Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2018.18
URTEIL
vom 12.
Februar 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Thailand,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 10. Februar 2018
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass der aus Thailand stammende A____ am 9.
Februar 2018 in Basel durch die Polizei kontrolliert worden ist, wobei er sich
nicht hat ausweisen können,
dass er deshalb dem Migrationsamt übergeben worden
ist, welches ihn mit Verfügung vom 10. Februar 2018 aus der Schweiz weggewiesen
und für die Dauer von längstens 12 Tagen Ausschaffungshaft angeordnet hat,
dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG,
SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96
Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein
Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl.
§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG
122.300),
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene
Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind
und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich
erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein
Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder
Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn
konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen
will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8
Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit.
b Ziff. 3 AuG) oder wenn sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt,
dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4
AuG),
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann
vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.
243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),
dass das Migrationsamt den Haftgrund der
Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Ziff. 4
AuG als gegeben erachtet hat,
dass der Beurteilte anlässlich der
Polizeikontrolle behauptet hat, im Besitze eines deutschen Aufenthaltstitels zu
sein,
dass weitere Abklärungen ergeben haben, dass dies
nicht zutrifft, sondern er im Gegenteil in Deutschland national zur Verhaftung
ausgeschrieben ist, weil er mit Strafbefehl des Amtsgerichts Hof vom 7. März
2016 wegen unerlaubten Aufenthalts ohne erforderlichen Aufenthaltstitel
verurteilt wurde,
dass sich aus diesem Urteil auch ergibt, dass sich
A____ bereits um einiges länger als die durch ihn angegebenen sieben bis acht
Monate in Europa aufhält,
dass er entgegen seiner Behauptung auch nicht
legal mittels Visum eingereist ist, befindet sich doch kein solches in seinem
Pass, der am Abend des 10. Februar 2018 beim Migrationsamt abgegeben worden
ist,
dass der Beurteilte somit keine wahrheitsgemässen
Angaben zu seinem Aufenthalt gemacht hat, weshalb nicht anzunehmen ist, dass er
in Freiheit mit den Behörden kooperieren würde,
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete
Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das
Beschleunigungsgebot gewahrt ist, ist doch der Rückflug nach Thailand bereits
in die Wege geleitet worden,
dass die Haft damit verhältnismässig und
rechtmässig ist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 9.
Februar 2018, (22.00 Uhr) bis zum 21. Februar 2018, (22.00 Uhr)
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT
BASEL-STADT
Die
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Saskia
Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist
mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine
aufschiebende Wirkung.