Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 12.
Februar 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Spöndlin , Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,
Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
EL.2017.5
Einspracheentscheid vom 5. April
2017
Erlass einer Rückforderung von EL
und Prämienverbilligung. Guter Glaube verneint.
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau meldeten sich
im August 2010 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) beim beschwerdegegnerischen
Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt (ASB) an (Anmeldung zum Bezug einer
Ergänzungsleistung zur IV-Rente vom 18. August 2010, Beschwerdeantwortbeilage/AB
6). Auf der Anmeldung gaben sie unter anderem an, dass der Sohn (Geburtsjahr
1987) bei ihnen wohne und dass sie kein Erwerbseinkommen erzielen würden.
b) Mit Eingabe vom 6. Juni 2011 wurde dem ASB
mitgeteilt, dass der Sohn per Ende Mai 2011 nach Pratteln im Kanton
Basel-Landschaft abgemeldet worden war (vgl. die Bescheinigung des Einwohneramts
vom 30. Mai 2011, AB 7). Ab Juni 2011 wurde deshalb für den Sohn kein
Mietzinsanteil mehr angerechnet und die EL erhöht (Verfügung des ASB vom 9.
März 2012, AB 8). Mit unterschriebenem Formular vom 18. Mai 2015 gaben der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau an, dass sie zu zweit wohnen würden
(Revisionsformular vom 18. Mai 2015, AB 10).
In der Verfügung vom 30. Juni 2015 (AB 11) hielt das ASB fest,
dass der Sohn laut dem Einwohnerdienst Basel-Stadt seit dem 22. Juni 2011
wieder in der elterlichen Wohnung angemeldet war. Der Beschwerdeführer wurde
aufgefordert, eine schriftliche Aufstellung darüber einzureichen, wo der Sohn bzw.
bei wem er seit Juni 2011 gelebt hatte. Ferner wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, die den Sohn betreffenden Mietverträge seit Juni 2011
einzureichen. Nochmals wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Oktober
2015 (AB 12) aufgefordert, Angaben und Unterlagen zu den Wohnverhältnissen des
Sohnes einzureichen. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2015 (AB 13) kündigte das
ASB an, dass sofern die verlangten Unterlagen nicht innert Frist bis 18.
Dezember 2015 eingereicht würden, eine rückwirkende Berechnung der EL ab Juni
2010 vorgenommen werde.
c) Im Rahmen einer Revision im Mai 2015 wurde aufgrund
des Auszuges aus dem individuellen Konto der Ausgleichskasse Basel-Stadt (bei
AB 15) festgestellt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits vor sowie
nach der EL-Anmeldung einer Erwerbstätigkeit nachgegangen war. In der auch von
der Ehefrau unterzeichneten Anmeldung vom 18. August 2010 (AB 6) wurde jedoch
angegeben, dass die Ehefrau kein Einkommen habe.
d) Das ASB erliess die mit Schreiben vom 4. Dezember
2015 (AB 13) angekündigte Verfügung am 21. Juni 2016 (AB 3), mit welcher es die
Ansprüche auf Prämienverbilligung und EL unter Berücksichtigung der
Erwerbstätigkeit der Ehefrau und der Einberechnung der Mietzinsanteile des
Sohnes als Mitbewohner rückwirkend neu berechnete. Das ASB verfügte die
Rückerstattung von zu viel ausbezahlten EL in Höhe von CHF 22‘335.-- sowie von zu
Unrecht erbrachter Prämienverbilligung in Höhe CHF 8‘253.60, welche direkt an
die Krankenkasse ausbezahlt worden war.
e) Der Beschwerdeführer sah davon ab, innerhalb der
laufenden Frist eine Einsprache gegen die Verfügung vom 21. Juni 2016 zu
erheben. Stattdessen stellten er und seine Ehefrau am 1. Juli 2016 unterschriftlich
ein Erlassgesuch (AB 2). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 (AB 1) wies das ASB
das Erlassgesuch ab. Die dagegen vom Beschwerdeführer am 18. Oktober 2016
erhobene Einsprache (AB 4) wurde mit Einspracheentscheid vom 5. April 2017 (AB
5) abgewiesen.
