Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2018.8
URTEIL
vom 17.
Januar 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Marokko,
zur Zeit im
Ausschaffungsgefängnis, Freiburgstr. 48, 4057 Basel
vertreten durch Rechtsanwalt [...]
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes
vom 15. Januar 2018
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der aus Marokko
stammende A____ lebte bis zum 19. August 2003 mit einer B-Bewilligung in der
Schweiz. Mit deren Ablauf hätte er die Schweiz verlassen müssen, was er bis zum
heutigen Tag trotz inzwischen erfolgter mehrfacher formeller Wegweisung nicht
getan hat; die letzte Verlängerung der Ausreisefrist ist am 15. Januar 2008
abgelaufen. In den Jahren 2008 und 2009 befand er sich während einiger Zeit in
Ausschaffungshaft. Nachdem ein Versuch der begleiteten Rückschaffung gescheitert
war, wurde er am 29. Juni 2009 aus der Haft entlassen. Aufgrund von gegen ihn
ergangenen Strafurteilen musste er vom 15. April 2010 bis zum 11. Juli 2010
eine Freiheitsstrafe verbüssen. Am 13. Juli 2010 hätte er beim Migrationsamt
vorsprechen müssen, was er allerdings nicht getan hat. Am 7. Oktober 2010 um
00.15 wurde er in Basel durch die Polizei einer Kontrolle unterzogen und
anschliessend dem Migrationsamt zugeführt. Dieses verzeigte ihn wegen
rechtswidrigen Aufenthalts ans Strafgericht. Mit Urteil des
Strafbefehlsrichters vom 8. Oktober 2010 wurde A____ entsprechend schuldig
erklärt und zu 75 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt. In der Folge wurde er zu
Handen des Migrationsamtes aus der Untersuchungshaft entlassen. Dieses wies auf
die diversen Wegweisungen hin und verfügte eine dreimonatige Ausschaffungshaft,
welche die Einzelrichterin mit Urteil AUS.2010.68 vom 11. Oktober 2010
bestätigt hat. Auch diesmal konnte die Wegweisung indessen nicht vollzogen
werden, weil der marokkanische Botschafter kein Laissez-Passer ausstellen
wollte. Seither wird A____ regelmässig festgenommen und verurteilt wegen seines
rechtswidrigen Aufenthalts. Zuletzt hat ihn die Kantonspolizei Zürich am 14.
Januar 2018 um 12.00 Uhr zuhanden des Migrationsamtes Basel-Stadt festgenommen.
Dieses hat ihn am 15. Januar 2018 aus der Schweiz weggewiesen und über ihn Ausschaffungshaft
bis 15. April 2018 verfügt. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den
Einzelrichter hat innert 96 Stunden im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer
mündlichen Verhandlung stattgefunden. A____ wurde ohne Vorankündigung vertreten
durch Rechtsanwalt [...]. Er stellt den Antrag, sein Klient sei aus der Haft zu
entlassen.
Erwägungen
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann eine betroffene Person zur Sicherstellung des
Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids
oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Artikel 66a
oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis
MStG in Haft belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft
befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG). Ferner kann ein Ausländer in Haft
genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75
Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h AuG vorliegen, so etwa, wenn das Gebiet der
Schweiz trotz Einreiseverbot betreten wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann die Person in Haft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn die
betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine
Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige
und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369
E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einer
straffällig gewordenen betroffenen Person doch eher als bei einer unbescholtenen
davon auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl.
auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG
kann eine betroffene Person auch in Haft genommen werden, wenn ihr Verhalten
darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen
Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die
Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und
BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
2.1 Die
(jüngste) Wegweisungsverfügung wurde dem Beurteilten am 15. Januar 2018 eröffnet.
Diese Voraussetzung für die Haft ist gegeben.
2.2 Der
Beurteilte müsste die Schweiz seit langem verlassen. Er befand sich
verschiedentlich in Ausschaffungshaft, so gestützt auf das Urteil des
Einzelrichters vom 21. November 2008 sowie auf das Urteil der Einzelrichterin
vom 18. Mai 2009. Nachdem ein Versuch der begleiteten Rückschaffung nach
Marokko gescheitert war, wurde er am 29. Juni 2009 aus der Haft entlassen mit
der Weisung, bis zum 2. Juli 2009 selbständig aus der Schweiz auszureisen. Da
er dies nicht tat, wurde er wieder in Ausschaffungshaft versetzt, was die
Einzelrichterin mit Urteil AUS.2010.68 vom 11. Oktober 2010 bestätigt hat – der
Wegweisungsvollzug scheiterte dann aber an der Weigerung des marokkanischen
Botschafters, ein Laissez-Passer auszustellen. Gegen den Beurteilten besteht
ein vom 26. Juni 2009 bis 25. Juni 2019 gültiges und gegen Unterschrift
eröffnetes Einreiseverbot.
In jüngerer Zeit
hat der Beurteilte den Migrationsbehörden wiederholt angegeben, nach Marokko ausreisen
zu wollen und ein Laissez-Passer zu beantragen, so etwa gegenüber den Zürcher
Behörden am 21. Mai 2015 und am 5. Oktober 2016 sowie gegenüber dem
Baselstädtischen Migrationsamt am 28. April 2016 und am 7. Oktober 2016. Am 23.
Dezember 2016 hat die Marokkanische Botschaft dann ein Laissez-Passer für den
Beurteilten ausgestellt. Jedoch hat der Beurteilte einen Vorsprachetermin beim
Migrationsamt vom 3. November 2016 nicht wahrgenommen. Auf eine E-Mail des
Migrationsamtes vom 19. Januar 2017 hat er nicht reagiert. Die Ausreise hat
nicht stattgefunden, und bis zur jüngsten Anhaltung am 15. Januar 2018 war der
Beurteilte untergetaucht.
2.3 Wenn
das Migrationsamt aus dem gesamten Verhalten und insbesondere auch seinen nicht
eingehaltenen Versprechungen, die Schweiz selbständig zu verlassen, auf
Untertauchensgefahr schliesst, so ist das ebensowenig zu beanstanden wie die
Einschätzung, dass zum heutigen Zeitpunkt keine mildere Massnahme als die Haft
mehr ersichtlich ist, zumal es sich beim nun seit Jahren geäusserten
Ausreisewillen offenbar um ein Lippenbekenntnis handelt. Auf sein Anliegen, er
wolle in Freiheit entlassen werden, um seine Sachen zu packen, kann daher nicht
eingegangen werden, denn dafür hatte der Beurteilte genug Zeit. Der Beurteilte
hat seine Mitwirkungspflicht verletzt, und Untertauchensgefahr ist gegeben.
2.4 Vor
diesem Hintergrund liegt es im Ermessen des Migrationsamtes, eine zwangsweise
Ausschaffung und Ausschaffungshaft als für den Wegweisungsvollzug
zielführendere Variante zu erachten als eine freiwillige Rückkehr. Zum heutigen
Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass sich die Umstände seit dem letzten
zwangsweisen (und erfolglosen) Ausschaffungsversuch vor ca. 7 Jahren infolge
Zeitablaufs in einer Weise geändert haben können, dass der Wegweisungsvollzug
möglich ist. Immerhin liegt ein Laissez-Passer von Ende 2016 vor. Der
Wegweisungsvollzug ist zumutbar, auch angesichts der Homosexualität des
Beurteilten; darauf wurde bereits in den Wegweisungsverfahren der Jahre 2008 -
2010 eingegangen, und dies hat nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
geführt. Anlässlich der heutigen Verhandlung machen der Beurteilte und sein
Vertreter in erster Linie geänderte politische Verhältnisse in Marokko geltend,
insbesondere seien die Behörden gegenüber Homosexuellen härter geworden. Er sei
in Lebensgefahr. Ausserdem habe er nach der langen Zeit, die er in der Schweiz
verbracht habe, in Marokko keine persönlichen Anknüpfungspunkte mehr, seine
Schwester lebe in der Schweiz. Alle diese Vorbringen sind indessen materieller
Natur und betreffen die Wegweisungsverfügung in materieller Hinsicht. Darauf
kann im vorliegenden Haftüberprüfungsverfahren nicht eingegangen werden. Im
Übrigen kann nicht gesagt werden, dass die Wegweisungsverfügung geradezu
nichtig und daher unbeachtlich wäre. Der Beurteilte hätte genügend Zeit gehabt,
sich in Freiheit um einen legalen Aufenthaltsstatus zu bemühen, dies umso mehr,
als er offenbar einen neuen Lebenspartner hat, der ihm behilflich sein könnte.
Ein genereller Ausschaffungsstopp für Homosexuelle nach Marokko besteht soweit
ersichtlich nicht. Dass der Beurteilte keine Kontakte nach Marokko mehr hat,
hat er sich mit seinem jahrelangen illegalen Aufenthalt in der Schweiz selber
zuzuschreiben.
Ein neues Laissez-Passer
sollte offenbar innert nützlicher Frist erhältlich gemacht werden können. Ein
Flug wurde bereits gebucht.
Die für drei
Monate verfügte Haft ist nach dem Gesagten recht- und verhältnismässig und zu
bestätigen.
Das Verfahren
ist kostenlos. Der Vertreter des Beurteilten stellt keinen Antrag auf
unentgeltliche Verbeiständung. Die Voraussetzungen dafür wären auch nicht
gegeben.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist bis 15. April 2018 rechtmässig.
Es
werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beurteilter
Rechtsanwalt [...]
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu
versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer sowie seinem Vertreter am heutigen Tag mündlich erläutert
und schriftlich ausgehändigt.