Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 14.
Februar 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen, lic. iur. M. Fuchs
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____,
Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
C____ AG
[...]
vertreten durch lic. iur. D____,
Rechtsanwalt,
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2017.30
Einspracheentscheid vom 2. Mai
2017
Anforderungen an die Beweiskraft
von Gutachten; vorliegend erfüllt.
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1963,
arbeitete seit dem 1. August 1999 an zwei Tagen pro Woche (40 %) als
Physiotherapeutin in der Gemeinschaftspraxis E____ in Basel und war dadurch bei
der F____ (nunmehr G____ AG) und bei der C____ AG gegen Unfälle versichert (G____
AG: Heilbehandlung, Taggeld; C____ AG: Rente, Integritätsentschädigung).
b) Am 27. Juli 2001 erlitt die Beschwerdeführerin einen
Verkehrsunfall, bei dem sie sich ein Polytrauma zuzog (vgl. u.a. die
Unfallmeldung UVG; Akte A1). Im Arztzeugnis UVG des H____spitals Basel wurden
als Befunde Zahnfrakturen, eine partielle Durchtrennung der Extensorsehne Dig
IV rechts, eine Rissquetschwunde am Kinn, eine Rissquetschwunde präpatellar
sowie eine offene Femurfraktur rechts und eine distale Radiusfraktur rechts
festgehalten (vgl. Akte M1). Die Beschwerdeführerin wurde noch am Unfalltag
operiert (Osteosynthese der Frakturen und Sehnennaht; vgl. Akten M1 bis M3). In
den darauffolgenden Jahren wurden weitere operative Eingriffe vorgenommen und
Behandlungen durchgeführt (vgl. Akten M4 ff.). Die G____ AG richtete in
Anerkennung der Leistungspflicht Taggelder aus (vgl. u.a. Akten A47-A53) und
kam für die Heilbehandlung auf (vgl. implicite Akte A12). Am 30. November 2002
endete das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin mit der Gemeinschaftspraxis
E____ (vgl. das Arbeitszeugnis vom 16. Dezember 2002; Akte A58, Beilage
2).
c) Am 1. August 2004 nahm die Beschwerdeführerin eine
Teilzeitstelle als Case Managerin bei der I____ AG an (vgl. u.a. die diversen
Zwischenzeugnisse; Akte A58, Beilage 2). Die G____ AG holte in regelmässigen
Abständen Berichte der behandelnden Ärzte und Stellungnahmen des
Vertrauensarztes ein (vgl. insb. Akten M9 ff.). Im weiteren Verlauf erteilte
die G____ AG Dr. med. J____, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, einen Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin
(Gutachten Dr. J____ vom 29. Juni 2009; Akte M43). Ein weiterer
Gutachtensauftrag erging an Dr. med. K____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie
und Traumatologie des Bewegungsapparates (Gutachten vom 31. Januar 2011; Akte
M46). Am 28. Februar 2011 äusserte sich Dr. med. L____, Vertrauensarzt der G____
AG (vgl. Akte M48).
d) Die C____ AG holte – mit Blick auf die Beurteilung
der eigenen Leistungspflicht – bei Dr. med. M____, Praktischer Arzt FMH, FA
manuelle Medizin FMH, Vertrauensarzt FMH, die Stellungnahme vom 15. März 2011
ein (vgl. Akte M49). Mit Verfügung vom 13. Mai 2011 verneinte die C____ AG
einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Gleichzeitig gewährte sie eine
5%ige Integritätsentschädigung (Fr. 5'340.--) für den Integritätsschaden
am rechten Handgelenk (vgl. Akte A10). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin
am 31. Mai 2011 Einsprache (vgl. Akte A11). Die G____ AG stellte mit
Verfügung vom 15. Juni 2011 die Übernahme der Heilbehandlungskosten per Ende
Juni 2011 ein (vgl. Akte A12).
e) Im Rahmen des Einspracheverfahrens erteilte die C____
AG der N____ Interdisziplinäre Begutachtungen, am 14. Februar 2014 einen
Auftrag zur Begutachtung der Beschwerdeführerin (vgl. Akten A20 und A23). Das
Gutachten wurde am 17. September 2014 erstattet (vgl. Akte M51). Am 30. Januar
2015 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Einsprache (vgl. Akte A42). Eine
ausführliche Begründung der Einsprache erging am 9. November 2015 (vgl. Akte
A59). Mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2017 (Akte A64) hiess die C____ AG die
Einsprache in dem Sinne gut, als dass sie der Beschwerdeführerin eine
Integritätsentschädigung von 20 % zugestand. Darüber hinaus wurde die
Einsprache abgewiesen.
II.
a) Mit am 2. Juni 2017 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt erhobener Beschwerde stellt die Beschwerdeführerin folgende
Anträge: Es seien die C____ AG und die G____ AG zu verpflichten, ihr alle
gesetzlichen Leistungen aus Unfallversicherungsgesetz für die Vergangenheit und
auch in der Zukunft zu erbringen. Es sei ihr eine Rente von mindestens 40 %
zuzusprechen. Überdies sei ihr eine Integritätsentschädigung von mindestens Fr.
48'060.-- zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer
Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
b) Die C____ AG (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 21. August 2017 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 25.
Oktober 2017 an ihrer Beschwerde fest.
d) Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Duplik vom
5. Januar 2018 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.
e) Die Beschwerdeführerin äussert sich dazu mit
Schreiben vom 26. Januar 2018.
III.
Am 14. Februar 2018 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1. Das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend
die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1).
1.2. Da auch die
übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig gegen
die Beschwerdegegnerin erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3. Der
Vollständigkeit halber ist in Bezug auf die beantragte Verurteilung der G____
AG zur Ausrichtung von Leistungen an die Beschwerdeführerin zu bemerken, dass
im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse
zu überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde
vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines
Einspracheentscheides – Stellung genommen hat. Insoweit
bestimmt der Einspracheentscheid den mit Beschwerde anfechtbaren Gegenstand.
Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer
Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit – wie vorliegend – kein
Einspracheentscheid ergangen ist (vgl. zum Ganzen BGE 131 V 164 f. E. 2.1).
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht
im Wesentlichen geltend, gestützt auf das Gutachten der N____,
Interdisziplinäre Begutachtungen, vom 17. September 2014 (Akte M51) gehe man
korrekterweise von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
in einer angepassten Tätigkeit aus. Bei dieser Ausgangslage sei die Verneinung
eines Rentenanspruches korrekt. Im Übrigen sei auch die Integritätseinbusse
zutreffend mit 20 % bewertet worden (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).
2.2.
Die Beschwerdeführerin wendet
hiergegen sinngemäss ein, es seien diverse unfallbedingte Leiden zu Unrecht
nicht in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eingeflossen. Auch die
Integritätsentschädigung sei zu tief bemessen worden, da nicht sämtliche
Beeinträchtigungen einbezogen worden seien (vgl. insb. die Beschwerde; siehe
auch die Replik).
2.3.
Zu prüfen ist daher im
Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht mit
Einspracheentscheid vom 2. Mai 2017 einen Rentenanspruch verneint und eine
Integritätsentschädigung von 20 % zugestanden hat.
3.1.
Die Beschwerdeführerin
beanstandet in erster Linie, die psychischen Unfallfolgen seien zu Unrecht
nicht in die Beurteilung der Beschwerdegegnerin einbezogen worden (vgl. insb.
S. 4 der Beschwerde).
3.2.
Diesbezüglich ist ihr aber zu
konstatieren, dass die G____ AG mit Verfügung vom 24. August 2010 ab dem
- Oktober 2010 einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin in Bezug auf
weitere psychologische Behandlungen verneint hat (Akte A8). Diese Verfügung
wurde von der Beschwerdeführerin nicht angefochten und ist daher in Rechtskraft
erwachsen. Damit wurde die Frage der Kausalität allfälliger psychischer
Unfallfolgen bereits rechtskräftig entschieden. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin (vgl. S. 8 der Beschwerde) kann die Verfügung der G____ AG
auch nicht als offensichtlich falsch und damit einer Wiedererwägung im Sinne
von Art. 53 Abs. 2 ATSG zugänglich qualifiziert werden.
3.3.
Damit hat sowohl die
Invaliditätsbemessung als auch die Festlegung der Integritätsentschädigung allein
unter Berücksichtigung der somatischen Unfallfolgen zu erfolgen.
4.1.
Eine versicherte Person hat
Anspruch auf eine Invalidenrente nach Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.
März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) UVG, wenn sie infolge eines
Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Als invalid gilt, wer voraussichtlich
bleibend oder längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art.
8 Abs. 1 ATSG).
4.2.
Um den Invaliditätsgrad
bemessen zu können, stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das
Gericht auf Unterlagen, welche von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen
Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe der ärztlichen Fachperson ist
es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig
ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch
zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4; vgl. auch BGE 140 V
193, 195 f. E. 3.2).
4.3.
Den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und
-ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach
Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu
schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft
zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210, 227, E. 1.3.4. mit Hinweis auf BGE 125
V 351, 353 E. 3b/bb).
4.4.
4.4.1. Im Gutachten der N____,
Interdisziplinäre Begutachtungen, vom 17. September 2014 (Akte M51) wurde
als organische Diagnose festgehalten: Status
nach Verkehrsunfall am 27. Juli 2001 mit: (a.) offener Mehretagenfemurschaftfraktur
Grad IIb rechts mit [… ] aktuell inkompletter Nervus femoralis Schädigung
rechts mit Minderung der groben Kraft im Musculus quadriceps femoris und
Entwicklung einer symptomatisch gewordenen Femoropatellararthrose rechts sowie
Hypästhesie/Hypalgesie im proximalen Innervationsanteil des Nervus femoralis
und Nervus genitofemoralis; (b.) distaler intraartikulärer Radiustrümmerfraktur
und Fraktur des Processus Styloideus mit […] aktuell mässiger symptomatischer
Radiokarpalarthrose, Neurom im Narbenbereich des rechten Handrückens nach Fix. Externe;
(c.) Teildurchtrennung der Extensorensehne Dig IV auf Höhe des PIP-Gelenks
rechts […] aktuell ohne funktionellen Einschränkungen; (d.) Zahnfrakturen mit
mehrjährigen Behandlungen mit Zahnsanierungen; (e.) Rissquetschwunde Kinn und präpatellär; (f.) HWS-Distorsion,
folgenlos ausgeheilt; (g.) Läsion des Plexus lumbosakralis mit mutmasslichem
Beckentrauma im kleinen Becken (Hämatom?), sexueller Dysfunktion mit Sensibilitätsverlust
intravaginal und Orgasmusstörung (vgl. S. 28 des Gutachtens).
4.4.2. Erläuternd wurde im Gutachten der N____, Interdisziplinäre
Begutachtungen, festgehalten, objektiv fänden sich weitgehend identische
Befunde wie bereits anlässlich der Begutachtung durch Dr. K____ im Jahr
2010. Deutlicher geworden sei die femoropatelläre Schmerzsymptomatik. Das
retropatelläre Knirschen sei fühl- und hörbar. Insofern müsse von einer nicht
nur beginnenden, sondern auch symptomatisch gewordenen Femoropatellararthrose
rechts ausgegangen werden. Schliesslich
werde ein sensomotorisches Defizit für die rechte untere Extremität
geschildert, das überwiegend wahrscheinlich auf einen residuellen Zustand der
früheren Nervus femoralis-Parese zurückzuführen sei. Die von der Explorandin
unverändert beschriebene sensomotorische Dysfunktion bestehe weiterhin. Im beruflichen
Alltag als Case Managerin wirke sich das Problem aber nicht aus. Von Seiten des
rechten Handgelenks bestünden Beschwerden, die zu einer Volumenminderung der rechtsseitigen
Muskelmasse geführt hätten. Die Faustschlusskraft sei reduziert, desgleichen
auch die Beweglichkeit. Es bestehe eine Ulnaplusvariante, wobei noch kein
Ulnaimpaktionssyndrom vorliege. Des Weiteren wurde im Gutachten dargetan, es
sei von einer mässigen Radiokarpalarthrose auszugehen. Von Seiten der Fingerverletzung
der rechten Hand bestünden keine funktionellen Einschränkungen (vgl. S. 24 des
Gutachtens).
4.4.3. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten
klargestellt, als Case Managerin bestünden aus chirurgisch-orthopädischer Sicht
keine Einschränkungen. Die Versicherte müsse nicht gewichtsbelastend arbeiten.