II.
a) Mit Beschwerde vom 12. Mai 2017 wird sinngemäss
beantragt, es sei in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 5. April 2017 die
am 7. Oktober 2016 verfügte Rückforderung zu erlassen.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2017 wird die
Abweisung der Beschwerde beantragt.
c) Innert gesetzter Frist hat der Beschwerdeführer
keine Replik eingereicht.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 12. Februar 2018 statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 3. Juni 2015
(GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Sozialversicherungsgesetzes des Kantons
Basel-Stadt vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in der vorliegenden Streitsache
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig.
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art.
58 Abs. 1 ATSG. Die Beschwerde wurde rechtzeitig gemäss Art. 60 ATSG erhoben.
Die restlichen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Folglich ist
auf die Beschwerde einzutreten.
1.2.
Der Einspracheentscheid vom 5. April 2017 (AB 5) enthält eine
Existenzminimaberechnung mit dem Ergebnis, es sei dem Beschwerdeführer
zumutbar, die Rückforderung in monatlichen Raten von CHF 450.-- zu begleichen.
Der Beschwerdeführer wird gebeten, die Zahlungen ab Juni 2017 zu leisten,
ansonsten der Betrag mit der AHV-Rente des Beschwerdeführers verrechnet werde.
Auf diesen die Vollstreckung der Rückforderung
betreffenden Punkt ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzugehen.
Falls das ASB die Rückforderung in Betreibung setzen will, wird die Berechnung
des Existenzminimums Sache des zuständigen Betreibungsamtes sein. Die
Verrechnung mit AHV-Leistungen wird demgegenüber im Einspracheentscheid erst in
Aussicht gestellt. Sollte das ASB in diesem Sinne vorgehen, hätte es darüber
zum gegebenen Zeitpunkt eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.
2.1.
In Art. 25 Abs. 1 ATSG werden die Rückerstattung und der Erlass
geregelt. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer
Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn
eine grosse Härte vorliegt (vgl. betreffend Prämienverbilligung die gleich
lautende Vorschrift in § 17 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die
Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen [Harmonisierungsgesetz
Sozialleistungen, SoHaG; SG 890.700]).
Unter dem Titel „Rückforderungsverfügung“ finden sich in Art. 3
der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) Ausführungsbestimmungen zu Art. 25
Abs. 1 Satz 1 ATSG. Gemäss Art. 3 Abs. 1 ATSV wird über den Umfang der
Rückforderung eine Verfügung erlassen.
Näheres zu Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG findet sich in dem mit
„Erlass“ betitelten Art. 4 ATSV. Nach Art. 4 Abs. 1 ATSV wird die
Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen
wurden, bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen. Nach
Art. 4 Abs. 4 ATSV wird der Erlass auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch
ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage
nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen. Nach
Art. 4 Abs. 5 ATSV wird über den Erlass eine Verfügung erlassen.
Die dargestellte Ordnung zeigt, dass sich die Rückforderung und
deren Erlass in zwei verschiedene Verfahren untergliedern, die in zeitlich
aufeinanderfolgende Verfügungen münden.
2.2.
Vorliegend erhielt der Beschwerdeführer ab Juni 2010
Ergänzungsleistungen (vgl. Revisionsverfügung vom 21. Juni 2016, AB 3). Gemäss
Auszug aus dem kantonalen Datenmarkt (AB 9) war der Sohn des Beschwerdeführers ab
dem 22. Juni 2011 bis zum 30. Oktober 2015 wieder in der elterlichen Wohnung
gemeldet. Zwar wurde dem ASB der Auszug aus der Wohnung mittgeteilt (vgl. die
Bescheinigung des Einwohneramts vom 30. Mai 2011, AB 7), nicht jedoch der Wiedereinzug.
Im Revisionsformular vom 18. Mai 2015 wurde vielmehr angegeben, dass nur die Eheleute
in der gemeinsamen Wohnung leben würden (AB 10). Ebenfalls war die Erwerbstätigkeit
der Ehefrau dem ASB nicht bekannt. Bei der Anmeldung zum Bezug von
Ergänzungsleistungen vom 18. August 2010 (AB 6) gaben der Beschwerdeführer und
seine Ehefrau an, diese verfüge über kein Einkommen. Die Ehefrau hat zudem bis
ins Jahr 2013 beim ASB Arbeitsbemühungen eingereicht (AB 14) und damit den
Anschein der Arbeitssuche erweckt. Ihr Erwerbseinkommen wurde dem ASB erst im
Rahmen einer Revision nach Eingang des IK-Auszuges am 15. Mai 2015 bekannt (AB
15).
Entsprechend hatte das ASB die Ergänzungsleistungen ohne Berücksichtigung
des Mietzinsanteils des Sohnes und des Erwerbseinkommens der Ehefrau
ausbezahlt. Das ASB berechnete, nun in Berücksichtigung des Mietzinsanteils des
Sohnes und des Erwerbseinkommens der Frau, die Ergänzungsleistungen neu (Berechnungsblätter
in der Revisionsverfügung vom 21. Juni 2016, AB 3).
Es verfügte gestützt darauf am 21. Juni 2016 (AB 3) eine Rückforderung in
Höhe von insgesamt CHF 30‘588.60. Der Beschwerdeführer hat gegen diese
Verfügung keine Einsprache erhoben. Er hat vielmehr am 1. Juni 2016 ein
Erlassgesuch (AB 2) gestellt. Somit ist die Rückforderung rechtskräftig. Sie
ist darum im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu überprüfen.
Zu prüfen ist vorliegend der Erlass der Rückforderung.
3.1.
Gemäss Art. 25 Abs.1 Satz 2 ATSG muss eine unrechtmässig bezogene
Leistung nicht zurückerstattet werden, wenn sie in gutem Glauben empfangen
wurde und eine grosse Härte vorliegt. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ
vorliegen (vgl. Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, 3. Auflage, N. 41 zu Art. 25). Sind beide Voraussetzungen
erfüllt, besteht ein Anspruch auf Erlass der Rückerstattungsschuld (Ulrich Meyer-Blaser, Die Rückerstattung
von Sozialversicherungsleistungen, ZBJV 1995, S. 481). Bevor die Voraussetzung
einer grossen Härte beurteilt werden kann, ist zunächst das Erfordernis des
guten Glaubens zu prüfen.
3.2.
Guter Glaube gemäss Art. 3 Abs. 2 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) lässt sich als nach einem
objektiven Massstab betrachtet, bei den jeweils gegebenen Umständen
entschuldbares Fehlen des Bewusstseins über den unrechtmässigen Leistungsbezug,
umschreiben (Ulrich Meyer-Blaser,
a.a.O.). Guter Glaube liegt nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels vor.
Vielmehr darf sich der Empfänger einer unrechtmässigen Leistung nicht nur
keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig
gemacht haben (BGE 110 V 176 E. 3c, 102 V 245 E a). In der Rechtsprechung wird
unterschieden zwischen gutem Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der
Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen
kann und ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte
erkennen sollen (BGE 122 V 221E. 3, 102 V 245 E a). Die rückerstattungspflichtige
Person kann sich anderseits auf ihren guten Glauben berufen, wenn ihr
fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E.
2c).
4.1.
Gemäss Auszug aus dem kantonalen Datenmarkt (AB 9) war der Sohn ab
dem 22. Juni 2011 bis zum 30. Oktober 2015 in der elterlichen Wohnung gemeldet.
Schon mit Unterzeichnung des Anmeldeformulars zum Bezug von Ergänzungsleistungen
vom 18. August 2010 (AB 6) verpflichtete sich der Beschwerdeführer, „jede
Änderung in den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen sofort und
unaufgefordert zu melden“. Nachdem der Auszug des Sohnes gemeldet worden war (vgl.
die Bescheinigung des Einwohneramts vom 30. Mai 2011, AB 7), verfügte das ASB am
9. März 2012 (AB 8) eine Erhöhung der Ergänzungsleistungen. Die Verfügung
erhielt wiederum einen Hinweis auf die Meldepflicht, insbesondere auch bei
„Veränderung der Anzahl Personen in der Wohnung“. Auch auf dem
Revisionsformular vom 18. Mai 2015 (AB 10) wurde der Sohn nicht als Mitbewohner
angegeben. Die Wahrheit und Vollständigkeit der Angaben in diesem Formular
haben jedoch sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau unterschriftlich
bestätigt. Auf diesem Formular wurde ebenfalls mit der Unterschrift bestätigt,
dass bei einer Änderung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse eine
Meldung zu erfolgen habe.
Dieser Meldepflicht kommt gerade auch in den vorliegenden
Verhältnissen grosse Bedeutung zu. Der Mietzins ist gemäss Art. 16c Abs. 1 der
Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) auf die einzelnen
Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile jener Personen, welche nicht in die
EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen
Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. Dies ist Ausfluss des
grundlegenden Prinzips, dass die EL nicht für solche Personen aufzukommen
haben, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind (Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen
zur AHV/IV, 2. Auflage, S. 139).
Die Meldepflicht war dem Beschwerdeführer nach dem Dargelegten bekannt.
Dafür spricht neben den unterschriebenen Formularen auch die Tatsache, dass der
Auszug des Sohnes mit Eingabe vom 6. Juni 2011 (AB 7) dem ASB mitgeteilt wurde.
4.2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sein Sohn in der kritischen Zeit
über kein Einkommen verfügt habe und auch keine Miete bezahlt habe. Er verkennt
dabei, dass es nach dem vorstehend Gesagten bei der Berechnung der
Ergänzungsleistungen nicht darauf ankommt, ob der Mietzinsanteil auch
tatsächlich bezahlt wird.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass der Sohn zwar teilweise
in der elterlichen Wohnung geschlafen habe, hauptsächlich aber bei seinen
Schwestern gewohnt habe. Mit diesen Darlegungen kann der Beschwerdeführer
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das ASB forderte vom Beschwerdeführer
mehrfach eine Aufstellung über die Wohnverhältnisse des Sohnes an (Verfügung
vom 30. Juni 2015, AB 11; Verfügung vom 27. Oktober 2015, AB 12). Mit Schreiben
vom 4. Dezember 2015 (AB 13) wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 18.
Dezember 2015 für die Zustellung der Aufstellung gesetzt, welche dieser
ungenutzt verstreichen liess. Der Beschwerdeführer hat auch beim Gericht keine
entsprechenden Unterlagen eingereicht. Das ASB beurteilte den für die
Rückforderung massgeblichen Sachverhalt deshalb zu Recht gestützt auf den
Auszug aus dem kantonalen Datenmarkt (AB 9), woraus hervorgeht, dass der Sohn
vom 22. Juni 2011 bis zum 30. Oktober 2015 in der Wohnung des Beschwerdeführers
und seiner Ehefrau gewohnt hat.
Der Beschwerdeführer bleibt jedoch jeden Nachweis dafür
schuldig, dass er mit Bezug auf die Wohnverhältnisse seines Sohnes von einem
anderen Sachverhalt ausgehen konnte, als das ASB bei Erlass sowohl der
Rückforderungsverfügung als auch des angefochtenen Entscheides über den Erlass
annahm und annehmen durfte.
5.1.
Erwerbseinkünfte des Ehepartners werden gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a
ELG angerechnet. Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto der Ehefrau des
Beschwerdeführers (AB 15) war diese bereits vor der EL-Anmeldung und auch danach
einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Diese wurde auf der Anmeldung (AB 6) nicht
angegeben, obwohl die Ehepartner mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Angaben
bestätigt haben. Auf dem EL-Anmeldeformular (AB 6) wurde die Frage nach
Erwerbseinkommen explizit mit „Nein“ und somit wahrheitswidrig beantwortet. Der
Beschwerdeführer bestreitet diesen Sachverhalt nicht.
5.2.
Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, dass seine Frau mit dem
Erwerb ihre Mutter in der Türkei unterstützt habe. Er verkennt aber, dass er
mit dieser Argumentation die Existenz der anrechenbaren Einkünfte der Ehefrau
nicht gleichsam ungeschehen machen kann. Sinngemäss zielen seine Darlegungen
darauf ab, es habe sich bei diesen Unterstützungsleistungen um anerkannte
Ausgaben gehandelt. Es wäre dies ein Argument, das allenfalls im Rahmen der
materiellen Überprüfung der Rückforderung hätte eingebracht werden können. Es bleibt
anzufügen, dass eine Unterstützungspflicht der Mutter der Ehefrau nach Art. 328
ff. ZGB gemäss Art. 328 Abs. 1 ZGB nur bei günstigen Verhältnissen in Frage
käme. Günstige Verhältnisse liegen vor, wenn ein Leben in Wohlstand geführt
werden kann (BGE 136 III E. 4). Dies kann bei Empfängern von
Ergänzungsleistungen ausgeschlossen werden.
6.1.
Der Beschwerdeführer hat zusammengefasst die zur Abklärung seines Anspruches
ausgefüllten Formulare weder vollständig noch wahrheitsgetreu ausgefüllt. Er
hat seine Meldepflicht offensichtlich verletzt. Fraglich ist, ob diese
Meldepflichtverletzung grobfahrlässig war. Der Beschwerdeführer könnte sich nur
auf den guten Glauben berufen, wenn die Meldepflichtverletzung lediglich leicht
fahrlässig war. Das Mass der erforderlichen Sorgfalt richtet sich nach einem
objektiven Massstab. Es wird aber auch das dem Beschwerdeführer subjektiv
Mögliche und Zumutbare berücksichtigt (vgl. oben E. 3.2.).
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es dem
Beschwerdeführer objektiv oder subjektiv nicht möglich oder zumutbar gewesen
wäre, das erforderliche Mass an Sorgfalt aufzubringen. Er hätte erkennen
müssen, dass der Wiedereinzug des Sohnes in die eheliche Wohnung und das
Erwerbseinkommen der Ehefrau einen direkten Einfluss auf die
Ergänzungsleistungen haben müssen. Das Unterlassen der Meldung muss aufgrund
der langen Dauer von mehreren Jahren, während derer der Wiedereinzug des Sohnes
und das Erwerbseinkommen der Frau nicht gemeldet wurden, als grobfahrlässig
bezeichnet werden. Unter diesen Umständen liegt kein gutgläubiger Leistungsbezug
im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG vor.
6.2.
Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass es der Beschwerdeführer
grobfahrlässig unterlassen hat, das ASB über den Wiedereinzug des Sohnes und
das Erwerbseinkommen der Ehefrau in Kenntnis zu setzen. Mit dem Fehlen des
guten Glaubens ist eine notwendige Voraussetzung für die Gewährung des Erlasses
der Rückforderung nicht gegeben. Weil der gute Glaube neben der grossen Härte
kumulativ vorliegen muss, um einen Erlass zu gewähren, ist eine Beurteilung der
grossen Härte im vorliegenden Fall überflüssig. Der Erlass kann mangels
Gutgläubigkeit nicht gewährt werden. Die zuviel ausbezahlten Ergänzungsleistungen
und Prämienverbilligungen sind zurückzubezahlen.
7.1.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
7.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G.
Thomi lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: