Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.194
URTEIL
vom 7. März 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Stephan Wullschleger,
Dr. Andreas Traub und
Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532,
4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 25. Juli 2017
betreffend Errichtung einer
Beistandschaft
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 25. Juli 2017 hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) für A____
(nachfolgend Beschwerdeführerin) eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394
Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZBG, SR 210) errichtet.
Als Beistand wurde B____ vom Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz
(ABES) ernannt und mit den Aufgabenbereichen Wohnen, Gesundheit, Administration,
Finanzen und Vermögensverwaltung betraut. Mit zweitem Entscheid der KESB vom
gleichen Tag wurde die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 426 ZGB
fürsorgerisch im [...] untergebracht.
Mit Schreiben
vom 25. Juli 2017 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die verfügte
fürsorgerische Unterbringung sowie die Beistandschaft. Mit Entscheid vom 5.
September 2017 wies das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen die Beschwerde
betreffend fürsorgerische Unterbringung ab. Die KESB hob in der Folge die
fürsorgerische Unterbringung im Rahmen der Überprüfung derselben nach maximal 6
Monaten mit Entscheid vom 15. Januar 2018 auf.
Anlässlich der
Verhandlung vor Verwaltungsgericht vom 7. März 2018 sind die Beschwerdeführerin
sowie der Beistand B____ vom Amt für Beistandschaften befragt worden. Für ihre
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde war von der Verhandlung dispensiert.
Erwägungen
Gegen Entscheide der KESB kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht
geführt werden (Art. 450 Abs. 1 i.V.m. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17
Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes [KESG; SG 212.400]). Zuständig
ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 i.V.m. § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten in Erwachsenenschutzsachen
in erster Linie die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des
Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und
schliesslich die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in
sinngemässer Ergänzung der kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 450
ff. ZGB).
Vom
Verwaltungsgericht zu beurteilen ist vorliegend lediglich die Beschwerde gegen
die Vertretungsbeistandschaft.
3.1 Die
Beschwerdeführerin führte in der mündlichen Verhandlung vor Verwaltungsgericht
aus, dass sie keine Einwände gegen die Vertretungsbeistandschaft mehr habe. Die
Zusammenarbeit mit dem Beistand funktioniere gut. Es stellt sich allerdings die
Frage, ob die Beschwerdeführerin angesichts ihres Gesundheitszustands überhaupt
in der Lage ist, die Beschwerde gültig zurückzuziehen. Hierfür bedarf es der
Prozessfähigkeit, wofür grundsätzlich Urteilsfähigkeit erforderlich ist.
3.2 An
die Urteilsfähigkeit zur Bejahung der Prozessfähigkeit im Beschwerdeverfahren
gegen die Errichtung einer Beistandschaft sind keine hohen Anforderungen zu
stellen. Da es um ein höchstpersönliches Recht geht, genügt für die Beschwerdebefugnis
die Urteilsfähigkeit bezogen auf den Streitgegenstand (Steck, Basler Kommentar Erwachsenenschutzrecht, Basel 2012, Art. 450
N 27; BGer 5A_884/2010 vom 7. Januar 2011 E. 2; vgl. auch
Art. 67 Abs. 3 ZPO). Zudem muss eine Person auch Gelegenheit haben,
sich gegen die Verneinung ihrer Prozessfähigkeit zur Wehr zu setzen (BGer
5A_194/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2). Daraus folgt, dass an die
Urteilsfähigkeit der von der Errichtung einer Beistandschaft direkt betroffenen
Person für ihre Beschwerdebefugnis nur sehr geringe Anforderungen gestellt
werden können. Dem entspricht, dass das Bundesgericht auch eine Klage auf Aufhebung
einer altrechtlichen Vormundschaft einer urteilsunfähigen Person zugelassen hat
(Tenchio, in: Basler Kommentar
ZPO, 2. Auflage 2013, Art. 67 N 23 m.H. auf BGE 77 II 10 und 2 II 264). Es ist
indessen für ein Rechtsmittelverfahren unverzichtbar, dass der Verfahrensgegenstand
sowie dessen Tragweite vom Prozessbeteiligten zumindest in groben Zügen erfasst
werden kann, dass diese Einsicht sodann eine gewisse Stabilität aufweist und
eine Verständigung über den Prozessgegenstand möglich ist. Ohne diese
Voraussetzungen können weder der Streitgegenstand noch die Parteistandpunkte
von der beschwerdeführenden Person in justiziabler Weise erfasst werden (siehe
dazu VGE VD.2013.161, E. 3.1).
3.3 Vorliegend
konnte sich das Gericht anlässlich der Parteiverhandlung einen persönlichen Eindruck
der Beschwerdeführerin bzw. ihres Gesundheitszustandes verschaffen. Obwohl sie
sich an der Verhandlung infolge ihrer Demenzerkrankung an die
Beschwerdeerhebung nicht mehr zu erinnern vermochte (Verhandlungsprotokoll S. 2
und 3), hat sie auf mehrfache Nachfrage in konstanter Weise dem Gericht
glaubhaft machen können, dass sie sowohl mit der Vertretungsbeistandschaft als
auch mit der Zusammenarbeit mit dem Beistand zufrieden ist. Bezüglich der Frage
der Beistandschaft ist die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin damit
gegeben.
Nachdem die
Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht erklärt hat, keine Einwände gegen die
Vertretungsbeistandschaft mehr zu haben, kann der Rekurs als durch Rückzug
gegenstandslos geworden betrachtet werden. Umständehalber wird auf die Erhebung
von Kosten verzichtet, zumal die Beschwerdeführerin offensichtlich von der AHW
und Ergänzungsleistungen und damit in angespannter finanzieller Situation lebt.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge
Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
Auf die Erhebung von Kosten wird
umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz,
B____, Beistand
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.