Die in Wechselposition durchführbare Arbeit sei zu 100 % uneingeschränkt
möglich (vgl. S. 24 des Gutachtens). Aus neurologischer Sicht sei die
derzeitige Tätigkeit optimal an das Leiden adaptiert. Eine Arbeitsunfähigkeit
könne aus neurologischer Sicht nicht attestiert werden. Die Explorandin sei in
der Lage, die derzeitige Tätigkeit 8,5 Stunden pro Tag ohne Minderung der
Leistungsfähigkeit zu verrichten (vgl. S. 26 des Gutachtens). Zusammenfassend
wurde nochmals festgehalten, aus somatischer Sicht bestünden in der derzeitigen
Tätigkeit keine zeitlichen und leistungsmässigen Einschränkungen (vgl. S. 30
des Gutachtens).
4.5.
Auf diese ärztlichen
Ausführungen kann abgestellt werden. Das Gutachten der N____, erfüllt die
Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung
4.3. hiervor). Die Gutachter haben sich umfassend mit den relevanten Vorakten
auseinandergesetzt und ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit plausibel
begründet. Dies wird von der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht nicht infrage
gestellt (vgl. implizit die Beschwerde).
4.6.
Es ist daher davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer aktuellen Tätigkeit als Case Managerin
über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit verfügt. Zu prüfen bleibt somit, wie es
sich mit der Umsetzung der festgestellten Restarbeitsfähigkeit verhält.
5.1.
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen
durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Art. 16 ATSG).
5.2.
Die Beschwerdegegnerin hat ein
Valideneinkommen von Fr. 71'174.-- mit einem Invalideneinkommen von Fr.
78'000.-- verglichen und auf diese Weise einen negativen Invaliditätsgrad
ermittelt. Zur Berechnung des Valideneinkommens hat sie den vor dem Unfall für
ein 40%-Pensum erhaltenen Lohn an die bis zum Jahr 2004 eingetretene
Nominallohnentwicklung angepasst und auf ein 100%-Pensum aufgerechnet. Das von
der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Invalideneinkommen entspricht dem von
der Beschwerdeführerin im Jahr 2004 erzielten tatsächlichen Lohn als Case
Managerin, aufgerechnet auf ein 100%-Pensum (vgl. die Verfügung vom 13. Mai
2011; Akte A10).
5.3.
Die Beschwerdeführerin macht
zunächst geltend, das dem Einkommensvergleich zugrunde gelegte hypothetische
Valideneinkommen sei zu tief angesetzt worden. Es könne nicht an den vor dem
Unfall bezogenen (tiefen) Lohn angeknüpft werden. Sie hätte ihren Lohn auch ohne
den Unfall überproportional steigern können. Das hypothetische Valideneinkommen
betrage bei korrekter Berechnung mindestens Fr. 85'000.--. Jedenfalls sei es
mit dem angenommenen Invalideneinkommen von Fr. 78'000.-- gleichzusetzen
(vgl. S. 9 der Beschwerde).
5.4.
5.4.1. Bei der Ermittlung des
Einkommens ohne Gesundheitsschaden ist entscheidend, was die versicherte Person
im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so
konkret wie möglich zu erfolgen; daher ist in der Regel vom letzten Lohn, den
die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat,
auszugehen (BGE 134 V 322, 325 E. 4.1 mit Hinweisen).
5.4.2. Da die
Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit
dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG),
ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine
versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Dazu ist allerdings
erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend
höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse
Absichtserklärungen genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich
weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines
Studiums etc. kundgetan worden sein. Im Revisionsverfahren besteht insoweit ein
Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als der in der Zwischenzeit
tatsächlich durchlaufene beruflich-erwerbliche Werdegang als invalide Person bekannt
ist. Eine trotz Invalidität erlangte besondere berufliche Qualifizierung
erlaubt allenfalls (weitere) Rückschlüsse auf die mutmassliche Entwicklung, zu
der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens bis zum
Revisionszeitpunkt gekommen wäre (BGE 139 V 28, 31 E. 3.3.3.2 in fine; SVR 2010
UV Nr. 13 S. 51, 8C_550/2009 E. 4.2).
Allerdings darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen
Tätigkeitsbereich nicht ohne weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person
hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet
erreicht (RKUV 2005 Nr. U 554 S. 315, U 340/04). Ein strikter
Beweis für eine nach dem Unfall absolvierte Weiterbildung ist nicht zu
verlangen, hingegen braucht es gewisse konkrete Anhaltspunkte im
Unfallzeitpunkt, damit von einem späteren Abschluss der Ausbildung und einem
entsprechenden Einkommen ausgegangen werden kann (SVR 2010 UV Nr. 13 S. 51 E.
4.2; Urteil 8C_503/2015 vom 26. Oktober 2015
E. 3.1.2).
5.5.
Im vorliegenden Fall erscheint
es als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ohne den Unfall
weiterhin als Physiotherapeutin – notabene ihrem Traumberuf (vgl. S. 11 des
Gutachtens der N____, Interdisziplinäre Begutachtungen; Akte M51) – arbeiten
würde. Angesichts der ganzen Erwerbsbiographie (vgl. u.a. den Lebenslauf;
Beschwerdebeilage 3) erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass sie auch
als Physiotherapeutin entsprechend Karriere gemacht hätte. Unter Berücksichtigung
der konkreten persönlichen und beruflichen Umstände lässt es sich daher
rechtfertigen, sie der Kategorie der Arbeitnehmerinnen zuzuordnen, welche
selbstständige und qualifizierte Arbeiten im Sinne des Anforderungsniveaus 2
der LSE 2004 verrichten. Daraus ergibt sich per 2004 ein hypothetisches
Valideneinkommen von Fr. 78'647.-- (Fr. 6'317.-- : 40 x 41.5 x 12; vgl. LSE
2004, Frauen, Ziff. 85 Gesundheits- und Sozialwesen, Niveau 1+2).
5.6.
Des Weiteren beanstandet die
Beschwerdeführerin die Ermittlung des Invalideneinkommens. Sie macht geltend,
es könne nicht auf den tatsächlich erzielten Lohn abgestellt werden; denn ihre
Stelle sei nicht auf lange Sicht gesichert (vgl. S. 9 der Beschwerde).
5.7.
5.7.1. Zur Bestimmung des
Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation
auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der
gesundheitlichen Beeinträchtigung eine Erwerbstätigkeit aus, bei der besonders
stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind, ist weiter anzunehmen, dass sie die
ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und erscheint
das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn,
gilt grundsätzlich der damit erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 135 V
297, 301 E. 5.2).
5.7.2. Die Beschwerdeführerin ist seit August 2004 als Case Managerin
bei der I____ AG tätig, womit sie in einem besonders stabilen Arbeitsverhältnis
steht. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2004
Fr. 3'000.-- pro Monat (für ein 50%-Pensum) verdient hat, was einem
Jahreslohn von Fr. 39'000.-- entspricht. Damit hat sie eine durchschnittlich
bezahlte Arbeitsstelle inne, betrug doch der LSE-Durchschnittslohn für eine
entsprechende 50%ige Tätigkeit im Jahr 2004 Fr. 39'323.50 (Fr. 78'647.-- : 2;
vgl. Erwägung 5.5. hiervor). Bei dieser Ausgangslage kann offen gelassen
werden, ob das Invalideneinkommen aufgrund des hochgerechneten tatsächlichen
Verdienstes zu ermitteln ist oder aufgrund der LSE (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_7/2014 vom 10. Juli 2014 e contrario; siehe zum Ganzen auch das Urteil des
Bundesgerichts 8C_792/2012 vom 8. März 2013 E. 3.1 mit weiteren
Hinweisen). Denn bei beiden Berechnungsvarianten lässt sich kein rentenbegründender
IV-Grad von mindestens 10 % ermitteln.
5.8.
Daraus folgt, dass die
Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin
verneint hat.
6.1.
Des Weiteren macht die
Beschwerdeführerin geltend, die Integritätsentschädigung sei zu tief bemessen
worden. Aufgrund der neu entdeckten Verletzungen sei der Integritätsschaden neu
einzuschätzen (vgl. S. 6 f. der Beschwerde).
6.2.
6.2.1. Nach Art. 24 Abs. 1
UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung,
wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Art. 36 Abs. 1 der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Unfallversicherung (UVV; SR 831.201)
bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich
während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist
erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig
von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (vgl. auch
BGE 124 V 209). Gemäss
Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien
des Anhangs 3.
6.2.2. Fallen mehrere körperliche,
geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen
zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten
Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV). Voraussehbare
Verschlimmerungen müssen angemessen berücksichtigt werden (Art. 36 Abs. 4 UVV).
6.3.
6.3.1. Verwaltung und Gericht
sind für die Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen auf ärztliche
Sachverständige angewiesen. Die Beurteilung des Integritätsschadens basiert auf
dem medizinischen Befund. In einem ersten Schritt fällt es dem Arzt oder der
Ärztin zu, sich unter Einbezug der in Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in
den SUVA-Tabellen aufgeführten Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und
inwieweit ein Schaden vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder
Weisung entspricht. Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die
ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden
gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls,
welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenommen hat (vgl. SVR 2009 UV Nr.
27 S. 97, 8C_459/2008 E. 2.3).
6.3.2. Im Gutachten der N____, Interdisziplinäre Begutachtungen, vom 17.
September 2014 (Akte M51) wurde festgehalten, aufgrund der zusätzlichen
sensomotorischen Defizite der rechten unteren Extremität müsse in Verbindung
mit der Femoropatellararthrose gemäss Tabelle 5 der SUVA von einem 7,5%igen
Integritätsschaden ausgegangen werden. Für die Radiokarpalarthrose sei aufgrund
der bestehenden Beweglichkeitsdefizite, der belastungsabhängigen Schmerzen und
auch der Ulnaplusvariante ebenfalls von einem 7,5%igen Integritätsschaden
auszugehen, so dass sich gesamthaft aufgrund der muskuloskelettalen Defizite
ein Integritätsschaden von 15 % ergebe (vgl. S. 30 des Gutachtens).
6.3.3. Des Weiteren wurde im Gutachten festgehalten, eine komplette
Nervus femoralis Parese würde mit 25 % bewertet. Vorliegend bestehe aber
lediglich eine Teilläsion mit geringem Ausprägungsgrad, darüber hinausgehend
bestehe eine funktionell allerdings nicht nennenswert beeinträchtigende Plexus
lumbalis Schädigung, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ebenfalls
traumabedingt sei. Der Integritätsschaden werde aus neurologischer Sicht mit 10
% eingeschätzt. Die Neurombildung am Handgelenk rechts im Narbenbereich wirke
sich funktionell nicht aus, eine messbare Integritätsschädigung ist damit nicht
verknüpft. Mithin ergibt sich gesamthaft aus neurologischer Sicht ein
Integritätsschaden von 10 %, welcher sich aber auch mit der
Integritätsschädigung auf orthopädisch-unfallchirurgischem Gebiet überschneide
(vgl. S. 26 des Gutachtens). Aus integrativer versicherungsmedizinischer Sicht
erscheine auf somatischem Gebiet insgesamt ein Integritätsschaden in der Höhe
von 20 % gerechtfertigt (vgl. S. 30 des Gutachtens).
6.4.
Dieser Einschätzung kann
ebenfalls gefolgt werden. Sie wurde unter Bezugnahme auf die relevanten
SUVA-Tabellen (Tabelle 5 [Integritätsschaden bei Arthrose] resp. Tabelle 2
[Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten]) anhand
der erhobenen Befunde schlüssig begründet und lässt sich aufgrund der Aktenlage
– so wie sie sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides (2. Mai 2017)
präsentiert hat – ohne Weiteres nachvollziehen.
6.5.
6.5.1. Die Beschwerdeführerin
macht zunächst geltend, die Integritätsentschädigung sei aufgrund der neu
festgestellten Verletzung am linken Handgelenk zu erhöhen (vgl. S. 4 resp. S. 7
der Beschwerde). Sie verweist in diesem Zusammenhang auf einen Bericht von Dr.
med. O____ vom 18. Dezember 2015 (Beschwerdebeilage 9), auf einen Bericht von
Dr. med. P____ vom 22. Mai 2017 (Beschwerdebeilage 10) sowie auf einen Bericht
von Dr. O____ vom 19. Dezember 2016 (Replikbeilage, bezeichnet als Akte 20).
6.5.2. Dr. O____ führte im Bericht vom
18. Dezember 2015 (Beschwerdebeilage 9) aus, das CT des linken Handgelenk vom 18. November 2015 habe einen am Handgelenk
links disloziert stehenden – differentialdiagnostisch vormalig mehrfragmentär
frakturierter – Processus styloideus ulnae mit leichtem Ulnavorschub gezeigt.
In der a.p.-Ebene gebe es keine Anhalte für eine sicher stattgehabte vormalige
distale Radiusfraktur. In der seitlichen Ebene bestehe eine leichte
Irregularität der ventralen radialen Gelenksfläche mit diskreter Stufenbildung,
leichter gegen die dorsale zentrale radiale Gelenksfläche. Hier sei ein Status
nach gering dislozierter älterer Fraktur möglich. Des Weiteren bestehe eine
Arthrose im distalen Radioulnargelenk. Radiocarpal und intercarpal liege keine
relevante Arthrose vor […]." Die später vorgenommene MR-Untersuchung habe
eine kombinierte TFCC-Läsion 1A und 1B nach Palmer ergeben. Im Vordergrund
stehe der vollständige ossäre Ausriss der ulnaren Insertion mit der Spitze des
Processus styloideus ulnae. Es liege auch ein Ausriss des ulnaren
Faserkomplexes im Bereiche der fovealen Insertion vor. Zusätzlich bestehe ein
schlitzförmiger zentraler Riss des TFC im Bereich des Discus. Weiter zeige sich
ein 6 mm grosser ossärer Ausriss der Spitze des Processus styloideus ulnae,
mehrere kleine Nebenfragmente. Auszumachen seien auch zystische Läsionen im
Ausrissbereich an der distalen Ulna und eine Arthrose des distalen
Radioulnargelenkes. Des Weiteren legte Dr. O____ dar, korrespondierend mit dem
Unfallmechanismus (Unfall vom 17. August 2015) und mit der klinischen
Untersuchung zeige sich im MRI eine Verletzung der Weichteilkomponente
ulnocarpal gelegen. Es sei davon auszugehen, dass die knöchernen Anteile, die
man im MRI gut darstellen könne und unterhalb des TFCC lägen, auf das Trauma
von 2001 zurückzuführen seien. Dagegen seien der umgebende Erguss und die
Weichteilschwellung proximal des Os pisiforme und die Fehlstellung der distalen
Ulna nach dorsal Folgen des Unfalls vom 17. August 2015. Wäre dem nicht so,
würde man nach vierzehn Jahren keinen umgebenden Erguss und keine
Weichteilschwellung im Bereich ulnocarpal im MRI vom 10. September 2015
feststellen können. Der Patientin habe sie vorerst konservative Massnahmen vorgeschlagen.
Angesichts der deutlichen Reduktion der Beschwerden sei davon auszugehen, dass die
Situation unter konservativen Massnahmen soweit gebracht werden könne, dass die
Patientin erneut komplett beschwerdefrei werde.
6.5.3. Im Bericht vom 19. Dezember 2016 (Replikbeilage resp. Akte 20)
machte Dr. O____ schliesslich geltend, nachdem man unter konservativer
Behandlung keine Erfolge erzielt habe, habe man sich zur Durchführung eines
operativen Eingriffes (durchgeführt am 28. April 2016) entschieden. Eine radiologische
Aufnahme, die am 19. August 2016 gemacht worden sei, habe – im Vergleich zur
präoperativen Bildgebung vom 18. November 2015 – zwischenzeitlich weitgehend
entfernte grobschollige Verknöcherungen in Projektion auf den vormaligen
Processus styloideus Ulnae gezeigt, mit kleiner Restverknöcherung in Projektion
auf die distale Ulna in der ap-Ebene. Ein leichter Ulnavorschub sei vorhanden.
Vorbestehend sei die Arthrose im distalen Radioulnargelenk und die Subluxation
der Ulna nach dorsal. Am 23. November 2016 sei die Patientin erneut
untersucht worden. Die klinische Untersuchung habe die Subluxation des
Ulnakopfes nach dorsal gezeigt und eine Schwellung (Weichteilverdickung) über
dem 6. Strecksehnenfach, diese im Bereich vom Fadenknoten. Nach Aufklärung der
Patientin über die Problematik der Ulnakopfsubluxation habe man sich vorerst zu
einer abwartenden Haltung entscheiden. […] Solange die Patientin jedoch keine
grossen Beschwerden seitens des distalen Radioulnargelenkes angebe, sollte eine
solche Operation bis auf weiteres verschoben werden. Bezüglich der präoperativen
Schmerzen bei Ulnarduktion des Handgelenkes sei die Patientin heute beschwerdearm.
6.5.4. Gestützt auf diese Berichte von Dr. O____ kann nicht auf eine auf
den Unfall vom 27. Juli 2001 zurückzuführende dauerhafte und erhebliche
Schädigung gemäss SUVA-Tabelle 1 oder SUVA-Tabelle 5 geschlossen werden.
Namentlich fällt diesbezüglich ins Gewicht, dass noch gar keine Klarheit über
die weitere Behandlung besteht. Sollte sich allenfalls eine erhebliche und
dauerhafte Schädigung zeigen, wäre diese allenfalls als Rückfall resp. als
Spätfolge geltend zu machen.
6.5.5. Dr. P____ hielt im Bericht vom 22. Mai 2017 fest, am linken
Handgelenk bestehe eine Schädigung des sogenannten triangulären
fibro-cartilaginären Komplexes mit knöchernen Ausrissen, die nur im
Zusammenhang mit einem Sturz auf das gebeugte und nach ellenwärts geneigte
Handgelenk entstehen könne. Die Elle sei auch nach einer
rekonstruktionsbeabsichtigenden Operation in einer Luxationsposition, so dass
Behinderungen im Alltag unvermeidlich seien. Eine weitere handchirurgische
Operation sei vorgesehen. Der Zusammenhang mit dem Trauma vom 27. Juli 2001
sei bei Kenntnis des Unfallablaufs und der Impulsanalyse sowie auch bei
Kenntnis der komplexen rechtsseitigen Handgelenksverletzung offensichtlich.
6.5.6. Gestützt auf den Bericht von Dr. P____ vom 22. Mai 2017 kann
ebenfalls nicht auf eine dauerhafte und erhebliche Schädigung gemäss
SUVA-Tabelle 1 oder SUVA-Tabelle 5 geschlossen werden. Sollte sich später
tatsächlich eine erhebliche und dauerhafte Schädigung ergeben, wäre dies
allenfalls im Rahmen eines Rückfalls resp. einer Spätfolge geltend zu machen.
Dies gilt im Übrigen auch für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
und im Bericht von Dr. P____ erwähnten "temporär auftretende
hochschmerzhafte Funktionsstörungen an beiden Schultergelenken" (vgl. dazu
S. 1 des Berichtes).
6.6.
6.6.1. In Bezug auf die von
der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kiefer- resp. Zahnprobleme gilt es zu
beachten, dass die zahnmedizinischen Behandlungen noch nicht abgeschlossen G____
AG offenbar in Anerkennung der Leistungspflicht die Kosten der aktuellen
Zahnbehandlungen (medizinische Massnahmen) übernimmt (vgl. Akte 15 [Replikbeilage];
siehe auch S. 2 oben der Replik). Eine Integritätsentschädigung setzt jedoch
grundsätzlich voraus, dass die vorübergehenden Leistungen (insbesondere die medizinischen
Massnahmen) abgeschlossen sind. Wie es sich damit im vorliegenden Fall verhält,
braucht jedoch an dieser Stelle nicht abschliessend geklärt zu werden (vgl. die
nachstehenden Überlegungen).
6.6.2. Ein Anspruch auf Dauerleistungen (Integritätsentschädigung)
gemäss SUVA-Tabelle 15 (Integritätsschaden bei unfallbedingten Zahnschäden)
ergibt sich lediglich bei einer relevanten Beeinträchtigung der Kaufähigkeit
resp. einem augenscheinlichen (bleibenden) Zahndefekt im sichtbaren Zahnbereich
(vgl. insb. die Ausführungen unter Ziff 1. von SUVA-Tabelle 15.). Davon kann
gestützt auf die vorliegenden Unterlagen (Akten 16-19 [Replikbeilage]) nicht
ausgegangen werden. Sollte sich jedoch später ein solch bleibender Defekt
zeigen, wäre auch dieser im Rahmen eines Rückfalls resp. einer Spätfolge
geltend zu machen.
6.7.
Aus all dem folgt, dass die
mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2017 zugestandene Integritätsentschädigung
von 20 % korrekt ist.
7.1.
Damit ist die Beschwerde
abzuweisen und es ist der Einspracheentscheid vom 2. Mai 2017 zu bestätigen.
7.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
7.3.
Die ausserordentlichen Kosten
sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht
Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: