Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2018.6
ENTSCHEID
vom 17.
Januar 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse18, 4051
Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 27. Dezember 2017
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 24. Januar 2018
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher
Tötung sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Er wurde am 25.
Dezember 2017 festgenommen. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2017 ordnete das
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt über ihn Untersuchungshaft auf die
vorläufige Dauer von vier Wochen, d.h. bis zum 24. Januar 2018, an.
Dagegen erhob
der Beschuldigte mit kurzer, handschriftlicher Eingabe vom 5. Januar 2018
Beschwerde. Er ersucht um seine Entlassung aus der Haft. Die Akten wurden
beigezogen. Auf Einholung einer Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft wurde
verzichtet.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs-
oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c und
Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Einführungsgesetzes
zur Strafprozessordnung und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert
zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen. Von inhaftierten Personen ist die Frist
gewahrt, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist der Anstaltsleitung
übergeben wurde (Art. 91 Abs. 2 StPO). Vorliegend lief die Frist am 8. Januar
2018 ab und die Postaufgabe datiert vom 9. Januar 2018. Da die Beförderung der
Gefangenenpost bekanntermassen einige Tage in Anspruch nehmen kann und der
Beschwerdeführer keinen Einfluss darauf hat, wie speditiv seine Eingabe
befördert wird, ist vorliegend von Fristwahrung auszugehen. Auf die form- und
fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach
Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens
oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder
Fortsetzungs- resp. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies
verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen
Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2
lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
Für die Bejahung
eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend
konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf
zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen
begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig
abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz
haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden
Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden
Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen. Im Haftprüfungsverfahren
genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte
Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale
erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für
ausgedehnte Beweismassnahmen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE
HB.2016.27 vom 2. Juni 2016). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in
einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu
stellen als in einem weiter fortgeschrittenen Stadium der Ermittlungen (statt
vieler: AGE HB.2017.16 vom 18. April 2017 E. 3.1).
Gemäss der Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts besteht der dringende Tatverdacht, dass der
Beschuldigte an einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz beteiligt
war, die sich am 23. Dezember 2017 vor einer Auseinandersetzung an der [...] zwischen
zwei Personengruppen ereignet habe. Im Nachgang zu der mit Stichwaffen
geführten Auseinandersetzung, bei welcher mehrere Personen verletzt wurden,
wurden acht Personen festgenommen, darunter auch der Beschuldigte. Der Beschuldigte
gab anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht an, er habe
einen Kokainkauf vermitteln wollen (Verhandlungsprotokoll S. 2). Er wurde von
weiteren (ebenfalls verhafteten) Personen als beteiligte Person eines
Betäubungsmittelgeschäfts bezeichnet, nämlich von B____, C____ und D____. Der
Umstand, dass es im Zuge des Treffens zur Abwicklung des mutmasslichen Geschäfts
zu einer gewalttätigen, mit Stichwaffen geführten Auseinandersetzung gekommen
ist, begründet den dringenden Anfangsverdacht, dass es um eine zumindest nicht
unerhebliche Menge an Betäubungsmittel gegangen sein muss. Ein anderes Motiv
für die Auseinandersetzung wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich.
Weiter ist auf die diversen leeren Minigripsäcklein zu verweisen, welche bei
der Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschwerdeführers (bei seiner Mutter am [...]
sichergestellt worden sind. Die Vorinstanz, auf deren Begründung ergänzend zu
verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO), hat zu Recht einen dringenden Tatverdacht
bezüglich einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz angenommen.
Der
Beschwerdeführer bringt in seiner Eingabe vor, er sei an der „Schlägerei“ nicht
beteiltigt gewesen. Damit setzt er sich nur gegen den Tatverdacht bezüglich
eines Gewaltdelikts zur Wehr. Ein solcher Tatverdacht bildet aber derzeit keine
Grundlage für seine Inhaftierung. Vorbehältlich weiterer kriminaltechnischer
Untersuchungen nahm das Zwangsmassnahmengericht mit Bezug auf den Beschuldigten
keinen dringenden Tatverdacht bezüglich eines Delikts gegen Leib und Leben an. Die
diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers stossen zum jetzigen Zeitpunkt
daher ins Leere.
Die Vorinstanz
hat den speziellen Haftgrund der Kollusionsgefahr bejaht. Dieser ist gegeben,
wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen
beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu
beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen
Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit
dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu
vereiteln oder zu gefährden. Aufgrund der bisherigen Aussagen von C____, D____
und B____ lieferte der Beschwerdeführer den Kontakt für ein Kokaingeschäft
zwischen C____ und D____ einerseits E____ und F____ andererseits. Er selbst
räumte ein, einen Kontakt verschafft zu haben. Es scheint derzeit ungeklärt,
wer die Lieferanten und wer die Käufer des Kokains waren. Zur Klärung von sich
widersprechenden Angaben sind weitere Ermittlungen, namentlich Spuren- und
Mobiltelefonauswertungen, sowie weitere Befragungen ausstehend. Ebenfalls
ungeklärt ist, ob am 23. Dezember 2017 zum ersten Mal ein Betäubungsmittelgeschäft
unter Mitwirkung des Beschwerdeführers zustande gekommen ist. In den Effekten
des festgenommenen B____ wurden die Niederlassungsbewilligung und der
Versicherungsausweis der [...] des Beschwerdeführers gefunden, was auf einen
bereits zuvor bestehenden Kontakt schliessen lässt. Bis die mutmasslichen
Tatbeteiligungen der insgesamt mindestens acht Personen, welche am fraglichen
Vorfall beteiligt waren, etwas klarer erscheint, ist Kollusionsgefahr evident
und zu bejahen.
Nach dem Gebot
der Verhältnismässigkeit darf die Untersuchungshaft nicht länger dauern als die
zu erwartende Freiheitsstrafe. Mit Bezug auf den Beschuldigten ist nach dem
Ausgeführten zum jetzigen Zeitpunkt von einem hinreichend dringenden
Tatverdacht bezüglich mindestens eines Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz auszugehen. Ein solches Delikt kann mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren bestraft werden (Art. 19 Abs. 1 BetmG). Die
Untersuchungshaft ist bezüglich ihrer Dauer vorliegend klarerweise noch nicht
in grosse Nähe einer im Falle eines Schuldspruchs drohenden Strafe gerückt. Die
Untersuchungshaft erweist sich deshalb, als verhältnismässig. Wirksame
Ersatzmassnahmen sind vorerst nicht ersichtlich. Die blosse schriftliche
Zusicherung des Beschwerdeführers „Ich werde wenn ich rauskomme… nicht mit
jemandem darüber sprechen“ (Eingabe vom 5. Januar 2018) ist klarerweise nicht
genügend. Die Untersuchungshaft erweist sich somit bisher als verhältnismässig.
Aus den
vorstehenden Ausführungen ergibt sich die Abweisung der Beschwerde. Bei diesem
Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des
Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr beträgt CHF 500.–.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.