Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.96
URTEIL
vom 8.
März 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen, Dr.
Marie-Louise Stamm,
lic. iur. Lucienne Renaud und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...],
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 12. Mai 2017
betreffend grobe Verletzung der
Verkehrsregeln
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. Mai 2017 wurde A____ der groben
Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 110.–. Die am 3. Juli 2014 vom Obergericht
des Kantons Aargau verhängte bedingte Freiheitsstrafe von 20 Monaten, Probezeit
3 Jahre, wurde nicht vollziehbar erklärt; hingegen wurde A____ verwarnt
und die Probezeit um ein Jahr verlängert. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten
und eine Urteilsgebühr auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) durch seinen Rechtsvertreter am
15. Mai 2017 Berufung anmelden lassen. Mit Berufungserklärung vom 21. August
2017 hat der Berufungskläger die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sowie
einen kostenlosen Freispruch beantragt. Am 24. Oktober 2017 hat der Berufungskläger
seine Berufung schriftlich begründet. Die Staatsanwaltschaft hat weder selbst Berufung
oder Anschlussberufung erhoben, noch hat sie Nichteintreten auf die Berufung
beantragt. Sie schliesst mit Berufungsantwort vom 27. Oktober 2017 auf
kostenfällige Abweisung der Berufung.
Der vorliegende
Entscheid wurde im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Verfahrensakten
erstellt. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung
ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung
mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung
legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3
StPO form- und fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist somit
einzutreten.
1.2 Gemäss
Art. 406 Abs. 2 StPO kann das Berufungsgericht mit Einverständnis der Parteien
die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn die Anwesenheit
der beschuldigten Person nicht erforderlich ist (lit. a) oder ein Urteil eines
Einzelgerichts Gegenstand der Berufung ist (lit. b). Beide Voraussetzungen sind
vorliegend erfüllt, so dass die Berufung im schriftlichen Verfahren beurteilt
wird.
1.3 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden. Zudem ist das Verbot der reformatio in
peius zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO).
2.1 Der
Berufungskläger wurde mit Strafbefehl vom 8. Dezember 2016 der groben
Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und mit einer Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu CHF 110.– bestraft. Nachdem er dagegen Einsprache erhoben hatte,
überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl als Anklageschrift am 20.
Dezember 2016 an das Strafgericht. Dieses erachtete als erwiesen, dass der Berufungskläger
am 16. Juli 2016 mit dem auf seinen Vater B____ registrierten Motorrad AG [...]
CH an der Nauenstrasse in Basel nach Abzug der Toleranz innerorts 76 km/h
und damit 26 km/h zu schnell gefahren sei und dadurch eine grobe
Verkehrsregelverletzung begangen habe. Insbesondere aufgrund der grossen
Ähnlichkeit des Berufungsklägers mit der Person auf dem Radarfoto, der
Tatsache, dass es sich beim Täter offenbar um einen der beiden Söhne von B____
handelte sowie des Umstandes, dass im Gegensatz zum Beschuldigten dessen Bruder
weder über einen Motorradführerschein noch über eingetragene
Administrativmassnahmen verfüge, sei die Täterschaft des Berufungsklägers
erstellt (Akten S. 110, Urteil p. 5).
2.2 In
prozessualer Hinsicht wendet der Berufungskläger zunächst ein, der Strafbefehl
sei in Verletzung von Art. 352 Abs. 1 StPO ergangen. Er sei während des gesamten
Ermittlungsverfahrens kein einziges Mal einvernommen worden, obwohl eine
Einvernahme in richtiger Auslegung von Art. 157 StPO zwingend hätte erfolgen müssen;
dadurch sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Vorinstanz hätte
den Strafbefehl vorfrageweise aufheben und die Angelegenheit zur neuen Durchführung
an die Anklage zurückweisen müssen (Berufung N 8 f., Akten S. 138 f.). Ausserdem
sei das Telefonat zwischen dem mutmasslichen Täter und der Polizei erstens
wegen Verletzung von Art. 158 Abs. 1 StPO und zweitens, weil es nicht protokolliert
worden sei, unverwertbar (Berufung N 12, Akten S. 140).
2.3 Entgegen
der Argumentation des Berufungsklägers hat vorliegend keine Rückweisung zu ergehen.
Es ist festzuhalten, dass die Vorinstanz aufgrund der im Vorverfahren erhobenen
Beweise (Radarbild, Telefonnotiz der Polizei vom 18. Juli 2016 sowie Auszug
Strafregister und Admas) durchaus in der Lage war, ein Urteil zu fällen. Dass
das Berufungsgericht zu einem anderen Beweisergebnis gelangt ist, ändert daran
nichts (vgl. unten E. 4.). Fehl geht auch der Hinweis auf die im Vorverfahren unterlassene
Befragung des Berufungsklägers; diese ist weder gestützt auf Art. 352 Abs.
1 noch auf Art. 355 StPO zwingend vorgesehen (vgl. dazu auch die differenzierenden
Ausführungen bei Schwarzenegger,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage
2014, Art. 325 N 5 und Art. 355 N 1). In den allermeisten Fällen befragt
die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person vor Erlass des Strafbefehls
nicht persönlich, sondern stützt sich nur auf die Polizeiakten. Dieses Vorgehen
erscheint aus Gründen eines rationellen Verfahrens namentlich bei leichteren
Übertretungen durchaus sinnvoll (Riklin,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Strafprozessordnung,
2. Auflage 2014, Art. 352 N 2, 4). Ergeht trotz Zweifel an der Täterschaft ein
Strafbefehl, kann sich die beschuldigte Person durch Erhebung einer Einsprache
gemäss Art. 354 StPO zur Wehr setzen (Riklin,
a.a.O., Art. 352 N 1 mit Verweis auf Botschaft 2005c und w. H.). Der
Strafbefehl wird nur dann zum rechtskräftigen Urteil, wenn die Einsprache
ausbleibt (Art. 354 Abs. 3 StPO). Im vorliegenden Fall, wo der Halter des Motorrades
sich selbst als fehlbaren Lenker deklariert hat und ein Schuldspruch wegen
grober Verkehrsregelverletzung und damit keine geringfügige Übertretung zur
Debatte steht, wäre eine Befragung des Berufungsklägers im Ermittlungsverfahren
allenfalls angezeigt gewesen. Da dieser jedoch von dem ihm zustehenden Recht
Gebrauch gemacht und rechtzeitig Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben hat, hat
er anlässlich der Verhandlung vor Strafgericht Gelegenheit gehabt, zu den gegen
ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen, womit sein Anspruch auf rechtliches
Gehör gewahrt ist.
2.4 Entgegen
den Argumenten der Verteidigung kann schliesslich die telefonisch eingeholte
Information durch den Sohn des Motorradhalters nicht als Einvernahme im Sinne
von Art. 159 StPO verstanden werden. Ein entsprechender Hinweis auf die Rechte
und Pflichten des Anrufers von Seiten des Polizisten war daher nicht nötig. Hierzu
kann integral auf die zutreffenden und vollständigen Ausführungen der
Vorinstanz (inklusive Verweise auf Botschaft und herrschende Lehre) verwiesen
werden (Urteil p. 3 f.). Daraus folgt, dass die Telefonnotiz und die Aussagen des
Polizisten C____ verwertbar sind.
3.1 Gemäss
der in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101)
und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101)
verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu
vermuten, dass die einer strafbaren Handlung bezichtigte Person unschuldig ist.
Daraus wird der Grundsatz „in dubio pro reo“ abgeleitet, der als Beweiswürdigungsregel
besagt, dass sich das Strafgericht nicht von einem für die beschuldigte Person
ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung
Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bestehen
„unüberwindliche Zweifel“ an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen
der angeklagten Tat, so hat das Gericht von dem für die beschuldigte Person
günstigeren Sachverhalt auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Eine Verurteilung ist
dann möglich, wenn das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben
ist (Tophinke, in: Basler Kommentar
zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 82 ff.). Dabei genügt es, wenn die
verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (geschlossene
Indizienkette; zuletzt AGE SB.2016.11 vom 14. Juni 2017 E. 2.2).
3.2 Die
Vorinstanz hat sich auf die Aussagen des Polizisten C____ gestützt, welcher in
der Hauptverhandlung als Zeuge befragt worden ist (Akten S. 91 f.). Dieser hat
angegeben, der Sohn des Motorradhalters habe am 18. Juli 2016 angerufen und
sich erkundigt, wie schnell er gefahren sei. Der Anrufer habe weder seinen
eigenen Namen noch denjenigen des Vaters genannt, er habe aber die Fahrzeugnummer
gewusst. Der Polizist habe aus den Worten des Anrufers geschlossen, dass dieser
der Sohn des Halters und zur Tatzeit selber mit dem Motorrad unterwegs gewesen
sei. Unmittelbar im Anschluss an das Telefonat habe der Polizist eine kurze
Telefonnotiz verfasst (Akten S. 25, vgl. dazu auch Aktennotiz vom
25. Januar 2017 Akten S. 71). Der genaue Wortlaut des
Telefongesprächs geht aus der Aktennotiz nicht hervor. Aus dem Text: „Der Sohn
hat am 18.07.2016 angerufen und sich erkundigt, wie schnell er gefahren sei“,
lassen sich durchaus verschiedene Schlüsse ziehen. Unklar bleibt letztendlich,
welcher Sohn angerufen hat und wer mit „er“ gemeint war. Durchaus möglich ist,
den Vermerk so zu lesen, dass der Sohn im Auftrag des Vaters angerufen habe, um
zu erfahren, wie schnell jener gefahren sei. Dies umso mehr, als der Vater B____
offenbar nur über rudimentäre Deutschkenntnisse verfügt, und es vor diesem
Hintergrund plausibel scheint, dass er seine Söhne den Kontakt mit Behörden
pflegen lässt. Wenn nun Polizist C____ anlässlich der fast ein Jahr nach dem
Vorfall erfolgten Befragung die Worte des Anrufers so interpretiert, dass dieser
selber gefahren sei, ist dies lediglich als Indiz zu werten, das gegen die
Täterschaft des Vaters spricht. Ungeklärt bleibt indessen, welcher der zwei
(bzw. drei [vgl. unten E. 3.3]) Söhne des B____ der Anrufer und damit der mutmassliche
Täter war.
3.3 Der
Berufungskläger bestreitet, das Motorrad seines Vaters zur fraglichen Zeit
gefahren zu sein. Auf dem Radarfoto ist lediglich die Augenpartie des
Motorradlenkers zu erkennen. Erschwert wird die Identifizierung zusätzlich
durch die relativ schlechte Bildqualität der schwarz/weiss- Aufnahme. Zwar ist
eine gewisse Ähnlichkeit zum Bild des Berufungsklägers zu erkennen (Akten S.
28). Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz ist indessen keine eindeutige
Zuordnung möglich, insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass neben dem
Vater, B____ (Akten S. 23), auch noch der Bruder des Berufungsklägers, D____
(Akten S. 86), sowie allenfalls ein weiterer Bruder, E____ (vgl. Berufungsbegründung
p. 7 FN 32, Akten S. 141), als mögliche Täter in Frage kommen. Die Tatsache,
dass der Berufungskläger im Gegensatz zu seinem Bruder D____ über einen Führerausweis
für den entsprechenden Motorradtyp verfügte und mehrfach wegen
Administrativmassnahmen verzeichnet ist, kann ebenfalls lediglich als schwaches
Indiz für seine Täterschaft gewertet werden. So ist durchaus denkbar, dass auch
D____ das Motorrad benutzte, ohne über einen entsprechenden Führerausweis zu
verfügen.
4.1 Aufgrund
der vorstehenden Ausführungen bestehen erhebliche Zweifel an dem in der Anklageschrift
geschilderten Sachverhalt und damit an der Täterschaft des Berufungsklägers. B____
hat sich selber gegenüber der Kantonspolizei am 22. Juli 2016 als
verantwortlichen Lenker bezeichnet und damit die Tat auf sich genommen (Akten
S. 21). Dies spricht indiziell gegen den Berufungskläger als Täter. Zwar
sprechen gewisse Indizien durchaus für die Täterschaft des Berufungsklägers,
diese bilden jedoch keine geschlossene Indizienkette, welche jeden vernünftigen
Zweifel ausschliessen würde. So weist das Radarbild um die Augenpartie zwar eine
vage Ähnlichkeit mit dem Bild des Berufungsklägers auf, jedoch kann dies
insbesondere aufgrund der schlechten Bildqualität und des eingeschränkten
Bildausschnittes nur als schwaches Indiz gewertet werden. Die Beweiskraft
dieses Indizes wird zusätzlich relativiert durch die Tatsache, dass aufgrund
des Radarbildes weder der Vater B____ noch seine anderen beiden Söhne als
mögliche Täter ausgeschlossen werden können. Gerade auch der fünf Jahre jüngere
Bruder des Berufungsklägers, D____, kommt als Täter grundsätzlich ebenfalls in
Frage (vgl. Bild Akten S. 86). Daran ändert auch nichts, dass dieser nicht
über den erforderlichen Führerschein zum Lenken eines Motorrades verfügt und
gegen ihn keine Administrativ-massnahmen verzeichnet sind. Aus der Tatsache,
dass der Berufungskläger früher mehrfach gegen die Verkehrsregeln verstossen
hat, kann jedenfalls kein Beweis für seine Täterschaft im konkreten Einzelfall
abgeleitet werden. Auch zusammen mit dem nur rudimentär protokollierten
Telefongespräch vom 18. Juli 2016 und den Aussagen von C____ ergibt sich keine
hinreichende Basis für eine Verurteilung. Alles in allem sind die belastenden
Indizien nicht dermassen verdichtet, dass sie im Sinne der bundesgerichtlichen
Erwägungen beweisbildend sind. Der Berufungskläger ist folglich im Zweifel von
der Anklage der groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen.
4.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Berufungskläger weder für das erst- noch
für das zweitinstanzliche Verfahren Kosten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1, 428
Abs. 1 StPO). Zudem ist ihm aus der Gerichtskasse eine angemessene
Entschädigung für seine Verteidigungskosten zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit.
a StPO). Der von der Verteidigung in ihrer Honorarnote vom 12. Mai 2017 geltend
gemachte Zeitaufwand für das erstinstanzliche Verfahren erscheint angemessen
und ist – zuzüglich eine Stunde für die Hauptverhandlung – praxisgemäss zum
Stundenansatz von CHF 250.– zu vergüten; daraus resultiert ein Betrag von CHF
3‘707.50. Zu erstatten sind ausserdem die geltend gemachten Auslagen in Höhe
von CHF 115.70 sowie CHF 305.90 Mehrwertsteuer. Für das zweitinstanzliche Verfahren
ist gestützt auf die Honorarnote vom 7. März 2018 ein Aufwand von 9,33 Stunden
– wiederum zu einem Stundenansatz von CHF 250.– zu entschädigen. Daraus
resultiert ein Honorar in Höhe von CHF 2‘332.50. Hinzu kommen die ausgewiesenen
Auslagen in Höhe von CHF 64.50 sowie CHF 190.75 Mehrwertsteuer (davon CHF
163.65 für 2017 [8% von CHF 2‘045.50] und CHF 27.10 für 2018 [7.7% von CHF
351.50]). Insgesamt ist dem Berufungskläger somit eine Parteientschädigung im
Betrag von CHF 6‘716.85 aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird vom Vorwurf der groben
Verletzung der Verkehrsregeln kostenlos freigesprochen.
Dem Berufungskläger wird aus der
Gerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF 4‘129. 10 für die erste Instanz
sowie CHF 2‘587.75 für die zweite Instanz (einschliesslich Auslagen und MWST)
zugesprochen.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.