Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2018.12
ENTSCHEID
vom 9.
März 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 9. Februar 2018
betreffend Verlängerung der
Sicherheitshaft bis zum 4. Mai 2018
Die
Appellationsgerichtspräsidentin zieht in Erwägung,
dass A____ (Beschwerdeführer) mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 9. Februar 2018 des versuchten
Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt
und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt wurde,
unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 27. November
2017,
dass zudem eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe
von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Einrechnung von 2 Tagen
Untersuchungshaft, vollziehbar erklärt und gegen den Beschwerdeführer eine
7-jährige Landesverweisung ausgesprochen wurde,
dass das Einzelgericht in Strafsachen mit
Verfügung vom 9. Februar 2018 die Sicherheitshaft über den Beschwerdeführer für
die vorläufige Dauer von 12 Wochen (d.h. bis zum 4. Mai 2018) verlängerte und
zugleich den vorläufigen Strafvollzug bewilligte,
dass der Beschwerdeführer gegen die Verlängerung
der Sicherheitshaft am 19. Februar 2018 Beschwerde erhoben und beantragt
hat, die Haft aufzuheben, eventualiter deren Dauer bis zum 27. März 2018 zu
beschränken,
dass die Staatsanwaltschaft mit Beschwerdeantwort
vom 26. Februar 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt hat,
soweit darauf einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. März
2018 repliziert hat,
dass die Anordnung oder Verlängerung von
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig ist,
wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend
verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht,
dass beim Vorliegen der Anklageschrift und erst
recht nach einem erstinstanzlichen Urteil die Voraussetzung des dringenden
Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt gilt (BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai
2011 E. 3.2; AGE HB.2017.33 vom 9. Oktober 2017 E. 3.1), so dass vorliegend der
Tatverdacht auch in Bezug auf den bestrittenen versuchten Diebstahl zu bejahen
ist,
dass die Vorinstanz beim Beschwerdeführer, der
rumänischer Staatsangehöriger ohne engeren Bezug zur Schweiz ist, auch
Fluchtgefahr zu Recht bejaht hat (vgl. AGE HB.2017.45 vom 21. Dezember 2017 E.
4),
dass die Haft aber nach Art. 212 Abs. 3 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) nicht länger dauern darf als die zu
erwartende Freiheitsstrafe,
dass die 4 Monate Freiheitsstrafe, zu welcher der
Beschwerdeführer verurteilt worden ist, am 26. März 2018 abgelaufen sein
werden,
dass gemäss Art. 86 des Strafgesetzbuches (StGB,
SR 311.0) ein Gefangener nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe,
mindestens aber drei Monaten, bedingt zu entlassen ist, wenn sein Verhalten im
Strafvollzug es rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere
Verbrechen oder Vergehen begehen,
dass die Staatsanwaltschaft das erstinstanzliche
Urteil mit Erklärung vom 14. Februar 2018 angenommen hat und somit die Strafe
auch in einem allfälligen Berufungsverfahren nicht mehr erhöht werden könnte
(Art. 391 Abs. 2 StPO),
dass nach der Rechtsprechung in derartigen Fällen
bei der Frage der Dauer der Sicherheitshaft eine Prognose über die Gewährung der
bedingten Entlassung gefällt werden muss (BGer 1B_51/2008 vom 19. März 2008 E.
4.1, 1B_173/2007 vom 28. August 2007 E. 4.5),
dass im vorliegenden Fall die zeitlichen
Voraussetzungen der bedingten Entlassung am 27. Februar 2018 erfüllt waren
und gemäss telefonischer Auskunft der Strafvollzugsbehörde sowie des Leiters
des Untersuchungsgefängnisses vom 9. März 2018 auch die materiellen
Voraussetzungen bejaht werden können,
dass die Staatsanwaltschaft geltend macht, angesichts
der „in Zürich noch offenen 45 Tage“ erscheine die Dauer der Sicherheitshaft
angemessen,
dass sie sich damit wohl auf die am 10. Juni 2016
von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ausgesprochene Geldstrafe von 45
Tagessätzen zu CHF 30.– bezieht,
dass gemäss Art. 212 Abs. 3 StPO Untersuchungs-
und Sicherheitshaft nicht länger dauern dürfen als die zu erwartenden Freiheitsstrafe,
Geldstrafen dabei also nicht zu berücksichtigen sind,
dass die Frage, ob die Voraussetzungen nach Art.
36 StGB für die Umwandlung einer Geld- in eine Freiheitsstrafe erfüllt sind, nicht
im Haftbeschwerdeverfahren zu entscheiden ist,
dass damit weder die von der Staatsanwaltschaft
Zürich-Limmat am 10. Juli 2016 ausgesprochene Geldstrafe noch die vom Ministero
pubblico del cantone Ticino Bellinzona am 25. Juli 2015 bedingt ausgesprochene
und vom Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt am 9. Februar 2018 vollziehbar
erklärte Geldstrafe bei der Dauer der Sicherheitshaft zu berücksichtigen sind,
dass der Beschwerdeführer daher unverzüglich zu
Handen des Migrationsamts aus der Sicherheitshaft zu entlassen ist,
dass bei diesem Ergebnis für das
Haftbeschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben sind,
dass die amtliche Verteidigung des
Beschwerdeführers durch Advokatin [...] antragsgemäss zu bewilligen und der
Verteidigerin aus der Gerichtskasse eine Entschädigung entsprechend ihrer Honorarnote
vom 6. März 2018 zuzusprechen ist,
und erkennt:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird
angeordnet, dass der Beschwerdeführer umgehend zu Handen des Migrationsamts aus
der Sicherheitshaft zu entlassen ist.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Die amtliche Verteidigung durch Advokatin
[...] wird bewilligt. Der Verteidigerin werden für das Beschwerdeverfahren ein
Honorar von CHF 830.– und ein Auslagenersatz von CHF 17.80, zuzüglich
7,7 % MWST von insgesamt CHF 65.30, somit total CHF 913.10, aus
der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser
Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).