. April 2017 (SUVA-Akte 398) basieren im
Wesentlichen auf den Berichten des Kreisarztes Dr. G____ vom
25. Februar 2016 (SUVA-Akte 341) und der ärztlichen Beurteilung des
Kreisarztes Dr. K____ vom 31. März 2017 (SUVA-Akte 381). Der Beschwerdeführer
bestreitet denn auch insbesondere deren Beweistauglichkeit.
5.4.2 Vor der erneuten kreisärztlichen Untersuchung im
Februar 2016, hatte Dr. G____ bereits kurz zu den Akten Stellung genommen.
Die Vorlage an den Kreisarzt erfolgte, nachdem der RAD trotz der Erstellung eines
von der IV in Auftrag gegebenes orthopädischen Gutachtens des I____spitals [...]
vom 17. Dezember 2013 (vgl. Tatsachen I.j) festgestellt hatte, dass die
Kernfrage der massgebenden Verschlechterung des Gesundheitszustands am linken
Fuss des Beschwerdeführers nicht habe beurteilt werden können. Dr. G____ wurde
von der Administration dazu aufgefordert, zu prüfen, ob sich seit der
kreisärztlichen Untersuchung vom 16. Juni 2005 eine wesentliche
Veränderung des Gesundheitszustands ergeben habe. Dies verneinte Dr. G____
(Vorlage Kreisarzt vom 17. November 2015, SUVA-Akte 336).
Dennoch gab die Administration eine weitere kreisärztliche
Untersuchung in Auftrag. In seinem Bericht vom 25. Februar 2016 über die
Untersuchung stellte Dr. G____ folgende Diagnosen (SUVA-Akte 341,
S. 6):
Status nach
zweimaliger Arthrodese des Metatarsophalangealgelenkes I links
Status nach
Metallentfernung am 3. Dezember 2004
OSG- und
USG-Arthrose links nach Supinationstrauma mit Abrissfakturen der medialen und
lateralen Malleolarspitze
Hinsichtlich der versicherungsmedizinischen Aspekte hielt der
Kreisarzt Dr. G____ fest, der Gesundheitszustand am linken Fuss des
Beschwerdeführers habe sich verglichen zur letzten kreisärztlichen Untersuchung
von 2005 nicht verändert, mit Ausnahme der weiteren Verschlechterung der
Sprunggelenksfunktion links. Auch an der Zumutbarkeit habe sich nichts
Grundlegendes geändert. Aufgrund der Unfallrestfolgen am linken Fuss seien dem
Beschwerdeführer leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten ganztags zumutbar
mit kürzeren stehenden oder ebenerdig gehenden Intervallen. Nicht mehr zumutbar
sei das Treppengehen, ebenso seien die Arbeiten auf Leitern und Gerüsten oder
anderen absturzgefährdeten Positionen nicht mehr zumutbar, auch das Herumgehen
in unebenem Gelände oder Tätigkeiten in Zwangshaltung wie kauernder oder
kniender Stellung seien nicht mehr zumutbar. Auch hinsichtlich des
Integritätsschadens erkannte Dr. G____ keine Veränderung gegenüber der
Einschätzung vom 16. Juni 2005 (a.a.O., S. 7). Damit blieb Dr. G____
bei seiner im Rahmen der Vorlage des Falles an den Kreisarzt erfolgten
Stellungnahme vom 17. November 2015 (SUVA-Akte 336). Bereits damals
verneinte er eine Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers.
5.4.3 Dr. K____ erstellte seine Beurteilung vom
31. März 2017 (SUVA-Akte 381) anlässlich des Einspracheverfahrens. Er
war aufgefordert worden, Stellung zu nehmen, ob sich die Unfallfolgen seit
2005/2006 verändert hätten und ob sich eine Veränderung des
Zumutbarkeitsprofils ergeben habe. Dr. K____ erklärte daraufhin, eine
namhafte Veränderung der Unfallfolgen am linken Fuss sei im Zeitraum vom
16. Juni 2005 bis zum 25. Februar 2016 nicht ausgewiesen. Dem
Beschwerdeführer sei auch weiterhin „eine leichte sitzende Arbeit ganztags, mit
Einräumung von zusätzlichen Pausen im Umfang von 20% bzw. eineinhalb Stunden
pro Tag zumutbar“ (a.a.O., S. 2).
5.4.4 Wie vom Beschwerdeführer richtigerweise festgestellt, sind
die Angaben der beiden Kreisärzte hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit nicht
übereinstimmend. Aus dem von Dr. G____ beschriebenen Profil einer
angepassten Verweistätigkeit geht hervor, dass der Beschwerdeführer in einer
derartigen Tätigkeit ganztägig, also in einem 100%-Pensum arbeiten könnte.
Dagegen konstatierte Dr. K____, dass der Beschwerdeführer zusätzliche
Pausen Umfang von 20% benötige. Dies würde einer Arbeitsfähigkeit bzw. von 80%
entsprechen. Die Angabe von Dr. K____ deckt sich damit weitgehend mit der
Einschätzung des RAD-Arztes Dr. N____, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie und Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, in seinem Bericht vom
5. Februar 2015 (SUVA-Akte 317). Dieser hatte konstatiert, dem Beschwerdeführer
seien ab Dezember 2009 körperlich leichte, überwiegend im Sitzen auszuführende
Tätigkeiten mit frei wählbaren zusätzlichen Pausen von eineinhalb bis zwei Stunden
täglich ganztags zumutbar (a.a.O., S. 3).
Dr. K____ äusserte sich in seiner eher kurz gehaltenen
Beurteilung von zwei Seiten weder dazu, weshalb er sich der Auffassung des
RAD-Arztes Dr. N____ anschliesst, noch dazu, weshalb er von der Beurteilung
des Kreisarztes Dr. G____ abweicht. Zugleich löst seine ‑
aktenbasierte ‑ anders lautende Beurteilung dennoch Zweifel an der
Beurteilung durch Dr. G____ aus. Keinem der beiden Berichte kann klar der
Vorrang gegeben werden. Nach dem unter E. 4.3.3 Gesagten, genügen schon
geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen
Beurteilungen, damit diesen die Beweistauglichen abgesprochen werden muss und
weitere medizinische Abklärungen notwendig werden. Dies ist vorliegend der Fall.
Weder der oben ausgeführte Bericht von Dr. G____ vom 25. Februar 2016
noch jener von Dr. K____ vom 31. März 2017 können aufgrund deren
Widersprüchlichkeit als Beweisgrundlage verwendet werden. Andere Berichte oder
Gutachten, welche sich explizit zur Frage der Veränderung des
Gesundheitszustands betreffend die Unfallfolgen äussern würden, auf die
(alleine) abgestellt werden könnte, liegen keine vor.
5.5.
Aufgrund dieser Ausführungen sind weitere medizinische Abklärungen
notwendig. Die Beschwerdegegnerin hat ein Gutachten in Auftrag zu geben, wobei
eines in der Fachrichtung Orthopädie naheliegt. Dieses muss explizit auf die
Frage der Veränderung des Gesundheitszustands seit 2005 eingehen. Darin muss
zudem klar unterschieden werden, welche allfälligen Beeinträchtigungen unfallbedingt
sind und welche nicht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl.
Replik, Ziff. 2), liegen nämlich unfallfremde Gesichtspunkte vor. Wie
unter E. 5.1. erwähnt, wurde die Gelenktoilette am Grosszehengrundgelenk
im Operationsbericht des D____ Spitals, vom 28. Juli 1999
(SUVA-Akte 14) als krankheitsbedingt deklariert. Im Anschluss muss die
Beschwerdegegnerin neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verfügen.
6.1.
Die Beschwerde ist in Folge der obigen Ausführungen gutzuheissen und
der Einspracheentscheid vom 7. April 2017 aufzuheben. Die Sache ist zur
Einholung eines Gutachtens und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG und § 16
SVGG).
6.3.
Der obsiegende Beschwerdeführer hat
gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.
Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für
anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit
doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe
von CHF 3‘300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 264.--;
Mehrwertsteuersatz bis 31. Dezember 2017, da alle Rechtschriften vor
diesem Zeitpunkt verfasst wurden, kommt dieser Satz zur Anwendung) aus. Bei einfacheren
oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder
reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb
ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘300.--
zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 7. April 2017 aufgehoben und die Sache zur
Einholung eines Gutachtens und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung
an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 264.--.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: