Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2018.26
URTEIL
vom 21.
März 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Italien,
[…]
Zurzeit im Untersuchungsgefängnis
BS,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 19. März 2018
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Die mehrfach
vorbestrafte italienische Staatsangehörige A____, geb. am [...], wurde mit
Urteil des Strafgerichts als Einzelgericht vom 1. September 2017 des gewerbsmässigen
Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Fälschung von Ausweisen und
der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR
812.121) schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten sowie
zu einer Busse von CHF 100.– verurteilt. Gleichzeitig wurde sie für 5 Jahre des
Landes verwiesen.
Mit
„Infoschreiben Landesverweis“ des Migrationsamts vom 28. Oktober 2017, welches A____
persönlich und gegen Unterschrift gleichentags ausgehändigt wurde, wurde sie
darüber informiert, dass sie mit Urteil des Strafgerichts vom 1. September 2017
nebst einer Freiheitsstrafe zu einem Landesverweis von 5 Jahren verurteilt
wurde, dass sie mit Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils sämtliche Rechtsansprüche
auf einen Aufenthalt in der Schweiz verloren habe und verpflichtet sei, das
Land zu verlassen, dass sie deshalb unmittelbar nach Verbüssung der Haftstrafe
in ihre Heimat ausgeschafft werde und dass ihr nach erfolgter Ausreise eine
Rückkehr in die Schweiz für die nächsten 5 Jahre nicht mehr gestattet sei. Im Informationssystem
Ripol eingetragen ist eine Geltung der Landesverweisung bis zum 10. November
2022.
Unmittelbar nach
Verbüssung der Haftstrafe und Entlassung aus der Haft am 10. November 2017 wurde
A____, die über keine gültigen Reisepapiere verfügt, an der Landesgrenze den
italienischen Behörden überstellt. Am 17. November 2017 wurde A____ gemäss
Polizeirapport wegen Ladendiebstahls festgenommen und mit Strafbefehl vom 19.
November 2017 wegen versuchten Diebstahls und Verweisungsbruchs zu einer
Freiheitsstrafe von 180 Tagen verurteilt. Wiederum wurde A____ unmittelbar nach
Entlassung aus der Strafhaft am 16. März 2018 den italienischen Behörden
überstellt. Am 18. März 2018 wurde A____ von der Basler Kantonspolizei
kontrolliert und festgenommen. Mit Strafbefehl vom 19. März 2018
wurde A____ erneut wegen Verweisungsbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 150
Tagen verurteilt. Sodann wurde sie aus der Haft entlassen und den
Migrationsbehörden überstellt. Das Migrationsamt ordnete mit Verfügung vom 19.
März 2018 die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten bis zum
18. Juni 2018 an.
An der heutigen
Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Sie führt dazu aus, sie wolle nun
nicht mehr in der Schweiz bleiben, sondern nach Deutschland, wo sie auch noch
Familie habe. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund
einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen
Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
Die Ausschaffungshaft
setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche
Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR
311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt
werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im
Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,
Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AuG, Caroni/Gächter/Thurnherr
[Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG N 2). Die mit Strafurteil vom 1. September
2017 gegen A____ ausgesprochene Landesverweisung ist unangefochten in
Rechtskraft erwachsen. Mit dem Informationsschreiben des Migrationsamts vom 28.
Oktober 2017 wurde A____ ausserdem mitgeteilt, dass die Landesverweisung
unmittelbar nach ihrer Entlassung aus der Strafhaft zu vollziehen sei. A____
wurde gestützt auf diese Landesverweisung bereits zweimal an der Landesgrenze
den italienischen Behörden überstellt. Beide Male ist sie gemäss eigenen
Angaben umgehend in die Schweiz zurückgekehrt bzw. sogar in der Schweiz geblieben.
Beim ersten Mal am 10. November 2017 sei sie zwar an der Grenze von den italienischen
Behörden kontrolliert worden, nach Verlassen des Zollbüros sei sie aber direkt
zurück in die Schweiz. Beim zweiten Mal am 17. März 2018 habe man ihr in der
Schweiz den Weg zum Zoll gezeigt und sie dann alleine gelassen. Sie habe sodann
die Grenze nicht überquert. Es ist damit erstellt, dass keine wirkliche
Rückkehr nach Italien stattgefunden hat. Damit wurde nach der ständigen Praxis
des Appellationsgerichts zum Vollzug von Wegweisungen die Landesverweisung
nicht bereits ein- bzw. zweimal vollzogen, da dies eine Ausreise aus der Schweiz
mit der Absicht eines dauernden Verbleibens andernorts bedingen würde. Ob es
andernfalls trotz der fünf Jahre geltenden Landesverweisung einer zusätzlichen
erneuten Wegweisung bedürfte, kann damit offen bleiben (s. dazu: Kanber, Die ausländerrechtliche Administrativhaft,
Dissertation Bern 2017, S. 204, welcher offenbar diesen Standpunkt vertritt,
allerdings ohne sich differenziert mit der Natur der Landesverweisung
auseinanderzusetzen).
3.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines
eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer
erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311) oder Art. 49a oder 49abis Militärstrafgesetz
(MStG, SR 321.0) insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AuG vorliegen,
so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen
wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG).
Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten
lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er
besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 und 4 AuG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer
bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet,
hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369
E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem
straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon
auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch
Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG).
Die Beurteilung
der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie
vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,
da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung
befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009,
Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
3.2 Gemäss
der zu überprüfenden Haftanordnungsverfügung rechtfertigt sich die Haft
vorliegend, da A____ mit ihrem Verhalten, namentlich der zweimaligen
unmittelbaren Rückkehr in die Schweiz nach erfolgter Überstellung nach Italien,
in aller Deutlichkeit gezeigt habe, dass sie nicht bereit sei, sich an
behördliche Anordnungen zu halten. Das Migrationsamt stützt sich damit auf den
Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG.
3.3 Das
Migrationsamt hat A____ vor Erlass der Haftverfügung nicht umfassend zur Sache befragt.
Die Anhörung beschränkte sich gemäss dem Protokoll zur Gewährung des
rechtlichen Gehörs offenbar auf die Eröffnung der Haftverfügung und die Frage,
ob Angehörige über die Inhaftnahme zu unterrichten seien. In der Haftverfügung
wird auf die Angaben von A____ in der polizeilichen Einvernahme vom 19. März
2018 verwiesen. Es ist festzustellen, dass A____ demnach zum Haftgrund nicht
Stellung nehmen konnte. Soweit darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
erfolgte, konnte diese mit der heutigen Verhandlung, anlässlich welcher A____
zu den Haftgründen (s. unten Ziff. und Protokoll der Verhandlung vom 21. März
2018) Stellung nehmen konnte, allerdings geheilt werden. Es ist gleichwohl
festzuhalten, dass die betroffene Person vor Anordnung der Ausschaffungshaft
grundsätzlich immer ordentlich anzuhören ist.
3.4 A____
wurde bereits zweimal an die italienische Grenze begleitet. Gleichwohl ist sie gemäss
eigenen Aussagen an der Gerichtsverhandlung beide Male noch am selben Tag
wieder in die Schweiz eingereist. Sie gibt an, sie sei in der Schweiz
aufgewachsen, ihre ganze Familie lebe hier und sie gehöre hierher. Aus diesen
Angaben wird offenkundig, dass A____ sich nicht damit auseinandergesetzt hat,
dass sie für 5 Jahre des Landes verwiesen wurde und kein Aufenthaltsrecht mehr
besitzt. Vielmehr setzt sie ihre eigene Rechtsauffassung über die behördliche
Anordnung und besteht auf einem Bleiberecht. Es ist folglich in Übereinstimmung
mit dem Migrationsamt davon auszugehen, dass sie sich in Freiheit den
behördlichen Anordnungen widersetzt und weiterhin in der Schweiz verbleibt. Daran
ändert auch nichts, dass sie gemäss den heutigen Aussagen nun gerne freiwillig
nach Deutschland ausreisen will. Da sie über keine gültigen Papiere verfügt,
ist ihr dies zum einen gar nicht gestattet, zum anderen aber hat sie sich
bislang auch aufgrund ihrer Drogensucht als nicht in der Lage erwiesen, ihre
persönlichen Angelegenheiten zu regeln. Nachdem sie am 19. März 2018 in einem
Haus angehalten wurde, in welchem gemäss ihren eigenen Aussagen „alles Junkies“
leben, kann auch nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass sie tatsächlich
von diesem Umfeld Abstand gewonnen hat. Von einer zuverlässigen eigenständigen
Regelung ihrer Angelegenheiten ist deshalb auch aus diesem Grund nicht
auszugehen.
Gleichzeitig
liegt auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs.
1 lit. h AuG vor, der eine Inhaftnahme von des Landes verwiesenen Ausländern
zulässt, wenn diese ein Verbrechen begangen haben. A____ wurde mit Strafurteil
vom 1. September 2017 unter anderem des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig
erklärt und damit wegen eines Verbrechens verurteilt. Die Delikte stehen wohl
im Zusammenhang mit ihrem Drogenkonsum.
4.1 Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
4.2 Das
Migrationsamt hat eine Haft von drei Monaten verfügt, da es aufgrund der
fehlenden Reisepapiere die italienischen Behörden um eine Rückübernahme von A____
ersuchen müsse. Die italienische Behörde sei allerdings mit der Beantwortung
der Anfrage nicht an eine Frist gebunden, weshalb sich die angeordnete Dauer
rechtfertige. Gemäss E-Mail Schreiben des Migrationsamts vom
21. März 2018 wurde das Rückübernahmegesuch heute Morgen (21. März
2018) gestellt. Damit liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vor. Ein
milderes Mittel zur Sicherstellung der Ausschaffung in die Heimat ist nicht
ersichtlich, weshalb die Haft und deren Dauer grundsätzlich rechtmässig sind. A____
wurde allerdings an der heutigen Verhandlung auf die Praxis des Gerichts und
die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs für den Fall hingewiesen, dass sie
in der Ausschaffungshaft während mehr als eines Monats allein, also ohne
Mitgefangene, wäre. Dies ist aktuell allerdings nicht der Fall, nachdem sie an
der heutigen Verhandlung angegeben hat, sie habe einige Stunden am Tag Kontakt
zu sechs anderen inhaftierten Frauen.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
SG 122.300).
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist vom 19. März 2018 bis 18. Juni 2018 rechtmässig
und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Migrationsamt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.