Lawfulness of removal detention upheld

AUS.2018.18Tribunal Administrativo12 de fev. de 2018Confirmed

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Resumo Omnilex

The Basel-Stadt Administrative Court, sitting as single judge in immigration coercive measures, reviewed detention ordered by the migration office after A____ was checked by police in Basel without valid identification. The court found concrete indications of absconding risk based on false statements about a German residence permit, unlawful entry claims, and a German arrest warrant. It held that no milder measure would secure removal and that the accelerated procedure requirements were met. The request for an oral hearing was waived, the detention was confirmed as lawful for 12 days, and no court costs were charged.

Sumário Omnilex

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG; Art. 80 Abs. 2 und 3 AuG; removal detention and risk of absconding. Absconding risk exists where the foreign national gives false or contradictory information, obscures identity or stay, disregards procedural duties, or otherwise makes cooperation with removal unlikely. A detention order is proportionate if no less intrusive measure can secure execution of the removal decision and the removal process is being pursued with the requisite diligence. A written waiver of an oral hearing is permissible where removal is expected within eight days and the person concerned consents in writing (consid. 2-4).

Texto completo

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2018.18

URTEIL

vom 12. Februar 2018

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Thailand,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 10. Februar 2018

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass der aus Thailand stammende A____ am 9. Februar 2018 in Basel durch die Polizei kontrolliert worden ist, wobei er sich nicht hat ausweisen können,

dass er deshalb dem Migrationsamt übergeben worden ist, welches ihn mit Verfügung vom 10. Februar 2018 aus der Schweiz weggewiesen und für die Dauer von längstens 12 Tagen Ausschaffungshaft angeordnet hat,

dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300),

dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG) oder wenn sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG),

dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),

dass das Migrationsamt den Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AuG als gegeben erachtet hat,

dass der Beurteilte anlässlich der Polizeikontrolle behauptet hat, im Besitze eines deutschen Aufenthaltstitels zu sein,

dass weitere Abklärungen ergeben haben, dass dies nicht zutrifft, sondern er im Gegenteil in Deutschland national zur Verhaftung ausgeschrieben ist, weil er mit Strafbefehl des Amtsgerichts Hof vom 7. März 2016 wegen unerlaubten Aufenthalts ohne erforderlichen Aufenthaltstitel verurteilt wurde,

dass sich aus diesem Urteil auch ergibt, dass sich A____ bereits um einiges länger als die durch ihn angegebenen sieben bis acht Monate in Europa aufhält,

dass er entgegen seiner Behauptung auch nicht legal mittels Visum eingereist ist, befindet sich doch kein solches in seinem Pass, der am Abend des 10. Februar 2018 beim Migrationsamt abgegeben worden ist,

dass der Beurteilte somit keine wahrheitsgemässen Angaben zu seinem Aufenthalt gemacht hat, weshalb nicht anzunehmen ist, dass er in Freiheit mit den Behörden kooperieren würde,

dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, ist doch der Rückflug nach Thailand bereits in die Wege geleitet worden,

dass die Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist,

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),

erkennt die Einzelrichterin:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 9. Februar 2018, (22.00 Uhr) bis zum 21. Februar 2018, (22.00 Uhr) rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

A____

Migrationsamt Basel-Stadt

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Palavras-chave

immigration detentionrisk of abscondingremoval enforcementoral hearing waiverproportionalitycosts

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the ordered removal detention was lawful and proportionate.

Decisão extraída

The detention was lawful and appropriate for the period from 2018-02-09 22:00 until 2018-02-21 22:00.

Fundamentação extraída

There were concrete indications of absconding risk: A____ had given untrue information about a German residence permit, his legal entry and length of stay, and he was wanted in Germany. No milder measure was suitable, the removal flight to Thailand was already being arranged, and the acceleration requirement was met.

Questão jurídica principal

Whether an oral hearing had to be held.

Decisão extraída

An oral hearing was dispensed with.

Fundamentação extraída

The expected removal was to occur within eight days and the person had agreed in writing; the file situation was clear.

Questão jurídica principal

Whether court costs should be charged.

Decisão extraída

No costs were charged; the proceeding was free of charge.

Fundamentação extraída

The applicable cantonal law provides for a cost-free procedure in such matters.

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