Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2018.20
URTEIL
vom 21.
Februar 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Marokko,
Zurzeit: Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 20. Februar 2018
betreffend Anordnung der
Vorbereitungshaft
Sachverhalt
A____, geb. [...],
von Marokko, wurde am 19. Februar 2018 um 20.35 Uhr von der Kantonspolizei
festgenommen, nachdem er im Zug von Zürich nach Basel vom Zugpersonal
kontrolliert und ohne Fahrschein oder Ausweispapiere betroffen wurde. Das
Migrationsamt hat A____ am 20. Februar 2018 einvernommen; anlässlich der Einvernahme
hat er ein Asylgesuch gestellt, worauf das Migrationsamt Vorbereitungshaft bis
18. Mai 2018 verfügt hat. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter
hat innert 96 Stunden anlässlich einer mündlichen Verhandlung im Gefängnis
Bässlergut stattgefunden.
Erwägungen
Um die
Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder eines strafrechtlichen
Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG droht, sicherzustellen,
kann die zuständige kantonale Behörde eine Person, die keine Kurzaufenthalts-,
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung
des Entscheids über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in
Haft nehmen, wenn einer der Haftgründe gemäss Art. 75 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorliegt. Ein solcher ist
insbesondere gegeben, wenn sich die betroffene Person rechtswidrig in der
Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt,
den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden. Dies wird von
Gesetzes wegen vermutet, wenn ihr eine frühere Einreichung des Asylgesuchs
möglich und zumutbar gewesen wäre und sie ihr Gesuch in einem engen zeitlichen
Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer
Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung stellt (Art. 75 Abs. 1
lit. f AuG). Weitere Haftgründe sind das Betreten des Gebiets der
Schweiz trotz Einreiseverbot, wenn die Person nicht sofort weggewiesen werden
kann (Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG), und die Verurteilung wegen eines Verbrechens
(Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG). Ein Haftgrund liegt auch vor, wenn die betroffene
Person Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet hat
und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (Art. 75
Abs. 1 lit. g AuG).
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung der betroffenen Person entscheiden
(Art. 75 Abs. 2 AuG; Beschleunigungsgebot), und die Haft als Ganzes muss
verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a
S. 374 f.).
Vorliegend hat
der Beurteilte, der sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, das Asylgesuch am
Tag nach seiner Anhaltung und anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt
gestellt, somit in engem zeitlichem Zusammenhang mit seiner Verhaftung. Der
Kantonspolizei hat er gemäss Rapport vom 19. Februar 2018 angegeben, er sei von
Montpellier her kommend in Richtung seines Wohnortes Brüssel unterwegs – dass
er ein Asylgesuch einreichen wollte, hat er nicht gesagt. Dem Migrationsamt
gegenüber gab er an, am Samstag, 17. Februar 2018 in die Schweiz eingereist zu
sein. Er hatte somit genügend Zeit gehabt und es wäre ihm möglich und zumutbar
gewesen, das Asylgesuch früher einzureichen. Zudem fällt auf, dass die Angaben
des Beurteilten viele Ungereimtheiten aufweisen: Dem Migrationsamt gegenüber
gab er am Morgen des 20. Februar 2018 zunächst an, in Belgien einen marokkanischen
Pass sowie einen belgischen Aufenthaltstitel zu haben. Er lebe seit Mai 2015 in
Belgien, wo er als Informatiker schwarz arbeite. Er sei mit einer in Belgien lebenden
Italienerin verheiratet. Er habe in Montpellier einen Freund besucht und sei
von dort via Zug nach Zürich und nach Basel gereist. Er habe weiter via
Mannheim und Frankfurt nach Brüssel reisen wollen. Seine Reispapiere könne er
nicht beibringen, weil er neben einer Tante wohne, die sich derzeit in Marokko
aufhalte, und seine Frau sei in Frankreich. Gemäss Sirene-Annex Nr. 2 hat er
angegeben, seinen Pass in Belgien vergessen zu haben. Anlässlich der
Einvernahme am Nachmittag des 20. Februar 2018 gab der Beurteilte dem Migrationsamt
dann an, Marokko im Jahr 2013 verlassen und sich danach in Spanien, Frankreich,
Italien und Belgien aufgehalten und schwarz gearbeitet zu haben. Er sei in die
Schweiz gekommen, um Asyl zu beantragen – dies im Widerspruch zu seinen
früheren Angaben, wonach er auf der Durchreise nach seinem Wohnort Brüssel sei.
Er sei mit einer Italienerin verheiratet, deren Name und Geburtsdatum der
Beurteilte angibt. Er gibt auch ihre Adresse in Asti / I an. Er habe einen
Pass, eine Heiratsurkunde und einen Beleg zum Antrag in Italien zum Heiraten.
Er habe Marokko ohne Dokumente verlassen, danach habe man ihm die Dokumente
zugeschickt. Er habe einen Pass in Frankreich (also doch nicht in Belgien). Er
wolle die Familie nicht stören. Er könne vorbeigehen und seine Dokumente holen,
wenn sein Asylantrag abgelehnt würde. In Frankreich habe er keinen Asylantrag
gestellt, weil er sich mit seiner Frau gestritten habe. Sie hätten Probleme.
Sie sei nach Frankreich umgezogen, damit er sich dort anmelden und arbeiten
könne – davon, dass die Frau in Belgien gelebt hätte, ist nicht mehr die Rede.
Auf Frage, ob der Beurteilte jemanden kontaktieren könne, um seine in
Frankreich befindlichen Papiere zu übermitteln, gab der Beurteilte an, die
Familie, die seinen Pass habe, gehe demnächst nach Marokko. Auf Nachfrage hin
gab er dann an, sie seien bereits nach Marokko gefahren. Es gebe niemand anderen
Er wolle die Dokumente vorlegen, nachdem sein Asylantrag bearbeitet worden sei.
Mit anderen Worten gibt der Beurteilte keine greifbaren oder überprüfbaren
Angaben zu seiner Identität an, welche somit nicht gesichert ist. Seine Angaben
sind teilweise widersprüchlich und haben den Charakter von Ausflüchten.
Anlässlich der heutigen Verhandlung hat sich das Bild bestätigt. Der Beurteilte
hält daran fest, dass er weder nach Belgien habe reisen wollen, noch dort
gewohnt habe, noch seine Frau dort gewohnt habe, noch sich sein Pass dort
befinde. Er sei einzig in die Schweiz gekommen, um Asyl zu beantragen, aber
warum er das nicht vor seiner Verhaftung getan hat, konnte er nicht sagen.
Dagegen liegt die Auskunft von Sirene Italien vor, dass der Beurteilte in
Italien ausgeschrieben ist wegen Verstosses gegen das Einwanderungsgesetz und
Straftaten im Zusammenhang mit Drogen, Flucht, Verletzung und Widerstand gegen
einen Amtsträger. Vor diesem Hintergrund bestehen Zweifel daran, dass es der
Zweck der Reise des Beurteilten war, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen –
dies hätte er seit seiner Einreise in den Schengen-Raum im Jahr 2013 auch in
Spanien, Frankreich, Italien, Frankreich oder Belgien tun können –, und es ist
festzuhalten, dass er auch in der Schweiz genügend Zeit gehabt hat und es ihm
möglich und zumutbar gewesen wäre, sein Asylgesuch früher zu stellen. Die
gesetzliche Fiktion und damit der Haftgrund von Art. 75 Abs. 1
lit. f AuG sind damit gegeben.
Der Beurteilte
gibt an, es gehe ihm gesundheitlich nicht so gut, Er habe teilweise
Atemstillstände. Er habe Druckschmerzen im Herzen und links und hinten. Man
habe ihm gesagt und das EKG habe ergeben, das Herz sei in Ordnung und an der
Lunge sei nichts. Er solle noch Blutuntersuchungen machen. Wenn er
Schmerzprobleme habe, gehe er zum Arzt. Der Beurteilte wurde anlässlich der
heutigen Verhandlung darauf hingewiesen, er solle sich beim Arzt melden, wenn
es Probleme gebe. Er hat sich bei dieser Gelegenheit darüber beklagt, dass er
heute morgen beim Arzt gewesen sei, aber mangels Dolmetscher habe er sich nicht
verständigen können. Das Migrationsamt oder die Gefängnisleitung wird somit
nötigenfalls für einen Dolmetscher besorgt sein müssen. Er halte eine Haft
nicht aus. Das Migrationsamt und die Gefängnisleitung sind daher gehalten, sich
der Problematik anzunehmen und ihr allenfalls mit geeigneten medizinischen
Mitteln zu begegnen.
Der
Wegweisungsvollzug ist im Falle eines negativen Asylentscheids rechtlich und
tatsächlich möglich. Eine mildere Massnahme als die angeordnete Haft ist nicht
ersichtlich; diese ist somit recht- und verhältnismässig und zu bestätigen.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Vorbereitungshaft ist bis 18. Mai 2018 rechtmässig.
Es
werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beurteilter
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.