Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.151
ENTSCHEID
vom 5.
Dezember 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 5. Oktober 2017
betreffend Erstellung eines DNA-Profils
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft
führt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen des Verdachts
auf Landfriedensbruch. In diesem Rahmen ordnete sie am 5. Oktober 2017 die
Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs (WSA) und Erstellung eines DNA-Profils
an. Da der Beschwerdeführer nicht bereit war, sich freiwillig der WSA-Abnahme
zu unterziehen, bot der Pikettstaatsanwalt noch gleichentags die Polizei auf.
Nachdem der Beschwerdeführer auch vor dieser wiederholt hatte, dass er nicht
freiwillig bei der WSA-Abnahme mitmache, legte ihn die Polizei in Handschellen.
Sie hielt in der Folge seinen Kopf nach hinten, so dass die WSA-Abnahme
schliesslich durchgeführt werden konnte.
Gegen diese
Anordnung und deren Vollzug hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Oktober
2017 „Einsprache“ erhoben, welche am 16. Oktober 2017 beim Appellationsgericht
eingegangen ist. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Stellungnahme vom 14. November
2017 auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Akten des
Strafverfahrens sind beigezogen worden. Die Einzelheiten des Sachverhalts und
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Sachverhalt relevant, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Mit der
Beschwerde können nach Massgabe von Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordung
(StPO, SR 312.0) Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft im
Strafverfahren angefochten werden. Die Beschwerde ist entsprechend den
Erfordernissen von Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet eingereicht
worden. Der Beschwerdeführer ist von der Anordnung der WSA-Abnahme und
Erstellung eines DNA-Profils unmittelbar betroffen und somit zur Beschwerde
legitimiert. Es ist deshalb auf die Beschwerde einzutreten. Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit §
93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Die
Staatsanwaltschaft beschuldigt den Beschwerdeführer, sich am 27. Mai 2017 in
Basel an einer unbewilligten Demonstration gegen den Erweiterungsbau des
Gefängnisses Bässlergut beteiligt zu haben, bei welcher es zu Störungen des Verkehrs
und Sachbeschädigungen gekommen sei. Zudem seien Rauch- und Knallpetarden
gezündet worden. Die Kantonspolizei habe ihn als Teilnehmer identifiziert. Somit
habe ein hinreichender Tatverdacht auf Landfriedensbruch und damit auf ein Vergehen
für die Ergreifung der Zwangsmassnahme vorgelegen. Ein Transparent, das
Teilnehmer der Demonstration mit sich geführt hätten, sei sichergestellt und daran
eine Spurensicherung vorgenommen worden. Allfällige DNA-Spuren könnten mit dem
beim Beschwerdeführer erhobenen WSA abgeglichen werden. Ausserdem würden
erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er allenfalls schon
früher Delikte, die sich im weitesten Sinn gegen den Staat beziehungsweise
dessen Vertreter und Einrichtungen richten würden, verübt habe und auch künftig
begehen könnte (act. 3).
2.2 Der
Beschwerdeführer beschwert sich über die gewaltsame WSA-Abnahme zwecks
Erstellung eines DNA-Profils. Dabei stellt er einerseits das Vorliegen eines
dringenden Tatverdachts in Abrede, andererseits macht er geltend, dass es sich
bei Landfriedensbruch nicht um eine schwere Straftat handle. Ferner sei die Erstellung
eines DNA-Profils in Anbetracht, dass ihm nur Landfriedensbruch vorgeworfen werde,
es an der fraglichen Demonstration kaum zu Sachschaden gekommen sei und es „keine
verletzten Bullen“ gegeben habe, nicht verhältnismässig. Ausserdem habe man ihn
betreffend der Demonstration bereits identifiziert, so dass die Erstellung eines
DNA-Profils ohnehin unnötig sei (act. 1).
3.1 Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der
Daten stellen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen leichten
Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der
Bundesverfassung [BV, SR 101]), auf informationelle Selbstbestimmung
(Art. 13 Abs. 2 BV) und auf Familienleben (Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) dar (BGer 1B_381/2015 vom
23. Februar 2016 E. 2.3, 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014
E. 3.2.2, je mit Hinweisen; AGE BES.2016.93 vom 9. August 2016 E. 3.3).
Grundrechtseinschränkungen bedürfen gemäss Art. 36 Abs. 1-3 BV einer
gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt
sowie verhältnismässig sein. Für den vorliegenden Bereich wird dies durch
Art. 197 Abs. 1 StPO konkretisiert, wonach Zwangsmassnahmen nur ergriffen
werden können, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender
Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch
mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der
Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d; AGE BES.2016.93
vom 9. August 2016 E. 3.3). Der erforderliche Verdachtsgrad (Art. 197 Abs.
1 lit. b StPO) richtet sich nach der Eingriffsschwere der betreffenden
Zwangsmassnahme (Weber, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 197 StPO N 8). Da es sich vorliegend
um einen leichten Eingriff in die Grundrechte handelt, sind die Anforderungen
an die Verdachtsintensität ebenfalls gering.
3.2 Von
einer beschuldigten Person kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines
Vergehens eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255
Abs. 1 lit. a StPO). Unter den Begriff der beschuldigten Person fällt
bereits, wer in einer Strafanzeige oder einem Strafantrag einer Straftat
verdächtigt wird. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommen die
Probenahme und die Erstellung eines DNA-Profils nicht nur zur Aufklärung jenes
Delikts, welches dazu Anlass gegeben hat, oder zur Zuordnung von bereits
begangenen und den Strafverfolgungsbehörden bekannten Delikten in Betracht. Wie
aus Art. 259 StPO in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. a des
Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur
Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz, SR
363) klar hervorgeht, muss die Erstellung eines DNA-Profils es auch erlauben,
den Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch
unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln.
Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die
Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit
zum Schutz Dritter beitragen (BGer 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016
E. 2.2, 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014 E. 3.2.1, mit Hinweisen,
1B_57/2013 vom 2. Juli 2013 E. 2.3, mit Hinweisen; AGE BES. 2016.145 vom
13. Februar 2017 E. 3.2, BES.2016.93 vom 9. August 2016 E. 3.2).
3.3 Bei der DNA-Profilerstellung handelt es sich um eine Zwangsmassnahme,
der sich die betroffene Person unterziehen muss. Innerhalb der Grenzen der
Verhältnismässigkeit muss sie sich die Anwendung von Körperkraft zur
Durchsetzung der Massnahme gefallen lassen (Art. 200 StPO; vgl. AGE BES.2014.159
vom 28. Januar 2015 E. 2.3).
4.1 Entgegen
der Meinung des Beschwerdeführers handelt es sich beim Landfriedensbruch nicht
um eine Bagatelle, sondern um ein Vergehen (Art. 260 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
[StGB]). Der Tatbestand ist erfüllt, wenn im Rahmen einer öffentlichen
Zusammenrottung Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen begangen werden
(Art. 260 Abs. 1 StGB). Genau dies ist am 27. Mai 2017 in
Zusammenhang mit der unbewilligten Demonstration in Basel geschehen (vgl.
Polizeirapport vom 10. September 2017 S. 4, wonach es zu sechs
Anzeigen wegen Sachbeschädigungen gekommen ist, und die dem Polizeirapport
folgenden sechs Anzeigen mit Bilddokumentationen zu den diversen
Sachbeschädigungen).
Der
Beschwerdeführer streitet in seiner Beschwerde an sich nicht ab, an der
Demonstration teilgenommen zu haben. Von ihm wird auch nicht bestritten, dass
es dabei zu Sachbeschädigungen gekommen ist. Folglich kann von ihm auch nicht
ernsthaft in Abrede gestellt werden, dass ein hinreichender Tatverdacht auf
einen Landfriedensbruch vorliegt. Ob die Beweislage schliesslich eine
entsprechende Verurteilung des Beschwerdeführers zulässt, wird das Sachgericht
zu entscheiden haben. Dieses wird eine eingehende Würdigung der Aussagen der
diversen Beteiligten, ihres Aussageverhaltens sowie der weiteren Indizien und
Beweisergebnisse vorzunehmen haben. Aufgrund der gesamten Umstände bestanden
jedenfalls für die Staatsanwaltschaft respektive die Polizei (vgl. Art. 255
Abs. 2 lit. a StPO) ausreichend konkrete Anhaltspunkte, die einen hinreichenden
Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer begründeten. Sie hat somit den
hinreichenden Tatverdacht auf Landfriedensbruch zu Recht bejaht (vgl. AGE
HB.2016.37 vom 26. Juli 2016 E. 3.3, HB.2016.10 vom 20. April 2016 E.
3.4). Liegt zum Zeitpunkt der Anordnung einer Zwangsmassnahme ein hinreichender
Tatverdacht vor, erweist sich diese nicht allein deswegen als rechtswidrig,
weil es schlussendlich nicht zu einer Anklage in dieser Sache kommt (AGE BES.2016.93
vom 9. August 2016 E. 3.4, mit Hinweis).
4.2 Wie
die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, kann das aus dem WSA gewonnene
DNA-Profil des Beschwerdeführers Aufschluss über dessen Rolle im Rahmen der
Demonstration geben (eventuelle Zugehörigkeit zu den Anführern, sofern seine
DNA am mitgetragenen Transparent nachweisbar sein sollte; act. 3 S. 2). Für die
konkrete Strafzumessung kann dies durchaus von Bedeutung sein. Im vorliegenden
Fall dient die WSA-Abnahme und Erstellung eines DNA-Profils damit der
Aufklärung der Anlasstat.
Nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Abnahme eines WSA und die Erstellung
eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Straftat eines laufenden
Strafverfahrens dient, überdies auch dann verhältnismässig und zulässig, wenn
erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in
andere – auch künftige – Delikte involviert sein könnte. Dabei muss es sich
allerdings um Delikte gewisser Schwere handeln (BGer 1B_244/2017 vom
7. August 2017 E. 2.1, mit Hinweisen). Als schwerwiegende Delikte
gelten dabei Gewalt und Drohung gegen Beamte, Landfriedensbruch oder
Sachbeschädigung (vgl. AGE BES.2015.143 vom 19. November 2015 E. 2.2, mit
Hinweis, BES.2015.144 vom 19. November 2015 E. 2, mit Hinweis). Wie sich aus
dem aktuellsten Strafregisterauszug (Stand: 27. Oktober 2017) ergibt, weist der
Beschwerdeführer eine Vorstrafe wegen versuchten Vergehens gegen das
Sprengstoffgesetz (SprstG, SR 941.41) auf. Ferner ist er mit Strafbefehl vom
25. August 2017 (welcher wegen Rückzugs der Einsprache unterdessen
rechtskräftig ist) wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer
Geldstrafe von CHF 1‘800.– verurteilt worden. Er hatte zwei Polizisten mit
einer leeren Bierdose beworfen und diesen zugerufen: „Verpissed euch, ihr
Arschlöcher“. Aufgrund der konkreten Umstände bestehen somit auch erhebliche und
konkrete Anhaltspunkte für weitere Delinquenz in ähnlichem Rahmen.
4.3 Schliesslich
ist festzuhalten, dass sich auch das Vorgehen
der WSA-Abnahme – das Anlegen von Handschellen und nach-hinten-Halten des
Kopfes durch die Polizei ohne Verursachung einer Schädigung – klar als
rechtmässig erweist. Weitere Elemente von physischer Einwirkung auf den Beschwerdeführer
sind nicht rapportiert und können vorliegend ausgeschlossen werden. Während den
verschiedenen Phasen seines Widerstands waren die Beteiligten stets bemüht, ihn
durch Zureden zur Kooperation bezüglich der WSA-Abnahme zu motivieren. Dem
Beschwerdeführer wurde erläutert, dass der WSA im Fall seiner Weigerung unter
Zwang von der Polizei abgenommen werde (Einvernahmeprotokoll Beschwerdeführer
vom 5. Oktober 2017 S. 7). Der Einsatz von Körperkraft erfolgte demgemäss
gezielt und situativ, nämlich ausschliesslich zwecks Anlegens von Handschellen
und nach-hinten-Haltens des Kopfes. Vorher und nachher genügte offensichtlich
„zureden“ (vgl. AGE BES.2014.159 vom 28. Januar 2015 E. 2.3).
Nach dem
Gesagten erweisen sich die angeordnete DNA-Profilerstellung und die Aufnahme in
das DNA-Informationssystem als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des
Verfahrens dessen ordentlichen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.