Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.202
ENTSCHEID
vom 22.
Januar 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber BLaw Benjamin Sommerhalder
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 17. November 2017
betreffend Rechtsverweigerung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. März 2017 wurde A____
(Beschwerdeführer) der Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 und 36 Abs.
2 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01] sowie Art. 14 Abs. 1 der
Verkehrsregelnverordnung [VRV, SG 741.11]) schuldig erklärt und verurteilt zu
einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen eine
Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen). Darüber hinaus wurden dem
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens in der Höhe von gesamthaft CHF 205.30
auferlegt.
Nachdem der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. März 2017 gegen erwähnten Strafbefehl Einsprache
erhoben hatte, hielt die Staatsanwaltschaft an demselben fest und überwies die
Akten dem Strafgericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Daraufhin wurde
der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 in die Hauptverhandlung
geladen. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2017 teilte ein gewisser B____ dem
Strafgericht mit, dass der Beschwerdeführer bis zum 27. Oktober 2017 in Kroatien
in den Ferien weile. Gleichzeitig wurde um einen „schriftlichen Termin“ für den
Beschwerdeführer gebeten. Dieses Schreiben blieb seitens des Strafgerichts
unbeantwortet. Da der Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung vom 17. November
2017 nicht erschienen ist, verfügte das Einzelgericht in Strafsachen zufolge
unentschuldigten Nichterscheinens den Rückzug der Einsprache (Art. 356 Abs. 4
der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer
eine Abstandsgebühr in der Höhe von CHF 100.– auferlegt.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 beim
Appellationsgericht eingereichte Beschwerde, mit der die Aufhebung der
Verfügung vom 17. November 2017, eventualiter die „Sachrückweisung“ derselben beantragt
wird. Darüber hinaus sei von einem Kostenvorschuss abzusehen. Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten
Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO kann gegen Verfügungen und Beschlüsse der
erstinstanzlichen Gerichte Beschwerde erhoben werden. Zuständiges Beschwerdegericht
ist in Anwendung von § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appella-tionsgericht
als Einzelgericht. Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids und ist somit
gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert.
1.2
1.2.1 Die
Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. November 2017 ist dem Beschwerdeführer am
28. November 2017 zugestellt worden (act. 72). Die am 4. Dezember 2017 der
Schweizerischen Post übergebene Beschwerde ist somit fristgemäss erfolgt, sodass
auf sie einzutreten ist.
1.2.2 Streitgegenstand
der vorliegenden Beschwerde ist ausschliesslich die Verfügung vom 17. November
2017 bzw. die Frage, ob die Einsprache des Beschwerdeführers vom Strafgericht zu
Recht als zurückgezogen betrachtet wurde. Auf Ausführungen betreffend den dem
Strafbefehl zu Grunde liegenden Vorfall vom 10. Januar 2017 (Nichtbeachten des
Rechtsvortritts) ist damit nicht einzugehen.
1.3 Gemäss
Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
Mit seiner
Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass er der Vorinstanz mit
Schreiben vom 11. Oktober 2017 eine Ferienabwesenheit gemeldet habe. Das
Schreiben sei jedoch unbeantwortet geblieben. Er habe dann nichts mehr vom Gericht
gehört, bis er die Verfügung vom 17. November 2017 zugestellt bekommen habe.
Durch dieses Vorgehen habe das Gericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Ausserdem stelle die Anwendung von Art. 356 Abs. 4 StPO einen Akt der
Willkür sowie der formellen Rechtsverweigerung dar.
3.1 Der
Anspruch auf rechtliches Gehör ist in Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO
positiv-rechtlich festgehalten. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs ist ein
zentraler Teilgehalt eines fairen Verfahrens und wird auch durch Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) garantiert.
Durch den Anspruch auf rechtliches Gehör soll ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht gewährleistet werden (Wohlers,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage
2014, Art. 3 N 33 f.).
3.2 Eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich zur
Aufhebung des angefochtenen Entscheids, unabhängig von dessen materieller
Rechtmässigkeit (BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226). Die Gehörsverletzung kann ausnahmsweise
geheilt werden, sofern es sich nicht um eine schwerwiegende Verletzung handelt
und die betroffene Partei die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz
zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen
kann. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden
Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die
Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse
der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu
vereinbaren wären (BGer 6B_777/2016 vom 2. November 2016 E. 2.3; Steiner, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 318 StPO N 15 f.).
3.3 Im
vorliegenden Fall hat das Einzelgericht in Strafsachen den Beschwerdeführer am
4. Oktober 2017 zur Hauptverhandlung vom 17. November 2017
vorgeladen. Das entsprechende Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 10.
Oktober 2017 persönlich zugestellt (act. 49). Mit Schreiben vom 11. Oktober
2017 machte B____, ein nicht im Anwaltsregister eingetragener Rechtsberater des
Beschwerdeführers, eine Ferienabwesenheit des Beschwerdeführers bis zum 27. Oktober
2017 geltend.
3.4 Die
Information, dass der Beschwerdeführer rund drei Wochen vor der angesetzten
Hauptverhandlung aus den Ferien zurückkehrt, stellt eine für die Vorinstanz bedeutungslose
Information dar, welche keiner Antwort bedarf. Der Beschwerdeführer unterlässt
es, konkret aufzuzeigen, inwiefern ihn seine Ferien an der Teilnahme an der
Hauptverhandlung gehindert hätten. Auch wäre es dem Beschwerdeführer zuzumuten
gewesen, sich bei ausbleibender Antwort beim Strafgericht zu erkundigen, wie
sein Schreiben behandelt werde beziehungsweise ob jenes überhaupt je zugestellt
worden ist. Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs
vor.
4.1 Der
Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, die Anwendung von Art. 356 Abs. 4 stelle
einen Akt der Willkür sowie der formellen Rechtsverweigerung dar.
4.2 Als
Rechtsverweigerung wird das Verhalten einer Behörde betrachtet, welche trotz
Zuständigkeit eine sachlich gebotene Amtshandlung nicht vornimmt (Fingerhuth/Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 22 N 4). Willkürlich
ist ein Entscheid nicht bereits dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls
vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er
offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch
steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder
in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt
sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch
das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 132 I 13, 17 E. 5.1).
4.3 Da
der Beschwerdeführer gemäss dem Schreiben von B____, rund drei Wochen vor der
geplanten Hauptverhandlung, am 28. Oktober 2017, aus seinen Ferien zurückkehrte,
war die Vorinstanz nicht veranlasst, die angesetzte Hauptverhandlung zu
verschieben beziehungsweise auf das Schreiben vom 11. Oktober 2017 zu reagieren.
Inwiefern in der Rückzugsfiktion des Art. 356 Abs. 4 StPO deshalb eine formelle
Rechtsverweigerung bzw. ein Akt der Willkür zu sehen ist, ist schlechterdings
nicht erkennbar.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen ordentliche Kosten zu
tragen. Die Gebühr ist gestützt auf § 21 Abs. 2 des Reglements über die
Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810) auf CHF 300.– zu
bemessen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen BLaw
Benjamin Sommerhalder
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.