Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.143
URTEIL
vom 30. Januar 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiberin Dr.
Michèle Guth
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Kantonspolizei, Dienst für
Verkehrssicherheit,
Clarastrasse 38, 4005 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Zwischenentscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 12. Mai 2017
betreffend Zuständigkeit und
vorsorgliche Massnahmen
Sachverhalt
Im Kantonsblatt
vom 15. Februar 2017 publizierte die Kantonspolizei in Ersetzung der am 29.
Dezember 2016 im Kantonsblatt publizierten Massnahmen eine Reihe von verkehrspolizeilichen
Anordnungen, die im Zusammenhang mit der Sanierung der Äusseren Baselstrasse in
Riehen stehen. Diese Massnahmen bewirken, dass während der Dauer der
Sanierungsarbeiten, in welcher die Äussere Baselstrasse in Riehen nur einspurig
(in Richtung Lörrach) befahrbar ist, der Verkehr von Lörrach in Richtung Basel
durch die Bettingerstrasse, die Rudolf Wackernagel-Strasse und den Kohlistieg
geführt wird. Einem allfälligen Rekurs gegen diese Anordnungen wurde die
aufschiebende Wirkung entzogen.
Mit einer als
Einsprache bezeichneten Eingabe vom 20. Februar 2017 an den Gemeinderat Riehen
wandte sich A____ (Rekurrent) gegen diese verkehrspolizeilichen Anordnungen und
verlangte, dass „die neue Verkehrsführung (...) die alte vom 29. Dezember 2016
nicht ersetzen, sondern ergänzen“ solle. Zudem verlangte er, dass „unverzüglich
weitere flankierende Massnahmen zu treffen“ seien, „welche den Fremdverkehr
behindern, den Eigenverkehr beschränken und die schädlichen Immissionen für alle
reduzieren“. Mit Eingabe vom 25. Februar 2017 erhob er ergänzend auch Einspruch
gegen die Regelung des Zubringerdienstes. Diese Eingaben überwies die Gemeinde
Riehen dem Justiz- und Sicherheitsdepartement als Rekurse. Mit Eingabe vom 6.
April 2017 meldete der Rekurrent seine Bedenken gegen diese Überweisung an, da
sein Anliegen über die verkehrspolizeilichen Anordnungen hinausgehe. Mit
Zwischenentscheid vom 12. Mai 2017 stellte das Justiz- und Sicherheitsdepartement
(JSD) fest, dass die Kantonspolizei für den Erlass der angefochtenen
verkehrspolizeilichen Anordnungen vom 15. Februar 2017 zuständig gewesen sei
und die Zuständigkeit für das Rekursverfahren beim Justiz- und Sicherheitsdepartement
liege. Gleichzeitig wies es den Antrag auf Erlass von vorsorglichen Massnahmen
ab, soweit es darauf eintrat.
Gegen diesen
Zwischenentscheid des JSD richtet sich der mit Eingaben vom 23. Mai und 1. Juni
2017 angemeldete und begründete Rekurs des Rekurrenten an den Regierungsrat,
den das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 20. Juni 2017 dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen hat. Mit seinem Rekurs stellt der Rekurrent
folgende Anträge:
„1. Es ist festzustellen, dass im B____weg die
Immissionsgrenze überschritten ist. Somit ein ungesetzlicher Zustand besteht,
dem dringlich mit Sofort-Massnahmen zu begegnen ist.
-
Der Zwischenentscheid vom JSD vom
12.5.2017 ist in Bezug auf die Ablehnung der Massnahmen aufzuheben, da die
Begründungen mit ,verkehrstechnische Belange', ,fehlende Sachentscheidvoraussetzung'
und ,kein Streitgegenstand' eindeutig falsch sind.
-
Da wir Anwohner vom B____weg ein Anrecht
auf den Schutz unserer Gesundheit vor gefährlichen Einflüssen der Umwelt haben,
ist vom Regierungsrat zu entscheiden, dass im B____weg Tempo 30 eingeführt und
durchgesetzt wird. Das Rechtsgut Gesundheit ist höher zu gewichten als jenes
der anderen Einwohner und Durchfahrenden mit möglichst wenig Einschränkungen
die Bauzeit von bis zu 5 Jahren oder länger zu überstehen,
eventualiter:
Der Regierungsrat weist den Gemeinderat von Riehen an,
an seiner nächsten ordentlichen Sitzung – bzw. wenn diese mehr als 4 Wochen vom
Urteil des Regierungsrates entfernt ist, an einer ausserordentlichen Sitzung –
Tempo 30 im B____weg zu beschliessen, einzuführen und durchzusetzen. Einer
allfälligen Beschwerde gegen diesen gemeinderätlichen Beschluss ist von Amtes
wegen die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
- Der Rechtsdienst vom JSD ist anzuweisen,
sich mit den weiteren vorgeschlagenen Schutz-Massnahmen ernsthaft auseinander
zu setzen, da mit der Gefährdung der Gesundheit der Anwohner unsere rechtlichen
Interessen auf unbestimmte Dauer und somit trotz Tempo 30 weiterhin dauerhaft
bedroht sind. Allenfalls in Zusammenarbeit mit dem Gemeinderat Riehen.
Dennoch ist der Hauptentscheid prioritär zu verfolgen.
Je rascher ein diesbezüglicher Entscheid bei allen Einsprachen rechtskräftig
geworden ist, je rascher definitive Massnahmen zum Schutz von uns Anwohnern
getroffen werden, je weniger braucht es unverzügliche, flankierende Massnahmen.
- Dringlichkeitsantrag:
Da es im vorliegenden Fall um massive Einwirkungen auf
die Gesundheit von uns Anwohnern geht, beantrage ich die dringliche Behandlung
meines Rekurses.
Es braucht nicht abgewartet zu werden, bis das AUE die
exakt genauen Werte der Lärmbelastung ermittelt hat. Es genügt zu wissen, dass
gegen die LSV verstossen wird und die Immissionen deutlich wahrnehmbar sind und
über dem gesetzlichen Grenzwert liegen.
- Kosten:
Die Kosten des Verfahrens sind unabhängig vom Ausgang
des Verfahrens auf die Staatskasse zu übernehmen, da es nicht sein kann, dass
den Bürgern Verfahrenskosten entstehen, wenn sie sich gegen einen
ungesetzlichen und gesundheitsschädigenden Zustand zur Wehr setzen.“
Mit Eingabe vom
25. Juli 2017 begründete der Rekurrent seinen Rekurs erneut und modifizierte
seinen Kostenantrag. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement beantragt mit
Vernehmlassung vom 17. August 2017 die kostenfällige Abweisung des Rekurses.
Hierzu nahm der Rekurrent mit Eingabe vom 14. September 2017 replicando
Stellung und machte mit weiterer Eingabe vom 27. Oktober 2017 neue Fakten geltend.
Am 8. Januar 2018 reichte er erneut ein Schreiben mit Beilagen ein.
Die Einzelheiten
der Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist
auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden
Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements
vom 27. Juni 2017 in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VPRG, SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Zuständig
für die Beurteilung des Rekurses ist grundsätzlich das Dreiergericht (§ 88 Abs.
2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2 Anfechtungsobjekt
des vorliegend zu beurteilenden Rekurses ist eine Zwischenverfügung der
Vorinstanz, womit sie ihre Zuständigkeit wie auch jene der Vorinstanz
festgestellt und den Erlass vorsorglicher Massnahmen im departementalen
Rekursverfahren gegen die verkehrspolizeilichen Anordnungen der Kantonspolizei
vom 15. Februar 2017 im Zusammenhang mit der Erneuerung der Achse
Basel-Riehen-Grenze auf der Äusseren Baselstrasse in Riehen abgelehnt hat. Damit
ist das von den Rekurrenten angestrengte Verfahren nicht abgeschlossen worden. Es
handelt sich daher wie von der Vorinstanz explizit festgestellt um einen Zwischenentscheid.
Zwischenentscheide
unterliegen gemäss § 10 Abs. 2 VRPG nur dann selbständig der
Beurteilung durch das Verwaltungsgericht, wenn sie einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können. Aufgrund des Grundsatzes der Einheit
des Verfahrens nach Art. 111 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) muss aber auch im kantonalen Verfahren Art. 92
Abs. 1 sowie Art. 93 Abs. 1 BGG beachtet werden, wonach gegen selbständig
eröffnete Zwischenentscheide über die Zuständigkeit die Beschwerde zulässig ist
und gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide die
Beschwerde auch dann zuzulassen ist, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort
einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit
oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (VD.2016.216–218
vom 25. September 2017 E. 1.2). Daraus folgt, dass Zwischenentscheide über die
Zuständigkeit praxisgemäss selbständig weitergezogen werden können, ohne dass
ein rechtlicher Nachteil geprüft werden müsste (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S.
277 ff., 283). Demgegenüber begründet die Abweisung von Anträgen auf den Erlass
einer vorsorglichen Verfügung wie die Abweisung eines Gesuchs um Bewilligung
der aufschiebenden Wirkung einen nichtwiedergutzumachenden Nachteil (VGE
VD.2012.236 vom 17. Januar 2013 1.2). Demnach stellt der Zwischenentscheid vom
12. Mai 2017 ein gültiges Anfechtungsobjekt dar.
1.3 Der
Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Zwischenentscheids und Anwohner
des B____wegs in Riehen von diesem unmittelbar berührt. Auf seine rechtzeitig
angemeldeten und begründeten Rekurse ist einzutreten.
2.1 Zur
Begründung ihres Entscheids bezüglich der Zuständigkeiten der Kantonspolizei
und des Departements hat die Vorinstanz erwogen, die Kompetenz zum Erlass
temporärer verkehrspolizeilicher Anordnungen im Zusammenhang mit Baustellen
stehe bezüglich Kantonsstrassen grundsätzlich der Abteilung Verkehr der
Kantonspolizei und bezüglich Gemeindestrassen der betroffenen Landgemeinde zu
(§ 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung über den Strassenverkehr [StVO, SG 952.200]).
Vorliegend seien neben den Kantonsstrassen [...] auch die
Gemeindestrassen [...] vom Entscheid betroffen. Daraus folge unter
Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Prozessökonomie, des Gebots der
Rechtssicherheit und des Grundsatzes der Einheit des Verfahrens die
Notwendigkeit, die Entscheidzuständigkeit auf eine bestimmte Behörde zu
konzentrieren (BVGer A-6471/2009 vom 2. März 2010 E. 4.2.3). Das signalisierte
und grossräumige Verkehrskonzept für den Riehener Quartierverkehr sei von der
Gemeinde Riehen und der Kantonspolizei gemeinsam erarbeitet worden. Die
betreffenden angeordneten Verkehrssignale auf den Kantonsstrassen und den
Gemeindestrassen seien dabei voneinander abhängig. Grundsätzlich stünden die
Rechts- und Linksabbiegeverbote auf den Kantonsstrassen, die jeweils zugehörigen
Fahrverbote auf den Gemeindestrassen. Bei getrennter Zuständigkeit würde das
Verfahren durch die Gabelung des Rechtsweges unnötig kompliziert und es
entstünde die Gefahr sich in der gleicher Sache widersprechenden Entscheiden.
Eine ganzheitliche Beurteilung durch eine Instanz erweise sich daher als notwendig
und die Voraussetzungen für eine sogenannte Kompetenzattraktion seien deshalb
erfüllt (vgl. BGer 1C_551/2010 vom 7. Dezember 2011 E. 3.2). Es sei
folglich gerechtfertigt, dass die sachliche Zuständigkeit für die strittigen
Verkehrsanordnungen sowohl auf den Gemeinde- als auch Kantonsstrassen auf die
Kantonspolizei übertragen worden ist.
2.2 Diese
Konzentration der Entscheidzuständigkeit beim JSD ist für den Rekurrenten zwar
logisch begründet, führe aber dazu, dass Rechte verloren gingen. Neu sei plötzlich
ein anderes Departement zuständig, welches sich nur um rein verkehrstechnische
Belange kümmere und mit dem Bau der Äusseren Baslerstrasse und den
Immissionsgrenzwerten nichts zu tun habe. Mit der Entscheidkonzentration beim
JSD gehe auch das Recht unter, dass der Gemeinderat im Rahmen der Beschwerde
direkt über begleitende Massnahmen hätte entscheiden können, während sich nun
das Departement auf die Beschränkung auf den Streitgegenstand berufe. Wäre der
Gemeinderat zuständig, so hätte er in Kenntnis der Überschreitung der
Grenzwerte durch die Anzahl und Zusammensetzung der täglichen Fahrzeuge
unverzüglich weitere flankierende Massnahmen verfügen können.
Soweit der
Rekurrent damit an seiner Rüge der Unzuständigkeit von Kantonspolizei und
Vorinstanz überhaupt noch festhält, kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr ist
den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich zu folgen. Diese Zuständigkeit
aufgrund Kompetenzattraktion führt im Übrigen auch nicht zu den vom Rekurrenten
genannten Nachteilen. Beim B____weg handelt es sich weiterhin um eine
Gemeindestrasse, also eine ortsfeste Anlage der Gemeinde Riehen. Soweit diese
wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beiträgt, hat die
Vollzugsbehörde die notwendigen Sanierung anzuordnen, sofern diese technisch
und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sowie zur Vermeidung der
Überschreitung der Immissiongrenzwerte notwendig ist, und nicht die Voraussetzungen
zur Gewährung von Erleichterungen erfüllt sind (Art. 13 ff. der Lärmschutz-Verordnung
[LSV, SR 814.41]).
Mit dem
angefochtenen Zwischenentscheid ist neben der Feststellung der Zuständigkeiten
der Antrag des Rekurrenten auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme im
Rekursverfahren abgewiesen worden.
3.1 Vorsorgliche
Massnahmen bezwecken, den tatsächlichen oder rechtlichen Zustand während der
Hängigkeit eines Verfahrens einstweilen zu regeln. Sie gewähren damit
vorläufigen Rechtsschutz. Mit sichernden Vorkehren wird gewährleistet, dass der
bestehende Zustand einstweilen unverändert erhalten bleibt. Mit gestaltenden
Massnahmen wird demgegenüber ein Rechtsverhältnis provisorisch geschaffen oder
einstweilig neu geregelt. Der Entscheid über die Anordnung vorsorglicher
Massnahmen setzt Dringlichkeit voraus, d.h. es muss sich als notwendig erweisen,
die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Sodann muss der Verzicht auf
Massnahmen für den Betroffenen einen Nachteil bewirken, der nicht leicht wieder
gutzumachen ist, wofür ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches
Interesse genügt. Erforderlich ist schliesslich, dass die Abwägung der
verschiedenen Interessen den Ausschlag für den einstweiligen Rechtsschutz gibt
und dieser verhältnismässig erscheint. Der durch die Endverfügung zu regelnde
Zustand soll weder präjudiziert noch verunmöglicht werden. Vorsorgliche Massnahmen
beruhen auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (BGE 130
II 149 E. 2.2 S. 155; Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich
2013, Rz. 560 ff.).
3.2 Die
Vorinstanz hat erwogen, Rechtsbegehren könnten nur im Rahmen des
Streitgegenstandes gestellt werden. Mit seinem Antrag verlange der Rekurrent
aber über den Streitgegenstand des angefochtenen Entscheids hinaus, dass
unverzüglich weitere Massnahmen zur Verkehrsentlastung während der Bauzeit im
Zusammenhang mit der Sanierung der Äusseren Baselstrasse in Riehen zu ergreifen
seien. Mit den im einzelnen konkretisierten Begehren würden neue, in der
angefochtenen Verfügung nicht geregelte und auch nicht zu regelnde Rechtsfragen
aufgeworfen und damit der Streitgegenstand überschritten, da die Vorinstanz in
ihrer angefochtenen Verfügung darüber nicht befunden habe. Während vorsorgliche
Massnahmen dazu bestimmt seien, einen tatsächlichen oder rechtlichen Status
einstweilen unverändert zu erhalten oder bedrohte rechtliche Interessen
einstweilen sicherzustellen, verlange der Rekurrent über den angefochtenen
Entscheid hinausgehende vorsorgliche Massnahmen zur sofortigen Umsetzung
seiner Anträge. Eine vorsorgliche Massnahme könne aber nicht dazu dienen, den
Gesuchsteller während des laufenden Verfahrens in die nachgesuchte
Rechtsposition einzusetzen. Sie könne nicht die Duldung eines nicht bewilligten
Zustandes bewirken. Die Rechtsposition des Rekurrenten werde während des laufenden
Verfahrens weder eingeengt noch erweitert, es werde vielmehr allein die zu
Verfahrensbeginn bestehende Rechtslage fortgesetzt.
3.3 Aufgrund
der vorliegenden Konstellation sind die zulässigen Anträge entgegen den
vorinstanzlichen Ausführungen nicht derart beschränkt. Gegenstand der
angefochtenen Verfügung ist die Regelung der Durchgangsmöglichkeit unter
anderem im B____weg. Während die ursprüngliche verkehrspolizeiliche Anordnung
vom 29. Dezember 2016 in der C____strasse zwischen [...] und B____weg, in
Fahrtrichtung B____weg, noch ein Rechtsabbiegeverbot von 7–19 Uhr
(ausgenommen Zubringerdienst sowie schwere Motorwagen und Velo/Mofa) vorsah,
gilt gemäss der Anordnung vom 15. Februar 2017 in der C____strasse bei der
Einmündung B____weg ein Abbiegeverbot (ausgenommen Zubringerdienst zwischen [...]
sowie Taxi, Lastwagen, Velo und Mofa) nur noch von jeweils 6–9 Uhr morgens.
Damit stellt die Ersetzung der Anordnung vom 29. Dezember 2016 eine
Verschlechterung für die Anwohner des B____wegs dar. Der Rekurrent möchte die
Verringerung der Lärmimmissionen an seiner Wohnstrasse erreichen. Vorsorgliche
Massnahmen können auch ein „aliud“ zur streitbetroffenen Verfügung beinhalten,
solange es sich innerhalb des Verfahrensziels befindet (Häner, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsprozess, in: ZSR 1997 II 253 ff., 265; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 563). Auf ein Gesuch um
vorsorgliche Massnahmen ist daher grundsätzlich auch einzutreten, wenn der
Gesuchsteller inhaltlich etwas anderes verlangt, als was im Hauptverfahren
beantragt werden kann. Dies bedeutet aber noch nicht, dass materiell ein
Anspruch auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme während des laufenden
Verfahrens bestünde.
3.4 Der
Rekurrent macht geltend, dass der B____weg bereits vor der Umleitung des
Verkehrs als äusserst belastete Strasse mit überschrittenen
Immissionsgrenzwerten in den Lärmkataster aufgenommen worden sei. Eine
Verminderung der Belastung durch den Einbau eines Flüsterbelages sei bereits
vor der baustellenbedingten Umleitung praktisch wieder verloren gegangen. Die
Umleitung des Verkehrs gehöre als baubedingte Massnahme zum gesamten
Bauvorhaben. Die Behörden hätten daher nicht nur aufgrund verkehrstechnischer
Überlegungen handeln dürfen, sondern auch über Umwelt- und Lärmschutzmassnahmen
entscheiden müssen. Für die Reduktion von Verkehrsimmissionen an der Quelle sei
der Gemeinderat zuständig. Es müssten daher unverzüglich begleitende Lärm- und
Schadstoffschutzmassnahmen getroffen werden. Ohne diese Massnahmen hätte die
Baubewilligung so lange nicht erteilt werden dürfen, bis seitens der Planer
Vorschläge gemacht worden wären, wie die Immissionsgrenzwerte eingehalten
werden können. Aufgrund der Bauzeit von drei bis fünf Jahren sei von einem
dauerhaften Zustand auszugehen.
3.5 Die
vom Rekurrenten beantragte vorsorgliche Verfügung zielt auf eine
Verkehrsverlagerung als Massnahme zur Immissionsbegrenzung im B____weg in Riehen.
Sie hat unweigerlich erhebliche Auswirkungen auf die Immissionssituation in
anderen Strassenzügen, in die der Verkehr umgeleitet werden müsste. Dies
verlangt eine eingehende Prüfung der Situation, welche nicht im Rahmen einer
bloss summarischen Prüfung für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme
getätigt werden kann. Zu beachten ist zudem, dass die vom Rekurrenten
verlangten Lärmschutzmassnahmen nicht allein im Zusammenhang mit den
Bauarbeiten in der Äusseren Baselstrasse zusammenhängen, sondern darüber hinaus
explizit auch mit der bereits vor den damit verbundenen Verlagerungen des
Strassenverkehrs bestehenden Belastungssituation. Die Immissionsgrenzwerte sind
sodann nur am Tag wenig überschritten. Damit liegt keine Dringlichkeit vor, die
für den Erlass vorsorglicher Massnahmen während des Verfahrens vor dem Justiz-
und Sicherheitsdepartement vorausgesetzt ist. Es ist dem Rekurrenten im
Gegenteil zuzumuten, den vorinstanzlichen Entscheid abzuwarten. Folglich ist
der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements im Ergebnis zu schützen.
3.6 Dass
es nicht notwendig erscheint, die beantragten Vorkehren sofort zu treffen,
bedeutet jedoch nicht, dass die Anliegen des Rekurrenten unbedeutsam wären. Überschreiten
Lärmimmissionen die Immissionsgrenzwerte, gilt der Lärm als übermässig, d.h.
als lästig oder für die Gesundheit des Menschen längerfristig schädlich (Jäger in: Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr
(Hrsg.), Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich 2016, Rz. 4.246). Als
Folge davon müssen an der Quelle verschärfte Massnahmen zur Emissionsbegrenzung
bzw. zur Sanierung getroffen werden. Die Gemeinde Riehen ist als für die
Gemeindestrasse zuständiges Gemeinwesen auch dann, wenn man die Zuständigkeit
der Behörden zum Erlass verkehrsverlagernder Massnahmen in diesem Verfahren
verneint, im Fall einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte im B____weg
verpflichtet, über eine Sanierung und die zu ergreifenden Massnahmen im Sinn
von Art. 13 ff. LSV förmlich zu beschliessen. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung liegt eine Rechtsverweigerung vor, wenn sich eine Behörde
weigert, eine in ihren Geschäftskreis fallende Angelegenheit an die Hand zu
nehmen und zu behandeln (BGE 87 I 241 E. 3 S. 246;
BGer 1A.81/2005 vom 13. Mai 2005 E. 1.1). Private können den Vollzug des Lärmschutzrechts
im Einzelfall erzwingen, indem sie von der zuständigen Behörde den Erlass einer
Verfügung verlangen und – falls die Behörde dennoch untätig bleibt –
Rechtsverweigerungsbeschwerde erheben (Hunger,
Die Sanierungspflicht im Umweltschutz- und im Gewässerschutzgesetz, Zürich
2012, S. 44 f.; Gächter,
Durchsetzung von Sanierungspflichten mittels Rechtsverweigerungsbeschwerde, in:
URP 2005, S. 775 ff.; BVGE 2009/1 E. 3). Für das vorliegende Verfahren kann
der Rekurrent allerdings nichts daraus ableiten.
- Daraus
folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Entsprechend diesem Verfahrensausgang
trägt der Rekurrent trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF
1‘000.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘000.–
(einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
Rekurrent
Justiz- und Sicherheitsdepartement
Regierungsrat Basel-Stadt
Bundesamt für Umwelt (BAFU)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.