Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DG.2017.31
ENTSCHEID
vom 31. Januar 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
Gabriella Matefi, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
Zivilgerichtspräsident A____
Gegenstand
Aufsichtsrechtliche Anzeige
von B____ vom 29. August 2017
Sachverhalt
Am 1. Februar
2017 fand vor der Schlichtungsbehörde Basel-Stadt eine Schlichtungsverhandlung
statt zwischen dem Bauherrn C____ auf der einen Seite und der D____ und E____
(Architekten) auf der anderen Seite. Es ging dabei um eine Streitigkeit aus
einem Projekt über den Neubau eines Einfamilienhauses in [...]. Der Bauherr
hatte ein Schlichtungsgesuch über Schadenersatzansprüche wegen Kostenüberschreitung
eingereicht und die Architekten ein Schlichtungsgesuch zur Geltendmachung ihrer
Honorarforderung. An der Verhandlung anwesend waren der Bauherr, sein Anwalt F____
und B____, der Vater des Bauherrn und Anzeigesteller, sowie D____, E____ und
ihr Anwalt G____. Geleitet wurde die Schlichtungsverhandlung vom
Zivilgerichtspräsidenten A____ (Zivilgerichtspräsident). Das Schlichtungsverfahren
vom 1. Februar 2017 wurde mit einem Vergleich vom selben Tag abgeschlossen.
Darin verpflichtete sich der Bauherr zur Zahlung von CHF 30'000.– an die D____
und diese, die Löschung der gegen den Bauherrn eingereichten Betreibung beim
zuständigen Betreibungsamt zu beantragen.
Mit Schreiben
vom 9. Februar 2017 wandte sich der Anzeigesteller an den Vorsteher des Justiz-
und Sicherheitsdepartements (JSD) des Kantons Basel-Stadt, worin er sich über
das Gebaren des Zivilgerichtspräsidenten an der Schlichtungsverhandlung vom 1.
Februar 2017 beschwerte und eine neue Verhandlung verlangte. Mit Kurzmitteilung
vom 21. Februar 2017 überwies das JSD dieses Schreiben an das Zivilgericht. Mit
Verfügung vom 23. Februar 2017 stellte der Zivilgerichtspräsident die Kurzmitteilung
samt Beilage den Anwälten G____ und F____ zur Kenntnisnahme zu. Mit Schreiben
vom 2. März 2017 wandte sich der Anzeigesteller an die Schlichtungsbehörde und
bat um eine schriftliche Stellungnahme zu seinem Schreiben vom 9. Februar 2017
an den Vorsteher des JSD. Mit Schreiben vom 15. März 2017 bestätigte der
Zivilgerichtspräsident dem Anzeigesteller, dass er seine Schreiben vom 9. Februar
und 2. März 2017 erhalten habe, bat jedoch um Kenntnisnahme, dass die beiden
Schlichtungsverfahren unterdessen rechtskräftig erledigt seien und dass er –
der Anzeigesteller – nicht Partei dieser beiden Verfahren gewesen sei.
Mit einer als
"Beschwerde" betitelten Eingabe vom 17. April 2017 wandte sich
der Anzeigesteller an den Vorsitzenden Präsidenten des Zivilgerichts und führte
unter anderem aus, dass sie – der Anzeigesteller und sein Sohn als Bauherr –
eine "Abfuhr" durch den Zivilgerichtspräsidenten erfahren hätten; sie
hätten feststellen müssen, dass sie sich eher in einem "totalitären
Staat" wiedergefunden hätten, in dem man nicht einmal angehört, sondern
nur verurteilt werde. Der Zivilgerichtspräsident habe seine juristischen
Aufgaben absolut nicht wahrgenommen und dadurch die finanzielle Situation des
Anzeigestellers negativ beeinflusst. Seiner "Beschwerde" legte der
Anzeigesteller mehrere Unterlagen bei, so eine Vollmacht des Bauherrn, die
Schlichtungsgesuche des Bauherrn und der Architekten, den am 1. Februar 2017
abgeschlossenen Vergleich, eine vom Anzeigesteller verfasste Protokollnotiz der
Schlichtungsverhandlung, das Schreiben des Anzeigestellers vom 2. März 2017 und
das Antwortschreiben des Zivilgerichtspräsidenten vom 15. März 2017. Der Anzeigesteller
beschloss sein Schreiben an den Vorsitzenden Präsidenten des Zivilgerichts
damit, dass er eine Stellungnahme erwarte. Mit Schreiben vom 28. April 2017
führte dieser aus, er habe keinerlei Aufsichts- und Weisungsbefugnisse
gegenüber seinem Präsidiumskollegen und nehme deshalb inhaltlich nicht
Stellung.
Mit Schreiben
vom 29. August 2017 wandte sich der Anzeigesteller an das Appellationsgericht
und legte dem Schreiben den Vergleich vom 1. Februar 2017 und die oben
dargelegte Korrespondenz bei, die zwischen dem 9. Februar und dem
28. April 2017 ergangen ist. Der Anzeigesteller führt darin aus, dass die
von ihm angeschriebenen Personen es unterlassen hätten, das Appellationsgericht
zu informieren, und bittet um eine Stellungnahme. Das Appellationsgericht nahm
das Schreiben als aufsichtsrechtliche Anzeige entgegen und stellte sie dem
Zivilgerichtspräsidenten zur Vernehmlassung zu, welche dieser am 28. September
2017 einreichte. Dazu äusserte sich der Anzeigesteller mit Eingabe vom 17. November
2017. Der Zivilgerichtspräsident hat darauf verzichtet, dazu Stellung zu
nehmen. Die Akten der Schlichtungsbehörde in den Verfahren SB.2016.786 und
SB.2016.901 sind beigezogen worden. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Wegen Verletzung
von Amtspflichten bei den Gerichten kann schriftlich mit Antrag und Begründung
bei der betreffenden Aufsichtsbehörde eine aufsichtsrechtliche Anzeige
eingereicht werden (§ 68 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Das Schreiben des Anzeigestellers vom 29. August 2017
wird samt den Beilagen als aufsichtsrechtliche Anzeige entgegengenommen.
Das
Appellationsgericht beaufsichtigt das Zivilgericht unter Wahrung seiner
gerichtlichen Unabhängigkeit (§ 90 Ziffer 3 GOG). Die Beurteilung
aufsichtsrechtlicher Anzeigen gegen die der Aufsicht des Appellationsgerichts
unterstehenden Gerichte fällt in die Zuständigkeit des Dreiergerichts des Appellationsgerichts
(§ 92 Abs. 1 Ziffer 12 GOG). Dieses ist somit zuständig zur
Beurteilung der vorliegenden aufsichtsrechtlichen Anzeige gegen den
Zivilgerichtspräsidenten.
Bei der Aufsicht
des Appellationsgerichts über das Zivilgericht geht es um die Aufsicht über die
Geschäftsführung und nicht über die Rechtsprechung (Ratschlag zu einer
Totalrevision des GOG vom 28. Mai 2014 S. 51; AGE BEZ.2016.54 vom
3. Januar 2017 E. 1.7). Der Zweck der Aufsichtsbefugnis besteht
darin, im Hinblick auf eine ordnungsgemässe Erledigung der Prozesse ein
geordnetes Funktionieren der erstinstanzlichen Gerichte sicherzustellen und für
eine pflichtbewusste Amtsführung der einzelnen Organe zu sorgen. Das
Einschreiten des Appellationsgerichts kraft Aufsichtsgewalt setzt ein pflichtwidriges
Verhalten eines seiner Aufsicht unterliegenden Richters oder Justizangestellten
voraus. Nach der Praxis des Appellationsgerichts liegt ein Grund für das
Einschreiten der Aufsichtsbehörde dann vor, wenn der erstinstanzliche Richter
oder ein Justizangestellter die Amtsgeschäfte leichtfertig führt, bei der
Vornahme von Amtshandlungen Parteien oder Dritte ungebührlich behandelt, von
seiner Amtsbefugnis einen missbräuchlichen Gebrauch macht oder sonst ein
Verhalten an den Tag legt, das der Würde und dem Ansehen des Richteramts oder
des Gerichts abträglich ist (AGE DG.2016.23 vom 3. Januar 2017
E. 1.2; vgl. auch Fischer,
Die Aufsichtsbeschwerde im baselstädtischen Prozess, BJM 1976 S. 134 f.).
Die Überprüfung eines ergangenen Entscheids auf formelle oder materielle Mängel
kann demgegenüber nicht stattfinden, da die Aufhebung oder Abänderung eines
Entscheids nur im Rahmen einer Berufung oder einer Beschwerde, nicht aber
mittels einer Aufsichtsbeschwerde erfolgen kann (AGE DG.2016.23 vom
3. Januar 2017 E. 1.2).
Ziel des
Schlichtungsverfahrens ist die nachhaltige Versöhnung zwischen den Parteien.
Das Schlichtungsverfahrens soll die Parteien davon abhalten, offensichtlich
unbegründete Prozesse einzuleiten bzw. offensichtlich begründete Ansprüche zu
bestreiten (Honegger, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 201
N 1). Die Schlichtungsverhandlung ist formlos (vgl. Art. 201 Abs. 1 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) und der Schlichter kann
die Schlichtungsmethode frei wählen, was die Anwendung bewährter Konzepte
erlaubt und auch Raum für die Anwendung neuer Schlichtungsmethoden bietet (Honegger, a.a.O., Art. 201 N 2
und Art. 203 N 6). Innerhalb dieses erheblichen Gestaltungsspielraums
hat der Schlichter allerdings gewisse Grenzen einzuhalten. Zum einen hat er bei
der Schlichtungstätigkeit rechtsstaatliche Grundsätze zu wahren, wie etwa die
Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 der Schweizerischen Bundesverfassung
[BV, SR 101]) oder eine unparteiische und unabhängige Amtsführung (Art. 30
BV); ist die Schlichtungsbehörde mit dem erstinstanzlichen Gericht personell
identisch, soll sie darauf achten, dass sie aufgrund ihres Engagements nicht
als befangen erscheint (Honegger, a.a.O.,
Art. 201 N 4; vgl. auch Egli, in:
Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar. Schweizerische
Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2016, Art. 201 N
7). Zum anderen hat der Schlichter keinen übermässigen Druck zum
Vergleichsabschluss auszuüben; ein Drängen des Schlichters zum
Vergleichsabschluss, das zum Beispiel mit einer Kostenandrohung verbunden wird,
ist unzulässig (Honegger, a.a.O.,
Art. 201 N 5; Egli,
a.a.O., Art. 201 N 12). Der Schlichter ist befugt, Erhebungen zum Sachverhalt
anzustellen (vgl. Art. 203 Abs. 2 ZPO). Er darf sich allfällige Urkunden
vorlegen lassen oder kann einen Augenschein durchführen, muss und kann aber
nicht aus mehreren Bundesordnern die relevanten Beilagen erforschen. Im
Schlichtungsverfahren wird nicht ein eigentliches Beweisverfahren durchgeführt;
die Beschaffung von Beweismitteln soll einzig dem besseren Verständnis des
Sachverhalts dienen (Honegger,
a.a.O., Art. 203 N 7; Alvarez/ Peter,
in: Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012,
Art. 203 N 7).
Nicht jede
Verletzung der soeben genannten Schlichtungsgrundsätze durch den Schlichter
bildet einen hinreichenden Grund für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten des
Appellationsgerichts. Die Schwelle ist aber dort erreicht, wo die Verletzungen
derart schwer wiegen, dass sie einer leichtfertigen Amtsführung, einer
ungebührlichen Behandlung der Beteiligten, einem missbräuchlichen Gebrauch der
Amtsbefugnisse oder sonstwie einem Verhalten gleichkommen, das der Würde und
dem Ansehen des Gerichts oder der Schlichtungsbehörde abträglich ist.
3.1 Mit
seiner aufsichtsrechtlichen Anzeige vom 29. August 2017 reicht der
Anzeigesteller den im Sachverhalt erwähnten Vergleich vom 1. Februar 2017
und die im Sachverhalt ebenfalls aufgeführte Korrespondenz ein, darunter seine
Protokollnotiz vom 6. Februar 2017 "zum Ablauf des Schlichtungsverfahrens
vom 1. Februar 2017". In dieser Protokollnotiz führt der
Anzeigesteller aus, bei der Schlichtungsverhandlung sei es zum einen um das
Gesuch der Architekten gegen seinen Sohn und Bauherrn über das Resthonorar von
CHF 98'000.– gegangen und zum anderen um das Gesuch des Bauherrn über CHF 376'000.–
gegen die Architekten, weil diese eine enorme Kostenüberschreitung verursacht
hätten. Der Gerichtspräsident [und Schlichter] habe einen Tag vor der
Verhandlung mit beiden Anwälten telefoniert. Beim Gespräch mit dem Anwalt des
Sohns des Anzeigestellers habe er gesagt, er habe keine Zeit und kein
Interesse, die Excel-Liste über die Mängelrügen zu lesen.
Die
Schlichtungsverhandlung vom 1. Februar 2017 habe der
Zivilgerichtspräsident dann – so der Anzeigesteller in seiner Protokollnotiz
weiter – mit den Worten eröffnet, er habe weder Zeit noch Interesse, sich mit
den vorgängig eingereichten Dossiers der Parteien auseinanderzusetzen. Es sei
so oder so nicht mehr zeitgemäss, ein Einfamilienhaus zu bauen, gerade heute,
wo Bauland so rar sei. Er habe sich über die Excel-Liste der Architekten lustig
gemacht und den Bauherrn gefragt, ob jetzt das Haus fertig sei und er zufrieden
sei. Auf die Antwort des Bauherrn hin, dass ihn die massiven Kostenüberschreitungen
immer noch belasteten, habe der Zivilgerichtspräsident gesagt, das Haus habe ja
jetzt einen Mehrwert, weshalb es sicherlich nicht so schlimm sei. Als der
Bauherr darauf hin erklärt habe, dass die Kostenüberschreitungen nicht im
Verhältnis zum Mehrwert stünden, habe der Zivilgerichtspräsident gesagt, dann
könne er ja das Haus wieder verkaufen.
Danach habe der
Zivilgerichtspräsident zuerst über die Forderung der Architekten verhandelt und
sei schliesslich bei CHF 30'000.– gelandet. Auf die Forderung des Bauherrn über
CHF 376'000.– sei der Zivilgerichtspräsident gar nicht eingegangen; er habe nur
gesagt, der Bauherr solle den Vergleich über CHF 30'000.– unterzeichnen und
dann sei der Fall abgeschlossen. Der Bauherr habe dem Zivilgerichtspräsidenten
gesagt, dass sein Vater, der Anzeigesteller, einen grossen Teil seines
Pensionskassenguthabens in den Bau gesteckt habe. Darauf habe der
Zivilgerichtspräsident geantwortet, dass der Bauherr nun einen Erbvorbezug
erhalten habe. Als der Bauherr erklärt habe, er wisse nicht, wie er das ganze
Geld seinem Vater zurückzahlen soll, habe der Zivilgerichtspräsident erneut
geraten, das Haus zu verkaufen.
Der
Anzeigesteller führt in seiner Protokollnotiz sodann aus, der Bauherr habe den
Zivilgerichtspräsidenten in der Folge gebeten, die beiden Klagen fair zu
beurteilen – angesichts einer Forderung der Architekten von CHF 98'000.– und
der Forderung des Bauherrn von CHF 376'000.– sei der Vergleich über CHF 30'000.–
nicht fair. Daraufhin habe der Zivilgerichtspräsident dem Bauherrn gesagt, er
habe nicht die Mittel zu weiteren Klagen und soll jetzt unterschreiben. Der
Anwalt des Bauherrn habe die Architekten gebeten, die Kostenkontrolle
vorzulegen, da man bis anhin keine erhalten habe. Der Architekt habe
geantwortet, er habe die Kostenkontrolle zu Hause vergessen. Die Frage des
Zivilgerichtspräsidenten, ob diese denn auch wirklich geführt worden sei, habe
der Architekt bejaht, worauf der Zivilgerichtspräsident festgehalten habe, dass
diese also erstellt worden sei. Das habe ihn – den Anzeigesteller – und den
Bauherrn fassungslos gemacht. Der Bauherr habe darauf hingewiesen, es sei ihm
nicht möglich, monatlich CHF 2'950.– an die Architekten zu überweisen. Der
Zivilgerichtspräsident sei darauf nicht eingegangen, sondern habe nur
wiederholt, er würde es nicht zulassen, dass der Bauherr weiter klagen könne,
und bei einer Klage würde er die Kostenvorschüsse so hoch ansetzen, dass es
wehtue: Das Gesamte käme dann sicher auf CHF 150'000.– bis CHF 200'000.–. Er
habe klargemacht, dass er derjenige sei, der diesen Fall wieder behandle, und
er seine Meinung in einem weiteren Verfahren sicherlich nicht ändern würde. Als
der Bauherr über seine (baubedingten) Herzrhythmusstörungen informiert habe,
habe der Zivilgerichtspräsident gesagt, er solle seiner Gesundheit zuliebe
unterschreiben und es gut sein lassen.
Nach einer
kurzen Besprechungspause sei die Schlichtung fortgesetzt worden. Der Anwalt des
Bauherrn habe im Vergleich eine Bedenkzeit von 10 Tagen verlangt, was vom
Zivilgerichtspräsidenten ebenfalls zurückgewiesen worden sei. Er habe den
ausgedruckten Vergleich dem Bauherrn vorgelegt und diesen mit der Aufforderung "Unterschreiben
Sie jetzt" genötigt. Der Bauherr habe gesagt, er könne nicht
unterschreiben, da er nicht in der Lage sei, diese Raten zu begleichen, worauf
der Zivilgerichtspräsident dem Anzeigesteller gesagt habe, man solle halt
nochmals einen Erbvorbezug machen und diese Raten für den Bauherrn bezahlen. So
sei dem Bauherrn nichts Anderes übriggeblieben als zu unterschreiben. Der
Zivilgerichtspräsident habe gesagt, er habe jetzt keine Zeit mehr, weil er
bessere Mandate habe und diese behandeln müsse. Falls der Bauherr klagen wolle,
würde er persönlich dafür sorgen, dass die Klagschrift immer und immer wieder
zuunterst auf seinem Schreibtisch lande, bis zur Verjährung. Der Anzeigesteller
stellt in seiner Protokollnotiz schliesslich fest, man habe nach diesen
Ausführungen keine Chance mehr auf eine faire Verhandlung gehabt, und da man
auch kein Geld für Juristen und Gerichte habe, habe der Bauherr widerwillig
unterschrieben.
3.2 In
seiner Vernehmlassung vom 28. September 2017 führt der Zivilgerichtspräsident
zu diesen Vorwürfen aus, bei der Schlichtungsverhandlung vom 1. Februar 2017
sei es um eine Streitigkeit aus einem Bauprojekt in […] gegangen. Der Sohn des
Anzeigestellers habe im Wesentlichen Schadenersatzansprüche wegen
Kostenüberschreitung geltend gemacht und dieser Forderung sei eine Honorarforderung
der Architekten gegenübergestanden. Die beiden Schlichtungsverfahren seien aus
Gründen der prozessualen Effizienz in einer einzigen Schlichtungsverhandlung
zusammen verhandelt worden. Die Parteien seien anwaltlich vertreten gewesen.
Es treffe zu –
so der Zivilgerichtspräsident weiter –, dass er am Vortag der Verhandlung mit
beiden Parteivertretern telefoniert habe, dies wegen der sehr kurzfristig
erfolgten Eingabe der Architekten, die aus einem Ordner mit Projektänderungen
mit wohl mehr als 130 Positionen bestanden habe. Er habe es als seine Pflicht
angesehen, die Parteivertreter vorweg darauf hinzuweisen, dass es ihm aus
zeitlichen und inhaltlichen Gründen nicht möglich sei, sich detailliert mit
diesen Excel-Listen auseinanderzusetzen. Er habe die Parteien an der
Schlichtungsverhandlung einleitend über diese Telefonate informiert. Die Unterstellung,
dabei mit dem Vertreter der Architekten Absprachen getroffen zu haben, sei
falsch.
Die beiden
Verfahren seien mit einem Vergleich abgeschlossen worden. Der
Zivilgerichtspräsident gibt an, er sei nach wie vor überzeugt, dass dieser
Vergleich für beide Parteien sehr vorteilhaft gewesen sei. Das Resultat
widerspiegle die Einschätzung der Prozesschancen und -risiken beider Parteien.
Er habe denn auch beiden Parteien ihre jeweiligen Prozessrisiken aufgezeigt und
dabei auch klar auf die finanziellen und zeitlichen Folgen eines Prozesses
(einschliesslich der wahrscheinlichen Notwendigkeit verschiedener Gutachten)
hingewiesen. So seien die Prozesschancen des Bauherrn weit geringer gewesen als
diejenige der Gegenpartei, welche aber gleichfalls grosse Zugeständnisse habe
machen müssen. Es sei somit nicht richtig – so der Zivilgerichtspräsident –,
dass er sich mit der Forderung des Bauherrn nicht auseinandergesetzt hätte;
vielmehr sei es so gewesen, dass es angesichts der sehr geringen Prozesschance
wenig Sinn gemacht habe, ausführlicher darauf einzugehen. Der Zivilgerichtspräsident
weist sodann darauf hin, dass der Vergleich auch im Rückblick betrachtet zu
einer ausgewogenen Lösung geführt habe. Es sei ihm wichtig gewesen, den
tatsächlichen Möglichkeiten des Bauherrn so weit wie möglich Rechnung zu tragen,
etwa durch die Ratenzahlung und die Verpflichtung der Gegenpartei, die
Betreibung gegen den Bauherrn nach vollständiger Erfüllung des Vergleichs
löschen zu lassen.
Zur vom
Anzeigesteller verfassten Protokollnotiz über die Schlichtungsverhandlung führt
der Zivilgerichtspräsident aus, dass er dieses Dokument nicht berücksichtigen
könne, da Schlichtungsverhandlungen eben gerade nicht protokolliert würden.
Demgemäss könne er zu den darin enthaltenen einzelnen Aussagen auch keine
Stellung beziehen, zumal seit der Verhandlung nun beinahe acht Monate vergangen
seien.
Aus menschlicher
Sicht sei ihm wohl bewusst, dass er sich in Bezug auf die Art und Weise seiner
damaligen Verhandlungsführung gewisse Vorwürfe gefallen lassen müsse. Auch wenn
es ihm stets um eine effiziente Lösung für die Parteien gegangen sei, sei sein
Auftreten "wohl zu stark von Ungeduld und Unverständnis für die mangelnde
Bereitschaft, die Sache einvernehmlich zu lösen, geprägt" gewesen. Der
Zivilgerichtspräsident schreibt in seiner Vernehmlassung abschliessend, die
Verhandlung vom 1. Februar 2017 habe bei ihm selber eine Unzufriedenheit
hinterlassen. Zwar beurteile er das Ergebnis immer noch als gut für alle
Parteien; im Nachhinein sei ihm aber klar geworden, dass er "durch meine
direkten und harten Aussagen Verletzungen bei den Beteiligten hervorgerufen
habe. Dies war nicht meine Absicht und tut mir leid". Die erwähnte
Unzufriedenheit habe zu einem Denkprozess und zu Folgerungen beigetragen, die
seine weitere Arbeit prägen würden.
3.3 In
seiner Stellungnahme vom 17. November 2017 zur Vernehmlassung des
Zivilgerichtspräsidenten schreibt der Anzeigesteller, die vielen Wiederholungen
und Rechtfertigungen in der Vernehmlassung des Zivilgerichtspräsidenten
zeigten, dass dieser von den Vorwürfen abzulenken versuche. Die
Schlichtungsverhandlungen des Zivilgerichtspräsidenten würden regelmässig in
der vom Anzeigesteller beschriebenen Manier geführt, wie einem Bericht der
Basler Zeitung zu entnehmen gewesen sei; er und sein Sohn seien somit nicht die
einzigen Parteien, die unter dem Benehmen des Zivilgerichtspräsidenten gelitten
hätten. Für einen Gesuchsteller sei es frustrierend, wenn er annehmen müsse,
dass die Verhandlung schlecht vorbereitet geführt werde und nach Lust und Laune
des Zivilgerichtspräsidenten ausgehe, weil dieser überfordert scheine.
Der
Anzeigesteller führt weiter aus, es sei für ihn unverständlich, dass sich der
Zivilgerichtspräsident an die vom Anzeigesteller aufgezeichneten Aussagen nicht
mehr erinnern könne. Er erweitert sodann seine Vorwürfe gegenüber seiner
aufsichtsrechtlichen Anzeige (bzw. seiner Protokollnotiz vom 6. Februar 2017),
indem er ausführt, dass der Zivilgerichtspräsident den Ordner der Architekten
mit den Projektänderungen über 130 Positionen beachtet habe, nicht aber die
Angaben des Bauherrn, etwa die Aufstellung mit den Fehlleistungen der
Architekten. Über die Klageschrift des Anwalts des Bauherrn sei nie gesprochen
worden. Auf die Bitte des Anwalts des Bauherrn um eine Widerrufsfrist habe der
Zivilgerichtspräsident geantwortet, der Anwalt wolle damit nur sein Honorar
erhöhen; dies habe er – der Anzeigesteller – als unerhörte Frechheit empfunden.
Der Bauherr habe vor der Verhandlung CHF 4'000.– überweisen müssen und dies
auch getan; der Zivilgerichtspräsident dagegen habe seine Arbeit nicht gemacht.
Wenn er – der Anzeigesteller – als Unternehmer so arbeite, werde er entlassen,
weil er keine Leistung vollbracht habe.
Gegenstand des
vorliegenden Aufsichtsverfahrens bildet die Verhandlungsführung des Zivilgerichtspräsidenten
an der Schlichtungsverhandlung vom 1. Februar 2017. Nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bilden dagegen die Verhandlungsführung des
Zivilgerichtspräsidenten im Allgemeinen und der Inhalt des am 1. Februar 2017
geschlossenen Vergleichs. Der Inhalt des Vergleichs betrifft nicht das
Verhalten des Zivilgerichtspräsidenten, sondern einen Aspekt der Rechtsprechung,
die – wie in E. 2 dargelegt wurde – nicht unter die Aufsicht fällt; der
Vergleich ist im Übrigen von den Parteien innert der Rechtsmittelfrist auch
nicht in Frage gestellt worden.
Der
Zivilgerichtspräsident wehrt sich in seiner Vernehmlassung vom 28. September
2017 zunächst gegen die "Unterstellung" des Anzeigestellers, am
Vortag der Verhandlung vom 1. Februar 2017 mit dem Vertreter der Architekten
Absprachen getroffen zu haben (vgl. E. 3.2, zweiter Absatz). Soweit
ersichtlich, hat der Anzeigesteller einen solchen Vorwurf gar nicht erhoben
(vgl. E. 3.1, erster Absatz). Es erübrigt sich deshalb, darauf einzugehen.
Der Anzeigesteller
wirft dem Zivilgerichtspräsidenten zunächst vor, sich mit den vorgängig
eingereichten Dossiers der Verfahrensparteien nicht genügend auseinandergesetzt
zu haben (vgl. E. 3.1, zweiter Absatz) und die Verhandlung schlecht vorbereitet
geführt zu haben (vgl. E. 3.3, erster Absatz). Namentlich sei über die "Klageschrift"
des Bauherrn nie gesprochen worden (vgl. E. 3.3, zweiter Absatz). Der
Zivilgerichtspräsident führt dazu aus, er habe beiden Parteien ihre jeweiligen
Prozessrisiken aufgezeigt; es treffe nicht zu, dass er sich mit der Forderung
des Bauherrn nicht auseinandergesetzt habe; vielmehr sei es so gewesen, dass es
angesichts der geringen Prozesschance wenig Sinn gemacht habe, ausführlicher
darauf einzugehen (vgl. E. 3.2, dritter Absatz). Wie umfassend sich der
Zivilgerichtspräsident in der Vorbereitung der Schlichtungsverhandlung mit dem
Schlichtungsgesuch des Bauherrn befasst hat, kann nachträglich nicht mehr
eruiert werden. Der Zivilgerichtspräsident räumt aber ein, dass er – angesichts
der von ihm als sehr gering eingeschätzten Prozesschance – in der
Schlichtungsverhandlung "nicht ausführlicher" darauf eingegangen sei.
Das Schlichtungsgesuch des Bauherrn vom 30. August 2016 wurde von dessen
Anwalt verfasst und umfasst 13 Seiten und 17 Beilagen. Auch wenn man das
Anliegen des Zivilgerichtspräsidenten einer effizienten Lösung teilt und den
zeitlichen Druck berücksichtigt, unter welchem Schlichtungsverhandlungen
durchgeführt werden, erscheint es unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs als
fragwürdig, nicht oder nur knapp auf die umfangreiche und nicht von vornherein
haltlose schriftliche Eingabe der einen Partei einzugehen. Der Umstand, dass
der Zivilgerichtspräsident in der Verhandlung nur knapp auf das Gesuch der
einen Partei eingegangen ist, rechtfertigt für sich allein aber noch keine
aufsichtsrechtliche Reaktion.
Der
Anzeigesteller behauptet sodann, dass der Zivilgerichtspräsident auf die
Kostenkontrolle abgestellt habe, welche die Architekten in der
Schlichtungsverhandlung nicht vorgelegt, sondern bloss deren Vorhandensein
behauptet hätten (vgl. E. 3.1, vierter Absatz). Wie in E. 2 vorstehend
dargelegt wurde, wird im Schlichtungsverfahren kein eigentliches
Beweisverfahren durchgeführt; die Vorlage und Beschaffung von Beweismitteln
dienen einzig dem besseren Verständnis des Sachverhalts. Wenn der Zivilgerichtspräsident
im Rahmen einer Schlichtungsverhandlung aufgrund der zwar nicht belegten, aber
auch nicht von vornherein unglaubhaften Äusserungen einer Partei den
Sachverhalt erfasst hat, ist es nicht zu beanstanden, wenn er darauf
verzichtet, dass die Äusserungen – durch tatsächliche Vorlage der
Kostenkontrolle – auch bewiesen werden.
Im Weiteren
bemängelt der Anzeigesteller, der Zivilgerichtspräsident habe für den Fall,
dass der Bauherr Klage einreiche, schmerzhaft hohe Kostenvorschüsse in Aussicht
gestellt und klargemacht, dass er seine Meinung nicht ändern werde (vgl.
E. 3.1, vierter Absatz). Zudem habe er gesagt, dass eine allfällige Klage
stets zuunterst auf seinem Schreibtisch landen werde (vgl. E. 3.1, fünfter
Absatz). Der Zivilgerichtspräsident führt in seiner Vernehmlassung aus, dass er
zu den einzelnen vom Anzeigesteller behaupteten Aussagen keine Stellung nehmen
könne, bestreitet aber auch nicht, dass er in der Schlichtungsverhandlung
Aussagen dieser Art gemacht hat. Explizit räumt er ein, dass sein Auftreten "wohl
zu stark von Ungeduld und Unverständnis für die mangelnde Bereitschaft, die
Sache einvernehmlich zu lösen, geprägt" gewesen sei (vgl. E. 3.2, fünfter
Absatz). Es gehört zu den Obliegenheiten eines Schlichters, den Parteien
mögliche Kostenfolgen einer fehlenden Einigung im Schlichtungsverfahren und
eines anschliessenden Klageverfahrens offen zu legen. Dieses Kostenrisiko
bildet in jedem Fall einen faktischen Druck für die Parteien, sich auf einen
Vergleich einzulassen. Ein entsprechender Hinweis durch den Schlichter
erscheint daher gerade in Bauprozessen mit ihren erheblichen Kostenfolgen
notwendig und angemessen. Darüber hinaus hat sich der Schlichter aber der
Ausübung von übermässigem Druck zu enthalten. Der vom Zivilgerichtspräsidenten
ausgeübte Druck auf den Bauherrn zum Abschluss eines Vergleichs erscheint
tatsächlich als übermässig. Erschwerend kommt hinzu, dass er offenbar mit
unzulässigen Mitteln auf den Bauherrn eingewirkt hat, indem er ausgeführt haben
soll, er werde zum einen in einem Klageverfahren seine Meinung nicht mehr
ändern und er werde die Klage zum anderen nicht oder nur mit grösster
Verzögerung behandeln. Mit der ersten Aussage wird dem Anspruch auf eine unbefangene
gerichtliche Beurteilung eine Absage erteilt. Mit der zweiten Aussage wird eine
Rechtsverzögerung oder gar Rechtsverweigerung in Aussicht gestellt. Mit diesen
beiden Ankündigungen hat der Zivilgerichtspräsident übermässig und mit
unzulässigen Mitteln Druck auf den Bauherrn ausgeübt, damit dieser den
vorgeschlagenen Vergleich unterzeichne. Mit der Ankündigung, im Klageverfahren
zentrale zivilprozessuale Grundsätze zu verletzen, um eine Partei zum Abschluss
eines Vergleichs zu bewegen, wurden die Grundsätze der Schlichtung derart
gravierend verletzt, dass in diesem Punkt ein missbräuchlicher Gebrauch
richterlicher Amtsbefugnisse zu bejahen ist.
Schliesslich
kritisiert der Anzeigesteller mehrere unsachliche Bemerkungen des
Zivilgerichtspräsidenten, so über die Unzeitgemässheit des Baus von
Einfamilienhäusern, über den Mehrwert, welches das fertiggestellte
Einfamilienhaus – angesichts der monierten Kostenüberschreitungen – nun habe,
und über die Möglichkeit, das Haus wieder zu verkaufen, wenn die Kostenüberschreitungen
nicht dem Mehrwert entsprächen (vgl. E. 3.1, zweiter, dritter und fünfter
Absatz). Zudem habe der Zivilgerichtspräsident dem Rechtsvertreter des
Bauherrn, der um eine Widerrufsfrist gebeten habe, vorgeworfen, er wolle nur
sein Honorar erhöhen (vgl. E. 3.3, zweiter Absatz). Der Zivilgerichtspräsident
bestreitet nicht, Aussagen in dieser Art gemacht zu haben; er räumt zudem
ausdrücklich ein, "direkte und harte Aussagen" gemacht zu haben und
so Verletzungen bei den Beteiligten hervorgerufen zu haben. Die vom Anzeigesteller
geschilderten und nicht bestrittenen Aussagen des Zivilgerichtspräsidenten
erscheinen tatsächlich als unnötig, unsachlich und verletzend. Angesichts der
Häufung solcher Aussagen ist festzustellen, dass der Zivilgerichtspräsident die
Beteiligten, namentlich den Bauherrn, dessen Vertreter und den Anzeigesteller,
ungebührlich behandelt hat.
Der
Anzeigesteller führt in seinem Schreiben vom 29. August 2017 an das Appella-tionsgericht
aus, dass die von ihm angeschriebenen Personen es unterlassen hätten, das
Appellationsgericht zu informieren. Der Vorsitzende Präsident des Zivilgerichts,
der vom Anzeigesteller mit "Beschwerde" vom 17. April 2017
angeschrieben worden war, hat mit Schreiben vom 28. April 2017 ausgeführt,
er habe keinerlei Aufsichts- und Weisungsbefugnisse gegenüber seinem
Präsidiumskollegen und nehme deshalb inhaltlich nicht Stellung.
Ist die
angerufene Behörde sachlich nicht zuständig, so überweist sie die
aufsichtsrechtliche Anzeige von Amtes wegen an die zuständige Behörde (§ 68
Abs. 3 GOG). Im vorliegenden Fall war der Vorsitzende Präsident des
Zivilgerichts zur Behandlung der vorliegenden aufsichtsrechtlichen Anzeige sachlich
nicht zuständig. Er wäre indessen von Amtes wegen gehalten gewesen, das an ihn
adressierte Schreiben des Anzeigestellers vom 17. April 2017 an das zuständige
Appellationsgericht weiterzuleiten. Auf telefonische Anfrage hin hat der
Vorsitzende Präsident des Zivilgerichts diesen Fehler ohne Weiteres eingeräumt
und sein Bedauern darüber geäussert. Ohne diesen Fehler wäre es dem
Anzeigesteller erspart geblieben, sich an eine weitere Instanz zu wenden. Der
Fehler erscheint allerdings nicht als derart gravierend, dass er nach einer
aufsichtsrechtlichen Sanktion verlangen würde.
Aus diesen
Ausführungen ergibt sich, dass die aufsichtsrechtliche Anzeige teilweise
gutzuheissen und festzustellen ist, dass der Zivilgerichtspräsident zum einen
unzulässigen und übermässigen Druck zum Abschluss eines Vergleichs ausgeübt und
zum anderen die Beteiligten ungebührlich behandelt hat.
Im Übrigen ist
festzuhalten, dass das Appellationsgericht unabhängig von der vorliegenden
aufsichtsrechtlichen Anzeige mit dem Zivilgerichtspräsidenten Gespräche über
die Art seiner Verhandlungsleitung geführt hat. Angesichts der vom
Zivilgerichtspräsidenten geäusserten Einsicht und seiner Kooperationsbereitschaft
konnten rasch verschiedene Massnahmen zur Verbesserung der Verhandlungsführung
in Gang gesetzt werden. Angesichts dessen kann von der Ergreifung weiterer
Massnahmen durch das Appellationsgericht abgesehen werden.
Für das
aufsichtsrechtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die aufsichtsrechtliche Anzeige wird im
Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Anzeigesteller
Zivilgerichtspräsident A____
Vorsitzender Präsident des Zivilgerichts H____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher