Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 15.
Januar 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Spöndlin , Dr. med. W. Rühl
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____, c/o C____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.167
Verfügung vom 8. August 2017
Gemischte
Invaliditätsbemessungsmethode (Aufgabenbereich Haushalt bejaht)
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin meldete sich am 27. Dezember
2013 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an
(IV-Akte 17).
Die Beschwerdegegnerin führte zunächst Frühinterventionsmassnahmen
durch (vgl. Mitteilung vom 21. Februar 2014, IV-Akte 30). Diese wurden infolge
fehlender Eingliederungsfähigkeit nach einem Herzinfarkt eingestellt (vgl.
„Arztbrief“ der Kardiologie des D____spitals Basel vom 29. Dezember 2014,
IV-Akte 74 S. 2 ff.).
Zu Handen der Beschwerdegegnerin erstattete die E____ GmbH (E____),
[...], am 15. April 2016 ein Gutachten (IV-Akte 107). Der Regionale ärztliche
Dienst (RAD) nahm dazu am 16. November 2016 (IV-Akte 139) Stellung.
Ferner nahm die Beschwerdegegnerin zwei
Haushaltsabklärungsberichte, und zwar vom 2. Februar 2015 (nur telefonische
Abklärung vom 27. Januar 2015, IV-Akte 73 S. 2 ff.) und vom 1. September 2016
(Abklärung vom 4. August 2016 vor Ort [...], IV-Akte 129) zu den Akten.
b) Mit Vorbescheid vom 5. April 2017 (IV-Akte 155)
kündigte die Beschwerdegegnerin die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab 1.
Juni 2014 bis 30. September 2015 und einer auf den 31. Mai 2016 befristeten
Dreiviertelsrente ab 1. Oktober 2015 an. Die Beschwerdegegnerin legte der Invaliditätsschätzung
zu Grunde, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu 80%
teilerwerbstätig, jedoch ohne Aufgabenbereich, wäre. Hiergegen erhob die
Beschwerdeführerin am 18. Mai 2017 Einwand (IV-Akte 157): Am 8. August 2017
erliess die Beschwerdegegnerin die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung
(IV-Akte 160).
II.
a) Mit Beschwerde vom 11. September 2017 beantragt die
Versicherte, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. August 2017
aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin eine
ganze Rente ab 1. Juni 2014, eine Dreiviertelsrente ab 1. Oktober 2015 und eine
Viertelsrente ab 1. Juni 2016 zuzusprechen.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2017 beantragt
die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 12. Dezember 2017 hält die
Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 15. Januar 2018 statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Mit der Verfügung vom 8. August 2017 (IV-Akte 160) hat die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente ab 1. Juni 2014 bis 30. September
2015 und eine auf den 31. Mai 2016 befristete Dreiviertelsrente ab 1. Oktober
2015 zugesprochen.
Die Beschwerdeführerin ist im Hauptstandpunkt der Auffassung,
der angefochtene Rentenentscheid stütze sich zu Unrecht auf einem
Einkommensvergleich auf der Grundlage einer Teilerwerbstätigkeit von 80%,
jedoch ohne Aufgabenbereich. Richtigerweise hätte nach Auffassung der
Beschwerdeführerin die gemischte Methode zur Anwendung kommen müssen. Da sowohl
hinsichtlich des bisherigen Haushalts im Ausland […] als auch hinsichtlich des
neuen Haushalts in der Schweiz […] (ab Mitte Juli 2017) nähere Angaben zum
Umfang dieser Haushalte, der von der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall
ausgeführten Arbeiten und der invaliditätsbedingten Einschränkungen fehlten, sei
die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie
diesbezüglich den Sachverhalt abkläre (Beschwerde S. 8 lit. c). Darauf ist
nachfolgend einzugehen.
2.2.
Nicht näher zu erörtern ist vorliegend die medizinische Sachlage.
Die Beschwerde (S. 3 f. Ziff. 2a und b, S. 5 f. Ziff. 2d zum „Sachverhalt“)
referiert den Hergang der von der Beschwerdegegnerin durchgeführten
medizinisch-theoretischen Abklärungen und deren Ergebnisse, ohne jedoch, weder
im rechtlichen Teil der Beschwerde, noch in der Replik, daran Kritik zu üben.
Das zu Handen der Beschwerdegegnerin erstattete Gutachten der E____
GmbH vom 15. April 2016 (IV-Akte 107) sowie die Stellungnahme des RAD vom 16. November
2016 (IV-Akte 139) zur Schätzung der relevanten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit
erscheinen schlüssig. Hinweise, davon abzugehen, sind nicht ersichtlich, sodass
die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf abgestellt hat.
3.1.
Gemäss Abklärungsbericht vom 1. September 2016 (IV-Akte 129 S.6)
wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin teile mit, dass sie 2011 ihr
Erwerbspensum von 80% auf 100% habe erhöhen wollen. Sie habe sich zugleich beim
Personaldienst des Bürgerspitals nach einer Ausbildung als Aktivierungstherapeutin
erkundigt. Der Arbeitgeber habe die Pensenerhöhung abgelehnt mit der Begründung,
die Beschwerdeführerin sollte parallel zur Ausbildung nicht 100% arbeiten. Die
Abklärungsperson hält fest, die Beschwerdeführerin wäre nach ihrer Einschätzung
auch nach Beendigung ihrer Weiterbildung zu 80% erwerbstätig gewesen, da ein
Jobwechsel mit Erhöhung auf 100% im Alter der Versicherten sehr
unwahrscheinlich sei und nicht nachvollziehbar erscheine, zumal keine
finanzielle Notwendigkeit bestehe.
In der Beschwerde wird dazu nichts ausgeführt. Die
Beschwerdeantwort (S. 3 Ziff. 9) hält fest, die Einschätzung, dass die
Beschwerdeführerin gesund weiterhin in einem 80%-Pensum tätig gewesen wäre, werde
von ihr nicht bestritten. In der Replik finden sich zu diesem Punkt
ausdrücklich „keine Bemerkungen“. Die Überlegungen der Abklärungen erscheinen
schlüssig, sodass die Beschwerdegegnerin insoweit darauf abstellen dufte.
3.2.
Als Kern der Streitigkeit verbleibt die Frage zu klären, ob die
Beschwerdeführerin bezüglich der restlichen 20 Prozent ohne Aufgabe ist, oder
ob anzunehmen ist, dass sie sich im Haushalt betätigt.
In zeitlicher Hinsicht besteht immerhin Einigkeit darin
(Beschwerdeantwort S. 3 f. Ziff. 10, Replik S. 2 „ad 10“), dass die Frage der
Bemessungsmethode für die Zeit bis Ende September 2015, bis zu welchem
Zeitpunkt die Beschwerdegegnerin eine ganze Invalidenrente gesprochen hat,
offen bleiben kann.
Zu würdigen für dieses Zeitintervall ab Oktober 2015 ist die
seit Januar 2015 gegebene Situation, als die Beschwerdeführerin den Wohnsitz
aus dem nahen Ausland ([...]) in die Schweiz verlegte und sich nur noch
zeitweise im Ausland aufhielt (so zutreffend Replik S. 2 „ad 10“).
4.1.
Gemäss Darstellung in der Beschwerde (S. 7 lit. 3/b) hielt sich die
Beschwerdeführerin ab Januar 2015 während rund der Hälfte der Zeit im
Einfamilienhaus im Ausland ([...]) und die andere Hälfte der Zeit in der
Schweiz bei ihrem Cousin in [...], wo ihre Mitarbeit im Haushalt nicht
erwünscht sei, auf. Im Einfamilienhaus im Ausland ([...]) bestehe hingegen ein
Haushalt, wobei die Beschwerdeführerin dort mindestens die Hälfte der anfallenden
Arbeiten übernehme. Weiter wird geltend gemacht (a.a.O.), dass die
Beschwerdeführerin seit Mitte Juli 2017 mit ihrem Ehemann in einem eigenen
Haushalt in der Schweiz ([...]) lebe.
Auch dies habe die Beschwerdegegnerin nicht abgeklärt.
Die Beschwerdegegnerin macht geltend (Beschwerdeantwort S. 4
Ziff. 11), bei der Haushaltsabklärung habe die Beschwerdeführerin angegeben,
dass sie sich noch am Wochenende im Haus im Ausland ([...]) aufhalte. Bei einem
ersten Telefonat am 27. Januar 2015 mit einer Mitarbeiterin des basellandschaftlichen
Abklärungsdienstes habe sie im Sinne einer „Aussage der ersten Stunde“ gesagt,
dass sie und ihr Ehemann im Hause ihres Cousins ein Zimmer hätten. Wenn die
Beschwerdeführerin das Einfamilienhaus nur an den Wochenenden nutze und sich
bei ihrem Cousin nicht an den Haushaltstätigkeiten beteilige, sei es zu
weitgehend, deswegen einen Aufgabenbereich anzunehmen. Zumal auch alleinstehende,
berufstätige Personen ebenfalls einen Haushalt führen müssten, wobei dies in
der Regel ebenfalls nicht als Aufgabenbereich anerkannt werde. Anlässlich
dieses Telefongesprächs habe die Beschwerdeführerin zudem als Grund für ein
80%-Pensum unter anderem auch genannt, dass sie sich in den restlichen
20%-Prozent „etwas Gutes tun wolle“.
Die Beschwerdegegnerin macht weiter geltend (Beschwerdeantwort
S. 4 Ziff. 12), die Beschwerdeführerin habe bei der Haushaltsabklärung am 4.
August 2016 (Bericht vom 1. September 2016, IV-Akte 129) erklärt, dass sie 2011
eine Ausbildung als Aktivierungstherapeutin habe beginnen und gleichzeitig das
Pensum habe erhöhen wollen. Die Arbeitgeberin habe die Erhöhung des Pensums
aber nicht bewilligt, weil ihr eine Weiterbildung nicht damit vereinbar schien.
Bereits früher habe die Beschwerdeführerin offenbar neben ihrer beruflichen
Tätigkeit Ausbildungen besucht, z.B. im Jahr 2009 eine Ausbildung als
Maltherapeutin. Das Pensum auf 100% zu erhöhen sei bei ihrer früheren
Arbeitgeberin offenbar nicht möglich gewesen, womit wirtschaftliche Gründe
einer Erhöhung des Pensums entgegengestanden hätten. Die Beschwerdegegnerin
verweist diesbezüglich auf BGE 125 V 146, 157 E. 5c bb.
Die Beschwerdegegnerin leitet daraus ab, es bestünden auch „in
sonstiger Hinsicht Anhaltspunkte“, die gegen einen Aufgabenbereich sprächen.
4.2.
Zu verweisen ist auf ein Urteil des Bundesgerichts 8C_373/2008 vom
28. August 2008 (insb. E 3.2.2). Im dortigen Fall hatte die versicherte Person gemäss
Abklärungsbericht Haushalt vom 18. Juli 2007 (Ziff. 3.4) angegeben, der freie
Tag (bei einem Erwerbspensum von 80%) hätte den Haushaltsverrichtungen - und
nicht der Verfolgung besonderer Hobbys - gedient, um dafür das Wochenende frei
nutzen zu können. Das Bundesgericht erwog, dies lasse ohne weiteres den Schluss
zu, dass der arbeitsfreie Tag nicht gezielt im Hinblick auf die
Freizeitgestaltung in Form eines intensiv betriebenen Hobbys genutzt wurde,
sondern primär dazu diene, die - in einem erweiterten Sinne verstandenen -
Haushaltstätigkeiten unter der Woche zu erledigen, um auf diese Weise zusammen
mit ihrem Ehemann ein diesbezüglich ungestörtes Wochenende geniessen zu können.
Weiter erwog das Bundesgericht, es treffe wohl zu, dass die Bewältigung der
häuslichen Verrichtungen eines Zweipersonenhaushaltes ohne spezifische
Pflichten gegenüber Kindern oder Betreuungsbedürftigen grundsätzlich einen
geringeren Einsatz erfordere, zu welchem im Übrigen beide Partner ihren Teil
beizutragen hätten. Es könne indessen nicht angehen und lasse sich auch nicht
aus BGE 131 V 51 (insbesondere dessen E. 5.2 in fine [S. 54]) ableiten, dass
der Umstand einer Teilzeiterwerbstätigkeit in derartigen Fällen ohne nähere
Anhaltspunkte stets im Sinne der Gewinnung von mehr Freizeit für Hobbys etc. zu
interpretieren sei. Vielmehr bedürfe es auch hierfür gewisser Hinweise, wie
dies beispielsweise im in BGE 131 V 51 zu beurteilenden Sachverhalt der Fall gewesen
sei. In jenem Fall hatte die Versicherte ausdrücklich betont, ihren freien Tag nicht
dafür zu benützen, ihre Zweieinhalbzimmerwohnung in Ordnung zu bringen, sondern
dadurch mehr Kapazität für ihre Hobbys, namentlich sportliche Aktivitäten, zu
gewinnen (BGE 131 V 51 E. 5.3.1 S. 54; Urteil I 609/05 vom 1. Februar 2006, E.
4.3.2 mit Hinweisen).
Insoweit unstrittig ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin
bei ihrem Cousin in der Schweiz in [...] keiner Haushaltstätigkeit obliegen
musste. Sie hielt sich aber, was ebenfalls nicht strittig ist, im Rahmen eines
zumindest verlängerten Wochenendes im Ausland ([...]) auf, wo sie gemäss ihren
Angaben in hälftiger Aufteilung mit dem Ehemann den dortigen Haushalt führen
musste. Im Abklärungsbericht vom 1. September 2016 (IV-Akte 129 S. 4) ist zur
Frage, wer sich um den Haushalt kümmert, die Antwort festgehalten,
Haushaltsarbeiten „wären mit dem Ehemann geteilt worden“.
Im Abklärungsbericht vom 27. Januar 2015, IV-Akte 73 S. 4) findet
sich zwar der von der Beschwerdegegnerin angeführte Passus, wonach die
Beschwerdeführerin die restlichen 20% nutze, um „sich gutes zu tun“. Wie die
Beschwerdeführerin zutreffend angibt, schliesst an diese Äusserung unmittelbar der
Satzteil „und den Haushalt zu erledigen“ an.
Es findet sich somit keine Aussage in der gemäss
bundesgerichtlicher Praxis geforderten Klarheit, dass die Beschwerdeführerin
die arbeitsfreien 20% gerade nicht für den Haushalt benützen würde.
4.3.
Die Beschwerdegegnerin macht noch geltend (Beschwerdeantwort S. 4
Ziff. 13), die Beschwerdeführerin belege ihre erst im Beschwerdeverfahren
gemachte Aussage, dass sie seit Mitte Juli 2017 in einem eigenen Haushalt in
der Schweiz ([...]) wohne, nicht weiter. Grundsätzlich sei es an der versicherten
Person, für den Anspruch erhebliche Tatsachen, welche die Beschwerdegegnerin
nicht wissen könne, dieser zu melden. Dazu gehöre auch ein Wohnsitzwechsel. Die
Beschwerdeführerin habe der Beschwerdegegnerin nicht gemeldet, dass sie ihren
Wohnsitz gewechselt habe. Vor diesem Hintergrund sollte in Analogie zu Art. 88bis
Abs. 2 lit. b IW, ein Wohnsitzwechsel vor dem Verfügungszeitpunkt nicht als
ausgewiesen erachtet werden.
Diese Ausführungen leuchten nicht ein. Die angefochtene Verfügung
vom 8. August 2017 (IV-Akte 160 S. 1) ist unter der Rubrik „AHV-Nummer“
zusätzlich referenziert mit dem Namen der Beschwerdeführerin. Daran schliesst
sich der neue Wohnort in der Schweiz „[...]“ an. Auch im Verteiler (IV-Akte 160
S. 3) ist die Beschwerdeführerin unter der neuen Schweizer Adresse aufgeführt.
Ganz offensichtlich war somit behördlicherseits zum Zeitpunkt des Erlasses der
Verfügung bekannt und steht damit fest, dass die Beschwerdeführerin eine neue
Adresse hat.
4.4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht
angenommen hat, die Beschwerdeführerin sei bei guter Gesundheit nebst einer
Teilerwerbstätigkeit von 80% ohne Aufgabenbereich. Folglich wird die
Beschwerdegegnerin die Abklärungen, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin
im Haushaltsbereich eingeschränkt ist, nachzuholen haben. Nötigenfalls wird sie
das Ergebnis der Haushaltsabklärung von ärztlicher Seite verifizieren lassen.
Hernach wird sie über die Leistungen ab 1. Juni 2016 neu zu entscheiden haben.
In leistungsmässiger Hinsicht ist gemäss dem Eventualbegehren
der Beschwerde die Renteneinstellung per 31. Mai 2016 strittig; die
Beschwerdeführerin beantragt eine Viertelsrente ab 1. Juni 2016. Sie stützt
diesen Antrag, ausgehend von einer Teilerwerbstätigkeit von 80%, auf einen
Einkommensvergleich, wie er gemäss dem seit 1. Januar 2018 in Kraft für
tretenden Art. 27bis Abs. 2 – 4 der Verordnung vom 17. Januar 1961
über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) bei der gemischten Methode im
Invaliditätsbereich vorzunehmen ist (Beschwerde S. 9 c).
In der Replik (S. 5 „ad 19“) wird – zutreffend – ausgeführt,
dass sofern die Verfügung antragsgemäss aufgehoben wird, das Gericht die Frage
offen lassen kann, ob eine nach Erlass der angefochtenen Verfügung in Kraft
getretenen Verordnungsänderung auch im Rahmen des hängigen Beschwerdeverfahrens
zu berücksichtigen sei. Die Frage der zeitlichen Anwendbarkeit der neuen Verordnungsbestimmungen
wird die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihres neuen Entscheides zu prüfen haben.
6.1.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, zu Lasten Beschwerdegegnerin.
6.2.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Gericht von der Faustregel
aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten eine Parteientschädigung in
der Höhe von CHF 2'650.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wenn die
Verbeiständung durch eine qualifizierte Vertretung (namentlich die C____) erfolgt,
wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren
reduziert wird. Da der vorliegende Fall durchschnittlich aufwändig ist, erscheint
eine Parteientschädigung von CHF 2'650.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
als angemessen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 8. August 2017 aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung
im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine
Parteientschädigung von CHF 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich CHF 212.-- Mehrwertsteuern
an die Beschwerdeführerin.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G.
Thomi lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: