Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
DG.2017.28
ENTSCHEID
vom 30. Januar 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Olivier
Steiner, lic. iur. André Equey,
Dr. Marie-Louise
Stamm, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Parteien
A____ Ltd. Gesuchstellerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____ AG Gesuchsgegnerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erläuterung
betreffend das Urteil des
Appellationsgerichts AZ.2010.19
vom 4. November 2011
Sachverhalt
Zwischen der A____
Ltd. (Auftraggeberin, Klägerin, Gesuchstellerin) und der B____ AG (Bank, Beklagte,
Gesuchsgegnerin) bestand seit 2004 eine Geschäftsbeziehung. Die Parteien trugen
in diesem Zusammenhang einen Rechtsstreit über die Herausgabe- und
Rechenschaftspflicht der Bank gegenüber ihrer Auftraggeberin aus. Vor dem
Appellationsgericht Basel-Stadt stellte die Auftraggeberin folgende Rechtsbegehren
(vgl. Appellationsbegründung vom 13. August 2010):
„1. In
Gutheissung der Appellation sei das Urteil [des Zivilgerichts] vom 2. Dezember
2009 aufzuheben.
- Die [Bank]
sei zu verpflichten, der [Auftraggeberin] umfassend Rechenschaft über ihre Geschäftsführung
für die [Auftraggeberin] abzugeben sowie eine umfassend dokumentierte
Schlussabrechnung vorzulegen.
Hierbei
sei die [Bank] weiter zu verpflichten, insbesondere folgende Bereiche ihrer Geschäftsbeziehung
zur [Auftraggeberin] für die Monate November 2006 bis Januar 2007 lückenlos,
detailliert und dokumentiert nachzuweisen:
a) Aufstellung
sämtlicher Vermögenspositionen, welche der [Bank] als Sicherheit für ihre
Geschäftsbeziehung mit der [Auftraggeberin] dienten;
b) Nachweis
allenfalls bestehender Vernetzungen zwischen den Vermögenspositionen gemäss
lit. a hiervor;
c) Bewertung
der Vermögenspositionen gemäss lit. a hiervor durch die [Bank];
d) Nachweis
der für die [Bank] aus der Bewertung gemäss lit. c hiervor resultierenden Belehnungswerte
und Kreditlimiten;
e) Nachweis
des vom [...] ausgewiesenen Exposure;
f) Nachweis
der vom [...] ausgewiesenen Net Present Values;
g) Nachweis
der vom [...] errechneten Kreditlimitüberschreitungen;
h) Nachweis
der von der Abteilung [...] errechneten Net Present Values.
-
Die [Bank]
sei zu verpflichten, die den Margennachforderungen vom 1., 13. und 19. Dezember
2006 sowie vom 3. Januar 2007 zugrunde gelegten Kennzahlen und Berechnungen zu
edieren.
-
Die [Bank]
sei zu verpflichten, der [Auftraggeberin] sämtliche im Zusammenhang mit ihrer
Geschäftsführung erhaltenen bzw. erstellten Aufzeichnungen
(Telefonaufzeichnungen, EDV-Aufzeichnungen usw.), Protokolle und Belege zu
edieren.
Hierbei
sei die [Bank] insbesondere zu verpflichten, die Aufzeichnungen und Protokolle
sämtlicher Telefonate zwischen Herrn C____ und Herrn D____, Abteilung [...] zu
edieren, insbesondere betreffend die nachfolgend genannten Daten:
a) Telefonate
zwischen Herrn C____ und Herrn D____ vom 18. Dezember 2006;
b) Telefonate
zwischen Herrn C____ und Herrn D____ vom 20. Dezember 2006;
c) Telefonate
zwischen Herrn C____ und Herrn D____ vom 3. Januar 2007;
d) Telefonate
zwischen Herrn C____ und Herrn D____ vom 4. Januar 2007.“
Das
Appellationsgericht hiess die Appellation mit Urteil vom 4. November 2011 (AZ.2010.19)
teilweise gut. Das Urteilsdispositiv lautet folgendermassen:
„In Gutheissung des
Appellationsbegehrens Ziff. 1 wird das angefochtene Urteil aufgehoben.
In teilweiser Gutheissung des
Klagbegehrens Ziff. 1 bzw. Appellationsbegehrens Ziff. 2 wird die [Bank]
verpflichtet,
der [Auftraggeberin]
eine umfassend dokumentierte Schlussabrechnung vorzulegen,
der [Auftraggeberin]
für die Monate November 2006 bis Januar 2007 eine lückenlose und detaillierte
Aufstellung sämtlicher Vermögenspositionen, welche der [Bank] als Sicherheit
für ihre Geschäftsbeziehung mit der [Auftraggeberin] dienten, nachzuweisen,
der [Auftraggeberin]
die vom [...] ausgewiesenen Exposures und Net Present Values, auf die
anlässlich der zwischen Herrn C____ und Herrn D____ geführten Telefonate vom
18. und 20. Dezember 2006 sowie 3. und 4. Januar 2007 explizit Bezug genommen
worden ist, nachzuweisen.
Im Übrigen
wird das Klagbegehren Ziff. 1 bzw. Appellationsbegehren Ziff. 2 abgewiesen.
In Gutheissung des Klagbegehrens
Ziff. 2 bzw. Appellationsbegehrens Ziff. 3 wird die [Bank] verpflichtet, die
den Margennachforderungen vom 1., 13. und 19. Dezember 2006 sowie vom 3. Januar
2007 zugrunde gelegten Kennzahlen und Berechnungen zu edieren.
In teilweiser Gutheissung des
Klagbegehrens Ziff. 3 bzw. Appellationsbegehrens Ziff. 4 wird die [Bank]
verpflichtet, der [Auftraggeberin] die Aufzeichnungen und Protokolle der
Telefonate zwischen Herrn C____ und Herrn D____ vom 18. und 20. Dezember 2006
sowie 3. und 4. Januar 2007 zu edieren. Im Übrigen wird das Klagbegehren Ziff.
3 bzw. Appellationsbegehren Ziff. 4 abgewiesen.“
Eine von der
Bank gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht ab, soweit
es darauf eintrat (BGer 4A_13/2012 vom 19. November 2012 = BGE 139 III 49). Die
Auftraggeberin stellte am 21. Dezember 2016 beim Bundesgericht ein Erläuterungsgesuch.
Das Bundesgericht trat darauf nicht ein (BGer 4G_4/2016 vom 21. Juni 2017 = BGE
143 III 420). Es erwog, dass für die Erläuterung eines Widerspruchs des
Dispositivs mit den Erwägungen des Urteils des Appellationsgerichts oder die
Ergänzung einer Unvollständigkeit dieses Dispositivs das Appellationsgericht
zuständig sei (BGE 143 III 420 E. 2.3 S. 423 f.).
Die Auftraggeberin
stellte daraufhin mit Eingabe an das Appellationsgericht vom 10. August 2017 ein
Gesuch um Erläuterung des Urteils vom 4. November 2011 mit folgenden
Rechtsbegehren:
-
Es sei zu
präzisieren, dass eine „umfassend dokumentierte Schlussabrechnung“ gemäss Abs.
2 des Dispositivs die unter lit. a bis e des Rechtsbegehrens aufgeführten Bestandteile
umfasse.
-
Es sei
Abs. 2, Aufzählungszeichen 2 des Dispositivs wie folgt zu präzisieren: „[…] der
[Auftraggeberin] für die Monate November 2006 bis Januar 2007 eine lückenlose
und detaillierte Aufstellung sämtlicher Vermögenspositionen, der zum Zeitpunkt
der Margin Calls bestehenden Sicherheiten für die Geschäftsbeziehung mit der [Auftraggeberin],
nachzuweisen. […]“
Und es sei in Präzisierung des zu
erläuternden Urteils festzuhalten, dass die lückenlose und detaillierte
Aufstellung sämtlicher Vermögenspositionen, welche als Sicherheiten für die
Geschäftsbeziehung mit der Auftraggeberin bestanden hätten, namentlich die
unter lit. a bis c des Rechtsbegehrens aufgeführten Bestandteile umfasse.
-
Es sei in
Präzisierung des zu erläuternden Urteils festzuhalten, dass Berechnungen und
Kennzahlen, welche den Margennachforderungen zugrunde gelegt worden seien (Abs.
3 des Dispositivs), namentlich die unter lit. a bis f des Rechtsbegehrens
aufgeführten Bestandteile umfassen würden.
-
Es sei in
Präzisierung des zu erläuternden Urteils festzuhalten, dass die gemäss diesem
Urteil zu edierenden Unterlagen namentlich die unter lit. a bis d des
Rechtsbegehrens aufgeführten Bestandteile umfassen würden.
Die Bank
beantragte mit Stellungnahme vom 31. Oktober 2017, das Erläuterungsgesuch
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der vorliegende Entscheid wurde nach
Beizug der Akten des Verfahrens AZ.2010.19 auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
1.1 Die
Erläuterung unterliegt der allgemeinen Übergangsbestimmung für Rechtsmittel von
Art. 405 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272; vgl. BGE
139 III 379 E. 2.3 S. 381 ff.; bestätigt in BGer 5A_954/2014 vom 4. Juni 2015
E. 5.2.2). Es gelangt somit dasjenige Recht zur Anwendung, das bei der Eröffnung
des zu erläuternden Entscheids in Kraft gewesen ist (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et
al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich 2016, Art. 405 ZPO N 9). Das Urteil vom 4. November 2011, dessen Erläuterung
die Gesuchstellerin beantragt, ist nach dem Inkrafttreten der ZPO eröffnet
worden. Folglich beurteilt sich das Gesuch nach Art. 334 ZPO.
1.2 Örtlich
und sachlich zuständig für die Erläuterung eines Entscheids nach Art. 334 ZPO
ist das Gericht, das den betreffenden Entscheid gefällt hat (Botschaft zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, in: BBl 2006, S. 7221, 7382; Schwander, in: Brunner et al. [Hrsg.],
ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 334 ZPO N 9; Staehelin/Staehelin/Grolimund,
Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Zürich 2013, § 26 N 73; vgl. AGE DG.2015.9 vom
10. September 2015 E. 1). Das zu erläuternde Urteil ist von einer Kammer des
Appellationsgerichts gefällt worden. Folglich ist auch das Erläuterungsgesuch
von einer solchen zu beurteilen.
2.1 Ist
das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der
Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht gemäss Art. 334 Abs. 1 ZPO eine
Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Soweit der Inhalt des Dispositivs
durch die Erwägungen eindeutig geklärt wird, besteht keine Unklarheit (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 334 ZPO
N 6) und bedarf es keiner Erläuterung (vgl. Herzog,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 334 ZPO N 4).
2.2 Zweck
der Erläuterung ist die klare Formulierung einer vom Gericht klar gedachten und
gewollten, aber unklar formulierten Entscheidung (AGE ZB.2012.23 vom 11. März
2013 E. 2.5; vgl. OGer ZH RE150022 vom 18. Dezember 2015 E. II.3). Die
fragliche Unklarheit muss auf eine mangelhafte Formulierung
(Artikulationsfehler oder Erklärungsirrtum des Gerichts) zurückzuführen sein
(Botschaft ZPO, a.a.O., S. 7221, 7382; BGer 4A_232/2014 vom 30. März 2015 E.
19.2; OGer ZH RE150022 vom 18. Dezember 2015 E. II.3; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 334 ZPO N 3; Schwander, a.a.O., Art. 334 ZPO N 6).
Massgebend für das im konkreten Fall Gedachte und Gewollte ist der wirkliche
Wille der urteilenden Richterinnen und Richter im Zeitpunkt der Beratung des
ursprünglichen Entscheids (vgl. AGE ZB.2012.23 vom 11. März 2013 E. 2.5; OGer
ZH LF120010 vom 21. August 2012 E. 2.2). Das Gericht hat die Prozessakten,
einschliesslich der Rechtsschriften und Gerichtsprotokolle, heranzuziehen, um
den eigenen seinerzeitigen Entscheidwillen im Zeitpunkt der Urteilfällung
nachzuvollziehen und auf dieser Grundlage Antwort auf die aufgeworfen Fragen zu
geben. Keinesfalls darf in einem Erläuterungsverfahren eine Frage erstmals
entschieden werden, die bei der Urteilsfällung „vergessen“ worden ist. Die Beantwortung
einer Frage, die das Gericht seinerzeit in der Beratung nicht effektiv entschieden
hat, ist im Verfahren der Erläuterung ausgeschlossen (BGer 5A_533/2017 vom 23.
Oktober 2017 E. 4.3.2; Schwander,
a.a.O., Art. 334 ZPO N 6). Hat das Gericht eine Frage nicht behandelt, kann
dies im Erläuterungsverfahren nicht nachgeholt werden (Carcagni Roesler, in: Stämpflis Handkommentar, Bern 2010,
Art. 334 ZPO N 9).
2.3 Wenn
die Vollstreckung eines Entscheids ganz oder teilweise gescheitert ist, besteht
zwar ein schutzwürdiges Interesse an dessen Erläuterung (BGer 5A_841/2014 vom
29. Mai 2015 E. 1.2). Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Erläuterungsgesuch
in einem solchen Fall notwendigerweise gutzuheissen ist. Wenn ein Entscheiddispositiv
selber nicht den für eine erfolgreiche Vollstreckung des Entscheids
erforderlichen Detailgrad aufweist, kann ein Erläuterungsgesuch regelmässig
nicht weiterhelfen, sondern ist die Tragweite des Dispositivs im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens
im Licht der Entscheiderwägungen auszulegen, wie das Bundesgericht in seinem
den vorliegenden Fall betreffenden Urteil vom 21. Juni 2017 festgestellt hat.
Dabei kann es allerdings nicht darum gehen, unbestimmte Begriffe auszulegen.
Vielmehr muss sich aus den Erwägungen klar ergeben, was von der verpflichteten
Partei verlangt werden kann (BGE 143 III 420 E. 2.2 S. 423; vgl. zum ganzen Absatz
BGer 5A_533/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 4.3.2).
2.4 Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass eine unklar formulierte Anordnung
im Entscheiddispositiv nur dann erläutert werden kann, wenn das Gericht die
Anordnung im Zeitpunkt der Urteilsfällung klarer gedacht und gewollt hat. Eine
Erläuterung ist ausgeschlossen, wenn sich das Gericht im Zeitpunkt der
Urteilsfällung keine weiteren Gedanken über die Bedeutung einer allgemein
formulierten Anordnung gemacht hat und die gewollte Anordnung damit nicht
klarer oder präziser ist als die im Dispositiv zum Ausdruck gebrachte Anordnung.
Da mit der Erläuterung nur eine Diskrepanz zwischen der Formulierung des Entscheids
und dem im Zeitpunkt der Urteilsfällung wirklich Gedachten und Gewollten beseitigt
werden kann, ist für die Auslegung des Dispositivs im Licht der Erwägungen in
einem solchen Fall nicht das Gericht zuständig, das den betreffenden Entscheid
gefällt hat, sondern das Voll-streckungsgericht.
2.5 Wenn
sich dem Entscheid im Vollstreckungsverfahren mittels Auslegung des Dispositivs
im Licht der Erwägungen nicht klar entnehmen lässt, was von der verpflichteten
Partei verlangt werden kann, kann dies darauf zurückzuführen sein, dass die
Klägerin im Erkenntnisverfahren keine entsprechenden Anträge gestellt hat (BGE 143
III 420 E. 2.2 S. 423; BGer 5A_533/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 4.3.2). Dies trifft
vorliegend zu, falls die Vollstreckung ganz oder teilweise scheitern sollte.
Das Appellationsgericht übernahm im Dispositiv seines Urteils im Wesentlichen
die Formulierung der Gesuchstellerin. Diese stellte keine präziseren Anträge.
Die Gesuchstellerin hätte es deshalb sich selber zuzuschreiben, wenn sich das
Urteil des Appellationsgerichts als nicht vollstreckbar erweisen sollte.
2.6 Die
Erläuterung kann sich nur auf Gegensätze zwischen den Erwägungen und dem
Dispositiv ein und desselben Entscheids beziehen (BGE 143 III 420 E. 2.1 S. 422).
Ein Widerspruch zwischen den Erwägungen des Urteils des Bundesgerichts und dem
Dispositiv des Urteils des Appellationsgerichts kann auf dem Weg der
Erläuterung nicht korrigiert werden (BGE 143 III 420 E. 2.3 S. 424). Da im Rahmen
der Erläuterung der wirkliche Wille der urteilenden Richterinnen und Richter im
Zeitpunkt der Beratung des ursprünglichen Entscheids massgebend ist und das
Urteil des Bundesgerichts damals noch nicht bekannt gewesen ist, kann dieses
Urteil bei der Ermittlung des vom Appellationsgericht Gedachten und Gewollten
nicht berücksichtigt werden. Für eine Auslegung des Dispositivs des Urteils des
Appellationsgerichts im Licht der Erwägungen des Urteils des Bundesgerichts ist
das Vollstreckungsgericht zuständig (BGE 143 III 420 E. 2.3 S. 424). Soweit die
Gesuchstellerin den beantragten Inhalt der Erläuterung auch mit den Erwägungen
des Bundesgerichts begründet, kann ihr nicht gefolgt werden.
Die
Erläuterungsbegehren der Gesuchstellerin (Ziffern 1 bis 4) werden in den nachfolgenden
Erwägungen (E. 3.1 bis. 3.4) je einzeln daraufhin untersucht, ob sie den in E.
2 hiervor dargestellten Anforderungen von Art. 334 Abs. 1 ZPO genügen.
3.1 Mit
Ziffer 1 Abs. 1 der Klagebegehren bzw. Ziffer 2 Abs. 1 der Appellationsbegehren
verlangte die Gesuchstellerin zunächst die Verpflichtung der Gesuchsgegnerin,
der Gesuchstellerin umfassend Rechenschaft über ihre Geschäftsführung für die
Gesuchstellerin abzugeben sowie eine umfassend dokumentierte Schlussabrechnung
vorzulegen. In teilweiser Gutheissung dieses Rechtsbegehrens verpflichtete das
Appellationsgericht die Gesuchsgegnerin, der Gesuchstellerin eine umfassend
dokumentierte Schlussabrechnung vorzulegen. Im Übrigen wies es das
Rechtsbegehren ab. Aus den Erwägungen ergibt sich eindeutig, dass sich die
Pflicht zur Vorlage einer dokumentierten Schlussabrechnung auf die
Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien bezieht (Urteil vom 4. November 2011
E. 5.3.3.1). Die diesbezügliche Feststellung befindet sich zwar in der Erwägung
betreffend die Konkretisierungen des allgemeinen Begehrens in Abs. 2 von Ziffer
1 der Klagebegehren bzw. Ziffer 2 der Appellationsbegehren, beansprucht aber
offenkundig auch für das allgemeine Begehren auf Vorlage einer dokumentierten
Schlussabrechnung Geltung. Weiter ergibt sich aus den Erwägungen eindeutig,
dass die Dokumentation der Schlussabrechnung Belege für die einzelnen Posten
der Abrechnung umfasst, sofern die Erstellung eines Belegs nicht ausnahmsweise
unüblich ist (Urteil vom 4. November 2011 E. 5.2.2.1). Insoweit ist das Urteil
nicht unklar und besteht kein Bedarf nach einer Erläuterung. Dass sich das Gericht
weiter gehende Gedanken zum Inhalt der umfassend dokumentierten
Schlussabrechnung gemacht hätte, ist nicht feststellbar. Dazu hatte es auch
keinen Anlass, weil die Frage des Inhalts einer umfassend dokumentierten
Schlussabrechnung von den Parteien im Appellationsverfahren nicht thematisiert
wurde. Soweit die in Ziffer 1 der Erläuterungsbegehren erwähnten Informationen
und Dokumente nicht Gegenstand anderer Rechtsbegehren bilden, ist auch nicht
feststellbar, dass sich das Gericht eine Meinung dazu gebildet hätte, ob diese Informationen
und Dokumente Gegenstand der umfassend dokumentierten Schlussabrechnung bilden
oder nicht. Auch dazu bestand kein Anlass, weil die Frage von den Parteien im
Appellationsverfahren nicht aufgeworfen wurde. Dabei ist insbesondere zu
berücksichtigen, dass die in Ziffer 1 der Erläuterungsbegehren erwähnten
Informationen und Dokumente in der Konkretisierung des allgemeinen Begehrens
auf Vorlage einer umfassend dokumentierten Schlussabrechnung in Abs. 2 von Ziffer
1 der Klagebegehren bzw. Ziffer 2 der Appellationsbegehren nicht erwähnt worden
sind. Die Gesuchstellerin versucht damit im Erläuterungsverfahren ihr im
Hauptverfahren gestelltes Rechtsbegehren zu präzisieren und zu ergänzen. Dies
ist unzulässig. Zusammenfassend ist die mit Ziffer 1 der Erläuterungsbegehren
beantragte Erläuterung ausgeschlossen, weil nicht feststellbar ist, dass das
Gericht die Anordnung, die Gesuchsgegnerin habe der Gesuchstellerin eine
umfassend dokumentierte Schlussabrechnung vorzulegen, abgesehen von den sich
aus den Erwägungen zweifelsfrei ergebenden Präzisierungen klarer gedacht oder
gewollt hat als im Dispositiv ausgedrückt.
3.2 In
lit. a von Abs. 2 von Ziffer 1 der Klagebegehren bzw. Ziffer 2 der Appella-tionsbegehren
verlangte die Gesuchstellerin, die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, ihr
„für die Monate November 2006 bis Januar 2007 lückenlos, detailliert und
dokumentiert“ eine „Aufstellung sämtlicher Vermögenspositionen, welche der
[Gesuchsgegnerin] als Sicherheiten für ihre Geschäftsbeziehung mit der
[Gesuchstellerin] dienten“, nachzuweisen. Das Appellationsgericht verpflichtete
die Gesuchsgegnerin, der Gesuchstellerin „für die Monate November 2006 bis
Januar 2007 eine lückenlose und detaillierte Aufstellung sämtlicher
Vermögenspositionen, welche der [Gesuchsgegnerin] als Sicherheit für ihre
Geschäftsbeziehung mit der [Gesuchstellerin] dienten, nachzuweisen“ (Dispositiv
des Urteils vom 4. November 2011 Abs. 2, 2. Aufzählungszeichen). Aus den
Erwägungen ergibt sich eindeutig, dass in der Aufstellung alle
Vermögenspositionen aufzuführen sind, die zwischen November 2006 und Januar
2007 vorhanden und als Sicherheit für die Vertragsbeziehung zwischen den
Parteien verpfändet gewesen sind. Das Appellationsgericht erwog, der Einwand
der Gesuchsgegnerin, das Rechtsbegehren sei ungenügend substantiiert, weil
nicht definiert werde, für welche Positionen, welche Zeiträume und welche
Vertragsbeziehung der Nachweis verlangt werde, sei unverständlich, weil es um
die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien, alle verpfändeten Werte und einen
bestimmten Zeitraum von drei Monaten gehe (Urteil vom 4. November 2011 E.
5.3.3.1). Damit ist auch klar, dass es zur Beantwortung der Frage, ob eine
Vermögensposition in der Aufstellung aufzuführen ist, nicht relevant ist, ob
sie von der Gesuchsgegnerin bei den Berechnungen, die sie ihren Margin Calls
zugrunde gelegt hat, tatsächlich berücksichtigt worden ist oder nicht. Des
Weiteren ergibt sich aus den Erwägungen eindeutig, dass zur Erfüllung der
Pflicht zum Nachweis einer lückenlosen und detaillierten Aufstellung eine
lückenlose Aufstellung des Anfangsbestands und der jeweiligen Abflüsse und
Zugänge genügt und eine besondere Dokumentation nicht erforderlich ist (Urteil
vom 4. November 2011 E. 5.3.3.1). Insoweit ist das Urteil nicht unklar und
besteht kein Bedarf nach einer Erläuterung. Dass sich das Gericht weiter gehende
Gedanken zum Inhalt der lückenlosen und detaillierten Aufstellung sämtlicher
Vermögenspositionen, die der Gesuchsgegnerin als Sicherheit für ihre
Geschäftsbeziehung mit der Gesuchstellerin gedient haben, gemacht hätte, ist
nicht feststellbar. Dazu hatte es auch keinen Anlass, weil die Frage des
Inhalts einer lückenlosen und detaillierten Aufstellung sämtlicher
Vermögenspositionen, die der Gesuchsgegnerin als Sicherheit für ihre
Geschäftsbeziehung mit der Gesuchstellerin dienten, – abgesehen von der gemäss
den Erwägungen des Appellationsgericht unzutreffenden Behauptung der
Gesuchsgegnerin, im Rechtsbegehren werde nicht definiert, für welche
Positionen, welche Zeiträume und welche Vertragsbeziehungen ein Nachweis
verlangt werde (Appellationsantwort, Rz. 13) – von den Parteien im Appellationsverfahren
nicht thematisiert wurde. Es ist auch nicht feststellbar, dass sich das Gericht
eine Meinung dazu gebildet hätte, ob die in Ziffer 2 der Erläuterungsbegehren
namentlich erwähnten Vermögenspositionen in der Aufstellung aufzuführen sind
oder nicht. Auch dazu bestand kein Anlass, weil die Frage im
Appellationsverfahren nicht aufgeworfen wurde. Mit Ziffer 2 der
Erläuterungsbegehren versucht die Gesuchstellerin, ihr im Hauptverfahren
gestelltes Rechtsbegehren im Erläuterungsverfahren nachträglich zu präzisieren
und zu ergänzen. Dies ist unzulässig. Zusammenfassend ist die mit Ziffer 2 der
Erläuterungsbegehren beantragte Erläuterung ausgeschlossen, weil nicht
feststellbar ist, dass das Gericht die Anordnung, die Gesuchsgegnerin habe der
Gesuchstellerin für die Monate November 2006 bis Januar 2007 eine lückenlose
und detaillierte Aufstellung sämtlicher Vermögenspositionen nachzuweisen, die
der Gesuchsgegnerin als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Gesuchstellerin
dienten, abgesehen von den sich aus den Erwägungen zweifelsfrei ergebenden
Präzisierungen klarer gedacht oder gewollt hat als im Dispositiv ausgedrückt.
3.3 Mit
Ziffer 2 der Klagebegehren bzw. Ziffer 3 der Appellationsbegehren verlangte die
Gesuchstellerin die Verpflichtung der Gesuchsgegnerin, die den
Margennachforderungen vom 1., 13. und 19. Dezember 2006 sowie vom 3. Januar
2007 zugrunde gelegten Kennzahlen und Berechnungen zu edieren. Das
Appellationsgericht hiess dieses Rechtsbegehren unter unveränderter Übernahme
des von der Gesuchstellerin verwendeten Wortlauts gut (Dispositiv des Urteils
vom 4. November 2011 Abs. 3). Aus den Erwägungen ergibt sich eindeutig, dass
die Gesuchsgegnerin damit verpflichtet worden ist, der Gesuchstellerin
detailliert und nachvollziehbar Auskunft darüber zu erteilen, auf der Grundlage
welcher Kennzahlen sie die Margennachforderungen wie berechnet hat (Urteil vom
4. November 2011 E. 5.1.3.2 f.). Insoweit ist das Urteil nicht unklar und
besteht kein Bedarf nach einer Erläuterung. Dass sich das Gericht eine Meinung
gebildet hätte, um welche Kennzahlen und welche Berechnungen es sich dabei
handelt, ist nicht feststellbar. In den Erwägungen wurde vielmehr festgehalten,
die in den Rechtsschriften über viele Seiten ausgetragene Kontroverse zwischen
den Parteien, wie die Gesuchsgegnerin die Marge zu berechnen habe, sei ohne
Relevanz für die Beurteilung der Rechenschaftsablegungspflicht (Urteil vom 4. November
2011 E. 5.1.3.3). Insbesondere ist nicht feststellbar, dass sich das Gericht
eine Meinung dazu gebildet hätte, ob die in Ziffer 3 der Erläuterungsbegehren
namentlich erwähnten Informationen für eine detaillierte und nachvollziehbare
Auskunft, auf der Grundlage welcher Kennzahlen die Margennachforderungen wie
berechnet worden sind, erforderlich sind oder nicht. Dazu hatte es auch keinen
Anlass, weil die Gesuchstellerin ihr Rechtsbegehren nicht konkretisiert hatte.
Mit Ziffer 3 der Erläuterungsbegehren versucht die Gesuchstellerin, ihr im
Hauptverfahren gestelltes Rechtsbegehren im Erläuterungsverfahren nachträglich
zu präzisieren und zu ergänzen. Dies ist unzulässig. Zusammenfassend ist die
mit Ziffer 3 der Erläuterungsbegehren beantragte Erläuterung ausgeschlossen,
weil nicht feststellbar ist, dass das Gericht die Anordnung, die
Gesuchsgegnerin habe der Gesuchstellerin die den Margennachforderungen vom 1.,
13. und 19. Dezember 2006 sowie vom 3. Januar 2007 zugrunde gelegten Kennzahlen
und Berechnungen zu edieren, abgesehen von den sich aus den Erwägungen
zweifelsfrei ergebenden Präzisierungen klarer gedacht oder gewollt hat als im
Dispositiv ausgedrückt.
3.4
3.4.1 Mit
Ziffer 3 der Klagebegehren bzw. Ziffer 4 der Appellationsbegehren verlangte die
Gesuchstellerin die Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur Edition sämtlicher im
Zusammenhang mit ihrer Geschäftsführung erhaltenen bzw. erstellten
Aufzeichnungen (Telefonaufzeichnungen, EDV-Aufzeichnungen usw.), Protokolle und
Belege. Insbesondere wurde die Edition der Aufzeichnungen und Protokolle
sämtlicher Telefonate zwischen C____ und D____, Abteilung [...], namentlich
derjenigen vom 18. und 20. Dezember 2006 sowie vom 3. und 4. Januar 2007,
verlangt. In teilweiser Gutheissung dieses Rechtsbegehrens verpflichtete das
Appellationsgericht die Gesuchsgegnerin, der Gesuchstellerin die Aufzeichnungen
und Protokolle der Telefonate zwischen C____ und D____ vom 18. und 20. Dezember
2006 sowie 3. und 4. Januar 2007 zu edieren. Im Übrigen wies es das Klagebegehren
Ziffer 3 bzw. Appellationsbegehren Ziffer 4 ab (Dispositiv des Urteils vom 4.
November 2011 Abs. 4). Bereits aus dem Wortlaut des Dispositivs ergibt sich
klar, dass mit „Aufzeichnungen und Protokolle der Telefonate zwischen Herrn C____
und Herrn D____“ nur Aufzeichnungen und Protokolle dieser Telefonate gemeint
sind und nicht allfällige weitere „sich aus den tel. Aufzeichnungen vom
18.12.2006, vom 20.12.2006, vom 03.01.2007 und vom 04.01.2007 zwischen Herrn C____
und Herrn D____ ergebenden Protokolle und Unterlagen“ (Ziffer 4 lit. c der
Erläuterungsbegehren). Zum Nachweis weiterer Dokumente, auf die in den
Telefonaten Bezug genommen worden war, ist die Gesuchsgegnerin nur im Rahmen
von Abs. 2, 3. Aufzählungszeichen des Dispositivs des Urteils vom 4. November
2011 verpflichtet (vgl. hierzu E. 3.4.2 hiernach). Dies wird durch die
Erwägungen bestätigt. Die Editionspflicht wird primär damit begründet, dass
Telefonate zwischen den Vertragsparteien der Korrespondenz zwischen den Parteien
gleichzusetzen seien, über deren Inhalt unabhängig von einer spezifischen
vertraglichen Vereinbarung grundsätzlich bedingungslos Rechenschaft abzulegen
sei (Urteil vom 4. November 2011 E. 5.4.3.2.2). Folglich müssen die zu
edierenden Aufzeichnungen und Protokolle den Inhalt der Telefonate zwischen C____
und D____ betreffen und nicht denjenigen allfälliger interner Telefonate
zwischen Mitarbeitern der Gesuchsgegnerin. Schliesslich ergibt sich auch aus
den Erwägungen zu den Klagebegehren Ziffer 1 Abs. 2 lit. e bis h bzw.
Appellationsbegehren Ziffer 2 Abs. 2 lit. e bis h, dass mit „Aufzeichnungen und
Protokolle der Telefonate zwischen Herrn C____ und Herrn D____“ nur Aufzeichnungen
und Protokolle des Inhalts dieser Telefonate gemeint sind. Dort wird
festgehalten, dass der Gesuchstellerin „mit der Offenlegung der entsprechenden
Telefonprotokolle“ der Beweis ermöglicht wird, dass anlässlich der zwischen C____
und D____ geführten Telefonate vom 18. und 20. Dezember 2006 sowie 3. und 4.
Januar 2007 auf vom [...] ausgewiesene Exposures und Net Present Values Bezug genommen
worden ist (Urteil vom 4. November 2011 E. 5.3.3.2.2). Aus dem Dispositiv und
den Erwägungen ergibt sich damit eindeutig, dass die in Ziffer 4 der
Erläuterungsbegehren namentlich genannten Bestandteile von der Pflicht zur
Edition der Aufzeichnungen und Protokolle der Telefonate zwischen C____ und D____
gemäss Abs. 4 des Dispositivs des Urteils vom 4. November 2011 nicht erfasst werden.
Insoweit ist das Urteil nicht unklar und besteht kein Bedarf nach einer
Erläuterung.
3.4.2 In
lit. e bis h von Abs. 2 von Ziffer 1 der Klagebegehren bzw. Ziffer 2 der
Appellationsbegehren verlangte die Gesuchstellerin die Verpflichtung der
Gesuchsgegnerin, ihr für die Monate November 2006 bis Januar 2007 die vom [...]
ausgewiesenen Exposures und Net Present Values sowie die von diesem errechneten
Kreditlimitüberschreitungen und die von der Abteilung [...] errechneten Net
Present Values lückenlos, detailliert und dokumentiert nachzuweisen. In
teilweiser Gutheissung dieses Rechtsbegehrens verpflichtete das
Appellationsgericht die Gesuchsgegnerin, der Gesuchstellerin die vom [...]
ausgewiesenen Exposures und Net Present Values, auf die anlässlich der zwischen
C____ und D____ geführten Telefonate vom 18. und 20. Dezember 2006 sowie 3. und
4. Januar 2007 explizit Bezug genommen worden war, nachzuweisen. Im Übrigen
wurde das Klagebegehren Ziffer 1 Abs. 2 lit. e bis h bzw. Appellationsbegehren Ziffer
2 Abs. 2 lit. e bis h abgewiesen (Dispositiv des Urteils vom 4. November 2011
Abs. 2, 3. Aufzählungszeichen). Zur Begründung der teilweisen Gutheissung erwog
das Appellationsgericht, bei den mit den Klagebegehren Ziffer 1 Abs. 2 lit. e
bis h bzw. Appellationsbegehren Ziffer 2 Abs. 2 lit. e bis h herausverlangten
Dokumenten des [...] und der Abteilung [...] handle es sich zunächst um interne
Dokumente, die der internen Entscheidbildung der Gesuchsgegnerin gedient hätten.
Die Gesuchsgegnerin müsse nicht dokumentieren, welche Werte intern von
verschiedenen ihrer Organe genannt worden seien, und müsse ihre interne
Entscheidfindung nicht offenlegen. Dies gelte allerdings nur soweit, als sie
diese interne Entscheidfindung auch intern gehalten habe. Soweit sie sich
dagegen im Verkehr mit der Gesuchstellerin auf solche internen Quellen bezogen
und entsprechende Kennzahlen (Exposure und Net Present Value) übermittelt habe,
seien die internen Abklärungen zum Teil der das Auftragsverhältnis betreffenden
Kommunikation zwischen den Parteien geworden und daher im Rahmen der Rechenschaftsablegung
offenzulegen. Aufzeichnungen von Informationen, die das Vertragsverhältnis beträfen
und die der Beauftragte dem Auftraggeber schriftlich, elektronisch oder
telefonisch erteilt habe, seien der das Auftragsverhältnis betreffenden
Korrespondenz zwischen den Vertragsparteien, über deren Inhalt grundsätzlich
bedingungslos Rechenschaft abzulegen sei, gleichzustellen (Urteil vom 4.
November 2011 E. 5.3.3.2.1). Aus diesen ausschliesslich der Begründung des
Entscheids über das Klagebegehren Ziffer 1 Abs. 2 lit. e bis h bzw.
Appellationsbegehren Ziffer 2 Abs. 2 lit. e bis h dienenden Erwägungen kann
offensichtlich nicht geschlossen werden, das Appellationsgericht habe die
Gesuchsgegnerin verpflichten wollen, der Gesuchstellerin alle internen
Dokumente, auf die sich die Gesuchsgegnerin im Verkehr mit der Gesuchstellerin
bezogen hat, offenzulegen. Eine solche Verpflichtung wäre höchstens in der Form
der teilweisen Gutheissung des ersten Satzes von Ziffer 3 der Klagebegehren bzw.
Ziffer 4 der Appellationsbegehren möglich gewesen. Abgesehen von der
Verpflichtung zur Edition der Aufzeichnungen und Protokolle der Telefonate
zwischen C____ und D____ vom 18. und 20. Dezember 2006 sowie 3. und 4. Januar
2007 wurde das Klagebegehren Ziffer 3 bzw. Appellationsbegehren Ziffer 4 jedoch
abgewiesen. Zur Begründung erwog das Appellationsgericht, auch im Rahmen der
Geltendmachung des selbstständigen Herausgabeanspruchs des Auftraggebers müsse
prozessual eine konkrete Bezeichnung der verlangten Unterlagen gefordert
werden. Dies müsse gerade mit Bezug auf Unterlagen gelten, die vom Beauftragten
im Rahmen seiner Geschäftsführung selber produziert oder beigezogen worden seien.
Erst eine solche konkrete Bezeichnung ermögliche denn auch die Prüfung, ob es
sich bei den verlangten Unterlagen um interne Akten handle oder nicht und ob
die darin enthaltenen Informationen Gegenstand der Rechenschaftspflicht seien.
Das nicht näher spezifizierte Klagebegehren Ziffer 3 Abs. 1 bzw. Appellationsbegehren
Ziffer 4 Abs. 1 sei deshalb abzuweisen. So wie dieses Begehren gestellt worden
sei, könne es nicht zum vollstreckbaren Urteilsdispositiv erhoben werden. Dies
sei jedoch Voraussetzung für ein hinreichend konkretisiertes Rechtsbegehren (Urteil
vom 4. November 2011 E. 5.4.3.1). Aus diesen Erwägungen ergibt sich eindeutig,
dass das Appellationsgericht die Gesuchsgegnerin unabhängig davon, ob materiell
allenfalls ein weiter gehender Rechenschaftsanspruch bestanden hat, zu einer
über die im Dispositiv ausdrücklich genannten Gegenstände hinausgehenden
Rechenschaftsablegung weder hat verpflichten wollen noch verpflichtet hat.
Damit ist das Urteil auch insoweit klar und entbehren die mit Ziffer 4 der
Erläuterungsbegehren verlangten Präzisierungen der Grundlage.
4.1 Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass den Erläuterungsbegehren nicht
entsprochen werden kann und dass das Erläuterungsgesuch insgesamt abzuweisen
ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchstellerin die
Prozesskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; vgl. Herzog, a.a.O., Art. 334 ZPO N 18; Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 334 ZPO N 17). Da
das Gesuch der Gesuchsgegnerin zur Stellungnahme zugestellt worden ist und
diese eine solche eingereicht hat, hat die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin
eine Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Sterchi,
a.a.O., Art. 334 ZPO N 17).
4.2 Die
Gerichtskosten werden in Anwendung von § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 Ziffer
4 der Verordnung über die Gerichtsgebühren (SG 154.810, in Kraft bis 31. Dezember
2017) und § 41 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren (SG 154.810, in
Kraft seit 1. Januar 2018) auf CHF 2'000.– festgesetzt.
4.3 Die
vorliegende Streitigkeit ist vermögensrechtlicher Natur. In
vermögensrechtlichen Zivilsachen bemisst sich das Honorar gemäss § 3 Abs. 1 und
2 der Honorarordnung (HO, SG 291.400) nach dem Streitwert. Die Parteien
äusserten sich weder im Appellationsverfahren noch im Erläuterungsverfahren zum
Streitwert. Dieser ist deshalb in Anwendung von Art. 91 Abs. 2 ZPO vom Gericht
zu schätzen. Das Urteil des Appellationsgerichts vom 4. November 2011 betrifft
Rechenschaftsansprüche im Zusammenhang mit Margin Calls mit einem
Nachschussbetrag von insgesamt mehr als CHF 5 Mio. Der Streitwert der mit
diesem Urteil beurteilten Klage wird deshalb auf mindestens CHF 500'000.– geschätzt.
Die Honorarordnung enthält keine Bestimmungen zur Bemessung des Honorars in
Erläuterungsverfahren. Die der Gesuchsgegnerin geschuldete Parteientschädigung
ist deshalb in analoger Anwendung der Bestimmungen für vollstreckungsrechtliche
Verfahren zu bemessen. Gemäss § 10 Abs. 1 HO beträgt das Honorar in
vollstreckungsrechtlichen Verfahren einen Viertel bis die Hälfte des für den
ordentlichen Prozess zulässigen Honorars, mindestens jedoch CHF 50.– und
höchstens CHF 10'000.–, in ausserordentlichen Fällen CHF 20'000.–. Bei einem
Streitwert von über CHF 200'000.– bis CHF 500'000.– beträgt das Grundhonorar
für den ordentlichen Prozess CHF 14'300.– bis CHF 30'000.– (§ 4 Abs. 1 lit. b Ziffer
11 HO). Das vorliegende Erläuterungsverfahren war zwar sehr aufwendig, aber
nicht ausserordentlich aufwendig. Die Parteientschädigung wird deshalb auf CHF
10'000.– festgesetzt.
Die Gesuchsgegnerin
ist gemäss dem UID-Register selber mehrwertsteuerpflichtig. Sie kann die Mehrwertsteuer,
die ihr ihr Rechtsvertreter auf den Anwaltskosten für den Prozess im
Zusammenhang mit ihrer Unternehmenstätigkeit in Rechnung stellt, als Vorsteuer
abziehen (Art. 28 Abs. 1 lit. a des Mehrwertsteuergesetzes [SR 641.20]). Durch
die ihr in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer wird sie demnach finanziell nicht
belastet, so dass die Gesuchstellerin keine Mehrwertsteuer zu entschädigen hat,
zumal die Gesuchsgegnerin keinen ausdrücklichen und begründeten anderslautenden
Antrag stellt (vgl. zur neueren Praxis des Appellationsgerichts betreffend die
Anrechnung der Mehrwertsteuer bei Parteientschädigungen AGE ZB.2016.20 vom 3.
März 2017 E. 6.3).
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Kammer):
://: Das Gesuch um Erläuterung des Urteils des
Appellationsgerichts AZ.2010.19 vom 4. November 2011 wird abgewiesen.
Die Gesuchstellerin trägt die Kosten des Erläuterungsverfahrens
von CHF 2'000.– und hat der Gesuchsgegnerin für das Erläuterungsverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 10'000.– zu bezahlen.
Mitteilung an:
Gesuchstellerin
Gesuchsgegnerin
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt
dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.