Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2018.21
URTEIL
vom 21.
Februar 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, alias B____,
[...], von Albanien,
Zurzeit: Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 20. Februar 2018
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass A____, alias B____, [...] von Albanien, am 19.
Februar 2018 um 20.40 Uhr festgenommen worden ist, nachdem er bei der
Tramhaltstelle Bahnhof St. Johann durch die Grenzwache kontrolliert worden ist
und sie dabei festgestellt hat, dass gegen ihn ein vom 27. Februar 2014 bis 26.
Februar 2024 gültiges Einreiseverbot besteht,
dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom
20. Februar 2018 aus der Schweiz weggewiesen und bis 18. März 2018 in
Ausschaffungshaft versetzt worden ist,
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorgesehenen
Überprüfung der Haft zuständig ist,
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AuG),
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind
– der Beurteilte hat am 20. Februar 2018 mit Bezug auf Art. 80 Abs. 3 AuG den
Verzicht erklärt, seine gültigen albanischen Reisedokumente liegen vor, ein
Flug wird innert nützlicher Frist gebucht werden können – und eine mündliche
Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein
Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder
Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach
Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis
MStG in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbots das Gebiet der
Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c
AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt,
dass der Beurteilte den Empfang des vom 27.
Februar 2014 bis 26. Februar 2024 gültigen Einreiseverbots am 9. Januar 2014
unterschriftlich bestätigt hat,
dass sich der Beurteilte seinen Irrtum über die
Gültigkeitsdauer des Einreiseverbots – sofern es sich nicht um eine
Schutzbehauptung handelt –, er habe gedacht, das Einreiseverbot sei nur 2 Jahre
gültig, selber zuzuschreiben hat, womit der entsprechende Haftgrund erfüllt
ist,
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete
Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das
Beschleunigungsgebot gewahrt ist,
dass die verfügte Haft damit verhältnismässig sowie
rechtmässig und zu bestätigen ist, allerdings nicht wie angeordnet für 30,
sondern für 12 Tage (Art. 80 Abs. 3 AuG),
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
erkennt der
Einzelrichter:
://: Auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 3. März 2018 rechtmässig
und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an
Beurteilter
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT
BASEL-STADT
Der
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und
einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil
wurde A____ durch das Migrationsamt
in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift
Beurteilter:
Unterschrift
Migrationsamt: